342. Bundesgesetz: Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom
1. Juni 1811, JGS. Nr. 946, in der Fassung der
kaiserlichen Verordnungen vom 12. Oktober
1914, RGBl. Nr. 276, über eine Teilnovelle zum
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und vom
19. März 1916, RGBl. Nr. 69, über die dritte
Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch,
der Verordnung über die Angleichung
familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar
1943, deutsches RGBl. I S. 80, des Bundesgesetzes
vom 17. Feber 1960, BGBl. Nr. 58, über die
Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt
und des Bundesgesetzes vom 8. März
1967, BGBl. Nr. 122, mit dem vormundschaftsrechtliche
Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs geändert werden, wird in
folgender Weise geändert
1. An die Stelle des § 155 samt der dazugehörenden
Randschrift tritt folgende Bestimmung
samt Überschrift
„Vermutung der Unehelichkeit
§ 155. Wird ein Kind nach Ablauf des 302.
Tages nach Auflösung oder Nichtigerklärung der
Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet,
daß es unehelich ist. Die Ehelichkeit eines solchen
Kindes kann nur geltend gemacht werden, wenn
sie rechtskräftig festgestellt ist.
Ist ein im Abs. 1 genanntes Kind nach eherechtlichen
Vorschriften unehelich, so hat es dabei
sein Bewenden."
2. An die Stelle der §§ 163 bis 166 samt den
dazugehörenden Randschriften treten folgende
Bestimmungen samt Überschriften
„Vaterschaft zu einem unehelichen
Kinde
§ 163. Hat ein Mann der Mutter eines unehelichen
Kindes innerhalb eines Zeitraumes von
nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tagen
vor der Entbindung beigewohnt, so wird
vermutet, daß er das Kind gezeugt hat.
Der Mann, auf den die Vermutung des Abs. 1
zutrifft, kann sie durch den Beweis einer solchen
Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft entkräften,
die unter Würdigung aller Umstände gegen die
Annahme spricht, daß er das Kind gezeugt hat;
weiter durch den Beweis, daß seine Vaterschaft
unwahrscheinlicher als die eines anderen Mannes
ist, für den die Vermutung gleichfalls gilt.
§ 163 a. Der Vormund hat dafür zu sorgen,
daß die Vaterschaft festgestellt wird. Diese Pflicht
entfällt, wenn der Feststellung der Vaterschaft
das Wohl des Kindes entgegensteht oder sich
die Mutter trotz Belehrung über die Folgen
weigert, den Namen des Vaters bekanntzugeben.
§ 163 b. Die Vaterschaft wird durch Urteil
oder durch Anerkenntnis festgestellt.
§ 163 c. Dem Anerkenntnis kommt die Wirkung
der Feststellung nur zu, wenn die Vaterschaft
vor einer der folgenden Stellen durch
persönliche und mündliche Erklärung anerkannt
und darüber eine Niederschrift aufgenommen
worden ist
1. vor dem Gericht;
2. vor der Bezirksverwaltungsbehörde als
Amtsvormund;
3. vor einer österreichischen Vertretungsbehörde
im Ausland, wenn der Anerkennende oder
das Kind österreichischer Staatsbürger ist;
4. vor einem öffentlichen Notar, wenn er eine
Ausfertigung der Beurkundung über die von
ihm aufgenommene Niederschrift dem Gericht
übersendet.
Im Falle der Z. 3 tritt die feststellende Wirkung
ein, sobald die Niederschrift, im Falle der
Z. 4, sobald die Ausfertigung der Beurkundung
über das Anerkenntnis beim Gericht einlangt.
Die feststellende Wirkung tritt überdies nur
ein, wenn und sobald der Anerkennende im
Falle des Abs. 1 Z. 2 von der Mutter gegenüber
der Bezirksverwaltungsbehörde, in den übrigen
Fällen des Abs. 1 von der Mutter und dem
Kinde gegenüber dem Gericht oder der die Niederschrift
über die Anerkennung aufnehmenden
Stelle schriftlich oder niederschriftlich als Vater
bezeichnet wird; spätestens tritt diese Wirkung
jedoch sechs Monate nach der Anerkennung der
Vaterschaft vor dem Gericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde,
sonst sechs Monate nach
dem Einlangen der im Abs. 1 letzter Satz genannten
Niederschrift oder Ausfertigung der Beurkundung
beim Gericht ein.
Der in der Geschäftsfähigkeit beschränkte
Mann hat die Anerkennung mit Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters selbst zu erklären;
dieser bedarf hierzu keiner gerichtlichen Genehmigung.
§ 163 d. Die Feststellung der Vaterschaft
wirkt gegenüber jedermann, soweit sich nicht
aus dem § 164 b Abs. 1 zweiter Satz oder dem
§ 164 c Abs. 1 Z. 3 etwas anderes ergibt.
