341. Internationales Weizenübereinkommen 1971 samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das vom 29. März bis zum 3. Mai 1971 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte
Internationale Weizenübereinkommen 1971, dessen Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 3
Abs. 2 lit. g und Abs. 3, Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 3 erster Satz, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4
und 5, Art. 12 Abs. 6, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 23 zweiter Satz, Art. 25
Abs. 1 und 2 und Art. 27 Abs. 3 und 4 erster und letzter Satz verfassungsändernde Bestimmungen
enthalten, samt Anlagen A und B, welches also lautet
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Weizenkonferenz der
Vereinten Nationen 1971,
IN DER ERWÄGUNG, daß
das Internationale Weizenabkommen
1949 in den Jahren
1953, 1956, 1959, 1962, 1965,
1966 und 1967 revidiert, erneuert
oder verlängert worden
ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Bestimmungen des Internationalen
Getreide-Übereinkommens
1967, das einerseits
das Übereinkommen betreffend
Weizenhandel, andererseits das
Übereinkommen betreffend
Nahrungsmittelhilfe enthält, am
30. Juni 1971 ablaufen werden
und daß es wünschenswert ist,
ein Übereinkommen für einen
neuen Zeitabschnitt zu schließen,
IST ÜBEREINGEKOMMEN,
daß dieses Internationale Weizenübereinkommen
1971 zwei
getrennte Rechtsinstrumente
enthalten wird,
a) das Übereinkommen betreffend
Weizenhandel
1971 und
b) das Übereinkommen betreffend
Nahrungsmittelhilfe
1971,
UND DASS entweder das
Übereinkommen betreffend
Weizenhandel 1971 oder gegebenenfalls
sowohl das Übereinkommen
betreffend Weizenhandel
1971 als auch das Übereinkommen
betreffend Nahrungsmittelhilfe
1971 den bei
der Weizenkonferenz der Vereinten
Nationen 1971 vertretenen
Regierungen und den Regierungen
und Staaten, die
am Übereinkommen betreffend
Weizenhandel des Internationalen
Getreide-Übereinkommens
1967 teilgenommen haben, zur
Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung
nach Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen
Verfahrensvorschriften
vorzulegen ist.
ÜBEREINKOMMEN
BETREFFEND WEIZENHANDEL
1971
TEIL I — ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zielsetzungen
Ziel dieses Übereinkommens
ist es,
a) im Hinblick auf die Beziehung
des Weizenhandels
zur wirtschaftlichen
Stabilität der Märkte anderer
landwirtschaftlicher
Erzeugnisse die internationale
Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der weltweiten
Weizenprobleme
zu fördern,
b) im Interesse der Ausfuhr-
und Einfuhrmitglieder die
Ausweitung des internationalen
Handels mit
Weizen und Weizenmehl
zu fördern und einen
möglichst freien Handelsverkehr
zu sichern, um
dadurch zur Entwicklung
der Länder beizutragen,
deren Wirtschaft von
kommerziellen Weizenverkäufen
abhängig ist,
c) im Interesse der Einfuhr-
und Ausfuhrmitglieder
soweit wie möglich zur
Stabilität des internatio-
nalen Weizenmarktes beizutragen,
sowie
d) in Übereinstimmung mit
Artikel 21 des vorliegenden
Übereinkommens den
Rahmen für Verhandlungen
über Bestimmungen,
die sich auf die Weizenpreise
und auf die Rechte
und Pflichten der Mitglieder
im Hinblick auf den
internationalen Handel
mit Weizen beziehen, zu
schaffen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet
(1) a) „Rat" den auf Grund
des Internationalen Weizenabkommens
1949 eingesetzten
und nach Artikel
10 beibehaltenen Internationalen
Weizenrat;
b) „Mitglied" eine Vertragspartei
dieses Übereinkommens
oder ein Gebiet
oder eine Gruppe von
Gebieten, für die nach
Maßgabe des Artikels 28
Absatz 3 eine Notifikation
abgegeben wurde;
c) „Ausfuhr-Mitglied" ein in
Anlage A angeführtes
Mitglied;
d) „Einfuhr-Mitglied" ein in
Anlage B angeführtes
Mitglied;
e) „Gebiet" in bezug auf ein
Ausfuhr- oder Einfuhr-
Mitglied jedes Gebiet, für
das nach Maßgabe des Artikels
28 die Rechte und
Pflichten dieses Mitgliedes
aus diesem Übereinkommen
gelten;
f) „Exekutivkomitee" das
nach Artikel 15 eingesetzte
Komitee;
g) „Beratendes Unterkomitee
für die Marktlage"
das nach Artikel 16
eingesetzte Unterkomitee;
h) „Getreide" Weizen, Roggen,
Gerste, Hafer, Mais
und Hirse;
i) „Weizen" Weizengetreide
jeder Art, Klasse, Type,.
