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341. Verordnung: Einrichtung von Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen in den Ländern Kärnten und Steiermark
1 Provisions · Österreich · Nationale Gesetzgebung
- 2000_341_2 341. Verordnung: Einrichtung von Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen in den Ländern Kärnten und Steiermark
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Auf Grund des § 3a Abs. 2a des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert
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durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1998, wird verordnet
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§ 1. Mit dem Sitz in Klagenfurt wird für den örtlichen Wirkungsbereich des Landes Kärnten ein
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Regionalbüro der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet.
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§ 2. Mit dem Sitz in Graz wird für den örtlichen Wirkungsbereich des Landes Steiermark ein
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Regionalbüro der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet.
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§ 3. Die in den §§ 1 und 2 angeführten Regionalbüros nehmen in folgenden Angelegenheiten die
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Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wahr
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1. die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich auf Grund des Geschlechtes im
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Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert fühlen;
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2. die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
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im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 des Gleichbehandlungsgesetzes
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bei Arbeitgebern, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen Wirkungsbereich
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des jeweiligen Regionalbüros befindet;
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3. die Einholung von Auskünften im Sinne des § 3a Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes beim
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Arbeitgeber, Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß Ziffer 2;
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4. die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß § 3a Abs. 5 des Gleichbehandlungsgesetzes
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im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;
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5. die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d des Gleichbehandlungsgesetzes;
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6. die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß § 10a des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu
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erstellenden Tätigkeitsberichtes.
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§ 4. Die Regionalbüros können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 1 auch außerhalb der
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Geschäftsstellen Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen
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ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.
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§ 5. Die Regionalbüros haben in ihrem jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich die Öffentlichkeit,
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insbesondere Arbeitgeber, Betriebsräte und Beschäftigte, über Fragen der Gleichbehandlung auf geeignete
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Weise zu informieren.