341. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Intensivobstanlagen
Statutory Text (1 Provisions)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 6 sowie des § 8 Abs. 1
und 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 91, wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. September 1973 eine
Erhebung der Intensivobstanlagen gemäß dem
einen Bestandteil der Verordnung bildenden Erhebungsbogen
(Anlage) durchzuführen.
§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Erfassung
aller Intensivobstanlagen der Obstarten
Äpfel, Birnen, Kirschen, Weichsein, Zwetschken
(inklusive Pflaumen, Mirabellen und Ringlotten),
Pfirsiche, Walnüsse und Beerenobst, gegliedert
bei Kern-, Stein- und Schalenobst nach Pflanzart,
Pflanzjahr, Baumzahl, Pflanzweite, bei Kernobst
überdies nach Sorte und Unterlage, bei
Beerenobst nach Pflanzart, Anzahl der Sträucher
und Fläche.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von
landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Fläche
bei
a) Kern-, Stein- und Schalenobstanlagen von
mindestens 25 Ar und
b) Beerenobstanlagen von mindestens 10 Ar.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der
Zeit vom 1. September bis 30. November 1973
von den zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen (§ 3) die zur Erhebung erforderlichen
Angaben erfragen.
§ 5. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen
bekanntgeworden sind und die sich auf die
Zählung der Intensivobstanlagen beziehen, dürfen
in karteimäßiger Führung auch für Zwecke
der Vollziehung des Landwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 155/1960, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 453/1972, herangezogen
werden.