341. Abkommen in Form eines Notenwechsels zur Einbeziehung von Werkzeugstahl in das Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Handel mit bestimmten Stahlprodukten
Statutory Text (1 Provisions)
(Übersetzung)
Washington, 22. Dezember 1986
Seine Exzellenz Herrn Alan Woods
Deputy United States Trade Representative
Washington, D.C.
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, mich auf die kürzlich stattgefundenen
Verhandlungen zwischen Regierungsvertretern
der Republik Österreich und der Vereinigten
Staaten von Amerika, entsprechend dem Übereinkommen
betreffend den Handel mit bestimmten
Stahlprodukten zwischen der Regierung Österreichs
und der Regierung der Vereinigten Staaten,
unterzeichnet am 19. Dezember 1985 Kundgemacht in BGBl. Nr. 107/1986, zu beziehen.
Weiters habe ich die Ehre zu bestätigen, daß der
Warenkreis dieses Übereinkommens insofern
erweitert wird, als eine weitere Produktkategorie,
legierter Werkzeugstahl, einbezogen wird. Alle
Begriffe und Bestimmungen des Übereinkommens
sowie des Briefwechsels finden auf diese neue Kategorie
Anwendung sofern in diesem Brief keine
Änderungen vorgesehen sind. Entsprechende Änderungen
werden umgehend bei den Anhängen B und
D des Übereinkommens vorgenommen.
1. Die Kategorie legierter Werkzeugstahl besteht
aus Stabstahl, Walzdraht, Grobblechen, Feinblechen
und Bandstahl, Drähte, alle aus legiertem
Werkzeugstahl (einschließlich Hackmesserstahl,
Bandsägestahl und Schnellarbeitsstahl), wie in den
Produktnummern 606.93, 606.94, 606.95, 607.28,
607.34, 607.46, 607.54, 607.72, 607.88, 608.34,
608.49, 608.64 und 609.45 des Teils 2 B Schema 6
des TSUS festgehalten.
2. Sofern in den Artikeln 7 und 8 nichts anderes
bestimmt ist, beträgt der jährliche österreichische
Prozentanteil am voraussichtlichen Verbrauch der
USA für die Kategorie des legierten Werkzeugstahls
wie folgt
Prozentanteil am geschätzten US-Verbrauch
Ungeachtet dieser vereinbarten Marktanteile werden
österreichische Exporte von legiertem Werkzeugstahl
bis zu einer Höhe von mindestens
2900 to/jährlich zugelassen.
3. Schätzungen des voraussichtlichen US-Konsums
für legierten Werkzeugstahl werden gemäß
Art. 5 des Übereinkommens ausgearbeitet und revidiert.
4. Die österreichischen Ausfuhren von Hackmesserstahl,
Bandsägestahl und Schnellarbeitsstahl
unterliegen den Bestimmungen des Artikels 11 des
Übereinkommens betreffend die Umschichtungen
in der Zusammensetzung der Produktgruppen des
Übereinkommens. In diesem Zusammenhang gilt
als vereinbart, daß die österreichischen Ausfuhren
von Hackmesserstahl und/oder Bandsägestahl
ungefähr 5% der gesamten österreichischen
Exporte von legiertem Werkzeugstahl ausmachen.
Hinsichtlich Schnellarbeitsstahl betragen diese Ausfuhren
während der Basisperiode, bestimmt in Artikel
11 des Übereinkommens, ungefähr 12% der
gesamten Ausfuhren von legiertem Werkzeugstahl.
5. Waren in der Kategorie der legierten Werkzeugstähle,
die von Österreich am oder nach dem
1. Jänner 1987 exportiert werden, unterliegen den
Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungserfordernissen,
wie sie in den Art. 4 und 6 des Übereinkommens
festgesetzt sind.
6. Alle Ausfuhren der Kategorie der legierten
Werkzeugstähle mit Ursprung in Österreich, die
am oder nach dem 1. März 1987 in das Zollgebiet
oder eine Zollfreizone der USA eintreten oder aus
einem Zollager für den US-Verbrauch entnommen
werden, müssen von gültigen Ausfuhrbescheinigungen
begleitet sein. Vor dem 1. März 1987 unterliegen
diese Produkte der quotenmäßigen Regelung
für Spezialstahl gemäß Abschnitt 201 wie im
gemeinsamen Protokoll für den Handel mit Spezialstahl
vom 19. Oktober 1983 für die zum Zeitpunkt
der Einfuhr wirksame halbjährliche
Beschränkungsperiode vereinbart. Jedoch werden
Lieferungen mit gültigen Ausfuhrzeugnissen nicht
zurückgewiesen, auch wenn die in der quotenmäßigen
Regelung für Spezialstahl gemäß Abschnitt 201
vorgesehenen Quoten ausgenützt sind.
7. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird
der Regierung Österreichs nicht später als am
30. Juni 1987 die Menge des legierten Werkzeugstahls,
die am oder nach dem 1. Jänner 1987 in die
USA ohne Ausfuhrbescheinigungen eingeführt
wurden, bekanntgeben. Bis zu dieser Notifikation
kann Österreich Ausfuhrbewilligungen und
-bescheinigungen für nicht mehr als 60% des für
1987 vorgesehenen Ausfuhrplafonds ausstellen.
8. Anpassungen des Exportplafonds für 1987 und
wenn notwendig, für Ausfuhrplafonds der weiteren
Beschränkungsperioden für legierte Werkzeugstähle
werden erfolgen, um den nicht genehmigten
Einfuhren in die USA in der Zeit vom 1. Jänner
1987 bis 28. Feber 1987, die der quotenmäßigen
Regelung für SpezialStahl gemäß Abschnitt 201 —
Quotenbeschränkung unterliegen, wie im gemeinsamen
Protokoll über den Handel mit Spezialstahl
vereinbart wurde, Rechnung zu tragen.
Ich bitte Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
besonderen Hochachtung entgegennehmen zu wollen.
Josef Mayer
Abteilungsleiter
Washington, 22. Dezember 1986
S. g. Herrn Oberrat Josef Mayer
Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie
Republik Österreich
Wien
Sehr geehrter Herr Oberrat,
Ich habe die Ehre den Empfang Ihres Schreibens
vom 22. Dezember 1986 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Ich habe die Ehre, mich auf... (es folgt der
weitere Text der Übersetzung der Österreichischen
Note in deutscher Sprache) ... zu wollen."
Ich habe die Ehre zu bestätigen, daß meine
Regierung dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Oberrat,
den Ausdruck meiner besonderen Hochachtung.
Alan Woods
Wien, 12. Jänner 1987
Seine Exzellenz Herrn Alan Woods
Deputy United States Trade Representative
Washington, D.C.
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, auf den Briefwechsel vom
22. Dezember 1986 hinzuweisen und bestätige die
Annahme der Änderungen bei den Anhängen B
und D des Übereinkommens betreffend den Handel
mit bestimmten Stahlprodukten, unterzeichnet
zwischen der Regierung der Republik Österreich
und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika am 19. Dezember 1985.
Ich bitte Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
besonderen Hochachtung entgegennehmen zu wollen.
Josef Mayer
Abteilungsleiter
ANHANG B
EINFUHREN NACH KATEGORIEN
ANHANG D
Übereinstimmung der US-Sendungen, Einfuhren und Ausfuhren; Österreichische Übereinkommenskategorien
Washington, 23. Jänner 1987
S. g. Herrn Oberrat Josef Mayer
Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie
Republik Österreich
Wien
Sehr geehrter Herr Oberrat,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens
vom 12. Jänner 1987 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Ich habe die Ehre, auf... (es folgt der weitere
Text der Übersetzung der österreichischen Note in
deutscher Sprache) ... zu wollen."
Alan Woods