§ 164. Das Gericht hat die Rechtsunwirksamkeit
des Anerkenntnisses festzustellen
1. von Amts wegen, wenn es, besonders durch
Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde,
davon Kenntnis erlangt, daß
a) die Erklärung den Formvorschriften des
§ 163 c Abs. 1 nicht entspricht, und wenn
der Mangel nicht binnen einer vom Gericht
zu bestimmenden Frist von längstens drei
Monaten behoben wird,
b) ein Geschäftsunfähiger die Vaterschaft anerkannt
hat,
c) der Anerkennende nach dem Inhalt seiner
Erklärung nicht der Vater des Kindes sein
kann, oder
d) bereits vorher die Vaterschaft eines anderen
Mannes festgestellt worden ist;
2. auf Grund eines Widerspruches des Kindes
oder seiner Mutter oder, falls einer von ihnen
gestorben ist, des Rechtsnachfolgers gegen das
Anerkenntnis; der Widerspruch kann nur binnen
dreier Monate erhoben werden, nachdem der
Widerspruchsberechtigte vom Anerkenntnis
Kenntnis erhalten hat; die Frist beginnt nicht
vor dem Eintritt der feststellenden Wirkung
des Anerkenntnisses (§ 163 c Abs. 1 und 2);
3. auf Antrag des Anerkennenden, nach seinem
Tode des Rechtsnachfolgers, wenn er zur Zeit
der Anerkennung beschränkt geschäftsfähig gewesen
ist und die Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters gefehlt hat sowie auch nicht nachträglich
erklärt worden ist, außer der Anerkennende
hat nach Erlangung der Eigenberechtigung
zu erkennen gegeben, daß er zu seinem Anerkenntnis
steht, oder es ist seit Erlangung der
Eigenberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen.
Der gesetzliche Vertreter eines nicht voll Geschäftsfähigen,
der in die im Abs. 1 Z. 2 und
Z. 3 vorgesehenen Rechtshandlungen einwilligt
oder sie selbst vornimmt, bedarf hierzu keiner
gerichtlichen Genehmigung.
§ 164 a. Das Gericht hat ferner die Rechtsunwirksamkeit
des Anerkenntnisses auf Klage
des Anerkennenden gegen das Kind festzustellen,
wenn der Anerkennende beweist, daß
1. sein Anerkenntnis durch List, ungerechte
und gegründete Furcht oder Irrtum darüber
veranlaßt worden ist, daß er der Mutter innerhalb
der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt
hat;
2. solche Umstände vorliegen, die die Vermutung
seiner Vaterschaft entkräften (§ 163
Abs. 2) und die er zur Zeit der Anerkennung
nicht gekannt hat.
Die Klage ist bei sonstigem Ausschluß binnen
Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung, des
Irrtums oder der im Abs. 1 Z. 2 genannten
Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage
zu erheben.
Die Klage kann nach dem Tode des Anerkennenden
von dessen Rechtsnachfolger, nach
dem Tode des Kindes gegen dessen Rechtsnachfolger
erhoben werden.
§ 164 b. Die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit
des Anerkenntnisses in anderer Weise oder
aus anderen Gründen, als in den §§ 164 Abs. 1
und 164 a Abs. 1 vorgesehen, ist unzulässig.
Dies steht einer Klage der Eltern des Anerkennenden
gegen das Kind auf Feststellung
(§ 228 der Zivilprozeßordnung), daß dieses mangels
leiblicher Abstammung nicht ihr Enkel ist,
nicht entgegen.
Eine Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit
eines Anerkenntnisses ist nur zulässig, wenn die
Rechtsunwirksamkeit nach dem § 164 Abs. 1
oder dem § 164 a Abs. 1 festgestellt oder auf
Grund des § 164 c Abs. 1 Z. 3 eingetreten
ist.
§ 164 c. Das Recht zur Klage auf Feststellung
der Vaterschaft steht zu
1. dem unehelichen Kinde gegen den mutmaßlichen
Vater;
2. dem Manne, dessen Anerkenntnis nach dem
§ 164 Abs. 1 Z. 2 für rechtsunwirksam erklärt
worden ist, gegen das uneheliche Kind;
3. dem Staatsanwalt im öffentlichen Interesse
oder im Interesse des Kindes oder seiner Nach-
kommenschaft, wenn zwar bereits ein Anerkenntnis
vorliegt, aber begründete Bedenken gegen
die Vaterschaft des Anerkennenden bestehen,
gegen den mutmaßlichen Vater; mit dem Eintritt
der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die
Vaterschaft festgestellt wird, wird das Anerkenntnis
rechtsunwirksam.
Die Klage kann nach dem Tode des Kindes
von beziehungsweise gegen dessen Rechtsnachfolger,
nach dem Tode des Mannes von beziehungsweise
gegen dessen Rechtsnachfolger erhoben
werden.
Rechtsverhältnisse zwischen
Eltern und unehelichen Kindern
§ 165. Das uneheliche Kind führt den Geschlechtsnamen
der Mutter.
§ 165 a. Der Ehemann der Mutter oder der
Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist, kann
dem minderjährigen Kinde seinen Familiennamen
geben.
Diese Namensgebung bedarf der Zustimmung
der Mutter, des gesetzlichen Vertreters des Kindes
und des Kindes selbst, wenn es das 14. Lebensjahr
vollendet hat. Im Falle der Namensgebung
durch den Ehemann der Mutter ist außerdem
die Zustimmung des Vaters, dessen Vaterschaft
festgestellt ist, im Falle der Namensgebung durch
den Vater die Zustimmung seiner Ehefrau und
die des Ehemannes der Mutter erforderlich.
