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342_1971 AT

342. Verordnung: Umlegung von Teilen der Triester Straße, der Eisen Straße, der Grazer Straße, der Sobother Straße und der Schoberpaß Straße auf neu hergestellte Straßenteilstücke und Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteilstücke als Bundesstraße

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Verordnung: Umlegung von Teilen der Triester Straße, der Eisen Straße, der Grazer Straße, der Sobother Straße und der Schoberpaß Straße auf neu hergestellte Straßenteilstücke und Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteilstücke als Bundesstraße

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

1. Die Straßenteilstücke der Triester Straße im

Bereich der Gemeinden St. Michael in der Obersteiermark

und St. Stefan ob Leoben

von km 172,240 (alt) bis km 173,650 (alt),

von km 174,090 (alt) bis km 174,360 (alt)

und

von km 174,800 (alt) bis km 176,320 (alt)

2. die Straßenteilstücke der Eisen Straße im

Bereich der Gemeinden Landl und Vordernberg

von km 88,995 (alt) bis km 89,670 (alt),

von km 94,445 (alt) bis km 94,950 (alt)

und

von km 125,770 (alt) bis km 126,435 (alt)

3. das Straßenteilstück der Grazer Straße im

Bereich der Gemeinde Bruck an der Mur

von km 0,000 (alt) bis km 0,290 (alt)

4. die Straßenteilstücke der Sobother Straße im

Bereich der Gemeinde Soboth

von km 19,500 (alt) bis km 27,420 (alt)

und

von km 27,910 (alt) bis km 28,250 (alt)

5. das Straßenteilstück der Schoberpaß Straße

im Bereich der Gemeinden Palten und Rottenmann

von km 57,981 (alt) bis km 62,949 (alt)

sowie

6. das Straßenteilstück der Triester Straße im

Bereich der Gemeinde Bruck an der Mur

von km 146,185 (alt) bis km 147,466 (alt)

werden auf neu hergestellte Straßenteilstücke umgelegt

und die für den Durchzugsverkehr entbehrlich

gewordenen Straßenteilstücke als Bundesstraße

aufgelassen.

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