341. Verordnung: Änderung der Weingesetz-Formularverordnung
Statutory Text (1 Provisions)
Auf Grund der §§ 27d und 46 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
Die Weingesetz-Formularverordnung, BGBl. Nr. 812/1995, wird wie folgt geändert
1. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Weinbautreibende, die sämtliche Trauben verkaufen, keine Trauben zukaufen und über keinen
Weinbestand verfügen, haben lediglich zum 30. November eine Bestandsmeldung (Leermeldung) zu
tätigen.“
2. § 9 lautet
„§ 9. Für den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist das Formblatt gemäß Anlage 7 zu
verwenden.“
3. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 9 und die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/1997 treten mit 1. Jänner
1999 in Kraft.“
4. Die Anlagen 3, 4 und 7 lauten
Anlage 3
Erntemeldung gemäß Weingesetz 1985
Erntemeldung gemäß Weingesetz 1985
Erntemeldung gemäß Weingesetz 1985
Erläuterungen zur Erntemeldung gem. Weingesetz 1985
Anlage 4
Bestandsmeldung gemäß Weingesetz 1985
Bestandsmeldung gemäß Weingesetz 1985
Bestandsmeldung gemäß Weingesetz 1985
Erläuterungen zur Bestandsmeldung gem. Weingesetz 1985
Anlage 7
Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer
gemäß § 31 des Weingesetzes 1985
Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer
gemäß § 31 des Weingesetzes 1985
Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer
gemäß § 31 des Weingesetzes 1985
Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer
gemäß § 31 des Weingesetzes 1985
Erläuterungen
zum Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 des Weingesetzes 1985
Antragsteller
FAX-Nummer: Wird eine FAX-Nummer angegeben, so wird der Bescheid per FAX zugesendet.
Angaben über den Wein
Jahrgangsverschnitt, Jahrgang: Handelt es sich um einen Jahrgangsverschnitt, so sind alle Jahrgänge (nur die letzten
beiden Ziffern, z.B. 96/97) anzugeben. Wenn ein Jahrgang mindestens 85% beträgt, so ist nur dieser einzutragen und in der
Rubrik Jahrgangsverschnitt „Nein“ anzukreuzen.
Sortenverschnitt: „Ja“ ist anzukreuzen, wenn kein Sortenanteil mindestens 85% darstellt. In diesem Fall erfolgt keine Eintragung
in der Rubrik „Qualitätsweinrebsorte“.
Sortenverschnitt: „Nein“ ist anzukreuzen, wenn der Wein nur aus einer Rebsorte besteht oder ein Sortenanteil mindestens
85% beträgt. In diesem Fall ist diese Rebsorte in der Rubrik „Qualitätsweinrebsorte“ anzugeben.
Ein gemischter Satz (Lesegut verschiedener Qualitätsweinrebsorten) wird wie eine Qualitätsweinrebsorte gehandhabt.
Teilmenge mit Prüfnummer: In diese Rubrik ist die Teilmenge der Einreichmenge anzugeben, für die bereits eine Prüfnummer
erteilt wurde (z.B. bei Verschnitt).
Restsüßeverleihung: „Ja“ ist anzukreuzen, wenn einem fertiggegorenem Wein Restsüße verliehen wurde.
Bezeichnung des Weines
Qualitätsweinrebsorte(n): Die Angabe einer Rebsorte am Etikett ist nicht verpflichtend. Eine Rebsorte kann angegeben
werden, wenn ihr Anteil mindestens 85% beträgt. Zwei Rebsorten können angegeben werden, wenn der Wein ausschließlich
aus diesen beiden Rebsorten besteht. Die möglichen Informationen auch zu drei oder mehreren Rebsorten am Rückenetikett
finden in dieser Rubrik keine Berücksichtigung.
Qualitätsstufe: Qualitätswein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein,
Strohwein.
Weinbaugebiet: Das bestimmte Anbaugebiet ist anzugeben.
Sonstiges: Hier können − wenn zulässig − Kennzeichnungen wie z.B. „Erzeugerabfüllung“, „Hauerabfüllung“, „Gutsabfüllung“,
„Heuriger“ oder „Bergwein“ angegeben werden.
Zugrundeliegende Mostchargennummern
Dieser Abschnitt ist nur bei Prädikatsweinen auszufüllen.
Betriebsnummer: Einzutragen ist die Betriebsnummer, die in der Mostwägebestätigung eingetragen ist (kann unterschiedlich
zur Betriebsnummer des Antragstellers sein).
Laufende Nummer: Einzutragen ist die laufende Nummer der Mostwägebestätigung.
Teilmengen in l: Einzutragen ist die Teilmenge (oder Gesamtmenge) der Mostwägebestätigung, für die der vorliegende Antrag
auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer eingereicht wird.