341. Verordnung: Änderung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister, für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet
Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 220/1993, wird wie folgt geändert
1. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Auf Baustellen dürfen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,60 m eingerichtet werden."
2. § 46 lautet
„§ 46. Auf Gerüste ist der 7 Abschnitt der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 3407 1994, anzuwenden."
3. § 61 samt Überschrift entfällt.
4. Dem § 103 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) § 4 Abs. 3 und § 46 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 341/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(4) Die Aufhebung des § 61 durch die Verordnung BGBl. Nr. 341/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft."