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342_1967 AT

342. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 342. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 3

des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl.

Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Artikel I

Soweit die Unterrichtsgegenstände bei den

nachstehend angeführten Schulen nicht in den

Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppen

I bis VI (§ 2 Abs. 1 leg. cit.) wie

folgt eingereiht

A. BERUFSPÄDAGOGISCHE LEHRANSTALTEN

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Betriebslehre

2. Fachkunde

3. Fachzeichnen

Lehrverpflichtungsgruppe II

1. Betriebskunde

2. Fachrechnen

3. Psychologie, Jugend- und Charakterkunde

4. Unterrichts- und Erziehungslehre

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Allgemeine Rechtskunde

2. Arbeitshygiene und Unfallverhütung

3. Grundbegriffe der Soziologie

4. Jugendkundliches Seminar

5. Methodik und Schulpraxis

6. Schulpraktische Übungen

7. Volkswirtschaftslehre

B. MUSISCH-PÄDAGOGISCHES REALGYMNASIUM

Lehrverpflichtungsgruppe V

Spielmusik (Orchester)

Lehrverpflichtungsgruppe VI

Handarbeit und Werkerziehung für Mädchen

(als Freigegenstand)

C. HÖHERE LEHRANSTALT FÜR FLUGTECHNIK

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Betriebslaboratorium

2. Dampferzeuger und Strömungsmaschinen

für Flüssigkeiten

3. Elektrotechnik und elektrische Meßtechnik

4. Flugbetrieb

5. Grundlagen der Navigation und Flugmeßtechnik

6. Kolbenflugtriebwerke mit Konstruktionsübungen

7. Luftfahrzeugbau

8. Strömungsmaschinen für Gas (Luftstrahltriebwerke)

mit Konstruktionsübungen

9. Werkzeugmaschinen

Lehrverpflichtungsgruppe II

Flugmeteorologie

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Betriebs- und Rechtskunde mit besonderer

Berücksichtigung des Luftrechtes

2. Luftfahrtmedizin, Arbeitshygiene, Unfallverhütung

D. HÖHERE LEHRANSTALT FÜR

FREMDENVERKEHRSBERUFE

Lehrverpflichtungsgruppe II

1. Betriebslehre (einschließlich allgemeiner Betriebswirtschaftslehre)

2. Betriebsrechnen

3. Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre

4. Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik)

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Anstands- und Gesundheitslehre

2. Bäderkunde

3. Einführung in die Philosophie und die angewandte

Psychologie

4. Fremdenverkehrslehre

5. Fremdsprachige Kurzschrift

6. Geographie und Wirtschaftskunde (einschließlich

Fremdenverkehrsgeographie)

7. Geschichte und Sozialkunde (einschließlich

Kunstgeschichte)

8. Rechtslehre

9. Schriftverkehr

10. Verkehrslehre

11. Volkswirtschaftslehre

12. Warenkunde und Technologie

13. Werbung

Lehrverpflichtungsgruppe IV

1. Servieren, Menü- und Getränkekunde

Lehrverpflichtungsgruppe V

1. Ausbildung in Musikinstrumenten, Chorgesang

und Orchesterübungen

2. Kulturpflege (Arbeitsgemeinschaft)

Lehrverpflichtungsgruppe VI

1. Betriebspraktikum

2. Kochen, Nahrungsmittel- und Speisenkunde

E. ZWEIJÄHRIGER ABITURIENTENLEHRGANG

AN DER HÖHEREN LEHRANSTALT

FÜR FREMDENVERKEHRSBERUFE

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Betriebslehre

2. Englisch für den Fremdenverkehr (einschließlich

Schriftverkehr)

Lehrverpflichtungsgruppe II

1. Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre

2. Mathematik (Betriebsrechnen und Mathematik

einschließlich Wirtschaftsmathematik)

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Anstands- und Gesundheitslehre

2. Bäderkunde

3. Fremdenverkehrsgeographie

4. Fremdenverkehrslehre

5. Rechtslehre

6. Schriftverkehr

7. Verkehrslehre

8. Volkswirtschaftslehre

9. Warenkunde und Technologie

10. Werbung

Lehrverpflichtungsgruppe IV

1. Kunstgeschichte

2. Servieren, Menü- und Getränkekunde

Lehrverpflichtungsgruppe V

Kulturpflege

Lehrverpflichtungsgruppe VI

1. Betriebspraktikum

2. Kochen, Nahrungsmittel- und Speisenkunde

F. ABITURIENTENLEHRGANG FÜR VERMESSUNGSTECHNIK

FÜR BERUFSTÄTIGE

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Baukunde

2. Einführung in die praktische Vermessungstechnik

3. Fachzeichnen

4. Geräte- und Instrumentenkunde

5. Katasterwesen und agrarische Operationen

6. Vermessungskunde

7. Vermessungstechnisches Rechnen

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Freihand- und topographisches Zeichnen

2. Gesetzeskunde, Vermessungsvorschriften

und Behördenverkehr

G. HANDELSAKADEMIE, ABITURIENTENLEHRGANG

AN HANDELSAKADEMIEN

UND HANDELSSCHULEN

Lehrverpflichtungsgruppe III

Fremdsprachige Stenotypie

H. BAUFACHSCHULE

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Baubetriebslehre

2. Baumaschinenkunde

3. Baustofflehre

4. Bautechnisches Zeichnen

5. Hochbau

6. Stahlbetonbau

7. Statik

8. Tiefbaukunde

9. Vermessungskunde

Lehrverpflichtungsgruppe IV

Freihandzeichnen

Lehrverpflichtungsgruppe VI

Praktische Bauarbeiten

I. FACHSCHULE FÜR BIOCHEMIE UND

SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Analytische Chemie

2. Anorganische Chemie

3. Biochemie und Biochemische Technologie

4. Biologie und Schädlingsbekämpfung

5. Chemisches Laboratorium

6. Maschinenkunde und Elektrotechnik

7. Mikrobiologie und Praktikum

8. Organische Chemie

9. Stöchiometrie

Lehrverpflichtungsgruppe II

Darstellende Geometrie und Technisches

Zeichnen

Lehrverpflichtungsgruppe III

Betriebswirtschafts- und Rechtslehre

Lehrverpflichtungsgruppe VI

Werkstätte für Materialbearbeitung

J. FACHSCHULE FÜR ELEKTRISCHE

NACHRICHTENTECHNIK UND ELEKTRONIK

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Elektrische Maschinen und Anlagen

2. Elektrische Meßtechnik mit Laboratoriumsübungen

3. Elektrische Nachrichtentechnik

4. Elektronik und Radiotechnik

5. Gerätebau der Nachrichtentechnik und

Elektronik

6. Grundlagen der Elektrotechnik

7. Impulstechnik

Lehrverpflichtungsgruppe III

Fachzeichnen

K. FACHSCHULE FÜR ELEKTROTECHNIK

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Elektrische Anlagen, Licht- und Hochspannungstechnik

2. Elektrische Maschinen und Geräte

3. Elektrische Meßtechnik mit Laboratoriumsübungen

4. Grundlagen der Elektrotechnik

5. Nachrichtentechnik und Elektrotechnik

Lehrverpflichtungsgruppe III

Fachzeichnen

L. FACHSCHULE FÜR, FÄRBEREI UND

CHEMISCHREINIGUNG

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Betriebslehre

2. Chemische Textiltechnologie

3. Maschinenkunde und Elektrotechnik

4. Technologie der Appretur

Lehrverpflichtungsgruppe II

Darstellende Geometrie und Technisches

Zeichnen

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Laboratorium

2. Textilchemische Untersuchungen

3. Textilwarenkunde und Mikroskopie

M. FACHSCHULE FÜR FEINWERKTECHNIK

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Betriebslaboratorium

2. Elektrotechnik mit Übungen

3. Fachkunde

Lehrverpflichtungsgruppe III

Fachzeichnen

N. FACHSCHULE FÜR GIESSEREITECHNIK

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Eisen- und Metallhüttenkunde

2. Gießereikunde

3. Gießereimaschinen und -einrichtungen

Lehrverpflichtungsgruppe III

Fachzeichnen

O. FACHSCHULE FÜR MASCHINENBAU

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Betriebslaboratorium

2. Elektrotechnik mit Übungen

3. Fachkunde

Lehrverpflichtungsgruppe III

Fachzeichnen

P. FACHSCHULE FÜR REPRODUKTIONSUND

DRUCKTECHNIK

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Allgemeine Fachkunde für Reproduktions- und

Drucktechnik

2. Betriebslehre

3. Buchbindetechnik

4. Chemische Technologie und Materialienkunde

5. Elektrotechnik und Optik

6. Fachkunde

7. Kalkulation

8. Maschinenkunde und Technisches Zeichnen

9. Meß- und Prüftechnik

10. Photographische Verfahren

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Kaufmännischer Schriftverkehr und Buchhaltung

