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341_1988 AT

341. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 341. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz,

BGBl. Nr. 640/1987, wird wie folgt

geändert

1. Art. 7 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Amtsbezeichnungen können in der Form

verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers

oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringen.

Gleiches gilt für Titel."

2. Art. 36 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz

angefügt

„Der Vorsitzende führt den Titel ,Präsident des

Bundesrates‘, seine Stellvertreter den Titel ‚Vizepräsident

des Bundesrates'."

3. Art. 41 Abs. 1 lautet

„(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat

als Anträge seiner Mitglieder oder des Bundesrates

sowie als Vorlagen der Bundesregierung."

4. Art. 79 Abs. 1 lautet

„(1) Dem Bundesheer obliegt die militärische

Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen

eines Milizsystems einzurichten."

5. Art. 140 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Er erkennt über Verfassungswidrigkeit von

Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung

und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen

auch auf Antrag einer Landesregierung,

eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder

eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates."

Artikel II

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

1. Juli 1988 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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