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341_1991 AT

341. Bundesgesetz: Änderung des Fernwärmeförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 341. Bundesgesetz: Änderung des Fernwärmeförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Fernwärmeförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 640/1982, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 570/1985 und BGBl. Nr. 744/1988, wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 bis 5 lauten

„(3) Förderungen dürfen nur für Investitionen

gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der

Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1993

begonnen wird.

(4) Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen

für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des

Abs. 2 darf die Gesamtsumme von 15 Milliarden

Schilling nicht überschreiten.

(5) Von den gemäß Anlage 1 des Bundesfinanzgesetzes

(Bundesvoranschlag) für Zwecke der

Fernwärmeförderung veranschlagten Beträgen sind

1. 40 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten

mit einer Investitionssumme von

höchstens 30 Millionen Schilling,

2. 60 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten

mit einer 30 Millionen Schilling

übersteigenden Investitionssumme

zu verwenden. Wird in einem Finanzjahr eine sich

gemäß Z 1 oder Z 2 ergebende Quote nicht

ausgeschöpft, erhöht sich die jeweils andere Quote

um den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Die

für Zinsenzuschüsse aufzuwendenden Förderungsmittel

sind auf die sich gemäß Z 2 ergebenden

Quote anzurechnen."

2. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Die Förderung erfolgt in Form von

einmaligen Geldzuwendungen

1. Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes

10 Millionen Schilling (bei

Einsatz erneuerbarer Energieträger 30 Millionen

Schilling) nicht übersteigt, kann für die in

den §§ 2 und 3 genannten Investitionen eine

einmalige Geldzuwendung in Höhe von

maximal 8 vH der gesamten Investitionssumme

gewährt werden. Sofern es sich um ein

Projekt handelt, das dem Erstaufbau eines

Versorgungsgebietes dient, kann die einmalige

Geldzuwendung in Höhe von maximal 10 vH

der gesamten Investitionssumme des Projektes

gewährt werden.

2. Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes

mehr als 10 Millionen Schilling

(bei Einsatz erneuerbarer Energieträger

30 Millionen Schilling) beträgt, kann für die in

den §§ 2 und 3 genannten Investitionen eine

einmalige Geldzuwendung in Höhe von

maximal 6 vH der gesamten Investitionssumme

des Projektes gewährt werden.

3. Die in Z 1 und 2 genannten Geldzuwendungen

vermindern sich bei Fernwärmeausbauprojekten,

die nicht erneuerbare Energieträger

einsetzen, für Förderungen gemäß Z 1 auf

maximal 6 vH bzw. 8 vH, für Förderungen

gemäß Z 2 auf maximal 4 vH.

Investitionssumme im Sinne der Z 1 bis 3 ist die

Summe aller Fernwärmeerzeugungsinvestitionen,

Fernwärmeleitungsinvestitionen und Fernwärmeverteilungsinvestitionen

eines Fernwärmeausbauprojektes.

Die Förderungen gemäß Z 1 bis 3 sind

insgesamt mit einer Summe von 30 Millionen

Schilling Geldzuwendungen pro Jahr und Förderungswerber

begrenzt."

3. § 17 lautet

„§ 17. Die in § 16 Abs. 1 Z 1 genannten

Mitglieder des Förderungsbeirates werden vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

zum Vorsitzenden und zu Vorsitzenden-Stellvertretern

bestellt. Die in § 16 Abs. 1 Z 2 genannten

Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen

bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf

Vorschlag der in § 16 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2

genannten Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten für die Dauer von drei

Jahren bestellt."

4. § 20 lautet

„§ 20. Der Förderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung

mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf

die §§ 15 bis 19 die Tätigkeit des Förderungsbeirates

zu regeln. Darin sind die allgemeine Abwicklung

der Geschäfte, die Einberufungsfristen, die Beschlußerfordernisse

und die Form der Abstimmung

zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der

Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten."

5. § 22 lautet

„§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist

1. hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister

für Finanzen für den jeweiligen

Bereich,

2. hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten,

3. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen

betraut."

Artikel II

Art. II des Bundesgesetzes vom 13. Dezember

1988, BGBl. Nr. 744, entfällt.

Artikel III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Bundesgesetzes bereits gewährten Förderungen sind

die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1991 in

Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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