Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
342_1970 AT

342. Bundesgesetz: Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Bundesgesetz: Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom

1. Juni 1811, JGS. Nr. 946, in der Fassung der

kaiserlichen Verordnungen vom 12. Oktober

1914, RGBl. Nr. 276, über eine Teilnovelle zum

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und vom

19. März 1916, RGBl. Nr. 69, über die dritte

Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch,

der Verordnung über die Angleichung

familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar

1943, deutsches RGBl. I S. 80, des Bundesgesetzes

vom 17. Feber 1960, BGBl. Nr. 58, über die

Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt

und des Bundesgesetzes vom 8. März

1967, BGBl. Nr. 122, mit dem vormundschaftsrechtliche

Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuchs geändert werden, wird in

folgender Weise geändert

1. An die Stelle des § 155 samt der dazugehörenden

Randschrift tritt folgende Bestimmung

samt Überschrift

„Vermutung der Unehelichkeit

§ 155. Wird ein Kind nach Ablauf des 302.

Tages nach Auflösung oder Nichtigerklärung der

Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet,

daß es unehelich ist. Die Ehelichkeit eines solchen

Kindes kann nur geltend gemacht werden, wenn

sie rechtskräftig festgestellt ist.

Ist ein im Abs. 1 genanntes Kind nach eherechtlichen

Vorschriften unehelich, so hat es dabei

sein Bewenden."

2. An die Stelle der §§ 163 bis 166 samt den

dazugehörenden Randschriften treten folgende

Bestimmungen samt Überschriften

„Vaterschaft zu einem unehelichen

Kinde

§ 163. Hat ein Mann der Mutter eines unehelichen

Kindes innerhalb eines Zeitraumes von

nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tagen

vor der Entbindung beigewohnt, so wird

vermutet, daß er das Kind gezeugt hat.

Der Mann, auf den die Vermutung des Abs. 1

zutrifft, kann sie durch den Beweis einer solchen

Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft entkräften,

die unter Würdigung aller Umstände gegen die

Annahme spricht, daß er das Kind gezeugt hat;

weiter durch den Beweis, daß seine Vaterschaft

unwahrscheinlicher als die eines anderen Mannes

ist, für den die Vermutung gleichfalls gilt.

§ 163 a. Der Vormund hat dafür zu sorgen,

daß die Vaterschaft festgestellt wird. Diese Pflicht

entfällt, wenn der Feststellung der Vaterschaft

das Wohl des Kindes entgegensteht oder sich

die Mutter trotz Belehrung über die Folgen

weigert, den Namen des Vaters bekanntzugeben.

§ 163 b. Die Vaterschaft wird durch Urteil

oder durch Anerkenntnis festgestellt.

§ 163 c. Dem Anerkenntnis kommt die Wirkung

der Feststellung nur zu, wenn die Vaterschaft

vor einer der folgenden Stellen durch

persönliche und mündliche Erklärung anerkannt

und darüber eine Niederschrift aufgenommen

worden ist

1. vor dem Gericht;

2. vor der Bezirksverwaltungsbehörde als

Amtsvormund;

3. vor einer österreichischen Vertretungsbehörde

im Ausland, wenn der Anerkennende oder

das Kind österreichischer Staatsbürger ist;

4. vor einem öffentlichen Notar, wenn er eine

Ausfertigung der Beurkundung über die von

ihm aufgenommene Niederschrift dem Gericht

übersendet.

Im Falle der Z. 3 tritt die feststellende Wirkung

ein, sobald die Niederschrift, im Falle der

Z. 4, sobald die Ausfertigung der Beurkundung

über das Anerkenntnis beim Gericht einlangt.

Die feststellende Wirkung tritt überdies nur

ein, wenn und sobald der Anerkennende im

Falle des Abs. 1 Z. 2 von der Mutter gegenüber

der Bezirksverwaltungsbehörde, in den übrigen

Fällen des Abs. 1 von der Mutter und dem

Kinde gegenüber dem Gericht oder der die Niederschrift

über die Anerkennung aufnehmenden

Stelle schriftlich oder niederschriftlich als Vater

bezeichnet wird; spätestens tritt diese Wirkung

jedoch sechs Monate nach der Anerkennung der

Vaterschaft vor dem Gericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde,

sonst sechs Monate nach

dem Einlangen der im Abs. 1 letzter Satz genannten

Niederschrift oder Ausfertigung der Beurkundung

beim Gericht ein.

Der in der Geschäftsfähigkeit beschränkte

Mann hat die Anerkennung mit Einwilligung

des gesetzlichen Vertreters selbst zu erklären;

dieser bedarf hierzu keiner gerichtlichen Genehmigung.

§ 163 d. Die Feststellung der Vaterschaft

wirkt gegenüber jedermann, soweit sich nicht

aus dem § 164 b Abs. 1 zweiter Satz oder dem

§ 164 c Abs. 1 Z. 3 etwas anderes ergibt.

