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341_1984 AT

341. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 6 Z 9 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972 durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 341. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 6 Z 9 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 13. Juni 1984, G 90/83-13, G 106/84-9,

der Bundesregierung zugestellt am 30. Juli 1984, im

§ 6 Z 9 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 223, die Worte „die Umsätze, die unter das

Kapitalverkehrssteuergesetz, Teil I (Gesellschaftssteuer),

fallen, und" als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des

31. Dezember 1984 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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