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341_1996 AT

341. Kundmachung: Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung

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Statutory Text (1 Provisions)

BGBlPdf 341. Kundmachung: Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung (BGBl. Nr. 357/1988, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 353/1991) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Bulgarien 10. Mai 1995

Estland 16. Dezember 1994

Malta 6. September 1993

Polen 22. November 1993

Türkei 9. Dezember 1992

Ungarn 21. März 1994

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben

Bulgarien

Mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 2, alle Bestimmungen des Teils I der Charta für sich als bindend anzusehen.

Estland

Wird in dem seiner Gerichtsbarkeit unterstellten Gebiet alle Artikeln der Charta erfüllen.

Malta

Gemäß Art. 12 der Charta, für sich nachstehende fünfundzwanzig Absätze als bindend anzusehen

Aus der verpflichtenden Liste

Artikel 2

Artikel 3 – Absätze 1 und 2

Artikel 4 – Absätze 1, 2 und 4

Artikel 5

Artikel 7 – Absatz 1

Artikel 8 – Absatz 2

Artikel 9 – Absätze 1 und 2

Artikel 10 – Absatz 1

Artikel 11

Aus der nicht-verpflichtenden Liste

Artikel 4 – Absätze 3, 5 und 6

Artikel 6 – Absätze 1 und 2

Artikel 7 – Absatz 3

Artikel 8 – Absätze 1 und 3

Artikel 9 – Absätze 7 und 8

Artikel 10 – Absätze 2 und 3.

Türkei

Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Charta, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen

Artikel 2

Artikel 3 – Absätze 1 und 2

Artikel 4 – Absätze 1, 2, 3, 4 und 5

Artikel 5

Artikel 6 – Absatz 2

Artikel 7 – Absätze 1 und 2

Artikel 8 – Absätze 1 und 2

Artikel 9 – Absätze 1, 2, 3, 5 und 8

Artikel 10 – Absatz 1.

Ungarn

Gemäß Art. 13 und unter Berücksichtigung der nach ungarischem Recht erlassenen Verordnungen

über die Wahl der Selbstverwaltungskörper

Derzeit ist Ungarn auf Grund der nachstehenden, nach ungarischem Recht erlassenen Verordnungen

nur zum Teil in der Lage, unter den Selbstverwaltungskörpern die direkte Wahl der Mitglieder der Generalversammlungen

der Hauptstadt und der Komitate zu gewährleisten

– Jede Bezirksvertretung wählt einen Vertreter in die Generalversammlung der Hauptstadt. 66

weitere Mitglieder der Generalversammlung werden direkt auf Grund einer Liste von den Wählern

der Landeshauptstadt gewählt.

– Die Mitglieder der Komitatsgeneralversammlung werden von Abgeordneten gewählt, die wiederum

von den Mitgliedern der Vertretung einer autonomen Kommunalverwaltung gewählt werden.

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