341. Verordnung: Änderung der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 Abs. 2 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet
Die Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. Nr. 643/1996, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Folgende Betriebe unterliegen den nachstehenden Ausnahmebestimmungen
1. Für Betriebe gemäß § 15 und § 15a der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994,
in der jeweils geltenden Fassung, die auch Fleischerzeugnisse herstellen und diese nur in
Österreich in Verkehr bringen und
2. für Fleischverarbeitungsbetriebe, die nicht unter Z 1 fallen, jedoch wöchentlich weniger als 7,5 t
Fleischerzeugnisse oder 1 t Gänseleberpastete (foie gras) herstellen, gelten folgende Bestimmungen
nicht, sofern die Bedingungen des Abs. 3 erfüllt sind
die Z 3 des Anhangs A hinsichtlich Lagerung der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse; die Z 12
erster Satz des Anhangs A (sofern statt der Umkleideräume Schränke vorhanden sind); Kapitel 1
Z 1 und 2 des Anhangs B. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben
unberührt.“
2. Im Anhang B Kapitel 4 Z 4 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende lit. e angefügt
„e) gegebenenfalls die Angabe der Verwendung von Stärke oder von Eiweiß tierischen oder
pflanzlichen Ursprungs in Verbindung mit der Sachbezeichnung, sofern die Menge über ein
technologisch notwendiges Maß hinausgeht beziehungsweise der Substitution von Fleisch
dient.“
3. Im Anhang C lautet das Kapitel 3
„Kapitel 3
Bedingungen für Mägen, Blasen und Därme
Betriebe, die gereinigte Mägen, Blasen oder Därme einsalzen, trocknen oder erhitzen, müssen zusätzlich
zu den Anforderungen gemäß Anhang A und Anhang B Kapitel 1 Z 3 bis 6 folgende Bedingungen
einhalten
1. Die Ausgangsprodukte müssen von Tieren stammen, die anläßlich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
als tauglich beurteilt wurden.
2. Erzeugnisse, deren Lagerung bei Raumtemperatur ohne nachteilige Beeinflussung nicht möglich
ist, sind bis zum Zeitpunkt ihrer Versendung in eigens dafür vorgesehenen Räumen zu lagern;
insbesondere sind nicht gesalzene beziehungsweise nicht getrocknete Erzeugnisse bei einer
Temperatur von höchstens +3 °C zu lagern.
3. Die Ausgangsprodukte sind unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und gegebenenfalls –
entsprechend der Zeit, die zwischen Schlachtung und Sammlung der Ausgangsprodukte
verstrichen ist – gekühlt vom Herkunftsschlachtbetrieb zum Verarbeitungsbetrieb zu befördern.
Die Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung müssen glatte Innenflächen haben, die leicht
abzuwaschen, zu reinigen und zu desinfizieren sind. Die für Kühltransporte vorgesehenen
Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die für die Nebenprodukte der Schlachtung erforderliche
Temperatur von höchstens +3 °C während der gesamten Beförderungsdauer beibehalten
werden kann.
4. Es ist ein Raum für die Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorzusehen.
5. Das Umhüllen und Verpacken muß auf hygienisch einwandfreie Weise in einem dafür
vorgesehenen Raum oder an einem dafür vorgesehenen Ort erfolgen.
6. Die Verwendung von Holz ist untersagt; die Verwendung von Paletten aus Holz ist jedoch für die
Beförderung jener Behältnisse zulässig, welche die betreffenden Erzeugnisse enthalten.“
4. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt
„§ 10 Abs. 1, Kapitel 4 Z 4 lit. d und e des Anhangs B und Kapitel 3 des Anhangs C treten in der Fassung
der Verordnung BGBl. II Nr. 341/1998 am 1. Jänner 1999 in Kraft.“