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341_1973 AT

341. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Intensivobstanlagen

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Statutory Text (1 Provisions)

BGBlPdf 341. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Intensivobstanlagen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4

Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 6 sowie des § 8 Abs. 1

und 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 91, wird verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 1. September 1973 eine

Erhebung der Intensivobstanlagen gemäß dem

einen Bestandteil der Verordnung bildenden Erhebungsbogen

(Anlage) durchzuführen.

§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Erfassung

aller Intensivobstanlagen der Obstarten

Äpfel, Birnen, Kirschen, Weichsein, Zwetschken

(inklusive Pflaumen, Mirabellen und Ringlotten),

Pfirsiche, Walnüsse und Beerenobst, gegliedert

bei Kern-, Stein- und Schalenobst nach Pflanzart,

Pflanzjahr, Baumzahl, Pflanzweite, bei Kernobst

überdies nach Sorte und Unterlage, bei

Beerenobst nach Pflanzart, Anzahl der Sträucher

und Fläche.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter

oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von

landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Fläche

bei

a) Kern-, Stein- und Schalenobstanlagen von

mindestens 25 Ar und

b) Beerenobstanlagen von mindestens 10 Ar.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der

Zeit vom 1. September bis 30. November 1973

von den zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen (§ 3) die zur Erhebung erforderlichen

Angaben erfragen.

§ 5. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen

bekanntgeworden sind und die sich auf die

Zählung der Intensivobstanlagen beziehen, dürfen

in karteimäßiger Führung auch für Zwecke

der Vollziehung des Landwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 155/1960, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 453/1972, herangezogen

werden.

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