Hat das Kind nach dem Abs. 1 bereits den
Familiennamen eines Ehemannes der Mutter oder
seines Vaters erhalten, so bedarf eine spätere
Namensgebung außerdem der gerichtlichen Genehmigung.
Das Gericht hat die Genehmigung
zu erteilen, wenn die spätere Namensgebung
dem Wohle des Kindes entspricht.
§ 165 b. Das Zustimmungsrecht einer der
im § 165 a Abs. 2 genannten Personen entfällt,
wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht
nur vorübergehend unfähig, ihr Aufenthalt seit
mindestens sechs Monaten unbekannt ist oder
die Verbindung mit ihr nicht oder nur mit
unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt
werden könnte. Das Zustimmungsrecht
der Ehefrau des Vaters oder des Ehemannes der
Mutter entfällt, wenn die häusliche Gemeinschaft
der Ehegatten seit mindestens drei Jahren aufgehoben
ist. Über den Entfall des Zustimmungsrechtes
hat in jedem Falle das Gericht, auf Antrag
eines Beteiligten, zu entscheiden.
Wird eine der nach dem § 165 a Abs. 2
erforderlichen Zustimmungen ohne gerechtfertigten
Grund verweigert, so hat sie das Gericht
auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn
dies dem Wohle des Kindes entspricht; die Zustimmung
des Kindes kann nicht ersetzt werden.
§ 165 c. Die Namensgebung und die Zustimmungen
hierzu sind dem Standesbeamten
in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde
zu erklären.
Die Namensgebung kommt zustande, sobald
die erforderlichen Erklärungen und, gegebenenfalls,
die gerichtlichen Entscheidungen dem Standesbeamten
zugekommen sind.
§ 166. Das uneheliche Kind hat Anspruch
auf Unterhalt, Versorgung, Pflege und Erziehung.
§ 166 a. Der Anspruch auf Unterhalt und
Versorgung bestimmt sich wie für ein eheliches
Kind; hierbei sind die Lebensverhältnisse sowohl
des Vaters als auch der Mutter und die Bedürfnisse
des Kindes angemessen zu berücksichtigen.
Für die Bedürfnisse des Kindes sind auch seine
Anlagen und die Umstände, unter denen es aufwächst,
maßgebend. Der Anspruch auf Unterhalt
mindert sich insoweit, als das Kind Einkünfte
aus eigenem Erwerb oder eigenem Vermögen
hat oder unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse
als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist.
Die Pflicht, für den Unterhalt und die Versorgung
des unehelichen Kindes aufzukommen,
trifft den Vater, sodann die Mutter, schließlich
die väterlichen und die mütterlichen Großeltern
in der Reihenfolge, die für die Unterhaltspflicht
gegenüber einem ehelichen Kinde gilt (§ 143).
Soweit der jeweils zur Leistung Verpflichtete
zur Befriedigung des Anspruches des Kindes, wie
er sich aus dem Abs. 1 ergibt, nicht imstande
ist, hat er ihn so weit zu befriedigen, daß er
das Kind an seinen eigenen Lebensverhältnissen
angemessen teilhaben läßt."
3. An die Stelle der §§ 169 bis 171 treten
folgende Bestimmungen
„§ 169. Die Pflicht, für den Unterhalt und die
Versorgung des unehelichen Kindes zu sorgen
(§§ 166, 166 a), geht nach Zureichen der Verlassenschaft
auf die Erben des Vaters über. In
diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was das
Kind nach dem Vater durch eine vertragliche
oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil,
als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-
rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält.
Ein uneheliches Kind kann aber den Unterhalt
nicht in größerem Maß erhalten, als er den
ehelichen Kindern des Vaters aus der Verlassenschaft
zuteil werden kann.
§ 169 a. Das uneheliche Kind ist verpflichtet,
seinem Vater und seiner Mutter sowie seinen
väterlichen und seinen mütterlichen Großeltern
unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse
den Unterhalt zu leisten, soweit der Unterhaltsberechtigte
außerstande ist, sich selbst zu erhalten,
und sofern er seine Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kinde nicht gröblich vernachlässigt
hat. Die Unterhaltspflicht des unehelichen
Kindes steht der eines Ehegatten, eines früheren
Ehegatten und von Nachkommen näheren Grades
des Unterhaltsberechtigten im Range nach.
§ 170. Der Anspruch auf Pflege und Erziehung
bestimmt sich wie für ein eheliches Kind; hierbei
gilt im übrigen der § 166 a Abs. 1 sinngemäß.
Die Sorge für die Pflege und die Erziehung
steht der Mutter zu. Ist sie dazu nicht imstande
oder ist ihr das Recht dazu vom Gericht
entzogen worden, so steht diese Sorge dem Vater,
dessen Vaterschaft festgestellt ist, zu. Ist auch
der Vater in dieser Weise behindert, so steht
die Sorge den mütterlichen, schließlich den väterlichen
Großeltern zu.
Steht die Sorge für die Pflege und die Erziehung
des Kindes der Mutter zu, so hat der
Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist, das
Recht, zu einzelnen wichtigen Maßnahmen, die
die Sorge für das Kind betreffen, besonders
Schulbildung, Berufsausbildung, religiöser Erziehung,
Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes
ins Ausland, Übergabe in fremde Pflege oder
Einwilligung in die Eheschließung, seine Meinung
in angemessener Frist zu äußern; die Mutter hat
diese Äußerung zu berücksichtigen, wenn der von
ihrem Willen abweichende Wunsch des Vaters
dem Wohle des Kindes besser entspricht.
Der Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn die Pflege
und die Erziehung des Kindes dem Vater oder
den Großeltern zusteht; im ersten Falle sind die
Mutter, im zweiten Falle die Mutter und der
Vater zur Äußerung berechtigt, außer es ist ihnen
das Recht, für die Pflege und die Erziehung des
Kindes zu sorgen, entzogen worden.
§ 170 a. Kommt der Mutter nicht die Sorge
für die Pflege und die Erziehung des Kindes zu,
so hat sie doch das Recht, mit dem Kinde persönlich
zu verkehren, soweit dadurch nicht sein
Wohl gefährdet wird. Das gilt sinngemäß auch
für den Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist.
Die Großeltern haben das Recht, mit dem
Kinde persönlich zu verkehren, soweit nicht
Gründe des Wohles des Kindes dagegen sprechen.
Das Gericht hat auf Antrag zu entscheiden,
ob das Recht auf persönlichen Verkehr besteht,
und diesen nach den Umständen des Einzelfalles
näher zu regeln.
§ 171. Erfüllen die Mutter, der Vater oder die
Großeltern des unehelichen Kindes ihre Pflichten
nicht oder nicht in einer dem Wohle des Kindes
entsprechenden Weise, so kann jedermann das
Gericht anrufen. Dieses hat, wie immer es von
der Pflichtenverletzung Kenntnis erlangt, die Ausübung
einzelner oder aller aus den familienrechtlichen
Beziehungen erfließenden rein persönlichen
Rechte zu beschränken oder zu entziehen oder
sonstige dem Wohle des Kindes angemessene
Verfügungen zu treffen."
4. Dem § 198 werden folgende Absätze angefügt
„Für ein uneheliches Kind ist die Mutter auf
ihren Antrag zum Vormund zu bestellen, wenn
sie geeignet ist und ihr die Sorge für die Pflege
und die Erziehung des Kindes zusteht; dies gilt
auch, wenn für das Kind die gesetzliche Amtsvormundschaft
besteht, außer diese entspricht
dem Wohle des Kindes besser. Das gleiche gilt
sinngemäß für den Vater, dessen Vaterschaft festgestellt
ist, wenn er sich in der Pflege und der
Erziehung des Kindes bewährt hat.
Wird die Mutter eines unehelichen Kindes zum
Vormund bestellt, so kann dennoch, vorbehaltlich
des § 163 a, falls es das Wohl des Kindes
erfordert, allgemein die Bezirksverwaltungsbehörde
zum besonderen Sachwalter des Kindes
für die Feststellung der Vaterschaft und die
Durchsetzung der Unterhaltsansprüche bestellt
werden."
5. An die Stelle der §§ 752 bis 757 samt den
dazugehörenden Randschriften treten folgende
Bestimmungen samt Überschriften
„II. Gesetzliches Erbrecht legitimierter Kinder
§ 752. Ein unehelich geborenes Kind, das durch
die Heirat seiner Eltern die Rechtsstellung eines
ehelichen Kindes erlangt hat, hat ein gesetzliches
Erbrecht wie ein ehelich geborenes Kind.
§ 753. Ein durch Erklärung des Bundespräsidenten
legitimiertes Kind hat zum Nachlaß seiner
Mutter und ihrer Verwandten sowie, falls die
Erklärung auf Antrag des Vaters dies vorsieht,
zu dessen Nachlaß ein gesetzliches Erbrecht wie
ein ehelich geborenes Kind. Soweit danach ein
solches gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß des
Vaters nicht besteht, behält das Kind das im § 754
vorgesehene gesetzliche Erbrecht.
Zum Nachlaß der Verwandten des Vaters steht
einem durch Erklärung des Bundespräsidenten
legitimierten Kinde kein gesetzliches Erbrecht zu.
III. Gesetzliches Erbrecht unehelicher Kinder
§ 754. Ein uneheliches Kind hat zum Nachlaß
der Mutter und ihrer Verwandten ein gesetzliches
Erbrecht wie ein eheliches Kind; ausgenommen
sind die Verwandten der Vaterseite der Mutter,
wenn diese selbst unehelich ist.
Zum Nachlaß des Vaters, dessen Vaterschaft
festgestellt ist, hat ein uneheliches Kind, vorbehaltlich
der Bestimmungen über das gesetzliche
Erbrecht der Witwe (§ 757 Abs. 2 erster Satz),
ein gesetzliches Erbrecht wie ein eheliches Kind,
doch gehen ihm die ehelichen Nachkommen und
die diesen erbrechtlich Gleichgestellten vor. Dieses
gesetzliche Erbrecht des unehelichen Kindes wird
durch eine Feststellung im Sinne des § 164 b
Abs. 1 zweiter Satz nicht berührt. Die Vaterschaft
muß vor dem Tode des Vaters festgestellt
worden sein, außer das Kind ist zu dieser Zeit
noch minderjährig; in diesem Falle genügt es,
daß die Klage auf Feststellung spätestens zum
Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Vaters
erhoben worden ist.
