341. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Stadt Klagenfurt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95
Turracher Straße wird im Bereich der Stadt
Klagenfurt wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 5,00, führt dann in gestreckter
Linienführung nördlich der bestehenden Trasse
und bindet bei Plan-km 6,15 wieder in den Bestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie beim Magistrat der Stadt Klagenfurt
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.