341. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Biologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und
467/1974 sowie in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972 und 561/
1978 wird verordnet
Die Verordnung über die Studienordnung für
die Studienrichtung Biologie vom 2. März 1976,
BGBl. Nr. 127, wird wie folgt geändert
1. Der § 1 hat zu lauten
„Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Biologie umfaßt
folgende Studienzweige
a) Botanik;
b) Zoologie;
c) Mikrobiologie;
d) Genetik;
e) Humanbiologie;
f) Paläontologie.
(2) Die Studienzweige Botanik und Zoologie
sind an der Formal- und Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien sowie an den
Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten
Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(3) Der Studienzweig Mikrobiologie ist an der
Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Innsbruck einzurichten. — Über die Einrichtung
an der Formal- und Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien wird eine gesonderte
Verordnung ergehen.
(4) Der Studienzweig Genetik ist an der Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Salzburg
einzurichten. — Über die Einrichtung an
der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Wien wird eine gesonderte
Verordnung ergehen.
(5) Die Studienzweige Humanbiologie und
Paläontologie bleiben einer gesonderten Verordnung
vorbehalten."
2. Der Abs. 2 des § 3 hat zu lauten
Neben den in lit. a bis lit. c bzw. lit. a bis
lit. d genannten Fächern kann der Studienplan
vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen aus
den in § 6 Abs. 3 genannten Fächern bis zum
Ausmaß von 20 Wochenstunden auch im ersten
Studienabschnitt inskribiert werden können.
Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden."
3. Der Abs. 1 des § 5 hat zu lauten
„(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Grundlagen der Botanik;
b) Grundlagen der Zoologie;
c) nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges
eines der folgenden Fächer
1. sofern der Studienzweig Mikrobiologie
gewählt wird, Grundlagen der Mikrobiologie;
2. sofern der Studienzweig Genetik gewählt
wird, Grundlagen der Genetik
und Cytologie."
4. Nach Ziffer 3 lit. e des Abs. 3 des § 6 ist
einzufügen
5. § 8 Abs. 2 lit. e hat zu lauten
„e) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den unter § 6 Abs. 3 Z. 1 lit. c
bzw. Z. 2 lit. c bzw. Z. 3 lit. d bzw. Z. 4
lit. e gewählten Lehrveranstaltungen;".
6. Nach Z. 3 lit. d des Abs. 1 des § 9 ist einzufügen
„4. Studienzweig „Genetik"
a) Klassische und moderne Genetik;
b) Allgemeine Mikrobiologie;
c) Biochemie;
d) Biostatistik (einschließlich elektronischer
Datenverarbeitung);
e) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z. 4 lit. f."