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341_1986 AT

341. Verordnung: Schuhmacher-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 341. Verordnung: Schuhmacher-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Schuhmacher (§ 94 Z 73

GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Maßnehmen und Abnehmen der Trittspurkopie,

2. Zurichten oder Anfertigen eines Leistenpaares,

3. Anfertigen eines Grundmusters,

4. Herstellen des Oberteilschnittmusters und

der Modelle für die Bodenteile,

5. Zuschneiden,

6. Vorrichten, Steppen und Zusammensetzen

der Oberteile,

7. Zuschneiden und Zurichten der Bodenteile,

8. Zwicken,

9. Verbinden der Oberteile mit der Brandsohle,

10. Ausballen und Einlegen der Gelenkstücke,

11. Befestigen der Sohlen,

12. Aufbauen der Absätze,

13. Ausputzen,

14. Ausfertigen des Schuhpaares,

15. Durchführen der Paß- und Gehprobe,

16. Zurichten von Konfektionsschuhen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 24 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

in diesem Gegenstand muß vom Prüfling

in einer Stunde erwartet werden können. Die

schriftliche Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Anatomie des Fußes (§ 5), Fußerkrankungen

(§ 6) und Werkstoff- und Arbeitskunde

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und

nicht länger als 40 Minuten dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat die Ausfertigung einer

Kundenrechnung und die Ausführung eines fachlichen

Kalkulationsbeispieles zu umfassen.

Anatomie des Fußes

§ 5. Im Gegenstand Anatomie des Fußes sind

dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten

zu stellen

1. Passiver Bewegungsapparat (Skelett)

a) Aufbau des Knochengefüges,

b) Formen der Knochen,

c) Gelenke (Bestandteile, Funktionen),

d) Bestimmung von Gelenkspunkten;

2. Aktiver Bewegungsapparat

a) Sehnen (Arten, Funktionen, Ansätze),

b) Muskeln (Arten, Gewebe),

c) Bänder (Funktionen).

Fußerkrankungen

§ 6. Im Gegenstand Fußerkrankungen sind dem

Prüfling Fragen über einfache Fußerkrankungen zu

stellen.

Werkstoff- und Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Werkstoff- und Arbeitskunde

sind dem Prüfling Fragen aus folgenden

Sachgebieten zu stellen

1. Werkstoffkunde

a) Leder (Ober- und Bodenleder), Bezeichnung

der Haut, Bezeichnung der Gerbung,

b) Futterstoffe,

c) Sonstige Hilfsstoffe (Kork und diverse

Hilfsmittel);

2. Arbeitskunde

a) Arten der Materialverarbeitung,

b) Unfallverhütung.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1986 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Schuhmacher beziehen, gemäß

§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli

1986 außer Kraft,

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