341. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird wie folgt geändert
1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgende lit. c angefügt: ,,c) durch den Nachweis der Absolvierung eines
fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Studiums an einer anerkannten ausländischen Fachhochschule."
2. § 7 Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 7 Abs. 6 lautet
„(6) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium gemäß §13 Abs. 1 lit. d und e kann überdies sein
1. der erfolgreiche Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder
2. der erfolgreiche Abschluß eines ausländischen Studiums, das einem fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studiengang nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertig ist. Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden."
3. § 13 Abs. 2 lit. a lautet
,,a) die erfolgreiche Absolvierung der Diplomstudien oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder".
4. Dem § 14 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: „Die vorgeschriebene Studiendauer verlängert sich um zwei Semester, sofern die Zulassung gemäß § 7 Abs. 6 erfolgte."
5. §21 Abs. 1, 5 und 6 lautet
„(1) Folgende Studien sind für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien der betreffenden Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind
1. ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Universität (Hochschule) abgelegt wurden;
2. Studien im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges;
3. Studien an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschule.
Das zuständige Organ der Universität kann die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere im Rahmen universitärer Partnerschaften, generell festlegen; solche Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Universitäten zu verlautbaren.
(5) Folgende Prüfungen (§ 23) sind vom zuständigen Organ der Universität anzuerkennen, soweit sie den nach den anzuwendenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen (§ 23) gleichwertig sind
1. Prüfungen, die an einer inländischen Universität (Hochschule) für das Studium einer anderen Studienrichtung abgelegt wurden;
2. Prüfungen, die im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges abgelegt wurden ;
3. Prüfungen, die an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschute abgelegtwurden.
Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(6) Beantragen ordentliche Hörer, die Teile ihres ordentlichen Studiums im Ausland zu absolvieren beabsichtigen, die Gleichwertigkeit dieser Studien unter Vorlage der für die Beurteilung notwendigen Unterlagen, so ist bescheidmäßig festzustellen, in welchem Ausmaß die Dauer des beabsichtigten ausländischen Studiums nach dessen Beendigung angerechnet wird und die an der anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschule vorgesehenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten nach deren erfolgreicher Absolvierung oder Beurteilung anerkannt werden."
6. Dem §45 wird folgender Abs. 15 angefügt: „(15) Der § 7 Abs. 1, 6 und 7, der § 13 Abs. 2 lit. a,
der § 14 Abs. 7, der § 21 Abs. 1, 5 und 6 sowie der §45 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 341/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft."