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341_1976 AT

341. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienstpässen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 341. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienstpässen

Die Österreichische Bundesregierung

und

die Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik

sind im Interesse einer weiteren Entwicklung

der gegenseitigen Beziehungen übereingekommen,

folgendes Abkommen über die Aufhebung

der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienstpässen

zu schließen

Artikel 1

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber

eines gültigen Dienstpasses sind, dürfen

ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates einreisen oder durch

dessen Hoheitsgebiet durchreisen.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 erwähnten Personen

dürfen sich ohne Sichtvermerk drei Monate

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten.

(2) Mitglieder des administrativen und technischen

Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals

einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung eines Vertragsstaates auf dem

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, offizielle

Vertreter eines Vertragsstaates bei einer

internationalen Organisation, die ihren Sitz auf

dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

hat oder einer solchen Organisation als Beamte

angehören, sowie Mitglieder von Delegationen

eines Vertragsstaates, die zu internationalen Verhandlungen

in den anderen Vertragsstaat entsandt

werden, dürfen sich, sofern sie Inhaber

eines gültigen Dienstpasses sind, auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates während

der Dauer ihrer Dienstverwendung ohne Sichtvermerk

aufhalten.

(3) Für die Dauer der Dienstverwendung der

im Absatz 2 angeführten Personen dürfen sich

auch die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt

lebenden Familienangehörigen, sofern sie selbst

Inhaber eines gültigen Dienstpasses sind, im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne

Sichtvermerk aufhalten.

Artikel 3

Die in Artikel 1 erwähnten Personen dürfen

die Grenze an allen für den internationalen

Reiseverkehr zugelassenen Grenzübergängen

überschreiten.

Artikel 4

Durch dieses Abkommen wird das Recht der

Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht

ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt

zu verweigern, nicht berührt.

Artikel 5

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der

öffentlichen Ordnung die Anwendung dieses Abkommens

vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen.

Diese Maßnahme ist sofort der anderen

Vertragspartei auf diplomatischem Wege mitzuteilen

und zu begründen; gleiches gilt für die

Aufhebung dieser Maßnahme.

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen tritt an jenem Tage

in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien

einander schriftlich auf diplomatischem Wege

mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

gegeben sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Es tritt drei Monate nach dem

Zeitpunkt außer Kraft, zu dem eine Vertragspartei

das Abkommen schriftlich auf diplomatischem

Wege kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 5. Dezember 1975

in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Bielka m. p.

Für die Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik

Dr. Dušan Spáčil m. p.

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6 am 19. Mai 1976 in Kraft getreten.

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