342. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl.
Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
Artikel I
Soweit die Unterrichtsgegenstände bei den
nachstehend angeführten Schulen nicht in den
Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppen
I bis VI (§ 2 Abs. 1 leg. cit.) wie
folgt eingereiht
A. BERUFSPÄDAGOGISCHE LEHRANSTALTEN
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Betriebslehre
2. Fachkunde
3. Fachzeichnen
Lehrverpflichtungsgruppe II
1. Betriebskunde
2. Fachrechnen
3. Psychologie, Jugend- und Charakterkunde
4. Unterrichts- und Erziehungslehre
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Allgemeine Rechtskunde
2. Arbeitshygiene und Unfallverhütung
3. Grundbegriffe der Soziologie
4. Jugendkundliches Seminar
5. Methodik und Schulpraxis
6. Schulpraktische Übungen
7. Volkswirtschaftslehre
B. MUSISCH-PÄDAGOGISCHES REALGYMNASIUM
Lehrverpflichtungsgruppe V
Spielmusik (Orchester)
Lehrverpflichtungsgruppe VI
Handarbeit und Werkerziehung für Mädchen
(als Freigegenstand)
C. HÖHERE LEHRANSTALT FÜR FLUGTECHNIK
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Betriebslaboratorium
2. Dampferzeuger und Strömungsmaschinen
für Flüssigkeiten
3. Elektrotechnik und elektrische Meßtechnik
4. Flugbetrieb
5. Grundlagen der Navigation und Flugmeßtechnik
6. Kolbenflugtriebwerke mit Konstruktionsübungen
7. Luftfahrzeugbau
8. Strömungsmaschinen für Gas (Luftstrahltriebwerke)
mit Konstruktionsübungen
9. Werkzeugmaschinen
Lehrverpflichtungsgruppe II
Flugmeteorologie
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Betriebs- und Rechtskunde mit besonderer
Berücksichtigung des Luftrechtes
2. Luftfahrtmedizin, Arbeitshygiene, Unfallverhütung
D. HÖHERE LEHRANSTALT FÜR
FREMDENVERKEHRSBERUFE
Lehrverpflichtungsgruppe II
1. Betriebslehre (einschließlich allgemeiner Betriebswirtschaftslehre)
2. Betriebsrechnen
3. Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre
4. Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik)
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Anstands- und Gesundheitslehre
2. Bäderkunde
3. Einführung in die Philosophie und die angewandte
Psychologie
4. Fremdenverkehrslehre
5. Fremdsprachige Kurzschrift
6. Geographie und Wirtschaftskunde (einschließlich
Fremdenverkehrsgeographie)
7. Geschichte und Sozialkunde (einschließlich
Kunstgeschichte)
8. Rechtslehre
9. Schriftverkehr
10. Verkehrslehre
11. Volkswirtschaftslehre
12. Warenkunde und Technologie
13. Werbung
Lehrverpflichtungsgruppe IV
1. Servieren, Menü- und Getränkekunde
Lehrverpflichtungsgruppe V
1. Ausbildung in Musikinstrumenten, Chorgesang
und Orchesterübungen
2. Kulturpflege (Arbeitsgemeinschaft)
Lehrverpflichtungsgruppe VI
1. Betriebspraktikum
2. Kochen, Nahrungsmittel- und Speisenkunde
E. ZWEIJÄHRIGER ABITURIENTENLEHRGANG
AN DER HÖHEREN LEHRANSTALT
FÜR FREMDENVERKEHRSBERUFE
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Betriebslehre
2. Englisch für den Fremdenverkehr (einschließlich
Schriftverkehr)
Lehrverpflichtungsgruppe II
1. Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre
2. Mathematik (Betriebsrechnen und Mathematik
einschließlich Wirtschaftsmathematik)
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Anstands- und Gesundheitslehre
2. Bäderkunde
3. Fremdenverkehrsgeographie
4. Fremdenverkehrslehre
5. Rechtslehre
6. Schriftverkehr
7. Verkehrslehre
8. Volkswirtschaftslehre
9. Warenkunde und Technologie
10. Werbung
Lehrverpflichtungsgruppe IV
1. Kunstgeschichte
2. Servieren, Menü- und Getränkekunde
Lehrverpflichtungsgruppe V
Kulturpflege
Lehrverpflichtungsgruppe VI
1. Betriebspraktikum
2. Kochen, Nahrungsmittel- und Speisenkunde
F. ABITURIENTENLEHRGANG FÜR VERMESSUNGSTECHNIK
FÜR BERUFSTÄTIGE
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Baukunde
2. Einführung in die praktische Vermessungstechnik
3. Fachzeichnen
4. Geräte- und Instrumentenkunde
5. Katasterwesen und agrarische Operationen
6. Vermessungskunde
7. Vermessungstechnisches Rechnen
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Freihand- und topographisches Zeichnen
2. Gesetzeskunde, Vermessungsvorschriften
