341. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 640/1987, wird wie folgt
geändert
1. Art. 7 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Amtsbezeichnungen können in der Form
verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers
oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringen.
Gleiches gilt für Titel."
2. Art. 36 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz
angefügt
„Der Vorsitzende führt den Titel ,Präsident des
Bundesrates‘, seine Stellvertreter den Titel ‚Vizepräsident
des Bundesrates'."
3. Art. 41 Abs. 1 lautet
„(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat
als Anträge seiner Mitglieder oder des Bundesrates
sowie als Vorlagen der Bundesregierung."
4. Art. 79 Abs. 1 lautet
„(1) Dem Bundesheer obliegt die militärische
Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen
eines Milizsystems einzurichten."
5. Art. 140 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Er erkennt über Verfassungswidrigkeit von
Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung
und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen
auch auf Antrag einer Landesregierung,
eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder
eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates."
Artikel II
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.