342. Verordnung: Umlegung von Teilen der Triester Straße, der Eisen Straße, der Grazer Straße, der Sobother Straße und der Schoberpaß Straße auf neu hergestellte Straßenteilstücke und Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteilstücke als Bundesstraße
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet
1. Die Straßenteilstücke der Triester Straße im
Bereich der Gemeinden St. Michael in der Obersteiermark
und St. Stefan ob Leoben
von km 172,240 (alt) bis km 173,650 (alt),
von km 174,090 (alt) bis km 174,360 (alt)
und
von km 174,800 (alt) bis km 176,320 (alt)
2. die Straßenteilstücke der Eisen Straße im
Bereich der Gemeinden Landl und Vordernberg
von km 88,995 (alt) bis km 89,670 (alt),
von km 94,445 (alt) bis km 94,950 (alt)
und
von km 125,770 (alt) bis km 126,435 (alt)
3. das Straßenteilstück der Grazer Straße im
Bereich der Gemeinde Bruck an der Mur
von km 0,000 (alt) bis km 0,290 (alt)
4. die Straßenteilstücke der Sobother Straße im
Bereich der Gemeinde Soboth
von km 19,500 (alt) bis km 27,420 (alt)
und
von km 27,910 (alt) bis km 28,250 (alt)
5. das Straßenteilstück der Schoberpaß Straße
im Bereich der Gemeinden Palten und Rottenmann
von km 57,981 (alt) bis km 62,949 (alt)
sowie
6. das Straßenteilstück der Triester Straße im
Bereich der Gemeinde Bruck an der Mur
von km 146,185 (alt) bis km 147,466 (alt)
werden auf neu hergestellte Straßenteilstücke umgelegt
und die für den Durchzugsverkehr entbehrlich
gewordenen Straßenteilstücke als Bundesstraße
aufgelassen.