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341_1975 AT

341. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

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BGBlPdf 341. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund des § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 527/1974 wird

verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung

1973, BGBl. Nr. 476/1972, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 530/1974 wird wie folgt

geändert

§ 19 hat zu lauten:"

§ 19.

Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955

(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie

folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen

A und B

(Entlohnungsguppen a und b)

für jede angefangene Stunde 82 S

für sonstige Bedienstete

für jede angefangene Stunde 65 S

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für

Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden

wird wie folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen

A und B

(Entlohnungsgruppen a und b)

für jede angefangene Stunde

an Werktagen außerhalb der Nachtzeit

92 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn-

und Feiertagen 123 S

für sonstige Bedienstete

für jede angefangene Stunde

an Werktagen außerhalb der Nachtzeit

73 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn-

und Feiertagen 98 S"

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in

Kraft.

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