341. Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren samt Anhang
Statutory Text (1 Provisions)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Brüssel, den 28. Oktober 1982
Herr Botschafter!
Der Gemischte Ausschuß EWG — Österreich
„Gemeinschaftliches Versandverfahren" hat mit
seiner Empfehlung Nr. 1/82 vom 7. Juni 1982 eine
Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973
vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Änderung ist
diesem Schreiben beigefügt. Ich beehre mich, Ihnen
die Zustimmung der Gemeinschaft zu dieser Änderung
mitzuteilen, und schlage Ihnen vor, daß sie am
1. Juli 1983 in Kraft tritt. Ich wäre Ihnen dankbar,
wenn Sie mir die Zustimmung der Republik Österreich
zu dieser Änderung und zu dem für das
Inkrafttreten vorgesehenen Datum bestätigen wollten.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Klein
Brüssel, den 28. Oktober 1982
Herr Präsident!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen
Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen
„Der Gemischte Ausschuß EWG — Österreich
„Gemeinschaftliches Versandverfahren" hat mit
seiner Empfehlung Nr. 1/82 vom 7. Juni 1982 eine
Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren vorgeschlagen.
Die vorgeschlagene Änderung ist diesem
Schreiben beigefügt. Ich beehre mich, Ihnen
die Zustimmung der Gemeinschaft zu dieser Änderung
mitzuteilen, und schlage Ihnen vor, daß sie am
1. Juli 1983 in Kraft tritt. Ich wäre Ihnen dankbar,
wenn Sie mir die Zustimmung der Republik Österreich
zu dieser Änderung und zu dem für das
Inkrafttreten vorgesehenen Datum bestätigen wollten."
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der
Republik Österreich zu dem Inhalt Ihres Schreibens,
jedoch hinsichtlich des Inkrafttretens vorbehaltlich
der Mitteilung über den Abschluß des verfassungsmäßig
vorgesehenen Verfahrens, zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Republik Österreich
Seyffertitz
EMPFEHLUNG NR. 1/82 DES GEMISCHTEN
AUSSCHUSSES EWG — ÖSTERREICH
— Gemeinschaftliches Versandverfahren —
vom 7. Juni 1982 zur Änderung des Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich zur Anwendung der
Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren, insbesondere
auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe
Gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens ist es
grundsätzlich nicht zulässig, daß T2L-Papiere für
mit Carnet TIR beförderte Waren ausgestellt werden.
Diese Bestimmung hat insbesondere zur Folge,
daß diese Papiere nicht für Gemeinschaftswaren
ausgestellt werden dürfen, die mit Carnet TIR von
Österreich über ein Drittland nach einem Mitgliedstaat
— oder umgekehrt — befördert werden.
In Anwendung der in der Gemeinschaft geltenden
Regelung können jedoch Beförderungen zwischen
zwei Mitgliedstaaten mit Carnet TIR unter
Ausstellung von T2L-Papieren durchgeführt werden,
sofern hiebei das Gebiet eines Drittlandes
berührt wird.
Unter denselben Bedingungen ist zuzulassen,
daß T2L-Papiere im Rahmen des Abkommens ausgestellt
werden können. Artikel 6 Absatz 4 des
Abkommens ist daher entsprechend zu ändern —
EMPFIEHLT den Vertragsparteien des Abkommens,
— das Abkommen entsprechend dem Anhang
zu dieser Empfehlung mit Wirkung vom
1. Juli 1983 zu ändern;
— einander die Annahme dieser Empfehlung
mittels eines Briefwechsels mitzuteilen.
Geschehen zu Wien, am 7. Juni 1982
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
Dr. Paul Steiger
Anhang
Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über
das gemeinschaftliche Versandverfahren
In Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
erhält Absatz 4 folgende Fassung
„(4) Die Zollstellen stellen für Waren, die im
Verfahren des internationalen Warentransports mit
Carnets TIR befördert werden, keine Versandpapiere
T2L aus, ausgenommen für Waren, die
— auf dem Gebiet einer Vertragspartei entladen
werden sollen und zusammen mit Waren
befördert werden, die auf dem Gebiet eines
nicht dem Abkommen angehörenden Landes
entladen werden sollen, oder
— vom Gebiet einer Vertragspartei über das
Gebiet eines Landes, das nicht einem von der
Gemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
geschlossenen Abkommen angehört,
in das Gebiet der anderen Vertragspartei
befördert werden."
Die Ermächtigung zur Rücknahme des anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens in Form eines
Briefwechsels erklärten Vorbehaltes der Ratifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und
vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Der Vorbehalt wurde am 27. Mai 1983 zurückgenommen.