Gradierung oder Qualität
und, außer wenn der
Zusammenhang etwas anderes
erfordert, Weizenmehl;
j) „Erntejahr" die Zeit vom
1. Juli bis 30. Juni;
k) „Bushel" in bezug auf
Weizen 60 englische Pfund
Handelsgewicht oder
27.2155 kg;
l) „metrische Tonne" —
gleich 1000 kg — in bezug
auf Weizen
36.74371 Bushel;
m) i) „Kauf" einen Kauf
zwecks Einfuhr von
Weizen, der aus;
einem Ausfuhr-Mitglied
oder einem anderen
Mitglied ausgeführt
wird oderwerden
soll, oder je
nach dem Zusammenhang
die Menge
des so gekauften
Weizens;
ii) „Verkauf" einen
Verkauf zwecks Ausfuhr
von Weizen, der
in ein Einfuhr-Mitglied
oder ein anderes
Mitglied eingeführt
wird oder
werden soll, oder je
nach dem Zusammenhang
die Menge
des so verkauften
Weizens;
iii) „Kauf" oder „Verkauf"
nicht nur
Käufe oder Verkäufe
zwischen den.
betreffenden Regierungen,
sondern
auch zwischen Privathändlern
und zwischen
einem Privathändler
und der betreffenden
Regierung.
In dieser Begriffsbestimmung
ist
unter „Regierung"
auch die Regierung
jedes Hoheitsgebietes
zu verstehen, für das
nach Maßgabe des
Artikels 28 die
Rechte und Pflichten
einer Regierung gelten,
die durch Ratifikation,
Annahme,
Genehmigung oder
Beitritt Vertragspartei
dieses Übereinkommens
geworden
ist;
n) ein Hinweis auf eine
„Regierung, die bei der
Weizenkonferenz der
Vereinten Nationen 1971
vertreten war" auch einen
Hinweis auf die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
(im folgenden
als EWG bezeichnet). In
Übereinstimmung damit
bedeutet jeder Hinweis
auf „Unterzeichnung"
oder die „Hinterlegung
von Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunden"
oder
eine „Beitrittsurkunde"
oder eine „Erklärung
über die provisorische
Anwendung" durch eine
Regierung im Falle der
EWG auch Unterzeichnung
oder Erklärung
oder provisorische Anwendung
im Namen der
EWG durch deren zuständige
Behörde; die Hinterlegung
der Urkunde bedeutet
die gemäß den institutionellen
Verfahrensvorschriften
der EWG für
einen internationalen
Vertragsabschluß erforderliche
Hinterlegung.
(2) Sämtliche Berechnungen
des Weizengegenwertes von
Weizenmehlkäufen erfolgen auf
der Grundlage des im Vertrag
zwischen Käufer und Verkäufer
angegebenen Ausmahlungssatzes.
Ist kein Ausmahlungssatz
angegeben, so entsprechen, falls
der Rat nicht anderes beschließt,
für Berechnungszwecke
72 Gewichtseinheiten Weizenmehl
100 Gewichtseinheiten
Weizengetreide.
