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341_1997 AT

341. Verordnung: Änderung der Weingesetz-Formularverordnung

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Statutory Text (1 Provisions)

BGBlPdf 341. Verordnung: Änderung der Weingesetz-Formularverordnung

Auf Grund der §§ 27d und 46 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

Die Weingesetz-Formularverordnung, BGBl. Nr. 812/1995, wird wie folgt geändert

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Weinbautreibende, die sämtliche Trauben verkaufen, keine Trauben zukaufen und über keinen

Weinbestand verfügen, haben lediglich zum 30. November eine Bestandsmeldung (Leermeldung) zu

tätigen.“

2. § 9 lautet

„§ 9. Für den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist das Formblatt gemäß Anlage 7 zu

verwenden.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 9 und die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/1997 treten mit 1. Jänner

1999 in Kraft.“

4. Die Anlagen 3, 4 und 7 lauten

Anlage 3

Erntemeldung gemäß Weingesetz 1985

Erntemeldung gemäß Weingesetz 1985

Erntemeldung gemäß Weingesetz 1985

Erläuterungen zur Erntemeldung gem. Weingesetz 1985

Anlage 4

Bestandsmeldung gemäß Weingesetz 1985

Bestandsmeldung gemäß Weingesetz 1985

Bestandsmeldung gemäß Weingesetz 1985

Erläuterungen zur Bestandsmeldung gem. Weingesetz 1985

Anlage 7

Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer

gemäß § 31 des Weingesetzes 1985

Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer

gemäß § 31 des Weingesetzes 1985

Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer

gemäß § 31 des Weingesetzes 1985

Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer

gemäß § 31 des Weingesetzes 1985

Erläuterungen

zum Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 des Weingesetzes 1985

Antragsteller

FAX-Nummer: Wird eine FAX-Nummer angegeben, so wird der Bescheid per FAX zugesendet.

Angaben über den Wein

Jahrgangsverschnitt, Jahrgang: Handelt es sich um einen Jahrgangsverschnitt, so sind alle Jahrgänge (nur die letzten

beiden Ziffern, z.B. 96/97) anzugeben. Wenn ein Jahrgang mindestens 85% beträgt, so ist nur dieser einzutragen und in der

Rubrik Jahrgangsverschnitt „Nein“ anzukreuzen.

Sortenverschnitt: „Ja“ ist anzukreuzen, wenn kein Sortenanteil mindestens 85% darstellt. In diesem Fall erfolgt keine Eintragung

in der Rubrik „Qualitätsweinrebsorte“.

Sortenverschnitt: „Nein“ ist anzukreuzen, wenn der Wein nur aus einer Rebsorte besteht oder ein Sortenanteil mindestens

85% beträgt. In diesem Fall ist diese Rebsorte in der Rubrik „Qualitätsweinrebsorte“ anzugeben.

Ein gemischter Satz (Lesegut verschiedener Qualitätsweinrebsorten) wird wie eine Qualitätsweinrebsorte gehandhabt.

Teilmenge mit Prüfnummer: In diese Rubrik ist die Teilmenge der Einreichmenge anzugeben, für die bereits eine Prüfnummer

erteilt wurde (z.B. bei Verschnitt).

Restsüßeverleihung: „Ja“ ist anzukreuzen, wenn einem fertiggegorenem Wein Restsüße verliehen wurde.

Bezeichnung des Weines

Qualitätsweinrebsorte(n): Die Angabe einer Rebsorte am Etikett ist nicht verpflichtend. Eine Rebsorte kann angegeben

werden, wenn ihr Anteil mindestens 85% beträgt. Zwei Rebsorten können angegeben werden, wenn der Wein ausschließlich

aus diesen beiden Rebsorten besteht. Die möglichen Informationen auch zu drei oder mehreren Rebsorten am Rückenetikett

finden in dieser Rubrik keine Berücksichtigung.

Qualitätsstufe: Qualitätswein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein,

Strohwein.

Weinbaugebiet: Das bestimmte Anbaugebiet ist anzugeben.

Sonstiges: Hier können − wenn zulässig − Kennzeichnungen wie z.B. „Erzeugerabfüllung“, „Hauerabfüllung“, „Gutsabfüllung“,

„Heuriger“ oder „Bergwein“ angegeben werden.

Zugrundeliegende Mostchargennummern

Dieser Abschnitt ist nur bei Prädikatsweinen auszufüllen.

Betriebsnummer: Einzutragen ist die Betriebsnummer, die in der Mostwägebestätigung eingetragen ist (kann unterschiedlich

zur Betriebsnummer des Antragstellers sein).

Laufende Nummer: Einzutragen ist die laufende Nummer der Mostwägebestätigung.

Teilmengen in l: Einzutragen ist die Teilmenge (oder Gesamtmenge) der Mostwägebestätigung, für die der vorliegende Antrag

auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer eingereicht wird.

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