342. Verordnung: Anordnung Besonderer Erteermittlung bei Winterweizen, Winterroggen, Sommergerste, Kartoffeln und Körnermais für die Jahre 1973, 1974 und 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 6 und der §§ 8 und 9
des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,
wird — hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1973 Besondere Ernteermittlungen
bei Kartoffeln und Körnermais, in den
Jahren 1974 und 1975 Besondere Ernteermittlungen
bei Winterweizen, Winterroggen, Sommergerste,
Kartoffeln und Körnermais, zur
Feststellung der Ernteerträge durchzuführen.
§ 2. (1) Die Besonderen Ernteermittlungen
sind in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen.
(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen
Betriebe zu erfassen, die nach einer
statistischen Methode vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt ausgewählt werden.
§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,
Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2
Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe
oder deren Beauftragte sind verpflichtet,
a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die
Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,
Winterroggen und Sommergerste,
Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln
sowie Probeziehungen bei Körnermais
durch vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu
dulden,
b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen,
Winterroggen und Sommergerste
oder einer Vollernte bei Körnermais von
bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen
einbezogenen Parzellen durch
die obgenannten Organe feststellen zu
lassen und
c) über die im Zusammenhang mit der
Durchführung der Erhebungen sich ergebenden
Fragen Auskunft zu erteilen.
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat als Entschädigung an die betroffenen
Bewirtschafter zu entrichten
im Jahre 1973 für Probe- und Nachrodungen
bei Kartoffeln einen Betrag von S 20'—, für
Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag
von S 50'— und für eine Vollernte bei Körnermais
einen Betrag von S 120"—;
im Jahre 1974 für die Vornahme von Probeschnitten
bei Winterweizen, Winterroggen und
Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen
bei Kartoffeln einen Betrag von je
S 30'— und für Probeziehungen bei Körnermais
einen Betrag von S 60'—, für die Vornahme
eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen
und Sommergerste sowie für eine Vollernte
bei Körnermais einen Betrag von je
S 160'—;
im Jahre 1975 für die Vornahme von Probeschnitten
bei Winterweizen, Winterroggen und
Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen
bei Kartoffeln einen Betrag von je
S 40'— und für Probeziehungen bei Körnermais
einen Betrag von S 70'—, für die Vornahme
eines Volldrusches bei Winterweizen,
Winterroggen und Sommergerste sowie für eine
Vollernte bei Körnermais einen Betrag von je
S 200 —.