Artikel 3
Kommerzielle Käufe
und Sondergeschäfte
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens
ist ein kommerzieller
Kauf nach der Begriffsbestimmung
in Artikel 2 ein Kauf,
der den internationalen Handelsbräuchen
entspricht; die in
Absatz 2 bezeichneten Geschäfte
fallen jedoch nicht darunter.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens
ist ein Sondergeschäft
ein Geschäft, welches Merkmale
aufweist, die ihm von der Regierung
eines beteiligten Mitgliedes
auferlegt sind und den
Handelsbräuchen nicht entsprechen.
Zu den Sondergeschäften
gehören folgende
a) Verkäufe auf Kredit, bei
denen auf Grund staatlicher
Einflußnahme die
Zinssätze, Zahlungsfristen
oder andere einschlägige
Bedingungen den auf dem
Weltmarkt geltenden
handelsüblichen Zinssätzen,
Fristen oder Bedingungen
nicht entsprechen;
b) Verkäufe, bei denen die
Regierung des Ausfuhr-
Mitgliedes die Mittel für
den Kauf von Weizen in
Form eines zweckgebundenen
Darlehens gewährt;
c) Verkäufe gegen Zahlungsmittel
des Einfuhr-Mitgliedes,
die weder in Zahlungsmitteln
des Ausfuhrlandes
transferierbar noch
gegen Waren zur Verwendung
im Ausfuhr-
Mitglied austauschbar
und konvertierbar sind;
d) Verkäufe auf Grund von
Handelsabkommen mit
besonderen Zahlungsvereinbarungen,
die Verrechnungskonten
zum gegenseitigen
Ausgleich von
Guthaben durch Warenaustausch
vorsehen, sofern
nicht das Ausfuhr- und
das Einfuhr-Mitglied vereinbaren,
daß der Verkauf
als kommerzieller Verkauf
gilt;
e) Tauschgeschäfte,
i) die das Ergebnis
staatlicher Einflußnahme
sind und bei
denen Weizen zu anderen
als den üblichen
Weltmarktpreisen
ausgetauscht
wird, oder
ii) die im Rahmen eines
staatlichen Kaufprogramms
gefördert
werden, sofern sich
der Weizenkauf nicht
aus einem Tauschgeschäft
ergibt, bei dem
das letzte Bestimmungsland
nicht in
dem ursprünglichen
Tauschvertrag genannt
war;
f) Schenkungen von Weizen
oder Weizenkäufe, die
mit hiefür zweckgebundenen
Geldzuwendungen
des Ausfuhr-Mitgliedes
erfolgen;
g) alle sonstigen vom Rat
bezeichneten Arten von
Geschäften, die den Handelsbräuchen
nicht entsprechende,
von der Regierung
eines beteiligten
Mitgliedes geschaffene
Merkmale aufweisen.
(3) Wirft der Exekutivsekretär
oder ein Ausfuhr- oder ein
Einfuhr-Mitglied die Frage auf,
ob ein Geschäft ein kommerzieller
Kauf nach Absatz 1 oder
ein Sondergeschäft nach Absatz
2 ist, so entscheidet der
Rat.
Artikel 4
Aufzeichnungen und
Meldungen
(1) Der Rat führt für jedes
Erntejahr
a) zum Zwecke der Durchführung
dieses Übereinkommens
getrennte Aufzeichnungen
über alle
kommerziellen Käufe von
Mitgliedern bei anderen
Mitgliedern und Nichtmitgliedern
und über alle
Einfuhren von Mitgliedern
aus anderen Mitgliedern
und Nichtmitgliedern
zu Bedingungen, die
sie zu Sondergeschäften
machen, sowie
b) getrennte Aufzeichnungen
über alle kommerziellen
Verkäufe von Mitgliedern
an Nichtmitglieder und
über alle Ausfuhren von
Mitgliedern in Nichtmitglieder
zu Bedingungen,
die sie zu Sondergeschäften
machen.
(2) Die in Absatz 1 genannten
Aufzeichnungen sind so zu
führen, daß die Sondergeschäfte
von den kommerziellen Geschäften
getrennt eingetragen
werden.
(3) Um die Arbeit des Beratenden
Unterkomitees für die
Marktlage nach Artikel 16 zu
erleichtern, führt der Rat Aufzeichnungen
über die internationalen
Marktpreise für Weizen
und Weizenmehl und über
Beförderungskosten.
(4) Gelangt Weizen in das
endgültige Bestimmungsland,
nachdem er in einem anderen
als dem Ursprungsland wiederverkauft,
durch das andere
Land durchgeführt oder in dessen
Häfen umgeschlagen worden
ist, so erteilen die Mitglieder im
weitestmöglichen Umfang die
erforderlichen Auskünfte, auf
Grund derer der Kauf oder das
Geschäft in die in den Absätzen
1 und 2 bezeichneten Aufzeichnungen
als Kauf oder Geschäft
zwischen dem Ursprungsland
und dem endgültigen Bestimmungsland
eingetragen
werden kann. Im Falle eines
Wiederverkaufes findet dieser
Absatz Anwendung, wenn der
Weizen während desselben
Erntejahres aus dem Ursprungsland
ausgeführt wurde.
(5) Der Rat kann genehmigen,
daß Käufe für ein Erntejahr
eingetragen werden,
a) wenn die in Betracht
kommende Verladezeit
innerhalb einer angemessenen,
vom Rat zu bestimmenden
Frist von
höchstens einem Monat
vor Beginn oder nach
Ende des betreffenden
Erntejahres liegt und
b) wenn die beiden in Betracht
kommenden Mitglieder
dies vereinbaren.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels
a) erteilen die Mitglieder
dem Exekutivsekretär
über die in kommerziellen
Verkäufen und Käufen
sowie in Sondergeschäften
verwendeten
Weizenmengen alle Auskünfte,
die der Rat im
Rahmen seiner Zuständigkeit
benötigt; dazu gehören
i) in Verbindung mit
Sondergeschäften alle
jene näheren Angaben
über diese Sondergeschäfte,
die eine
Klassifizierung nach
Artikel 3 ermöglichen;
ii) in bezug auf Weizen
alle verfügbaren Angaben
über Type,
Klasse, Gradierung
und Qualität und die
diesbezüglichen Mengen;
iii) in bezug auf Mehl
alle verfügbaren Angaben
zur Feststellung
der Qualität des
Mehls und der Menge
jeder einzelnen Qualität;
b) erteilen die regelmäßig
ausführenden Mitglieder
und alle sonstigen vom
Rat bestimmten Mitglieder
hinsichtlich der Preise
bei kommerziellen Geschäften
und, soweit verfügbar,
bei Sondergeschäften
mit Weizen oder Weizenmehl
dem Exekutivsekretär
alle Auskünfte
über Art, Klasse, Type,
Gradierung und Qualität,
die der Rat benötigt;
c) erhält der Rat regelmäßig
Auskünfte über die jeweils
üblichen Beförderungskosten
und geben
die Mitglieder, soweit
durchführbar, alle vom
Rat benötigten zusätzlichen
Auskünfte.
(7) Der Rat schreibt Verfahrensregeln
für die in diesem
Artikel erwähnten Meldungen
und Aufzeichnungen vor. In
diesen Regeln bestimmt er, wie
oft und in welcher Weise diese
Meldungen zu erstatten sind
und welche Pflichten den Mitgliedern
diesbezüglich obliegen.
Der Rat trifft ferner Vorsorge
für die Änderung der von ihm
geführten Aufzeichnungen und
Aufstellungen sowie für die Beilegung
etwaiger in diesem Zusammenhang
entstehender
Streitigkeiten. Versäumt es ein
Mitglied wiederholt und ohne
ausreichenden Grund, die nach
diesem Artikel erforderlichen
Meldungen zu erstatten, so
führt das Exekutivkomitee
Konsultationen mit dem entsprechenden
Land, um Abhilfe
zu schaffen.
