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341_1979 AT

341. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Biologie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 341. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Biologie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und

467/1974 sowie in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972 und 561/

1978 wird verordnet

Die Verordnung über die Studienordnung für

die Studienrichtung Biologie vom 2. März 1976,

BGBl. Nr. 127, wird wie folgt geändert

1. Der § 1 hat zu lauten

„Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Biologie umfaßt

folgende Studienzweige

a) Botanik;

b) Zoologie;

c) Mikrobiologie;

d) Genetik;

e) Humanbiologie;

f) Paläontologie.

(2) Die Studienzweige Botanik und Zoologie

sind an der Formal- und Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien sowie an den

Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten

Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(3) Der Studienzweig Mikrobiologie ist an der

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Innsbruck einzurichten. — Über die Einrichtung

an der Formal- und Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien wird eine gesonderte

Verordnung ergehen.

(4) Der Studienzweig Genetik ist an der Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Salzburg

einzurichten. — Über die Einrichtung an

der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät

der Universität Wien wird eine gesonderte

Verordnung ergehen.

(5) Die Studienzweige Humanbiologie und

Paläontologie bleiben einer gesonderten Verordnung

vorbehalten."

2. Der Abs. 2 des § 3 hat zu lauten

Neben den in lit. a bis lit. c bzw. lit. a bis

lit. d genannten Fächern kann der Studienplan

vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen aus

den in § 6 Abs. 3 genannten Fächern bis zum

Ausmaß von 20 Wochenstunden auch im ersten

Studienabschnitt inskribiert werden können.

Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden."

3. Der Abs. 1 des § 5 hat zu lauten

„(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Grundlagen der Botanik;

b) Grundlagen der Zoologie;

c) nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges

eines der folgenden Fächer

1. sofern der Studienzweig Mikrobiologie

gewählt wird, Grundlagen der Mikrobiologie;

2. sofern der Studienzweig Genetik gewählt

wird, Grundlagen der Genetik

und Cytologie."

4. Nach Ziffer 3 lit. e des Abs. 3 des § 6 ist

einzufügen

5. § 8 Abs. 2 lit. e hat zu lauten

„e) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den unter § 6 Abs. 3 Z. 1 lit. c

bzw. Z. 2 lit. c bzw. Z. 3 lit. d bzw. Z. 4

lit. e gewählten Lehrveranstaltungen;".

6. Nach Z. 3 lit. d des Abs. 1 des § 9 ist einzufügen

„4. Studienzweig „Genetik"

a) Klassische und moderne Genetik;

b) Allgemeine Mikrobiologie;

c) Biochemie;

d) Biostatistik (einschließlich elektronischer

Datenverarbeitung);

e) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z. 4 lit. f."

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