341. Verordnung: Schuhmacher-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Schuhmacher (§ 94 Z 73
GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Maßnehmen und Abnehmen der Trittspurkopie,
2. Zurichten oder Anfertigen eines Leistenpaares,
3. Anfertigen eines Grundmusters,
4. Herstellen des Oberteilschnittmusters und
der Modelle für die Bodenteile,
5. Zuschneiden,
6. Vorrichten, Steppen und Zusammensetzen
der Oberteile,
7. Zuschneiden und Zurichten der Bodenteile,
8. Zwicken,
9. Verbinden der Oberteile mit der Brandsohle,
10. Ausballen und Einlegen der Gelenkstücke,
11. Befestigen der Sohlen,
12. Aufbauen der Absätze,
13. Ausputzen,
14. Ausfertigen des Schuhpaares,
15. Durchführen der Paß- und Gehprobe,
16. Zurichten von Konfektionsschuhen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 24 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
in diesem Gegenstand muß vom Prüfling
in einer Stunde erwartet werden können. Die
schriftliche Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Anatomie des Fußes (§ 5), Fußerkrankungen
(§ 6) und Werkstoff- und Arbeitskunde
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und
nicht länger als 40 Minuten dauern.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat die Ausfertigung einer
Kundenrechnung und die Ausführung eines fachlichen
Kalkulationsbeispieles zu umfassen.
Anatomie des Fußes
§ 5. Im Gegenstand Anatomie des Fußes sind
dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten
zu stellen
1. Passiver Bewegungsapparat (Skelett)
a) Aufbau des Knochengefüges,
b) Formen der Knochen,
c) Gelenke (Bestandteile, Funktionen),
d) Bestimmung von Gelenkspunkten;
2. Aktiver Bewegungsapparat
a) Sehnen (Arten, Funktionen, Ansätze),
b) Muskeln (Arten, Gewebe),
c) Bänder (Funktionen).
Fußerkrankungen
§ 6. Im Gegenstand Fußerkrankungen sind dem
Prüfling Fragen über einfache Fußerkrankungen zu
stellen.
Werkstoff- und Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Werkstoff- und Arbeitskunde
sind dem Prüfling Fragen aus folgenden
Sachgebieten zu stellen
1. Werkstoffkunde
a) Leder (Ober- und Bodenleder), Bezeichnung
der Haut, Bezeichnung der Gerbung,
b) Futterstoffe,
c) Sonstige Hilfsstoffe (Kork und diverse
Hilfsmittel);
2. Arbeitskunde
a) Arten der Materialverarbeitung,
b) Unfallverhütung.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1986 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Schuhmacher beziehen, gemäß
§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli
1986 außer Kraft,