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341_1983 AT

341. Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren samt Anhang

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Statutory Text (1 Provisions)

BGBlPdf 341. Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Brüssel, den 28. Oktober 1982

Herr Botschafter!

Der Gemischte Ausschuß EWG — Österreich

„Gemeinschaftliches Versandverfahren" hat mit

seiner Empfehlung Nr. 1/82 vom 7. Juni 1982 eine

Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973

vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Änderung ist

diesem Schreiben beigefügt. Ich beehre mich, Ihnen

die Zustimmung der Gemeinschaft zu dieser Änderung

mitzuteilen, und schlage Ihnen vor, daß sie am

1. Juli 1983 in Kraft tritt. Ich wäre Ihnen dankbar,

wenn Sie mir die Zustimmung der Republik Österreich

zu dieser Änderung und zu dem für das

Inkrafttreten vorgesehenen Datum bestätigen wollten.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Klein

Brüssel, den 28. Oktober 1982

Herr Präsident!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen

Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen

„Der Gemischte Ausschuß EWG — Österreich

„Gemeinschaftliches Versandverfahren" hat mit

seiner Empfehlung Nr. 1/82 vom 7. Juni 1982 eine

Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren vorgeschlagen.

Die vorgeschlagene Änderung ist diesem

Schreiben beigefügt. Ich beehre mich, Ihnen

die Zustimmung der Gemeinschaft zu dieser Änderung

mitzuteilen, und schlage Ihnen vor, daß sie am

1. Juli 1983 in Kraft tritt. Ich wäre Ihnen dankbar,

wenn Sie mir die Zustimmung der Republik Österreich

zu dieser Änderung und zu dem für das

Inkrafttreten vorgesehenen Datum bestätigen wollten."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der

Republik Österreich zu dem Inhalt Ihres Schreibens,

jedoch hinsichtlich des Inkrafttretens vorbehaltlich

der Mitteilung über den Abschluß des verfassungsmäßig

vorgesehenen Verfahrens, zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Republik Österreich

Seyffertitz

EMPFEHLUNG NR. 1/82 DES GEMISCHTEN

AUSSCHUSSES EWG — ÖSTERREICH

— Gemeinschaftliches Versandverfahren —

vom 7. Juni 1982 zur Änderung des Abkommens

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich zur Anwendung der

Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren, insbesondere

auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens ist es

grundsätzlich nicht zulässig, daß T2L-Papiere für

mit Carnet TIR beförderte Waren ausgestellt werden.

Diese Bestimmung hat insbesondere zur Folge,

daß diese Papiere nicht für Gemeinschaftswaren

ausgestellt werden dürfen, die mit Carnet TIR von

Österreich über ein Drittland nach einem Mitgliedstaat

— oder umgekehrt — befördert werden.

In Anwendung der in der Gemeinschaft geltenden

Regelung können jedoch Beförderungen zwischen

zwei Mitgliedstaaten mit Carnet TIR unter

Ausstellung von T2L-Papieren durchgeführt werden,

sofern hiebei das Gebiet eines Drittlandes

berührt wird.

Unter denselben Bedingungen ist zuzulassen,

daß T2L-Papiere im Rahmen des Abkommens ausgestellt

werden können. Artikel 6 Absatz 4 des

Abkommens ist daher entsprechend zu ändern —

EMPFIEHLT den Vertragsparteien des Abkommens,

— das Abkommen entsprechend dem Anhang

zu dieser Empfehlung mit Wirkung vom

1. Juli 1983 zu ändern;

— einander die Annahme dieser Empfehlung

mittels eines Briefwechsels mitzuteilen.

Geschehen zu Wien, am 7. Juni 1982

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

Dr. Paul Steiger

Anhang

Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über

das gemeinschaftliche Versandverfahren

In Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

erhält Absatz 4 folgende Fassung

„(4) Die Zollstellen stellen für Waren, die im

Verfahren des internationalen Warentransports mit

Carnets TIR befördert werden, keine Versandpapiere

T2L aus, ausgenommen für Waren, die

— auf dem Gebiet einer Vertragspartei entladen

werden sollen und zusammen mit Waren

befördert werden, die auf dem Gebiet eines

nicht dem Abkommen angehörenden Landes

entladen werden sollen, oder

— vom Gebiet einer Vertragspartei über das

Gebiet eines Landes, das nicht einem von der

Gemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

geschlossenen Abkommen angehört,

in das Gebiet der anderen Vertragspartei

befördert werden."

Die Ermächtigung zur Rücknahme des anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens in Form eines

Briefwechsels erklärten Vorbehaltes der Ratifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und

vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Der Vorbehalt wurde am 27. Mai 1983 zurückgenommen.

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