und Behördenverkehr
G. HANDELSAKADEMIE, ABITURIENTENLEHRGANG
AN HANDELSAKADEMIEN
UND HANDELSSCHULEN
Lehrverpflichtungsgruppe III
Fremdsprachige Stenotypie
H. BAUFACHSCHULE
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Baubetriebslehre
2. Baumaschinenkunde
3. Baustofflehre
4. Bautechnisches Zeichnen
5. Hochbau
6. Stahlbetonbau
7. Statik
8. Tiefbaukunde
9. Vermessungskunde
Lehrverpflichtungsgruppe IV
Freihandzeichnen
Lehrverpflichtungsgruppe VI
Praktische Bauarbeiten
I. FACHSCHULE FÜR BIOCHEMIE UND
SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Analytische Chemie
2. Anorganische Chemie
3. Biochemie und Biochemische Technologie
4. Biologie und Schädlingsbekämpfung
5. Chemisches Laboratorium
6. Maschinenkunde und Elektrotechnik
7. Mikrobiologie und Praktikum
8. Organische Chemie
9. Stöchiometrie
Lehrverpflichtungsgruppe II
Darstellende Geometrie und Technisches
Zeichnen
Lehrverpflichtungsgruppe III
Betriebswirtschafts- und Rechtslehre
Lehrverpflichtungsgruppe VI
Werkstätte für Materialbearbeitung
J. FACHSCHULE FÜR ELEKTRISCHE
NACHRICHTENTECHNIK UND ELEKTRONIK
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Elektrische Maschinen und Anlagen
2. Elektrische Meßtechnik mit Laboratoriumsübungen
3. Elektrische Nachrichtentechnik
4. Elektronik und Radiotechnik
5. Gerätebau der Nachrichtentechnik und
Elektronik
6. Grundlagen der Elektrotechnik
7. Impulstechnik
Lehrverpflichtungsgruppe III
Fachzeichnen
K. FACHSCHULE FÜR ELEKTROTECHNIK
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Elektrische Anlagen, Licht- und Hochspannungstechnik
2. Elektrische Maschinen und Geräte
3. Elektrische Meßtechnik mit Laboratoriumsübungen
4. Grundlagen der Elektrotechnik
5. Nachrichtentechnik und Elektrotechnik
Lehrverpflichtungsgruppe III
Fachzeichnen
L. FACHSCHULE FÜR, FÄRBEREI UND
CHEMISCHREINIGUNG
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Betriebslehre
2. Chemische Textiltechnologie
3. Maschinenkunde und Elektrotechnik
4. Technologie der Appretur
Lehrverpflichtungsgruppe II
Darstellende Geometrie und Technisches
Zeichnen
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Laboratorium
2. Textilchemische Untersuchungen
3. Textilwarenkunde und Mikroskopie
M. FACHSCHULE FÜR FEINWERKTECHNIK
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Betriebslaboratorium
2. Elektrotechnik mit Übungen
3. Fachkunde
Lehrverpflichtungsgruppe III
Fachzeichnen
N. FACHSCHULE FÜR GIESSEREITECHNIK
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Eisen- und Metallhüttenkunde
2. Gießereikunde
3. Gießereimaschinen und -einrichtungen
Lehrverpflichtungsgruppe III
Fachzeichnen
O. FACHSCHULE FÜR MASCHINENBAU
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Betriebslaboratorium
2. Elektrotechnik mit Übungen
3. Fachkunde
Lehrverpflichtungsgruppe III
Fachzeichnen
P. FACHSCHULE FÜR REPRODUKTIONSUND
DRUCKTECHNIK
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Allgemeine Fachkunde für Reproduktions- und
Drucktechnik
2. Betriebslehre
3. Buchbindetechnik
4. Chemische Technologie und Materialienkunde
5. Elektrotechnik und Optik
6. Fachkunde
7. Kalkulation
8. Maschinenkunde und Technisches Zeichnen
9. Meß- und Prüftechnik
10. Photographische Verfahren
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Kaufmännischer Schriftverkehr und Buchhaltung
2. Staatsbürgerkunde und Rechtskunde
3. Verlags- und Zeitungskunde
Q. FACHSCHULE FÜR TECHNISCHE
CHEMIE
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Analytische Chemie
2. Anorganische Chemie
3. Chemisches Laboratorium
4. Chemische Technologie
5. Maschinenkunde und Elektrotechnik
6. Mikrobiologie
7. Organische Chemie
8. Stöchiometrie
Lehrverpflichtungsgruppe II
Darstellende Geometrie und Technisches
Zeichnen
Lehrverpflichtungsgruppe III
Betriebswirtschafts- und Rechtslehre
Lehrverpflichtungsgruppe VI
Werkstätte für Materialbearbeitung
R. FACHSCHULE FÜR WEBEREI UND
SPINNEREI
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Betriebslehre
2. Maschinenkunde und Elektrotechnik
3. Technologie der Spinnerei
4. Technologie der Veredlung
5. Technologie der Weberei
Lehrverpflichtungsgruppe II