Artikel 5
Schätzungen des
Weizenbedarfs und
der verfügbaren
Weizenmengen
(1) Jedes Einfuhr-Mitglied
notifiziert dem Rat bis zum
1. Oktober, wenn es sich um
ein Land der nördlichen
Hemisphäre handelt, und bis
zum 1. Februar, wenn es sich
um ein Land der südlichen
Hemisphäre handelt, seinen von
ihm geschätzten kommerziellen
Bedarf an Weizen für das betreffende
Erntejahr. Jedes Einfuhr-
Mitglied kann dem Rat
in der Folge alle Änderungen
notifizieren, die es an seiner
Schätzung vorzunehmen
wünscht.
(2) Jedes Ausfuhr-Mitglied
notifiziert dem Rat bis zum
1. Oktober, wenn es sich um
ein Land der nördlichen Hemisphäre
handelt, und bis zum
1. Februar, wenn es sich um ein
Land der südlichen Hemisphäre
handelt, die Weizenmengen, die
ihm nach seiner Schätzung in
dem betreffenden Erntejahr für
die Ausfuhr zur Verfügung
stehen werden. Jedes Ausfuhr-
Mitglied kann dem Rat in der
Folge alle Änderungen notifizieren,
die es an seiner Schätzung
vorzunehmen wünscht.
(3) Alle dem Rat notifizierten
Schätzungen dienen der Handhabung
dieses Übereinkommens
und dürfen den Ausfuhr- und
den Einfuhr-Mitgliedern nur zu
den vom Rat vorgeschriebenen
Bedingungen zugänglich gemacht
werden. Auf Grund dieses
Artikels vorgelegte Schätzungen
sind nicht bindend.
Artikel 6
Konsultationen über
die Marktlage
(1) Sollte das Beratende Unterkomitee
für die Marktlage
im Zuge seiner ständigen
Marktüberprüfung nach Maßgabe
des Artikels 16 Absatz 2
zu der Meinung gelangen, daß
eine unbeständige Marktlage
entstanden ist oder unmittelbar
zu entstehen droht, oder wenn
eine solche Lage vom Exekutivsekretär
auf Grund eigener
Initiative oder auf Ersuchen
eines Ausfuhr- oder Einfuhr-
Mitgliedes dem Beratenden Unterkomitee
zur Kenntnis gebracht
wurde, so berichtet dieses
die betreffenden Umstände
sofort an das Exekutivkomitee.
Im Zuge dieser Mitteilung an
das Exekutivkomitee mißt das
Beratende Unterkomitee jenen
Umständen besondere Bedeutung
zu, die die unbeständige
Marktlage einschließlich Preisschwankungen
hervorgerufen
haben oder hervorzurufen
drohen. Das Exekutivkomitee
tagt innerhalb von fünf Markttagen,
um die Lage zu überprüfen
und um zu erwägen, ob es
möglich ist, gegenseitig annehmbare
Lösungen zu finden.
(2) Findet es das Exekutivkomitee
für zweckmäßig, so
unterrichtet es den Vorsitzenden
des Rates, der eine Ratstagung
zur Überprüfung der
Lage einberufen kann.
Artikel 7
Streitigkeiten und
Beschwerden
(1) Jede Streitigkeit über die
Auslegung oder die Anwendung
dieses Übereinkommens, die
nicht durch Verhandlungen bei-
gelegt werden kann, wird auf
Antrag eines am Streitfall beteiligten
Mitgliedes dem Rat
zur Entscheidung vorgelegt.
(2) Jedes Mitglied, das seine
Interessen als Vertragspartei
dieses Übereinkommens durch
die Wirksamkeit dieses Übereinkommens
berührende Handlungen
eines oder mehrerer
Mitglieder als ernstlich beeinträchtigt
erachtet, kann die Angelegenheit
vor den Rat bringen.
In einem solchen Fall berät
der Rat umgehend mit den
betroffenen Mitgliedern, um die
Angelegenheit zu bereinigen.
Kann die Angelegenheit durch
solche Konsultationen nicht bereinigt
werden, so erwägt der
Rat die Angelegenheit weiter
und kann den betroffenen Mitgliedern
Empfehlungen geben.