§ 164. Das Gericht hat die Rechtsunwirksamkeit

des Anerkenntnisses festzustellen

1. von Amts wegen, wenn es, besonders durch

Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde,

davon Kenntnis erlangt, daß

a) die Erklärung den Formvorschriften des

§ 163 c Abs. 1 nicht entspricht, und wenn

der Mangel nicht binnen einer vom Gericht

zu bestimmenden Frist von längstens drei

Monaten behoben wird,

b) ein Geschäftsunfähiger die Vaterschaft anerkannt

hat,

c) der Anerkennende nach dem Inhalt seiner

Erklärung nicht der Vater des Kindes sein

kann, oder

d) bereits vorher die Vaterschaft eines anderen

Mannes festgestellt worden ist;

2. auf Grund eines Widerspruches des Kindes

oder seiner Mutter oder, falls einer von ihnen

gestorben ist, des Rechtsnachfolgers gegen das

Anerkenntnis; der Widerspruch kann nur binnen

dreier Monate erhoben werden, nachdem der

Widerspruchsberechtigte vom Anerkenntnis

Kenntnis erhalten hat; die Frist beginnt nicht

vor dem Eintritt der feststellenden Wirkung

des Anerkenntnisses (§ 163 c Abs. 1 und 2);

3. auf Antrag des Anerkennenden, nach seinem

Tode des Rechtsnachfolgers, wenn er zur Zeit

der Anerkennung beschränkt geschäftsfähig gewesen

ist und die Einwilligung des gesetzlichen

Vertreters gefehlt hat sowie auch nicht nachträglich

erklärt worden ist, außer der Anerkennende

hat nach Erlangung der Eigenberechtigung

zu erkennen gegeben, daß er zu seinem Anerkenntnis

steht, oder es ist seit Erlangung der

Eigenberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen.

Der gesetzliche Vertreter eines nicht voll Geschäftsfähigen,

der in die im Abs. 1 Z. 2 und

Z. 3 vorgesehenen Rechtshandlungen einwilligt

oder sie selbst vornimmt, bedarf hierzu keiner

gerichtlichen Genehmigung.

§ 164 a. Das Gericht hat ferner die Rechtsunwirksamkeit

des Anerkenntnisses auf Klage

des Anerkennenden gegen das Kind festzustellen,

wenn der Anerkennende beweist, daß

1. sein Anerkenntnis durch List, ungerechte

und gegründete Furcht oder Irrtum darüber

veranlaßt worden ist, daß er der Mutter innerhalb

der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt

hat;

2. solche Umstände vorliegen, die die Vermutung

seiner Vaterschaft entkräften (§ 163

Abs. 2) und die er zur Zeit der Anerkennung

nicht gekannt hat.

Die Klage ist bei sonstigem Ausschluß binnen

Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung, des

Irrtums oder der im Abs. 1 Z. 2 genannten

Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage

zu erheben.

Die Klage kann nach dem Tode des Anerkennenden

von dessen Rechtsnachfolger, nach

dem Tode des Kindes gegen dessen Rechtsnachfolger

erhoben werden.

§ 164 b. Die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit

des Anerkenntnisses in anderer Weise oder

aus anderen Gründen, als in den §§ 164 Abs. 1

und 164 a Abs. 1 vorgesehen, ist unzulässig.

Dies steht einer Klage der Eltern des Anerkennenden

gegen das Kind auf Feststellung

(§ 228 der Zivilprozeßordnung), daß dieses mangels

leiblicher Abstammung nicht ihr Enkel ist,

nicht entgegen.

Eine Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit

eines Anerkenntnisses ist nur zulässig, wenn die

Rechtsunwirksamkeit nach dem § 164 Abs. 1

oder dem § 164 a Abs. 1 festgestellt oder auf

Grund des § 164 c Abs. 1 Z. 3 eingetreten

ist.

§ 164 c. Das Recht zur Klage auf Feststellung

der Vaterschaft steht zu

1. dem unehelichen Kinde gegen den mutmaßlichen

Vater;

2. dem Manne, dessen Anerkenntnis nach dem

§ 164 Abs. 1 Z. 2 für rechtsunwirksam erklärt

worden ist, gegen das uneheliche Kind;

3. dem Staatsanwalt im öffentlichen Interesse

oder im Interesse des Kindes oder seiner Nach-

kommenschaft, wenn zwar bereits ein Anerkenntnis

vorliegt, aber begründete Bedenken gegen

die Vaterschaft des Anerkennenden bestehen,

gegen den mutmaßlichen Vater; mit dem Eintritt

der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die

Vaterschaft festgestellt wird, wird das Anerkenntnis

rechtsunwirksam.

Die Klage kann nach dem Tode des Kindes

von beziehungsweise gegen dessen Rechtsnachfolger,

nach dem Tode des Mannes von beziehungsweise

gegen dessen Rechtsnachfolger erhoben

werden.

Rechtsverhältnisse zwischen

Eltern und unehelichen Kindern

§ 165. Das uneheliche Kind führt den Geschlechtsnamen

der Mutter.

§ 165 a. Der Ehemann der Mutter oder der

Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist, kann

dem minderjährigen Kinde seinen Familiennamen

geben.

Diese Namensgebung bedarf der Zustimmung

der Mutter, des gesetzlichen Vertreters des Kindes

und des Kindes selbst, wenn es das 14. Lebensjahr

vollendet hat. Im Falle der Namensgebung

durch den Ehemann der Mutter ist außerdem

die Zustimmung des Vaters, dessen Vaterschaft

festgestellt ist, im Falle der Namensgebung durch

den Vater die Zustimmung seiner Ehefrau und

die des Ehemannes der Mutter erforderlich.