2. Staatsbürgerkunde und Rechtskunde

3. Verlags- und Zeitungskunde

Q. FACHSCHULE FÜR TECHNISCHE

CHEMIE

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Analytische Chemie

2. Anorganische Chemie

3. Chemisches Laboratorium

4. Chemische Technologie

5. Maschinenkunde und Elektrotechnik

6. Mikrobiologie

7. Organische Chemie

8. Stöchiometrie

Lehrverpflichtungsgruppe II

Darstellende Geometrie und Technisches

Zeichnen

Lehrverpflichtungsgruppe III

Betriebswirtschafts- und Rechtslehre

Lehrverpflichtungsgruppe VI

Werkstätte für Materialbearbeitung

R. FACHSCHULE FÜR WEBEREI UND

SPINNEREI

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Betriebslehre

2. Maschinenkunde und Elektrotechnik

3. Technologie der Spinnerei

4. Technologie der Veredlung

5. Technologie der Weberei

Lehrverpflichtungsgruppe II

1. Bindungslehre, Dekomposition und Warenkunde

2. Darstellende Geometrie und Technisches

Zeichnen

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Entwurf- und Fachzeichnen

2. Materiallehre und Mikroskopie

S. FACHSCHULE FÜR WIRKEREI UND

STRICKEREI

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Betriebslehre

2. Maschinenkunde und Elektrotechnik

3. Technologie der Spinnerei

4. Technologie der Veredlung

5. Technologie der Wirkerei und Strickerei

Lehrverpflichtungsgruppe II

1. Bindungslehre, Dekomposition und Warenkunde

2. Darstellende Geometrie und Technisches

Zeichnen

Lehrverpflichtungsgruppe III

Materiallehre und Mikroskopie

Lehrverpflichtungsgruppe IV

Entwurf- und Fachzeichnen

T. EINJÄHRIGE MEISTERKLASSE FÜR

HERREN- UND DAMENKLEIDERKONFEKTION

Lehrverpflichtungsgruppe I

Betriebslehre

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Betriebswirtschaftslehre (Rechnen, Kalkulation

und Buchhaltung einschließlich kaufmännischer

Schriftverkehr)

2. Materialienkunde

3. Staatsbürger- und Rechtskunde

Lehrverpflichtungsgruppe V

1. Schnittzeichnen

2. Werkstätte einschließlich Fachkunde

U. MEISTERSCHULE FÜR LEDERERZEUGUNG

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Analytische Chemie

2. Anorganische Chemie

3. Chemisches Laboratorium

4. Fachtechnologie

5. Gerbereichemie

6. Gerbereimaschinenkunde

7. Organische Chemie

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Gerbstofflehre

2. Mikroskopie

3. Technisches Zeichnen

V. MEISTERKLASSE FÜR PHOTOGRAPHIE

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Fachkunde der Farbenphotographie

2. Photographische Fachkunde

Lehrverpflichtungsgruppe II

1. Photochemie

2. Photographische Optik

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Betriebswirtschaftslehre

2. Rechtslehre und Staatsbürgerkunde

3. Reproduktionstechnik

Lehrverpflichtungsgruppe V

1. Schrift- und Kompositionsübungen

Lehrverpflichtungsgruppe VI

1. Farbenphotographie

2. Porträt-, Mode- und Werbephotographie

3. Retusche und Kopierverfahren

4. Technische und Landschaftsphotographie,

Reportage

Artikel II

1. Die Aufsichtsführung bei produktiven

Schülereinsätzen der technischen und gewerblichen

Lehranstalten während der gesamten Zeit

der Fahrt vom Schulort zum Einsatzort, während

des Aufenthaltes im Einsatzort täglich in

der Zeit vom Wecken der Schüler bis zum Beginn

des Vormittagsunterrichtes, vom Ende

des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des

Nachmittagsunterrichtes und vom Ende des

Nachmittagsunterrichtes bis zur Nachtruhe

(spätestens 22 Uhr) sowie während der gesamten

Zeit der Rückfahrt vom Einsatzort zum Schulort

ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden

als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

III in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

Die Beaufsichtigung während der

Nachtruhe ist als eine Unterrichtsstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung

des Lehrers einzurechnen.

2. Die Beschäftigung als Erzieher an Schülerheimen,

die als Lehrhaushalt von mittleren oder

höheren Schulen verwendet werden und die für

Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ist mit

zwei Dritteln der Lehrverpflichtung in diese

einzurechnen, wenn der Lehrer wöchentlich in

der Zeit vom Wecken bis zur Nachtruhe

(spätestens 22 Uhr) nach der Diensteinteilung

30 Stunden Erziehertätigkeit leistet und

wöchentlich zweimal oder dreimal die Beaufsichtigung

während der Nachtruhe innehat; hat

der Lehrer jedoch wöchentlich in der Zeit vom

Wecken bis zur Nachtruhe (spätestens 22 Uhr)

nach der Diensteinteilung 15 Stunden Erziehertätigkeit

zu leisten und hat er die Beaufsichtigung

während der Nachtruhe wöchentlich einmal

oder zweimal inne, so ist diese Beschäftigung

mit einem Drittel der Lehrverpflichtung

in diese einzurechnen.

3. Die Aufsichtsführung in Schülerheimen der

in Z. 2 genannten Art außerhalb der Unterrichtszeit

und der Nachtruhe der zu beaufsichtigenden

Schüler ist — soweit nicht Z. 2 in Betracht

kommt — für je zwei tatsächlich gehaltene

Stunden als eine Unterrichtsstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung

einzurechnen.

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