341. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 11 Karawanken Autobahn im Bereich der Stadt Villach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 11
Karawanken Autobahn wird im Bereich der Stadt
Villach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 1,73 von dem bereits mit Verordnung vom
1. März 1979, BGBl. Nr. 149, bestimmten
Abschnitt „Bereich Villach" ab, führt sodann zur
Anschlußstelle St. Niklas mit ihren Zu- und
Abfahrtsstraßen und bindet bei km 5,00 wieder in
die bereits verordnete Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle
„St. Niklas" mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen
aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner
Landesregierung sowie beim Magistrat der
Stadt Villach aufliegenden Planunterlagen (Plan-
Nr. 80246 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
des Bundesministers für Bauten und Technik vom
1. März 1979, BGBl. Nr. 149, von km 1,73 bis
km 5,00 abgeändert.