Hat das Kind nach dem Abs. 1 bereits den

Familiennamen eines Ehemannes der Mutter oder

seines Vaters erhalten, so bedarf eine spätere

Namensgebung außerdem der gerichtlichen Genehmigung.

Das Gericht hat die Genehmigung

zu erteilen, wenn die spätere Namensgebung

dem Wohle des Kindes entspricht.

§ 165 b. Das Zustimmungsrecht einer der

im § 165 a Abs. 2 genannten Personen entfällt,

wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht

nur vorübergehend unfähig, ihr Aufenthalt seit

mindestens sechs Monaten unbekannt ist oder

die Verbindung mit ihr nicht oder nur mit

unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt

werden könnte. Das Zustimmungsrecht

der Ehefrau des Vaters oder des Ehemannes der

Mutter entfällt, wenn die häusliche Gemeinschaft

der Ehegatten seit mindestens drei Jahren aufgehoben

ist. Über den Entfall des Zustimmungsrechtes

hat in jedem Falle das Gericht, auf Antrag

eines Beteiligten, zu entscheiden.

Wird eine der nach dem § 165 a Abs. 2

erforderlichen Zustimmungen ohne gerechtfertigten

Grund verweigert, so hat sie das Gericht

auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn

dies dem Wohle des Kindes entspricht; die Zustimmung

des Kindes kann nicht ersetzt werden.

§ 165 c. Die Namensgebung und die Zustimmungen

hierzu sind dem Standesbeamten

in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde

zu erklären.

Die Namensgebung kommt zustande, sobald

die erforderlichen Erklärungen und, gegebenenfalls,

die gerichtlichen Entscheidungen dem Standesbeamten

zugekommen sind.

§ 166. Das uneheliche Kind hat Anspruch

auf Unterhalt, Versorgung, Pflege und Erziehung.

§ 166 a. Der Anspruch auf Unterhalt und

Versorgung bestimmt sich wie für ein eheliches

Kind; hierbei sind die Lebensverhältnisse sowohl

des Vaters als auch der Mutter und die Bedürfnisse

des Kindes angemessen zu berücksichtigen.

Für die Bedürfnisse des Kindes sind auch seine

Anlagen und die Umstände, unter denen es aufwächst,

maßgebend. Der Anspruch auf Unterhalt

mindert sich insoweit, als das Kind Einkünfte

aus eigenem Erwerb oder eigenem Vermögen

hat oder unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse

als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist.

Die Pflicht, für den Unterhalt und die Versorgung

des unehelichen Kindes aufzukommen,

trifft den Vater, sodann die Mutter, schließlich

die väterlichen und die mütterlichen Großeltern

in der Reihenfolge, die für die Unterhaltspflicht

gegenüber einem ehelichen Kinde gilt (§ 143).

Soweit der jeweils zur Leistung Verpflichtete

zur Befriedigung des Anspruches des Kindes, wie

er sich aus dem Abs. 1 ergibt, nicht imstande

ist, hat er ihn so weit zu befriedigen, daß er

das Kind an seinen eigenen Lebensverhältnissen

angemessen teilhaben läßt."

3. An die Stelle der §§ 169 bis 171 treten

folgende Bestimmungen

„§ 169. Die Pflicht, für den Unterhalt und die

Versorgung des unehelichen Kindes zu sorgen

(§§ 166, 166 a), geht nach Zureichen der Verlassenschaft

auf die Erben des Vaters über. In

diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was das

Kind nach dem Vater durch eine vertragliche

oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil,

als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-

rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält.

Ein uneheliches Kind kann aber den Unterhalt

nicht in größerem Maß erhalten, als er den

ehelichen Kindern des Vaters aus der Verlassenschaft

zuteil werden kann.

§ 169 a. Das uneheliche Kind ist verpflichtet,

seinem Vater und seiner Mutter sowie seinen

väterlichen und seinen mütterlichen Großeltern

unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse

den Unterhalt zu leisten, soweit der Unterhaltsberechtigte

außerstande ist, sich selbst zu erhalten,

und sofern er seine Unterhaltspflicht

gegenüber dem Kinde nicht gröblich vernachlässigt

hat. Die Unterhaltspflicht des unehelichen

Kindes steht der eines Ehegatten, eines früheren

Ehegatten und von Nachkommen näheren Grades

des Unterhaltsberechtigten im Range nach.

§ 170. Der Anspruch auf Pflege und Erziehung

bestimmt sich wie für ein eheliches Kind; hierbei

gilt im übrigen der § 166 a Abs. 1 sinngemäß.

Die Sorge für die Pflege und die Erziehung

steht der Mutter zu. Ist sie dazu nicht imstande

oder ist ihr das Recht dazu vom Gericht

entzogen worden, so steht diese Sorge dem Vater,

dessen Vaterschaft festgestellt ist, zu. Ist auch

der Vater in dieser Weise behindert, so steht

die Sorge den mütterlichen, schließlich den väterlichen

Großeltern zu.

Steht die Sorge für die Pflege und die Erziehung

des Kindes der Mutter zu, so hat der

Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist, das

Recht, zu einzelnen wichtigen Maßnahmen, die

die Sorge für das Kind betreffen, besonders

Schulbildung, Berufsausbildung, religiöser Erziehung,

Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes

ins Ausland, Übergabe in fremde Pflege oder

Einwilligung in die Eheschließung, seine Meinung

in angemessener Frist zu äußern; die Mutter hat

diese Äußerung zu berücksichtigen, wenn der von

ihrem Willen abweichende Wunsch des Vaters

dem Wohle des Kindes besser entspricht.

Der Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn die Pflege

und die Erziehung des Kindes dem Vater oder

den Großeltern zusteht; im ersten Falle sind die

Mutter, im zweiten Falle die Mutter und der

Vater zur Äußerung berechtigt, außer es ist ihnen

das Recht, für die Pflege und die Erziehung des

Kindes zu sorgen, entzogen worden.

§ 170 a. Kommt der Mutter nicht die Sorge

für die Pflege und die Erziehung des Kindes zu,

so hat sie doch das Recht, mit dem Kinde persönlich

zu verkehren, soweit dadurch nicht sein

Wohl gefährdet wird. Das gilt sinngemäß auch

für den Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist.

Die Großeltern haben das Recht, mit dem

Kinde persönlich zu verkehren, soweit nicht

Gründe des Wohles des Kindes dagegen sprechen.

Das Gericht hat auf Antrag zu entscheiden,

ob das Recht auf persönlichen Verkehr besteht,

und diesen nach den Umständen des Einzelfalles

näher zu regeln.

§ 171. Erfüllen die Mutter, der Vater oder die

Großeltern des unehelichen Kindes ihre Pflichten

nicht oder nicht in einer dem Wohle des Kindes

entsprechenden Weise, so kann jedermann das

Gericht anrufen. Dieses hat, wie immer es von

der Pflichtenverletzung Kenntnis erlangt, die Ausübung

einzelner oder aller aus den familienrechtlichen

Beziehungen erfließenden rein persönlichen

Rechte zu beschränken oder zu entziehen oder

sonstige dem Wohle des Kindes angemessene

Verfügungen zu treffen."

4. Dem § 198 werden folgende Absätze angefügt

„Für ein uneheliches Kind ist die Mutter auf

ihren Antrag zum Vormund zu bestellen, wenn

sie geeignet ist und ihr die Sorge für die Pflege

und die Erziehung des Kindes zusteht; dies gilt

auch, wenn für das Kind die gesetzliche Amtsvormundschaft

besteht, außer diese entspricht

dem Wohle des Kindes besser. Das gleiche gilt

sinngemäß für den Vater, dessen Vaterschaft festgestellt

ist, wenn er sich in der Pflege und der

Erziehung des Kindes bewährt hat.

Wird die Mutter eines unehelichen Kindes zum

Vormund bestellt, so kann dennoch, vorbehaltlich

des § 163 a, falls es das Wohl des Kindes

erfordert, allgemein die Bezirksverwaltungsbehörde

zum besonderen Sachwalter des Kindes

für die Feststellung der Vaterschaft und die

Durchsetzung der Unterhaltsansprüche bestellt

werden."

5. An die Stelle der §§ 752 bis 757 samt den

dazugehörenden Randschriften treten folgende

Bestimmungen samt Überschriften

„II. Gesetzliches Erbrecht legitimierter Kinder

§ 752. Ein unehelich geborenes Kind, das durch

die Heirat seiner Eltern die Rechtsstellung eines

ehelichen Kindes erlangt hat, hat ein gesetzliches

Erbrecht wie ein ehelich geborenes Kind.

§ 753. Ein durch Erklärung des Bundespräsidenten

legitimiertes Kind hat zum Nachlaß seiner

Mutter und ihrer Verwandten sowie, falls die

Erklärung auf Antrag des Vaters dies vorsieht,

zu dessen Nachlaß ein gesetzliches Erbrecht wie

ein ehelich geborenes Kind. Soweit danach ein

solches gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß des

Vaters nicht besteht, behält das Kind das im § 754

vorgesehene gesetzliche Erbrecht.

Zum Nachlaß der Verwandten des Vaters steht

einem durch Erklärung des Bundespräsidenten

legitimierten Kinde kein gesetzliches Erbrecht zu.

III. Gesetzliches Erbrecht unehelicher Kinder

§ 754. Ein uneheliches Kind hat zum Nachlaß

der Mutter und ihrer Verwandten ein gesetzliches

Erbrecht wie ein eheliches Kind; ausgenommen

sind die Verwandten der Vaterseite der Mutter,

wenn diese selbst unehelich ist.

Zum Nachlaß des Vaters, dessen Vaterschaft

festgestellt ist, hat ein uneheliches Kind, vorbehaltlich

der Bestimmungen über das gesetzliche

Erbrecht der Witwe (§ 757 Abs. 2 erster Satz),

ein gesetzliches Erbrecht wie ein eheliches Kind,

doch gehen ihm die ehelichen Nachkommen und

die diesen erbrechtlich Gleichgestellten vor. Dieses

gesetzliche Erbrecht des unehelichen Kindes wird

durch eine Feststellung im Sinne des § 164 b

Abs. 1 zweiter Satz nicht berührt. Die Vaterschaft

muß vor dem Tode des Vaters festgestellt

worden sein, außer das Kind ist zu dieser Zeit

noch minderjährig; in diesem Falle genügt es,

daß die Klage auf Feststellung spätestens zum

Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Vaters

erhoben worden ist.

Zum Nachlaß der Verwandten des Vaters steht

einem unehelichen Kinde kein gesetzliches Erbrecht

zu.

IV. Gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß legitimierter

Kinder

§ 755. Die Eltern und ihre Verwandten haben

zum Nachlaß eines unehelich geborenen Kindes,

das durch die Heirat seiner Eltern die Rechtsstellung

eines ehelichen Kindes erlangt hat, ein

gesetzliches Erbrecht wie zum Nachlaß eines ehelich

geborenen Kindes.

§ 755 a. Die Mutter und ihre Verwandten

haben zum Nachlaß eines durch Erklärung des

Bundespräsidenten legitimierten Kindes ein

gesetzliches Erbrecht wie zum Nachlaß eines ehelich

geborenen Kindes, der Vater nur, wenn das

Kind zu seinem Nachlaß ein gesetzliches Erbrecht

wie das eines ehelich geborenen Kindes hätte;

soweit danach ein solches gesetzliches Erbrecht

zum Nachlaß des Kindes nicht besteht, behält der

Vater das im § 756 vorgesehene gesetzliche Erbrecht.

Den Verwandten des Vaters steht zum Nachlaß

eines solchen Kindes kein gesetzliches Erbrecht

zu.

V. Gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß unehelicher

Kinder

§ 756. Die Mutter und ihre Verwandten haben

zum Nachlaß eines unehelichen Kindes ein gesetzliches

Erbrecht wie zum Nachlaß eines ehelichen

Kindes; ausgenommen sind die Verwandten der

Vaterseite der Mutter, wenn diese selbst unehelich

ist.

Der Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist,

hat zum Nachlaß eines unehelichen Kindes, vorbehaltlich

der Bestimmungen über das gesetzliche

Erbrecht des Ehegatten (§ 757 Abs. 2 zweiter

Satz), ein gesetzliches Erbrecht wie zum Nachlaß

eines ehelichen Kindes. Die Vaterschaft muß vor

dem Tode des Kindes festgestellt oder doch die

Klage auf Feststellung vor dem Tode des Kindes

erhoben worden sein.

Den Verwandten des Vaters steht zum Nachlaß

eines unehelichen Kindes kein gesetzliches Erbrecht

zu.

VI. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

§ 757. Der Ehegatte des Erblassers ist neben

ehelichen Kindern des Erblassers und deren Nachkommen

zu einem Viertel des Nachlasses, neben

den Eltern des Erblassers und deren Nachkommen

oder neben Großeltern zur Hälfte des Nachlasses

gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern

Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden,

so erhält überdies der Ehegatte von der

anderen Hälfte des Nachlasses den Teil, der nach

den §§ 739 und 740 den Nachkommen der verstorbenen

Großeltern zufallen würde. Sind weder

gesetzliche Erben der ersten oder der zweiten

Linie noch Großeltern vorhanden, so erhält der

Ehegatte den ganzen Nachlaß.

Hinterläßt ein Ehemann neben seiner Witwe

ein uneheliches Kind, so bestimmt sich der gesetzliche

Erbteil der Witwe im Sinne des Abs. 1 so,

wie wenn das uneheliche Kind nicht vorhanden

wäre. Hinterläßt ein uneheliches Kind neben seinem

Ehegatten seinen Vater, so bestimmt sich

der gesetzliche Erbteil des Ehegatten im Sinne

des Abs. 1 so, wie wenn der Vater nicht vorhanden

wäre.

In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen,

was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag

aus dem Vermögen des Erblassers erhält."

6. Der § 1220 hat zu lauten

„§ 1220. Besitzt die Braut kein eigenes, zu

einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen,

so sind Eltern oder Großeltern nach der

Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach

denen sie für den Unterhalt und die Versorgung

der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den

Töchtern oder Enkelinnen bei ihrer Verehelichung

ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig

beizutragen (§§ 141, 143, 166, 166 a)."

ARTIKEL II

Änderungen des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in

Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom

9. August 1854, RGBl. Nr. 208, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 17. Feber 1960, BGBl.

Nr. 58, über die Neuordnung des Rechtes der

Annahme an Kindesstatt wird in folgender Weise

geändert

1. Die Überschrift zum Fünften Hauptstück

hat zu lauten

„Von der Annahme an Kindesstatt,

der Anerkennung der Vaterschaft,

der Legitimation und der Entlassung

aus der väterlichen Gewalt"

2. Nach dem § 260 werden folgende Bestimmungen

samt Überschrift eingefügt

„Anerkennung der Vaterschaft

§ 261. Die Niederschrift über die Anerkennung

der Vaterschaft muß enthalten

1. die Vornamen und den Familiennamen, den

Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den

Beruf und den Wohnort des unehelichen Kindes,

seiner Mutter und des Anerkennenden sowie den

Geschlechtsnamen der Mutter;

2. Angaben über den Zeitpunkt der Beiwohnung;

3. die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft;

4. die Angabe, ob nach den Akten der aufnehmenden

Stelle das Kind (sein gesetzlicher Vertreter)

und die Mutter den Anerkennenden als

Vater bezeichnet haben.

§ 261 a. Das Gericht hat eine Abschrift

1. der Niederschrift über das vor ihm oder der

österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland

oder

2. der Ausfertigung der Beurkundung über das

vor dem öffentlichen Notar

erklärte Anerkenntnis der Vaterschaft, auf das

die §§ 163 b ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

anzuwenden sind, dem gesetzlichen

Vertreter des Kindes oder dem eigenberechtigten

Kinde selbst und der Mutter oder, falls einer

von ihnen gestorben ist, dem Rechtsnachfolger

zuzustellen.

Der Abs. 1 gilt, soweit es sich um die Zustellung

an die Mutter handelt, für die Bezirksverwaltungsbehörde

sinngemäß.

§ 261 b. Der Widerspruch gegen das Anerkenntnis

der Vaterschaft (§ 164 Abs. 1 Z. 2 des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) ist schriftlich

oder niederschriftlich beim Gericht oder bei

der Stelle zu erheben, die die Niederschrift über

die Anerkennung aufgenommen hat; wird er bei

dieser Stelle erhoben, so hat diese eine Abschrift

davon dem Gericht zu übersenden.

§ 262. Der gesetzliche Vertreter des unehelichen

Kindes oder das eigenberechtigte Kind selbst, die

Mutter und der Anerkennende, falls einer von

ihnen gestorben ist, der Rechtsnachfolger sind

Beteiligte am Verfahren über die Feststellung

der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses

der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde.

§ 262 a. Der Beschluß, mit dem die Rechtsunwirksamkeit

eines Anerkenntnisses der Vaterschaft

zu einem unehelichen Kinde festgestellt

wird, muß außer den Angaben des § 261 Z. 1

den Ausspruch über die Rechtsunwirksamkeit des

Anerkenntnisses enthalten. Der Beschluß ist zu

begründen."

ARTIKEL III

Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung

der Jurisdiktionsnorm

Artikel XVI des Gesetzes vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 110, betreffend die Einführung des

Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit

und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm),

wird, soweit er noch gilt, aufgehoben.

ARTIKEL IV

Änderungen der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 111, wird in folgender Weise geändert

1. Nach dem § 76 werden folgende Bestimmungen

samt Überschrift eingefügt

„Streitigkeiten über die Feststellung

der Vaterschaft zu einem

unehelichen Kinde

§ 76 a. Für Streitigkeiten über die Feststellung

der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde und

für die damit verbundenen Streitigkeiten über

die dem Vater dem Kinde gegenüber gesetzlich

obliegenden Pflichten ist das Bezirksgericht ausschließlich

zuständig, in dessen Sprengel das Kind

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Ermangelung

eines solchen im Inland ist das Bezirksgericht

ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der

in Anspruch genommene Mann seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat. Fehlt auch ein solcher im

Inland, ist aber das Kind oder der in Anspruch

genommene Mann österreichischer Staatsbürger,

so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ausschließlich

zuständig.

Für Klagen eines unehelichen Kindes auf Feststellung

der Vaterschaft gegen mehrere Männer

ist, sofern nach Abs. 1 verschiedene Bezirksgerichte

zuständig wären, das Bezirksgericht ausschließlich

zuständig, bei dem das uneheliche Kind

die erste, im Zeitpunkt der Anbringung weiterer

Klagen noch nicht rechtskräftig erledigte Klage

angebracht hat. Werden die Klagen gleichzeitig

angebracht, so hat der Kläger unter den in Betracht

kommenden Bezirksgerichten die Wahl;

das von ihm gewählte Bezirksgericht ist für alle

Klagen ausschließlich zuständig.

§ 76 b. Die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit

für Streitigkeiten über die Feststellung

der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde ist

gegeben, wenn der in Anspruch genommene

Mann und das Kind österreichische Staatsbürger

sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

haben. Soweit danach keine ausschließliche

inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, steht der

§ 81 Z. 3 der Exekutionsordnung der Wirksamkeit

eines ausländischen Erkenntnisses nicht entgegen."

2. Der § 113 Abs. 2 wird, soweit er noch gilt,

aufgehoben.

3. An die Stelle des § 114 samt Überschrift

treten folgende Bestimmungen samt Überschrift

„Anerkennung der Vaterschaft;

vermögensrechtliche Ansprüche

des unehelichen Kindes

§ 114. Hat bezüglich der Anerkennung der

Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde das Ge-

richt mitzuwirken, so ist das Bezirksgericht zuständig,

das zur Führung der Vormundschaft über

das uneheliche Kind berufen oder vor Erreichung

seiner Volljährigkeit berufen gewesen ist. In Ermangelung

eines solchen im Inland ist das

Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der

Anerkennende seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat. Fehlt auch ein solcher im Inland, ist aber

das Kind oder der Anerkennende österreichischer

Staatsbürger, so ist das Bezirksgericht Innere

Stadt Wien zuständig.

Das zur Führung der Vormundschaft berufene

Bezirksgericht ist auch zur Entscheidung über

Unterhaltsansprüche und sonstige dem unehelichen

Kinde gesetzlich aus dem Verhältnis zwischen

Eltern und Kindern zustehende Ansprüche

zuständig, sofern sie im Verfahren außer Streitsachen

zu erledigen sind.

