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341_1987 AT

341. Abkommen in Form eines Notenwechsels zur Einbeziehung von Werkzeugstahl in das Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Handel mit bestimmten Stahlprodukten

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Statutory Text (1 Provisions)

BGBlPdf 341. Abkommen in Form eines Notenwechsels zur Einbeziehung von Werkzeugstahl in das Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Handel mit bestimmten Stahlprodukten

(Übersetzung)

Washington, 22. Dezember 1986

Seine Exzellenz Herrn Alan Woods

Deputy United States Trade Representative

Washington, D.C.

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, mich auf die kürzlich stattgefundenen

Verhandlungen zwischen Regierungsvertretern

der Republik Österreich und der Vereinigten

Staaten von Amerika, entsprechend dem Übereinkommen

betreffend den Handel mit bestimmten

Stahlprodukten zwischen der Regierung Österreichs

und der Regierung der Vereinigten Staaten,

unterzeichnet am 19. Dezember 1985 Kundgemacht in BGBl. Nr. 107/1986, zu beziehen.

Weiters habe ich die Ehre zu bestätigen, daß der

Warenkreis dieses Übereinkommens insofern

erweitert wird, als eine weitere Produktkategorie,

legierter Werkzeugstahl, einbezogen wird. Alle

Begriffe und Bestimmungen des Übereinkommens

sowie des Briefwechsels finden auf diese neue Kategorie

Anwendung sofern in diesem Brief keine

Änderungen vorgesehen sind. Entsprechende Änderungen

werden umgehend bei den Anhängen B und

D des Übereinkommens vorgenommen.

1. Die Kategorie legierter Werkzeugstahl besteht

aus Stabstahl, Walzdraht, Grobblechen, Feinblechen

und Bandstahl, Drähte, alle aus legiertem

Werkzeugstahl (einschließlich Hackmesserstahl,

Bandsägestahl und Schnellarbeitsstahl), wie in den

Produktnummern 606.93, 606.94, 606.95, 607.28,

607.34, 607.46, 607.54, 607.72, 607.88, 608.34,

608.49, 608.64 und 609.45 des Teils 2 B Schema 6

des TSUS festgehalten.

2. Sofern in den Artikeln 7 und 8 nichts anderes

bestimmt ist, beträgt der jährliche österreichische

Prozentanteil am voraussichtlichen Verbrauch der

USA für die Kategorie des legierten Werkzeugstahls

wie folgt

Prozentanteil am geschätzten US-Verbrauch

Ungeachtet dieser vereinbarten Marktanteile werden

österreichische Exporte von legiertem Werkzeugstahl

bis zu einer Höhe von mindestens

2900 to/jährlich zugelassen.

3. Schätzungen des voraussichtlichen US-Konsums

für legierten Werkzeugstahl werden gemäß

Art. 5 des Übereinkommens ausgearbeitet und revidiert.

4. Die österreichischen Ausfuhren von Hackmesserstahl,

Bandsägestahl und Schnellarbeitsstahl

unterliegen den Bestimmungen des Artikels 11 des

Übereinkommens betreffend die Umschichtungen

in der Zusammensetzung der Produktgruppen des

Übereinkommens. In diesem Zusammenhang gilt

als vereinbart, daß die österreichischen Ausfuhren

von Hackmesserstahl und/oder Bandsägestahl

ungefähr 5% der gesamten österreichischen

Exporte von legiertem Werkzeugstahl ausmachen.

Hinsichtlich Schnellarbeitsstahl betragen diese Ausfuhren

während der Basisperiode, bestimmt in Artikel

11 des Übereinkommens, ungefähr 12% der

gesamten Ausfuhren von legiertem Werkzeugstahl.

5. Waren in der Kategorie der legierten Werkzeugstähle,

die von Österreich am oder nach dem

1. Jänner 1987 exportiert werden, unterliegen den

Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungserfordernissen,

wie sie in den Art. 4 und 6 des Übereinkommens

festgesetzt sind.

6. Alle Ausfuhren der Kategorie der legierten

Werkzeugstähle mit Ursprung in Österreich, die

am oder nach dem 1. März 1987 in das Zollgebiet

oder eine Zollfreizone der USA eintreten oder aus

einem Zollager für den US-Verbrauch entnommen

werden, müssen von gültigen Ausfuhrbescheinigungen

begleitet sein. Vor dem 1. März 1987 unterliegen

diese Produkte der quotenmäßigen Regelung

für Spezialstahl gemäß Abschnitt 201 wie im

gemeinsamen Protokoll für den Handel mit Spezialstahl

vom 19. Oktober 1983 für die zum Zeitpunkt

der Einfuhr wirksame halbjährliche

Beschränkungsperiode vereinbart. Jedoch werden

Lieferungen mit gültigen Ausfuhrzeugnissen nicht

zurückgewiesen, auch wenn die in der quotenmäßigen

Regelung für Spezialstahl gemäß Abschnitt 201

vorgesehenen Quoten ausgenützt sind.

7. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird

der Regierung Österreichs nicht später als am

30. Juni 1987 die Menge des legierten Werkzeugstahls,

die am oder nach dem 1. Jänner 1987 in die

USA ohne Ausfuhrbescheinigungen eingeführt

wurden, bekanntgeben. Bis zu dieser Notifikation

kann Österreich Ausfuhrbewilligungen und

-bescheinigungen für nicht mehr als 60% des für

1987 vorgesehenen Ausfuhrplafonds ausstellen.

8. Anpassungen des Exportplafonds für 1987 und

wenn notwendig, für Ausfuhrplafonds der weiteren

Beschränkungsperioden für legierte Werkzeugstähle

werden erfolgen, um den nicht genehmigten

Einfuhren in die USA in der Zeit vom 1. Jänner

1987 bis 28. Feber 1987, die der quotenmäßigen

Regelung für SpezialStahl gemäß Abschnitt 201 —

Quotenbeschränkung unterliegen, wie im gemeinsamen

Protokoll über den Handel mit Spezialstahl

vereinbart wurde, Rechnung zu tragen.

Ich bitte Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

besonderen Hochachtung entgegennehmen zu wollen.

Josef Mayer

Abteilungsleiter

Washington, 22. Dezember 1986

S. g. Herrn Oberrat Josef Mayer

Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie

Republik Österreich

Wien

Sehr geehrter Herr Oberrat,

Ich habe die Ehre den Empfang Ihres Schreibens

vom 22. Dezember 1986 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Ich habe die Ehre, mich auf... (es folgt der

weitere Text der Übersetzung der Österreichischen

Note in deutscher Sprache) ... zu wollen."

Ich habe die Ehre zu bestätigen, daß meine

Regierung dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Oberrat,

den Ausdruck meiner besonderen Hochachtung.

Alan Woods

Wien, 12. Jänner 1987

Seine Exzellenz Herrn Alan Woods

Deputy United States Trade Representative

Washington, D.C.

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, auf den Briefwechsel vom

22. Dezember 1986 hinzuweisen und bestätige die

Annahme der Änderungen bei den Anhängen B

und D des Übereinkommens betreffend den Handel

mit bestimmten Stahlprodukten, unterzeichnet

zwischen der Regierung der Republik Österreich

und der Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika am 19. Dezember 1985.

Ich bitte Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

besonderen Hochachtung entgegennehmen zu wollen.

Josef Mayer

Abteilungsleiter

ANHANG B

EINFUHREN NACH KATEGORIEN

ANHANG D

Übereinstimmung der US-Sendungen, Einfuhren und Ausfuhren; Österreichische Übereinkommenskategorien

Washington, 23. Jänner 1987

S. g. Herrn Oberrat Josef Mayer

Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie

Republik Österreich

Wien

Sehr geehrter Herr Oberrat,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens

vom 12. Jänner 1987 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Ich habe die Ehre, auf... (es folgt der weitere

Text der Übersetzung der österreichischen Note in

deutscher Sprache) ... zu wollen."

Alan Woods

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