Zum Nachlaß der Verwandten des Vaters steht
einem unehelichen Kinde kein gesetzliches Erbrecht
zu.
IV. Gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß legitimierter
Kinder
§ 755. Die Eltern und ihre Verwandten haben
zum Nachlaß eines unehelich geborenen Kindes,
das durch die Heirat seiner Eltern die Rechtsstellung
eines ehelichen Kindes erlangt hat, ein
gesetzliches Erbrecht wie zum Nachlaß eines ehelich
geborenen Kindes.
§ 755 a. Die Mutter und ihre Verwandten
haben zum Nachlaß eines durch Erklärung des
Bundespräsidenten legitimierten Kindes ein
gesetzliches Erbrecht wie zum Nachlaß eines ehelich
geborenen Kindes, der Vater nur, wenn das
Kind zu seinem Nachlaß ein gesetzliches Erbrecht
wie das eines ehelich geborenen Kindes hätte;
soweit danach ein solches gesetzliches Erbrecht
zum Nachlaß des Kindes nicht besteht, behält der
Vater das im § 756 vorgesehene gesetzliche Erbrecht.
Den Verwandten des Vaters steht zum Nachlaß
eines solchen Kindes kein gesetzliches Erbrecht
zu.
V. Gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß unehelicher
Kinder
§ 756. Die Mutter und ihre Verwandten haben
zum Nachlaß eines unehelichen Kindes ein gesetzliches
Erbrecht wie zum Nachlaß eines ehelichen
Kindes; ausgenommen sind die Verwandten der
Vaterseite der Mutter, wenn diese selbst unehelich
ist.
Der Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist,
hat zum Nachlaß eines unehelichen Kindes, vorbehaltlich
der Bestimmungen über das gesetzliche
Erbrecht des Ehegatten (§ 757 Abs. 2 zweiter
Satz), ein gesetzliches Erbrecht wie zum Nachlaß
eines ehelichen Kindes. Die Vaterschaft muß vor
dem Tode des Kindes festgestellt oder doch die
Klage auf Feststellung vor dem Tode des Kindes
erhoben worden sein.
Den Verwandten des Vaters steht zum Nachlaß
eines unehelichen Kindes kein gesetzliches Erbrecht
zu.
VI. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 757. Der Ehegatte des Erblassers ist neben
ehelichen Kindern des Erblassers und deren Nachkommen
zu einem Viertel des Nachlasses, neben
den Eltern des Erblassers und deren Nachkommen
oder neben Großeltern zur Hälfte des Nachlasses
gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern
Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden,
so erhält überdies der Ehegatte von der
anderen Hälfte des Nachlasses den Teil, der nach
den §§ 739 und 740 den Nachkommen der verstorbenen
Großeltern zufallen würde. Sind weder
gesetzliche Erben der ersten oder der zweiten
Linie noch Großeltern vorhanden, so erhält der
Ehegatte den ganzen Nachlaß.
Hinterläßt ein Ehemann neben seiner Witwe
ein uneheliches Kind, so bestimmt sich der gesetzliche
Erbteil der Witwe im Sinne des Abs. 1 so,
wie wenn das uneheliche Kind nicht vorhanden
wäre. Hinterläßt ein uneheliches Kind neben seinem
Ehegatten seinen Vater, so bestimmt sich
der gesetzliche Erbteil des Ehegatten im Sinne
des Abs. 1 so, wie wenn der Vater nicht vorhanden
wäre.
In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen,
was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag
aus dem Vermögen des Erblassers erhält."
6. Der § 1220 hat zu lauten
„§ 1220. Besitzt die Braut kein eigenes, zu
einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen,
so sind Eltern oder Großeltern nach der
Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach
denen sie für den Unterhalt und die Versorgung
der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den
Töchtern oder Enkelinnen bei ihrer Verehelichung
ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig
beizutragen (§§ 141, 143, 166, 166 a)."
ARTIKEL II
Änderungen des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom
9. August 1854, RGBl. Nr. 208, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 17. Feber 1960, BGBl.
Nr. 58, über die Neuordnung des Rechtes der
Annahme an Kindesstatt wird in folgender Weise
geändert
1. Die Überschrift zum Fünften Hauptstück
hat zu lauten
„Von der Annahme an Kindesstatt,
der Anerkennung der Vaterschaft,
der Legitimation und der Entlassung
aus der väterlichen Gewalt"
2. Nach dem § 260 werden folgende Bestimmungen
samt Überschrift eingefügt
„Anerkennung der Vaterschaft
§ 261. Die Niederschrift über die Anerkennung
der Vaterschaft muß enthalten
1. die Vornamen und den Familiennamen, den
Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den
Beruf und den Wohnort des unehelichen Kindes,
seiner Mutter und des Anerkennenden sowie den
Geschlechtsnamen der Mutter;
2. Angaben über den Zeitpunkt der Beiwohnung;
3. die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft;
4. die Angabe, ob nach den Akten der aufnehmenden
Stelle das Kind (sein gesetzlicher Vertreter)
und die Mutter den Anerkennenden als
Vater bezeichnet haben.
