341. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienstpässen
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung
und
die Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik
sind im Interesse einer weiteren Entwicklung
der gegenseitigen Beziehungen übereingekommen,
folgendes Abkommen über die Aufhebung
der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienstpässen
zu schließen
Artikel 1
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber
eines gültigen Dienstpasses sind, dürfen
ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates einreisen oder durch
dessen Hoheitsgebiet durchreisen.
Artikel 2
(1) Die in Artikel 1 erwähnten Personen
dürfen sich ohne Sichtvermerk drei Monate
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten.
(2) Mitglieder des administrativen und technischen
Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals
einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung eines Vertragsstaates auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, offizielle
Vertreter eines Vertragsstaates bei einer
internationalen Organisation, die ihren Sitz auf
dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
hat oder einer solchen Organisation als Beamte
angehören, sowie Mitglieder von Delegationen
eines Vertragsstaates, die zu internationalen Verhandlungen
in den anderen Vertragsstaat entsandt
werden, dürfen sich, sofern sie Inhaber
eines gültigen Dienstpasses sind, auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates während
der Dauer ihrer Dienstverwendung ohne Sichtvermerk
aufhalten.
(3) Für die Dauer der Dienstverwendung der
im Absatz 2 angeführten Personen dürfen sich
auch die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienangehörigen, sofern sie selbst
Inhaber eines gültigen Dienstpasses sind, im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne
Sichtvermerk aufhalten.
Artikel 3
Die in Artikel 1 erwähnten Personen dürfen
die Grenze an allen für den internationalen
Reiseverkehr zugelassenen Grenzübergängen
überschreiten.
Artikel 4
Durch dieses Abkommen wird das Recht der
Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht
ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt
zu verweigern, nicht berührt.
Artikel 5
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der
öffentlichen Ordnung die Anwendung dieses Abkommens
vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen.
Diese Maßnahme ist sofort der anderen
Vertragspartei auf diplomatischem Wege mitzuteilen
und zu begründen; gleiches gilt für die
Aufhebung dieser Maßnahme.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt an jenem Tage
in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien
einander schriftlich auf diplomatischem Wege
mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
gegeben sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Es tritt drei Monate nach dem
Zeitpunkt außer Kraft, zu dem eine Vertragspartei
das Abkommen schriftlich auf diplomatischem
Wege kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 5. Dezember 1975
in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Bielka m. p.
Für die Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik
Dr. Dušan Spáčil m. p.
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6 am 19. Mai 1976 in Kraft getreten.