§ 114 a. Die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit

bezüglich der Anerkennung der Vaterschaft

zu einem unehelichen Kinde ist gegeben,

wenn der Anerkennende und das uneheliche

Kind österreichische Staatsbürger sind und ihren

gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Soweit

danach keine ausschließliche inländische

Gerichtsbarkeit gegeben ist, steht der § 81 Z. 3

der Exekutionsordnung der Wirksamkeit eines

vor einer ausländischen Behörde erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses

nicht entgegen."

ARTIKEL V

Zivilprozessuale Sonderbestimmungen

Für Streitigkeiten über die Vaterschaft zu

einem unehelichen Kind gelten folgende Sonderbestimmungen

1. Werden mehrere Männer auf Feststellung

der Vaterschaft zum selben unehelichen Kind

geklagt, so darf das Gericht nur hinsichtlich eines

der mehreren Beklagten ein Urteil über die Feststellung

der Vaterschaft fällen; die auf Grund der

mehreren Klagen anhängigen Rechtsstreite sind,

falls noch in keinem die mündliche Verhandlung

in erster Instanz geschlossen worden ist, zur

gemeinsamen Verhandlung zu verbinden. Sobald

hinsichtlich eines der mehreren Beklagten ein

Urteil über die Feststellung der Vaterschaft gefällt

wird, ist das Verfahren gegen die anderen

Beklagten zu unterbrechen; der Unterbrechungsbeschluß

kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten

werden. Wird in dem nicht unterbrochenen

Verfahren die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt,

so sind die übrigen Klagen von Amts

wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch

zurückgenommen zu erklären; wird dagegen das

Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen, so ist das

Verfahren gegen die übrigen Beklagten auf Antrag

aufzunehmen.

2. Zur Klage im Sinn des § 164 c Abs. 1 Z. 3

des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs ist der

Staatsanwalt am Sitz des Gerichtshofs erster

Instanz berufen, in dessen Sprengel sich das zur

Führung des Rechtsstreits zuständige Gericht befindet.

3. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung

über die erste Tagsatzung sind nicht anzuwenden.

4. Urteile auf Grund eines Verzichtes oder

eines Anerkenntnisses, Versäumungsurteile und

Vergleiche sind unzulässig.

5. Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu

sorgen, daß alle für die Entscheidung wichtigen

Tatumstände vollständig aufgeklärt werden. Die

§§ 183 Abs. 2, 482 und 483 der Zivilprozeßordnung

sind nicht anzuwenden.

6. Leistet eine Partei der richterlichen Aufforderung

zum persönlichen Erscheinen bei der

mündlichen Verhandlung oder bei der zur Vernehmung

angeordneten Tagsatzung keine Folge

und ist ihre Anwesenheit zur Feststellung des

Sachverhalts erforderlich, so ist sie unter Verhängung

einer Ordnungsstrafe erneut zu laden

und im Fall eines wiederholten Ausbleibens durch

zwangsweise Vorführung zum Erscheinen zu

zwingen; der § 220 der Zivilprozeßordnung ist

anzuwenden. Bei genügender Entschuldigung ist

die Ordnungsstrafe aufzuheben.

7. Erkennt ein beklagter Mann die Vaterschaft

zum unehelichen Kind in der mündlichen Verhandlung

an und ist im Inland gemäß dem § 114

der Jurisdiktionsnorm ein zur Mitwirkung bei

der Anerkennung berufenes Gericht vorhanden,

so ist über die Anerkennung eine gesonderte

Niederschrift aufzunehmen und diesem Gericht

zu übersenden; mit dem Einlangen der Niederschrift

gilt das Anerkenntnis als vor diesem Gericht

erklärt. Die Klage ist, soweit sie die Feststellung

der Vaterschaft begehrt, von Amts wegen

als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen

zu erklären; bezüglich der Prozeßkosten

gilt der Beklagte als im Rechtsstreit vollständig

unterlegen. Sind mit der Klage auch

Unterhaltsansprüche oder sonstige dem unehelichen

Kind gesetzlich aus dem Verhältnis zwischen

Eltern und Kindern zustehende Ansprüche

geltend gemacht worden und wären diese Ansprüche

im Fall ihrer selbständigen Geltendmachung

im Verfahren außer Streitsachen zu

erledigen, so ist die Rechtssache insoweit an das

gemäß dem § 114 der Jurisdiktionsnorm zuständige

Gericht zu überweisen.

ARTIKEL VI

Änderungen des Lohnpfändungsgesetzes

Das Lohnpfändungsgesetz vom 16. Februar

1955, BGBl. Nr. 51, wird in folgender Weise

geändert

1. Der § 6 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Wegen der Unterhaltsansprüche, die einem

Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem ehe-

lichen oder unehelichen Kind oder einem sonstigen

Verwandten kraft Gesetzes zustehen, sind

das Arbeitseinkommen und die im § 3 Z. 1, 2

und 4 genannten Bezüge ohne die im § 5 bezeichneten

Beschränkungen pfändbar."