1. Bindungslehre, Dekomposition und Warenkunde
2. Darstellende Geometrie und Technisches
Zeichnen
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Entwurf- und Fachzeichnen
2. Materiallehre und Mikroskopie
S. FACHSCHULE FÜR WIRKEREI UND
STRICKEREI
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Betriebslehre
2. Maschinenkunde und Elektrotechnik
3. Technologie der Spinnerei
4. Technologie der Veredlung
5. Technologie der Wirkerei und Strickerei
Lehrverpflichtungsgruppe II
1. Bindungslehre, Dekomposition und Warenkunde
2. Darstellende Geometrie und Technisches
Zeichnen
Lehrverpflichtungsgruppe III
Materiallehre und Mikroskopie
Lehrverpflichtungsgruppe IV
Entwurf- und Fachzeichnen
T. EINJÄHRIGE MEISTERKLASSE FÜR
HERREN- UND DAMENKLEIDERKONFEKTION
Lehrverpflichtungsgruppe I
Betriebslehre
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Betriebswirtschaftslehre (Rechnen, Kalkulation
und Buchhaltung einschließlich kaufmännischer
Schriftverkehr)
2. Materialienkunde
3. Staatsbürger- und Rechtskunde
Lehrverpflichtungsgruppe V
1. Schnittzeichnen
2. Werkstätte einschließlich Fachkunde
U. MEISTERSCHULE FÜR LEDERERZEUGUNG
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Analytische Chemie
2. Anorganische Chemie
3. Chemisches Laboratorium
4. Fachtechnologie
5. Gerbereichemie
6. Gerbereimaschinenkunde
7. Organische Chemie
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Gerbstofflehre
2. Mikroskopie
3. Technisches Zeichnen
V. MEISTERKLASSE FÜR PHOTOGRAPHIE
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Fachkunde der Farbenphotographie
2. Photographische Fachkunde
Lehrverpflichtungsgruppe II
1. Photochemie
2. Photographische Optik
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Betriebswirtschaftslehre
2. Rechtslehre und Staatsbürgerkunde
3. Reproduktionstechnik
Lehrverpflichtungsgruppe V
1. Schrift- und Kompositionsübungen
Lehrverpflichtungsgruppe VI
1. Farbenphotographie
2. Porträt-, Mode- und Werbephotographie
3. Retusche und Kopierverfahren
4. Technische und Landschaftsphotographie,
Reportage
Artikel II
1. Die Aufsichtsführung bei produktiven
Schülereinsätzen der technischen und gewerblichen
Lehranstalten während der gesamten Zeit
der Fahrt vom Schulort zum Einsatzort, während
des Aufenthaltes im Einsatzort täglich in
der Zeit vom Wecken der Schüler bis zum Beginn
des Vormittagsunterrichtes, vom Ende
des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des
Nachmittagsunterrichtes und vom Ende des
Nachmittagsunterrichtes bis zur Nachtruhe
(spätestens 22 Uhr) sowie während der gesamten
Zeit der Rückfahrt vom Einsatzort zum Schulort
ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden
als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
III in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Die Beaufsichtigung während der
Nachtruhe ist als eine Unterrichtsstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung
des Lehrers einzurechnen.
2. Die Beschäftigung als Erzieher an Schülerheimen,
die als Lehrhaushalt von mittleren oder
höheren Schulen verwendet werden und die für
Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ist mit
zwei Dritteln der Lehrverpflichtung in diese
einzurechnen, wenn der Lehrer wöchentlich in
der Zeit vom Wecken bis zur Nachtruhe
(spätestens 22 Uhr) nach der Diensteinteilung
30 Stunden Erziehertätigkeit leistet und
wöchentlich zweimal oder dreimal die Beaufsichtigung
während der Nachtruhe innehat; hat
der Lehrer jedoch wöchentlich in der Zeit vom
Wecken bis zur Nachtruhe (spätestens 22 Uhr)
nach der Diensteinteilung 15 Stunden Erziehertätigkeit
zu leisten und hat er die Beaufsichtigung
während der Nachtruhe wöchentlich einmal
oder zweimal inne, so ist diese Beschäftigung
mit einem Drittel der Lehrverpflichtung
in diese einzurechnen.
3. Die Aufsichtsführung in Schülerheimen der
in Z. 2 genannten Art außerhalb der Unterrichtszeit
und der Nachtruhe der zu beaufsichtigenden
Schüler ist — soweit nicht Z. 2 in Betracht
kommt — für je zwei tatsächlich gehaltene
Stunden als eine Unterrichtsstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung
einzurechnen.