Artikel 8
Jährliche Überprüfung
der Weltweizenlage
(1) a) Zur Förderung der in
Artikel 1 dieses Übereinkommens
genannten Ziele
prüft der Rat alljährlich
die Weltweizenlage und
unterrichtet die Mitglieder
von den Auswirkungen
der durch die Überprüfung
ermittelten Tatsachen
auf den internationalen
Weizenhandel, damit
diese Mitglieder bei
der Festlegung und
Durchführung ihrer inländischen
Landwirtschafts-
und Preispolitik
diese Auswirkungen berücksichtigen.
b) Die Prüfung wird auf
Grund der verfügbaren
Auskünfte über die heimische
Weizenerzeugung,
die Weizenvorräte, den
Weizenverbrauch, die
Weizenpreise und den
Weizenhandel einschließlich
der kommerziellen
und der Sondergeschäfte
mit Weizen durchgeführt.
c) Jedes Mitglied kann dem
Rat Auskünfte erteilen,
die für die jährliche Prüfung
der Weltweizenlage
von Belang sind und dem
Rat nicht bereits unmittelbar
oder durch die geeignete
Organisation im
System der Vereinten Nationen
einschließlich der
Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und
Entwicklung (UNCTAD)
und der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen
(FAO) zugegangen
sind.
(2) Bei der jährlichen Prüfung
zieht der Rat etwaige Möglichkeiten
zur Steigerung des Weizenverbrauches
in Betracht; er
kann in Zusammenarbeit mit
Mitgliedsländern beispielsweise
a) die Umstände untersuchen,
die in verschiedenen
Ländern den Verbrauch
von Weizen beeinflussen,
und
b) Mittel prüfen zur Erzielung
einer Verbrauchssteigerung,
insbesondere in
den Ländern, in denen
Möglichkeiten für eine
Verbrauchssteigerung festgestellt
worden sind.
(3) Im Zusammenhang mit
diesem Artikel berücksichtigt
der Rat zur Vermeidung von
Doppelgeleisigkeiten die Arbeiten
der UNCTAD und der
FAO und anderer zwischenstaatlicher
Organisationen über
Getreide; unbeschadet der Allgemeingültigkeit
des Artikels 20
Absatz 1 kann er in bezug auf
die Zusammenarbeit in irgendeinem
seiner Arbeitsbereiche
die von ihm für erwünscht gehaltenen
Abmachungen mit
derartigen zwischenstaatlichen
Organisationen sowie mit Regierungen
von Mitgliedern der
Vereinten Nationen oder ihrer
Spezialorganisationen treffen,
die nicht Vertragspartei dieses
Übereinkommens sind, aber ein
wesentliches Interesse am internationalen
Getreidehandel haben.
(4) Durch diesen Artikel wird
die volle Handlungsfreiheit der
Mitglieder bei der Festlegung
und Durchführung ihrer heimischen
Landwirtschafts- und
Preispolitik nicht eingeschränkt.
Artikel 9
Richtlinien für
Vorzugsgeschäfte
(1) Die Mitglieder verpflichten
sich, bei der Durchführung von
Vorzugsgeschäften mit Weizen
darauf zu achten, daß schädigende
Eingriffe in das normale
Gefüge der Erzeugung und des
internationalen kommerziellen
Handels vermieden werden.
(2) Zu diesem Zweck treffen
die Mitglieder geeignete Maßnahmen,
um zu gewährleisten,
daß die Vorzugsgeschäfte zusätzlich
zu den kommerziellen
Verkäufen getätigt werden, die
in Ermangelung von Vorzugsgeschäften
normalerweise zu erwarten
wären. Diese Maßnahmen
müssen den von der FAO
empfohlenen Grundsätzen und
Richtlinien für die Veräußerung
von Überschüssen entsprechen
und können vorsehen, daß
das Empfängerland eine mit
ihm vereinbarte bestimmte
Menge kommerzieller Weizeneinfuhren
aus allen anderen
Ländern beibehält. Bei der Festsetzung
oder Anpassung dieser
Menge sind der Umfang der
kommerziellen Einfuhren während
eines repräsentativen Zeitabschnittes
und die wirtschaftlichen
Umstände des Empfängerlandes
einschließlich seiner
Zahlungsbilanzlage voll zu berücksichtigen.
(3) Mitglieder, die Ausfuhrgeschäfte
zu Vorzugsbedingungen
tätigen, führen vor Abschluß
derartiger Abmachungen
mit Empfängerländern mög-
lichst eingehende Konsultationen
mit denjenigen Ausfuhr-
Mitgliedern, deren kommerzielle
Verkäufe durch diese Geschäfte
beeinträchtigt werden
könnten.
(4) Das Exekutivkomitee legt
dem Rat jährlich einen Bericht
über die Entwicklung der Vorzugsgeschäfte
mit Weizen vor.
TEIL II — VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 10
Zusammensetzung
des Rates
(1) Der Internationale Weizenrat,
der durch das Internationale
Weizenabkommen
1949 errichtet wurde, bleibt
zum Zweck der Durchführung
des vorliegenden Übereinkommens
mit den in demselben
vorgesehenen Bestimmungen
über die Mitgliedschaft, Befugnisse
und Aufgaben bestehen.
(2) Jedes Ausfuhr- und Einfuhr-
Mitglied ist stimmberechtigtes
Mitglied des Rates und
kann auf dessen Sitzungen
durch einen Delegierten, durch
Stellvertreter und Berater vertreten
sein.
(3) Zwischenstaatliche Organisationen,
die der Rat zu den
Sitzungen einzuladen beschließt,
können je einen nicht stimmberechtigten
Delegierten zur
Teilnahme an diesen Sitzungen
entsenden.
(4) Der Rat wählt einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden
Vorsitzenden, die ihr
Amt für die Dauer eines Erntejahres
bekleiden. Der Vorsitzende
oder der den Vorsitz
führende stellvertretende Vorsitzende
ist nicht stimmberechtigt.
Artikel 11
Befugnisse und Aufgaben
des Rates
(1) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Rat führt die in diesem
Übereinkommen vorgeschriebenen
Aufzeichnungen;
er kann zusätzlich alle sonstigen
Aufzeichnungen führen, die er
für erwünscht hält.
(3) Der Rat veröffentlicht
Jahresberichte und kann andere
Mitteilungen (insbesondere
seine jährliche Überprüfung
oder Teile oder eine Zusammenfassung
derselben) über die
im Bereich dieses Übereinkommens
liegenden Angelegenheiten
veröffentlichen.
(4) Außer den in diesem
Übereinkommen genannten Befugnissen
und Aufgaben besitzt
der Rat die Befugnisse und
nimmt die Aufgaben wahr, die
zur Durchführung dieses Übereinkommens
notwendig sind.
(5) Der Rat kann mit zwei
Dritteln der von den Ausfuhr-
Mitgliedern und zwei Dritteln
der von den Einfuhr-Mitgliedern
abgegebenen Stimmen an
eines seiner Komitees oder an
den Exekutivsekretär die Ausübung
ihm zustehender Befugnisse
und die Wahrnehmung
ihm zugewiesener Aufgaben mit
Ausnahme jener, die sich auf
das Budget und auf die Festsetzung
der Beiträge nach Maßgabe
des Artikels 19 Absatz 2
und 3 beziehen, übertragen.
Eine Übertragung dieser Art
kann er mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen jederzeit
widerrufen. Jeder Beschluß, der
auf Grund einer nach diesem
Absatz vom Rat übertragenen
Befugnis oder Aufgabe getroffen
wird, unterliegt auf Antrag
eines Ausfuhr- oder eines Einfuhr-
Mitgliedes, der innerhalb
einer vom Rat vorgeschriebenen
Frist zu stellen ist, der
Überprüfung durch den Rat.
Beschlüsse, für die ein Antrag
auf Überprüfung innerhalb
der vorgeschriebenen Frist nicht
gestellt wird, sind für alle Mitglieder
bindend.
