341. Bundesgesetz: Änderung des Fernwärmeförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Fernwärmeförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 640/1982, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 570/1985 und BGBl. Nr. 744/1988, wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 bis 5 lauten
„(3) Förderungen dürfen nur für Investitionen
gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der
Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1993
begonnen wird.
(4) Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen
für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des
Abs. 2 darf die Gesamtsumme von 15 Milliarden
Schilling nicht überschreiten.
(5) Von den gemäß Anlage 1 des Bundesfinanzgesetzes
(Bundesvoranschlag) für Zwecke der
Fernwärmeförderung veranschlagten Beträgen sind
1. 40 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten
mit einer Investitionssumme von
höchstens 30 Millionen Schilling,
2. 60 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten
mit einer 30 Millionen Schilling
übersteigenden Investitionssumme
zu verwenden. Wird in einem Finanzjahr eine sich
gemäß Z 1 oder Z 2 ergebende Quote nicht
ausgeschöpft, erhöht sich die jeweils andere Quote
um den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Die
für Zinsenzuschüsse aufzuwendenden Förderungsmittel
sind auf die sich gemäß Z 2 ergebenden
Quote anzurechnen."
2. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Die Förderung erfolgt in Form von
einmaligen Geldzuwendungen
1. Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes
10 Millionen Schilling (bei
Einsatz erneuerbarer Energieträger 30 Millionen
Schilling) nicht übersteigt, kann für die in
den §§ 2 und 3 genannten Investitionen eine
einmalige Geldzuwendung in Höhe von
maximal 8 vH der gesamten Investitionssumme
gewährt werden. Sofern es sich um ein
Projekt handelt, das dem Erstaufbau eines
Versorgungsgebietes dient, kann die einmalige
Geldzuwendung in Höhe von maximal 10 vH
der gesamten Investitionssumme des Projektes
gewährt werden.
2. Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes
mehr als 10 Millionen Schilling
(bei Einsatz erneuerbarer Energieträger
30 Millionen Schilling) beträgt, kann für die in
den §§ 2 und 3 genannten Investitionen eine
einmalige Geldzuwendung in Höhe von
maximal 6 vH der gesamten Investitionssumme
des Projektes gewährt werden.
3. Die in Z 1 und 2 genannten Geldzuwendungen
vermindern sich bei Fernwärmeausbauprojekten,
die nicht erneuerbare Energieträger
einsetzen, für Förderungen gemäß Z 1 auf
maximal 6 vH bzw. 8 vH, für Förderungen
gemäß Z 2 auf maximal 4 vH.
Investitionssumme im Sinne der Z 1 bis 3 ist die
Summe aller Fernwärmeerzeugungsinvestitionen,
Fernwärmeleitungsinvestitionen und Fernwärmeverteilungsinvestitionen
eines Fernwärmeausbauprojektes.
Die Förderungen gemäß Z 1 bis 3 sind
insgesamt mit einer Summe von 30 Millionen
Schilling Geldzuwendungen pro Jahr und Förderungswerber
begrenzt."
3. § 17 lautet
„§ 17. Die in § 16 Abs. 1 Z 1 genannten
Mitglieder des Förderungsbeirates werden vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
zum Vorsitzenden und zu Vorsitzenden-Stellvertretern
bestellt. Die in § 16 Abs. 1 Z 2 genannten
Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen
bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf
Vorschlag der in § 16 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2
genannten Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten für die Dauer von drei
Jahren bestellt."
4. § 20 lautet
„§ 20. Der Förderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung
mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf
die §§ 15 bis 19 die Tätigkeit des Förderungsbeirates
zu regeln. Darin sind die allgemeine Abwicklung
der Geschäfte, die Einberufungsfristen, die Beschlußerfordernisse
und die Form der Abstimmung
zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der
Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten."
5. § 22 lautet
„§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
1. hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister
für Finanzen für den jeweiligen
Bereich,
2. hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten,
3. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen
betraut."
Artikel II
Art. II des Bundesgesetzes vom 13. Dezember
1988, BGBl. Nr. 744, entfällt.
Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes bereits gewährten Förderungen sind
die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1991 in
Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.