§ 261 a. Das Gericht hat eine Abschrift
1. der Niederschrift über das vor ihm oder der
österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland
oder
2. der Ausfertigung der Beurkundung über das
vor dem öffentlichen Notar
erklärte Anerkenntnis der Vaterschaft, auf das
die §§ 163 b ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
anzuwenden sind, dem gesetzlichen
Vertreter des Kindes oder dem eigenberechtigten
Kinde selbst und der Mutter oder, falls einer
von ihnen gestorben ist, dem Rechtsnachfolger
zuzustellen.
Der Abs. 1 gilt, soweit es sich um die Zustellung
an die Mutter handelt, für die Bezirksverwaltungsbehörde
sinngemäß.
§ 261 b. Der Widerspruch gegen das Anerkenntnis
der Vaterschaft (§ 164 Abs. 1 Z. 2 des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) ist schriftlich
oder niederschriftlich beim Gericht oder bei
der Stelle zu erheben, die die Niederschrift über
die Anerkennung aufgenommen hat; wird er bei
dieser Stelle erhoben, so hat diese eine Abschrift
davon dem Gericht zu übersenden.
§ 262. Der gesetzliche Vertreter des unehelichen
Kindes oder das eigenberechtigte Kind selbst, die
Mutter und der Anerkennende, falls einer von
ihnen gestorben ist, der Rechtsnachfolger sind
Beteiligte am Verfahren über die Feststellung
der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses
der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde.
§ 262 a. Der Beschluß, mit dem die Rechtsunwirksamkeit
eines Anerkenntnisses der Vaterschaft
zu einem unehelichen Kinde festgestellt
wird, muß außer den Angaben des § 261 Z. 1
den Ausspruch über die Rechtsunwirksamkeit des
Anerkenntnisses enthalten. Der Beschluß ist zu
begründen."
ARTIKEL III
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung
der Jurisdiktionsnorm
Artikel XVI des Gesetzes vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 110, betreffend die Einführung des
Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit
und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm),
wird, soweit er noch gilt, aufgehoben.
ARTIKEL IV
Änderungen der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 111, wird in folgender Weise geändert
1. Nach dem § 76 werden folgende Bestimmungen
samt Überschrift eingefügt
„Streitigkeiten über die Feststellung
der Vaterschaft zu einem
unehelichen Kinde
§ 76 a. Für Streitigkeiten über die Feststellung
der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde und
für die damit verbundenen Streitigkeiten über
die dem Vater dem Kinde gegenüber gesetzlich
obliegenden Pflichten ist das Bezirksgericht ausschließlich
zuständig, in dessen Sprengel das Kind
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Ermangelung
eines solchen im Inland ist das Bezirksgericht
ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der
in Anspruch genommene Mann seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Fehlt auch ein solcher im
Inland, ist aber das Kind oder der in Anspruch
genommene Mann österreichischer Staatsbürger,
so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ausschließlich
zuständig.
Für Klagen eines unehelichen Kindes auf Feststellung
der Vaterschaft gegen mehrere Männer
ist, sofern nach Abs. 1 verschiedene Bezirksgerichte
zuständig wären, das Bezirksgericht ausschließlich
zuständig, bei dem das uneheliche Kind
die erste, im Zeitpunkt der Anbringung weiterer
Klagen noch nicht rechtskräftig erledigte Klage
angebracht hat. Werden die Klagen gleichzeitig
angebracht, so hat der Kläger unter den in Betracht
kommenden Bezirksgerichten die Wahl;
das von ihm gewählte Bezirksgericht ist für alle
Klagen ausschließlich zuständig.
§ 76 b. Die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit
für Streitigkeiten über die Feststellung
der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde ist
gegeben, wenn der in Anspruch genommene
Mann und das Kind österreichische Staatsbürger
sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
haben. Soweit danach keine ausschließliche
inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, steht der
§ 81 Z. 3 der Exekutionsordnung der Wirksamkeit
eines ausländischen Erkenntnisses nicht entgegen."
2. Der § 113 Abs. 2 wird, soweit er noch gilt,
aufgehoben.
3. An die Stelle des § 114 samt Überschrift
treten folgende Bestimmungen samt Überschrift
„Anerkennung der Vaterschaft;
vermögensrechtliche Ansprüche
des unehelichen Kindes
§ 114. Hat bezüglich der Anerkennung der
Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde das Ge-
richt mitzuwirken, so ist das Bezirksgericht zuständig,
das zur Führung der Vormundschaft über
das uneheliche Kind berufen oder vor Erreichung
seiner Volljährigkeit berufen gewesen ist. In Ermangelung
eines solchen im Inland ist das
Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der
Anerkennende seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Fehlt auch ein solcher im Inland, ist aber
das Kind oder der Anerkennende österreichischer
Staatsbürger, so ist das Bezirksgericht Innere
Stadt Wien zuständig.
Das zur Führung der Vormundschaft berufene
Bezirksgericht ist auch zur Entscheidung über
Unterhaltsansprüche und sonstige dem unehelichen
Kinde gesetzlich aus dem Verhältnis zwischen
Eltern und Kindern zustehende Ansprüche
zuständig, sofern sie im Verfahren außer Streitsachen
zu erledigen sind.
§ 114 a. Die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit
bezüglich der Anerkennung der Vaterschaft
zu einem unehelichen Kinde ist gegeben,
wenn der Anerkennende und das uneheliche
Kind österreichische Staatsbürger sind und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Soweit
danach keine ausschließliche inländische
Gerichtsbarkeit gegeben ist, steht der § 81 Z. 3
der Exekutionsordnung der Wirksamkeit eines
vor einer ausländischen Behörde erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses
nicht entgegen."
ARTIKEL V
Zivilprozessuale Sonderbestimmungen
Für Streitigkeiten über die Vaterschaft zu
einem unehelichen Kind gelten folgende Sonderbestimmungen
1. Werden mehrere Männer auf Feststellung
der Vaterschaft zum selben unehelichen Kind
geklagt, so darf das Gericht nur hinsichtlich eines
der mehreren Beklagten ein Urteil über die Feststellung
der Vaterschaft fällen; die auf Grund der
mehreren Klagen anhängigen Rechtsstreite sind,
falls noch in keinem die mündliche Verhandlung
in erster Instanz geschlossen worden ist, zur
gemeinsamen Verhandlung zu verbinden. Sobald
hinsichtlich eines der mehreren Beklagten ein
Urteil über die Feststellung der Vaterschaft gefällt
wird, ist das Verfahren gegen die anderen
Beklagten zu unterbrechen; der Unterbrechungsbeschluß
kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten
werden. Wird in dem nicht unterbrochenen
Verfahren die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt,
so sind die übrigen Klagen von Amts
wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch
zurückgenommen zu erklären; wird dagegen das
Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen, so ist das
Verfahren gegen die übrigen Beklagten auf Antrag
aufzunehmen.
2. Zur Klage im Sinn des § 164 c Abs. 1 Z. 3
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs ist der
Staatsanwalt am Sitz des Gerichtshofs erster
Instanz berufen, in dessen Sprengel sich das zur
Führung des Rechtsstreits zuständige Gericht befindet.
3. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
über die erste Tagsatzung sind nicht anzuwenden.
4. Urteile auf Grund eines Verzichtes oder
eines Anerkenntnisses, Versäumungsurteile und
Vergleiche sind unzulässig.
5. Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu
sorgen, daß alle für die Entscheidung wichtigen
Tatumstände vollständig aufgeklärt werden. Die
§§ 183 Abs. 2, 482 und 483 der Zivilprozeßordnung
sind nicht anzuwenden.
6. Leistet eine Partei der richterlichen Aufforderung
zum persönlichen Erscheinen bei der
mündlichen Verhandlung oder bei der zur Vernehmung
angeordneten Tagsatzung keine Folge
und ist ihre Anwesenheit zur Feststellung des
Sachverhalts erforderlich, so ist sie unter Verhängung
einer Ordnungsstrafe erneut zu laden
und im Fall eines wiederholten Ausbleibens durch
zwangsweise Vorführung zum Erscheinen zu
zwingen; der § 220 der Zivilprozeßordnung ist
anzuwenden. Bei genügender Entschuldigung ist
die Ordnungsstrafe aufzuheben.
7. Erkennt ein beklagter Mann die Vaterschaft
zum unehelichen Kind in der mündlichen Verhandlung
an und ist im Inland gemäß dem § 114
der Jurisdiktionsnorm ein zur Mitwirkung bei
der Anerkennung berufenes Gericht vorhanden,
so ist über die Anerkennung eine gesonderte
Niederschrift aufzunehmen und diesem Gericht
zu übersenden; mit dem Einlangen der Niederschrift
gilt das Anerkenntnis als vor diesem Gericht
erklärt. Die Klage ist, soweit sie die Feststellung
der Vaterschaft begehrt, von Amts wegen
als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen
zu erklären; bezüglich der Prozeßkosten
gilt der Beklagte als im Rechtsstreit vollständig
unterlegen. Sind mit der Klage auch
Unterhaltsansprüche oder sonstige dem unehelichen
Kind gesetzlich aus dem Verhältnis zwischen
Eltern und Kindern zustehende Ansprüche
geltend gemacht worden und wären diese Ansprüche
im Fall ihrer selbständigen Geltendmachung
im Verfahren außer Streitsachen zu
erledigen, so ist die Rechtssache insoweit an das
gemäß dem § 114 der Jurisdiktionsnorm zuständige
Gericht zu überweisen.
ARTIKEL VI
Änderungen des Lohnpfändungsgesetzes
Das Lohnpfändungsgesetz vom 16. Februar
1955, BGBl. Nr. 51, wird in folgender Weise
geändert
1. Der § 6 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Wegen der Unterhaltsansprüche, die einem
Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem ehe-
lichen oder unehelichen Kind oder einem sonstigen
Verwandten kraft Gesetzes zustehen, sind
das Arbeitseinkommen und die im § 3 Z. 1, 2
und 4 genannten Bezüge ohne die im § 5 bezeichneten
Beschränkungen pfändbar."
2. Der § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mehrere nach Abs. 1 Berechtigte sind mit
ihren Ansprüchen in folgender Reihenfolge zu
berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe
Berechtigte untereinander gleichen Rang haben
a) der Ehegatte, der frühere Ehegatte und die
minderjährigen unverheirateten ehelichen
oder unehelichen Kinder; das Verhältnis
der minderjährigen unverheirateten Kinder
und des Ehegatten zu einem früheren Ehegatten
bestimmt das Exekutionsgericht nach
billigem Ermessen;
b) die übrigen Abkömmlinge;
c) die Verwandten in aufsteigender Linie,
wobei die näheren Grade den entfernteren
vorgehen."
ARTIKEL VII
Änderung des Jugendwohlfahrtsgesetzes
Der § 18 Z. 5 des Jugendwohlfahrtsgesetzes
vom 9. April 1954, BGBl. Nr. 99, wird aufgehoben.
ARTIKEL VIII
Änderung der Ersten Verordnung zur Ausführung
des Personenstandsgesetzes
Der § 62 Abs. 1 erster Satz der Ersten Verordnung
zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
vom 19. Mai 1938, deutsches RGBl. I
S. 533, hat zu lauten
„Die Erklärung, durch die der Ehemann dem
unehelichen Kinde seiner Ehefrau oder durch die
der Vater seinem unehelichen Kinde den Familiennamen
gibt, und die Erklärungen über die
Zustimmung zur Namensgebung können außer
von den Gerichten und den Notaren auch von
den Standesbeamten beglaubigt werden."
ARTIKEL IX
Änderungen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes
1962
Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz
1962, BGBl. Nr. 289, in der Fassung der
Bundesgesetze vom 29. Mai 1963, BGBl. Nr. 119,
und vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 47, wird
in folgender Weise geändert
1. An die Stelle des § 15 Z. 1 lit. b treten folgende
Bestimmungen
„b) Streitigkeiten über die Feststellung der
Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses
der Vaterschaft auf Grund einer Klage
(§ 164 a ABGB.);
c) Streitigkeiten über die Feststellung der
Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde
(§ 164 c ABGB.), und zwar auch dann,
wenn mehrere solche Rechtsstreite zur
gemeinsamen Verhandlung verbunden worden
sind."
2. In der Anmerkung 3 zu Tarifpost 9 hat
die lit. a zu lauten
„Anerkenntnisse der Vaterschaft im Sinne
des § 163 c ABGB. und Unterhaltsvergleiche;"
3. In die Tarifpost 14 F lit. a wird als neue
Z. 4 eingefügt
„4. Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit
eines Anerkenntnisses der Vaterschaft
im Sinne des § 164 ABGB."
Die bisherigen Z. „4", „5" und „6" erhalten
die Bezeichnung „5", „6" und „7".
ARTIKEL X
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli
1971 in Kraft.
§ 2. (1) Die Voraussetzungen und das Verfahren
für Streitigkeiten über die Feststellung der
Vaterschaft zu einem unehelichen Kind bestimmen
sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn
die Klage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
angebracht worden ist.
(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren
für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem
unehelichen Kind und für die Anfechtung des
Anerkenntnisses bestimmen sich nach dem bisher
geltenden Recht, wenn die Vaterschaft vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt
worden ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 stehen einer Klage der
Eltern des Anerkennenden oder einer Klage des
Staatsanwalts im Sinn des § 164 b Abs. 1 zweiter
Satz beziehungsweise des § 164 c Abs. 1 Z. 3 des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung
des Artikels I nicht entgegen.
§ 3. (1) Eine Feststellung der Vaterschaft zu
einem unehelichen Kind durch Urteil, das vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig
geworden ist, wirkt, und zwar auch für
die Vergangenheit, gegenüber jedermann, soweit
dem nicht eine noch bindende Entscheidung entgegensteht.
(2) Der Abs. 1 gilt auch für ein Anerkenntnis
der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind, das
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vor
dem Gericht oder vor der Bezirksverwaltungsbehörde
als Amtsvormund erklärt worden ist,
soweit sich nicht aus einem Urteil etwas anderes
ergibt, das auf Grund einer im § 2 Abs. 3 genannten
Klage ergeht.
§ 4. Der § 16 der kaiserlichen Verordnung vom
12. Oktober 1914, RGBl. Nr. 276, über eine
Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche
wird aufgehoben.
§ 5. Die Bestimmungen der Konvention über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951, BGBl. Nr. 55/1955, soweit nach diesen
Bestimmungen die inländische Gerichtsbarkeit
gegeben ist oder durch sie das anzuwendende
Recht bestimmt wird, werden durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut. Er hat
das Einvernehmen herzustellen
1. hinsichtlich des § 163 c Abs. 1 Z. 2 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung
des Artikels I Z. 2 und hinsichtlich des
§ 261 a Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen
in der Fassung des Artikels II Z. 2 mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
2. hinsichtlich des § 163 c Abs. 1 Z. 3 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung
des Artikels I Z. 2 mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten;
3. hinsichtlich des § 165 c des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels
I Z. 2 und hinsichtlich des Artikels VIII
mit dem Bundesminister für Inneres;
4. hinsichtlich des Artikels IX mit dem Bundesminister
für Finanzen.