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341_1980 AT

341. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Stadt Klagenfurt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 341. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Stadt Klagenfurt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95

Turracher Straße wird im Bereich der Stadt

Klagenfurt wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 5,00, führt dann in gestreckter

Linienführung nördlich der bestehenden Trasse

und bindet bei Plan-km 6,15 wieder in den Bestand

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie beim Magistrat der Stadt Klagenfurt

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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