Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341_1989 AT

341. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 11 Karawanken Autobahn im Bereich der Stadt Villach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 341. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 11 Karawanken Autobahn im Bereich der Stadt Villach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 11

Karawanken Autobahn wird im Bereich der Stadt

Villach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 1,73 von dem bereits mit Verordnung vom

1. März 1979, BGBl. Nr. 149, bestimmten

Abschnitt „Bereich Villach" ab, führt sodann zur

Anschlußstelle St. Niklas mit ihren Zu- und

Abfahrtsstraßen und bindet bei km 5,00 wieder in

die bereits verordnete Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle

„St. Niklas" mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen

aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner

Landesregierung sowie beim Magistrat der

Stadt Villach aufliegenden Planunterlagen (Plan-

Nr. 80246 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

des Bundesministers für Bauten und Technik vom

1. März 1979, BGBl. Nr. 149, von km 1,73 bis

km 5,00 abgeändert.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →