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341. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D

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Statutory Text (1 Provisions)

BGBlPdf 341. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D — Dienst in Unteroffiziersfunktion

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 sowie der

Anlage 1 Z 4.3 lit. c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung

für die Verwendungsgruppe D — Dienst in

Unteroffiziersfunktion gemäß § 11 des Wehrgesetzes

1978, BGBl. Nr. 150.

Ausbildung

§ 2. (1) Die Grundausbildung erfolgt in Form

von Selbststudium in Verbindung mit einem Ausbildungslehrgang.

Die Ausbildungslehrgänge sind

nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes und freier

Planstellen abzuhalten.

(2) Zur Grundausbildung können auf Grund

einer Auswahl Soldaten zugelassen werden, die die

militärische Ausbildung zum Unteroffizier erfolgreich

abgeschlossen und mindestens den Dienstgrad

„Wachtmeister" erreicht haben.

(3) Die Auswahl obliegt dem Bundesminister für

Landesverteidigung, wobei unter Berücksichtigung

militärischer Erfordernisse jene Bewerber auszuwählen

sind, von denen auf Grund ihrer bisherigen

Verwendung anzunehmen ist, daß sie die mit der

Verwendung auf den in Betracht kommenden Planstellen

verbundenen Aufgaben in bestmöglicher

Weise erfüllen werden.

§ 3. (1) Das Selbststudium umfaßt folgende

Gegenstände

1. Wehrpolitische Ausbildung;

2. Fernmeldedienst;

3. Karten- und Geländekunde;

4. Waffen- und Schießdienst;

5. Gefechtsdienst.

(2) Der Ausbildungslehrgang ist an der Heeresunteroffiziersschule

abzuhalten und umfaßt folgende

Gegenstände

1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes

und der Behördenorganisation;

2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes

der Bundesbediensteten;

3. Verfahrensrecht.

Dienstprüfung

§ 4. (1) Kandidaten, die den Ausbildungslehrgang

absolviert haben, sind vom Kommandanten

der Heeresunteroffiziersschule zur Dienstprüfung

zuzuweisen.

(2) Kandidaten, die am Ausbildungslehrgang

nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung

nicht zuzulassen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich, mündlich

und praktisch abzulegen.

(4) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit

abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden

dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes

und der Behördenorganisation;

2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes

der Bundesbediensteten;

3. Verfahrensrecht;

4. Wehrpolitische Ausbildung;

5. Fernmeldedienst;

6. Karten- und Geländekunde.

(6) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Waffen- und Schießdienst;

2. Fernmeldedienst;

3. Gefechtsdienst.

(7) Die praktische Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Waffen- und Schießdienst;

2. Körperausbildung.

Prüfungskommission

§ 5. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundesministerium für Landesverteidigung

einzurichten.

(2) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

ist ein Beamter der Verwendungsgruppe A oder

H 1 zu bestellen.

(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind der

Kommandant der Heeresunteroffiziersschule und

dessen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind

nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B oder

gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige

in ihrem Fach anerkannte Personen zu bestellen.

(5) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten

zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus

einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren

Mitgliedern zu bestehen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1985 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 treten mit Ablauf des

31. August 1985 die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

für Unteroffiziere des Truppendienstes,

BGBl. Nr. 405/1970, und für Unteroffiziere

des technischen Dienstes, BGBl. Nr. 406/1970,

außer Kraft.

(3) Auf Kandidaten, die bis zum 31. August 1985

eine Ausbildung nach einer im Abs. 2 genannten

Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift begonnen

haben, finden deren Bestimmungen bis 31. Dezember

1987 weiterhin Anwendung. Der erfolgreiche

Abschluß einer solchen Ausbildung gilt als erfolgreicher

Abschluß der Grundausbildung gemäß dieser

Verordnung.

(4) Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung

nach dieser Verordnung gilt als erfolgreicher

Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

H 3. Bei zeitverpflichteten Soldaten

der Verwendungsgruppe H 4 wird das Zulassungserfordernis

der Erreichung des Dienstgrades

„Wachtmeister" (§ 2 Abs. 2) durch eine mindestens

dreijährige Dienstleistung als Angehörige des Bundesheeres

ersetzt.

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