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341_1998 AT

341. Verordnung: Änderung der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 341. Verordnung: Änderung der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung

Auf Grund des § 38 Abs. 2 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet

Die Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. Nr. 643/1996, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Folgende Betriebe unterliegen den nachstehenden Ausnahmebestimmungen

1. Für Betriebe gemäß § 15 und § 15a der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994,

in der jeweils geltenden Fassung, die auch Fleischerzeugnisse herstellen und diese nur in

Österreich in Verkehr bringen und

2. für Fleischverarbeitungsbetriebe, die nicht unter Z 1 fallen, jedoch wöchentlich weniger als 7,5 t

Fleischerzeugnisse oder 1 t Gänseleberpastete (foie gras) herstellen, gelten folgende Bestimmungen

nicht, sofern die Bedingungen des Abs. 3 erfüllt sind

die Z 3 des Anhangs A hinsichtlich Lagerung der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse; die Z 12

erster Satz des Anhangs A (sofern statt der Umkleideräume Schränke vorhanden sind); Kapitel 1

Z 1 und 2 des Anhangs B. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben

unberührt.“

2. Im Anhang B Kapitel 4 Z 4 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und

folgende lit. e angefügt

„e) gegebenenfalls die Angabe der Verwendung von Stärke oder von Eiweiß tierischen oder

pflanzlichen Ursprungs in Verbindung mit der Sachbezeichnung, sofern die Menge über ein

technologisch notwendiges Maß hinausgeht beziehungsweise der Substitution von Fleisch

dient.“

3. Im Anhang C lautet das Kapitel 3

„Kapitel 3

Bedingungen für Mägen, Blasen und Därme

Betriebe, die gereinigte Mägen, Blasen oder Därme einsalzen, trocknen oder erhitzen, müssen zusätzlich

zu den Anforderungen gemäß Anhang A und Anhang B Kapitel 1 Z 3 bis 6 folgende Bedingungen

einhalten

1. Die Ausgangsprodukte müssen von Tieren stammen, die anläßlich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

als tauglich beurteilt wurden.

2. Erzeugnisse, deren Lagerung bei Raumtemperatur ohne nachteilige Beeinflussung nicht möglich

ist, sind bis zum Zeitpunkt ihrer Versendung in eigens dafür vorgesehenen Räumen zu lagern;

insbesondere sind nicht gesalzene beziehungsweise nicht getrocknete Erzeugnisse bei einer

Temperatur von höchstens +3 °C zu lagern.

3. Die Ausgangsprodukte sind unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und gegebenenfalls –

entsprechend der Zeit, die zwischen Schlachtung und Sammlung der Ausgangsprodukte

verstrichen ist – gekühlt vom Herkunftsschlachtbetrieb zum Verarbeitungsbetrieb zu befördern.

Die Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung müssen glatte Innenflächen haben, die leicht

abzuwaschen, zu reinigen und zu desinfizieren sind. Die für Kühltransporte vorgesehenen

Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die für die Nebenprodukte der Schlachtung erforderliche

Temperatur von höchstens +3 °C während der gesamten Beförderungsdauer beibehalten

werden kann.

4. Es ist ein Raum für die Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorzusehen.

5. Das Umhüllen und Verpacken muß auf hygienisch einwandfreie Weise in einem dafür

vorgesehenen Raum oder an einem dafür vorgesehenen Ort erfolgen.

6. Die Verwendung von Holz ist untersagt; die Verwendung von Paletten aus Holz ist jedoch für die

Beförderung jener Behältnisse zulässig, welche die betreffenden Erzeugnisse enthalten.“

4. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt

„§ 10 Abs. 1, Kapitel 4 Z 4 lit. d und e des Anhangs B und Kapitel 3 des Anhangs C treten in der Fassung

der Verordnung BGBl. II Nr. 341/1998 am 1. Jänner 1999 in Kraft.“

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