2. Der § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mehrere nach Abs. 1 Berechtigte sind mit

ihren Ansprüchen in folgender Reihenfolge zu

berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe

Berechtigte untereinander gleichen Rang haben

a) der Ehegatte, der frühere Ehegatte und die

minderjährigen unverheirateten ehelichen

oder unehelichen Kinder; das Verhältnis

der minderjährigen unverheirateten Kinder

und des Ehegatten zu einem früheren Ehegatten

bestimmt das Exekutionsgericht nach

billigem Ermessen;

b) die übrigen Abkömmlinge;

c) die Verwandten in aufsteigender Linie,

wobei die näheren Grade den entfernteren

vorgehen."

ARTIKEL VII

Änderung des Jugendwohlfahrtsgesetzes

Der § 18 Z. 5 des Jugendwohlfahrtsgesetzes

vom 9. April 1954, BGBl. Nr. 99, wird aufgehoben.

ARTIKEL VIII

Änderung der Ersten Verordnung zur Ausführung

des Personenstandsgesetzes

Der § 62 Abs. 1 erster Satz der Ersten Verordnung

zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

vom 19. Mai 1938, deutsches RGBl. I

S. 533, hat zu lauten

„Die Erklärung, durch die der Ehemann dem

unehelichen Kinde seiner Ehefrau oder durch die

der Vater seinem unehelichen Kinde den Familiennamen

gibt, und die Erklärungen über die

Zustimmung zur Namensgebung können außer

von den Gerichten und den Notaren auch von

den Standesbeamten beglaubigt werden."

ARTIKEL IX

Änderungen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes

1962

Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz

1962, BGBl. Nr. 289, in der Fassung der

Bundesgesetze vom 29. Mai 1963, BGBl. Nr. 119,

und vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 47, wird

in folgender Weise geändert

1. An die Stelle des § 15 Z. 1 lit. b treten folgende

Bestimmungen

„b) Streitigkeiten über die Feststellung der

Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses

der Vaterschaft auf Grund einer Klage

(§ 164 a ABGB.);

c) Streitigkeiten über die Feststellung der

Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde

(§ 164 c ABGB.), und zwar auch dann,

wenn mehrere solche Rechtsstreite zur

gemeinsamen Verhandlung verbunden worden

sind."

2. In der Anmerkung 3 zu Tarifpost 9 hat

die lit. a zu lauten

„Anerkenntnisse der Vaterschaft im Sinne

des § 163 c ABGB. und Unterhaltsvergleiche;"

3. In die Tarifpost 14 F lit. a wird als neue

Z. 4 eingefügt

„4. Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit

eines Anerkenntnisses der Vaterschaft

im Sinne des § 164 ABGB."

Die bisherigen Z. „4", „5" und „6" erhalten

die Bezeichnung „5", „6" und „7".

ARTIKEL X

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli

1971 in Kraft.

§ 2. (1) Die Voraussetzungen und das Verfahren

für Streitigkeiten über die Feststellung der

Vaterschaft zu einem unehelichen Kind bestimmen

sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn

die Klage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

angebracht worden ist.

(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren

für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem

unehelichen Kind und für die Anfechtung des

Anerkenntnisses bestimmen sich nach dem bisher

geltenden Recht, wenn die Vaterschaft vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt

worden ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 stehen einer Klage der

Eltern des Anerkennenden oder einer Klage des

Staatsanwalts im Sinn des § 164 b Abs. 1 zweiter

Satz beziehungsweise des § 164 c Abs. 1 Z. 3 des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung

des Artikels I nicht entgegen.

§ 3. (1) Eine Feststellung der Vaterschaft zu

einem unehelichen Kind durch Urteil, das vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig

geworden ist, wirkt, und zwar auch für

die Vergangenheit, gegenüber jedermann, soweit

dem nicht eine noch bindende Entscheidung entgegensteht.

(2) Der Abs. 1 gilt auch für ein Anerkenntnis

der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind, das

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vor

dem Gericht oder vor der Bezirksverwaltungsbehörde

als Amtsvormund erklärt worden ist,

soweit sich nicht aus einem Urteil etwas anderes

ergibt, das auf Grund einer im § 2 Abs. 3 genannten

Klage ergeht.

§ 4. Der § 16 der kaiserlichen Verordnung vom

12. Oktober 1914, RGBl. Nr. 276, über eine

Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche

wird aufgehoben.

§ 5. Die Bestimmungen der Konvention über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli

1951, BGBl. Nr. 55/1955, soweit nach diesen

Bestimmungen die inländische Gerichtsbarkeit

gegeben ist oder durch sie das anzuwendende

Recht bestimmt wird, werden durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut. Er hat

das Einvernehmen herzustellen

1. hinsichtlich des § 163 c Abs. 1 Z. 2 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung

des Artikels I Z. 2 und hinsichtlich des

§ 261 a Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen

in der Fassung des Artikels II Z. 2 mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

2. hinsichtlich des § 163 c Abs. 1 Z. 3 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung

des Artikels I Z. 2 mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten;

3. hinsichtlich des § 165 c des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels

I Z. 2 und hinsichtlich des Artikels VIII

mit dem Bundesminister für Inneres;

4. hinsichtlich des Artikels IX mit dem Bundesminister

für Finanzen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →