341. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D
Statutory Text (1 Provisions)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 sowie der
Anlage 1 Z 4.3 lit. c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe D — Dienst in
Unteroffiziersfunktion gemäß § 11 des Wehrgesetzes
1978, BGBl. Nr. 150.
Ausbildung
§ 2. (1) Die Grundausbildung erfolgt in Form
von Selbststudium in Verbindung mit einem Ausbildungslehrgang.
Die Ausbildungslehrgänge sind
nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes und freier
Planstellen abzuhalten.
(2) Zur Grundausbildung können auf Grund
einer Auswahl Soldaten zugelassen werden, die die
militärische Ausbildung zum Unteroffizier erfolgreich
abgeschlossen und mindestens den Dienstgrad
„Wachtmeister" erreicht haben.
(3) Die Auswahl obliegt dem Bundesminister für
Landesverteidigung, wobei unter Berücksichtigung
militärischer Erfordernisse jene Bewerber auszuwählen
sind, von denen auf Grund ihrer bisherigen
Verwendung anzunehmen ist, daß sie die mit der
Verwendung auf den in Betracht kommenden Planstellen
verbundenen Aufgaben in bestmöglicher
Weise erfüllen werden.
§ 3. (1) Das Selbststudium umfaßt folgende
Gegenstände
1. Wehrpolitische Ausbildung;
2. Fernmeldedienst;
3. Karten- und Geländekunde;
4. Waffen- und Schießdienst;
5. Gefechtsdienst.
(2) Der Ausbildungslehrgang ist an der Heeresunteroffiziersschule
abzuhalten und umfaßt folgende
Gegenstände
1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes
und der Behördenorganisation;
2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes
der Bundesbediensteten;
3. Verfahrensrecht.
Dienstprüfung
§ 4. (1) Kandidaten, die den Ausbildungslehrgang
absolviert haben, sind vom Kommandanten
der Heeresunteroffiziersschule zur Dienstprüfung
zuzuweisen.
(2) Kandidaten, die am Ausbildungslehrgang
nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung
nicht zuzulassen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich, mündlich
und praktisch abzulegen.
(4) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit
abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden
dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes
und der Behördenorganisation;
2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes
der Bundesbediensteten;
3. Verfahrensrecht;
4. Wehrpolitische Ausbildung;
5. Fernmeldedienst;
6. Karten- und Geländekunde.
(6) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Waffen- und Schießdienst;
2. Fernmeldedienst;
3. Gefechtsdienst.
(7) Die praktische Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Waffen- und Schießdienst;
2. Körperausbildung.
Prüfungskommission
§ 5. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundesministerium für Landesverteidigung
einzurichten.
(2) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
ist ein Beamter der Verwendungsgruppe A oder
H 1 zu bestellen.
(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind der
Kommandant der Heeresunteroffiziersschule und
dessen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind
nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B oder
gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige
in ihrem Fach anerkannte Personen zu bestellen.
(5) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten
zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus
einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren
Mitgliedern zu bestehen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1985 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 treten mit Ablauf des
31. August 1985 die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
für Unteroffiziere des Truppendienstes,
BGBl. Nr. 405/1970, und für Unteroffiziere
des technischen Dienstes, BGBl. Nr. 406/1970,
außer Kraft.
(3) Auf Kandidaten, die bis zum 31. August 1985
eine Ausbildung nach einer im Abs. 2 genannten
Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift begonnen
haben, finden deren Bestimmungen bis 31. Dezember
1987 weiterhin Anwendung. Der erfolgreiche
Abschluß einer solchen Ausbildung gilt als erfolgreicher
Abschluß der Grundausbildung gemäß dieser
Verordnung.
(4) Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung
nach dieser Verordnung gilt als erfolgreicher
Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
H 3. Bei zeitverpflichteten Soldaten
der Verwendungsgruppe H 4 wird das Zulassungserfordernis
der Erreichung des Dienstgrades
„Wachtmeister" (§ 2 Abs. 2) durch eine mindestens
dreijährige Dienstleistung als Angehörige des Bundesheeres
ersetzt.