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342_1973 AT

342. Verordnung: Anordnung Besonderer Erteermittlung bei Winterweizen, Winterroggen, Sommergerste, Kartoffeln und Körnermais für die Jahre 1973, 1974 und 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Verordnung: Anordnung Besonderer Erteermittlung bei Winterweizen, Winterroggen, Sommergerste, Kartoffeln und Körnermais für die Jahre 1973, 1974 und 1975

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4

Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 6 und der §§ 8 und 9

des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

wird — hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1973 Besondere Ernteermittlungen

bei Kartoffeln und Körnermais, in den

Jahren 1974 und 1975 Besondere Ernteermittlungen

bei Winterweizen, Winterroggen, Sommergerste,

Kartoffeln und Körnermais, zur

Feststellung der Ernteerträge durchzuführen.

§ 2. (1) Die Besonderen Ernteermittlungen

sind in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen.

(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen

Betriebe zu erfassen, die nach einer

statistischen Methode vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt ausgewählt werden.

§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2

Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe

oder deren Beauftragte sind verpflichtet,

a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die

Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,

Winterroggen und Sommergerste,

Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln

sowie Probeziehungen bei Körnermais

durch vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu

dulden,

b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen,

Winterroggen und Sommergerste

oder einer Vollernte bei Körnermais von

bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen

einbezogenen Parzellen durch

die obgenannten Organe feststellen zu

lassen und

c) über die im Zusammenhang mit der

Durchführung der Erhebungen sich ergebenden

Fragen Auskunft zu erteilen.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat als Entschädigung an die betroffenen

Bewirtschafter zu entrichten

im Jahre 1973 für Probe- und Nachrodungen

bei Kartoffeln einen Betrag von S 20'—, für

Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag

von S 50'— und für eine Vollernte bei Körnermais

einen Betrag von S 120"—;

im Jahre 1974 für die Vornahme von Probeschnitten

bei Winterweizen, Winterroggen und

Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen

bei Kartoffeln einen Betrag von je

S 30'— und für Probeziehungen bei Körnermais

einen Betrag von S 60'—, für die Vornahme

eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen

und Sommergerste sowie für eine Vollernte

bei Körnermais einen Betrag von je

S 160'—;

im Jahre 1975 für die Vornahme von Probeschnitten

bei Winterweizen, Winterroggen und

Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen

bei Kartoffeln einen Betrag von je

S 40'— und für Probeziehungen bei Körnermais

einen Betrag von S 70'—, für die Vornahme

eines Volldrusches bei Winterweizen,

Winterroggen und Sommergerste sowie für eine

Vollernte bei Körnermais einen Betrag von je

S 200 —.

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