(6) Um dem Rat zu ermöglichen,
seine Aufgaben aus diesem
Übereinkommen wahrzumachen,
kann er veranlassen
und die Mitglieder verpflichten
sich, ihm die für diesen Zweck
notwendigen Statistiken und
Auskünfte zu übermitteln.
Artikel 12
Stimmen
(1) Die Ausfuhr-Mitglieder
und die Einfuhr-Mitglieder
haben zusammen je 1000 Stimmen.
(2) Die den betreffenden Delegationen
der Ausfuhr-Mitglieder
zustehende Anzahl der
Stimmen ergibt sich nach Maßgabe
der Anlage A.
(3) Die den betreffenden Delegationen
der Einfuhr-Mitglieder
zustehende Anzahl der
Stimmen ergibt sich nach Maßgabe
der Anlage B.
(4) Ein Ausfuhr-Mitglied kann
ein anderes Ausfuhr-Mitglied
und ein Einfuhr-Mitglied kann
ein anderes Einfuhr-Mitglied
ermächtigen, bei einer oder
mehreren Sitzungen des Rates
seine Interessen zu vertreten
und sein Stimmrecht auszuüben.
Ein ausreichender Nachweis
der Ermächtigung ist dem
Rat vorzulegen.
(5) Ist auf einer Ratssitzung
ein Einfuhr- oder ein Ausfuhr-
Mitglied nicht durch einen beglaubigten
Delegierten vertreten
und hat es kein anderes
Mitglied ermächtigt, sein
Stimmrecht nach Absatz 4 auszuüben,
oder hat im Zeitpunkt
einer Sitzung ein Mitglied auf
Grund einer Bestimmung dieses
Übereinkommens sein Stimmrecht
verwirkt, verloren oder
zurückerhalten, so wird die Gesamtstimmenzahl
der ihr
Stimmrecht ausübenden Ausfuhr-
Mitglieder der Gesamtstimmenzahl
der auf dieser
Sitzung ihr Stimmrecht ausübenden
Einfuhr-Mitglieder angeglichen
und sodann auf die
Ausfuhr-Mitglieder im Verhältnis
ihrer Stimmen neu aufgeteilt.
(6) Wird ein Land Vertragspartei
dieses Übereinkommens
oder hört es auf, Vertragspartei
zu sein, so teilt der Rat die
Stimmen innerhalb der Anlage
A oder der Anlage B im
Verhältnis zur Anzahl der jedem
der in dieser Anlage angeführten
Mitglieder zustehenden
Stimmen neu auf.
(7) Jedes Ausfuhr- oder Einfuhr-
Mitglied hat mindestens
eine Stimme; Teilstimmen sind
nicht zulässig.
Artikel 13
Sitz, Tagungen und
Beschlußfähigkeit
(1) Der Rat hat seinen Sitz in
London, sofern er nicht anderes
beschließt.
(2) Der Rat tritt mindestens
einmal in jedem halben Erntejahr
und außerdem zu jedem
anderen vom Vorsitzenden bestimmten
oder sonst auf Grund
dieses Übereinkommens erforderlichen
Zeitpunkt zusammen.
(3) Der Vorsitzende beruft
eine Ratstagung ein, wenn dies
a) von fünf Mitgliedern oder b)
von einem oder mehreren Mitgliedern,
denen insgesamt mindestens
10 v. H. der Gesamtstimmen
zustehen, oder c) vom
Exekutivkomitee beantragt
wird.
(4) Der Rat ist beschlußfähig,
wenn die bei einer Sitzung anwesenden
Delegierten vor etwaiger
Angleichung des Stimmenverhältnisses
nach Artikel
12 über mehr als die Hälfte
der den Ausfuhr-Mitgliedern
und mehr als die Hälfte der den
Einfuhr-Mitgliedern zustehenden
Stimmen verfügen.
Artikel 14
Beschlüsse
(1) Soweit in diesem Übereinkommen
nichts anderes bestimmt
ist, bedürfen die Beschlüsse
des Rates der Mehrheit
der von den Ausfuhr-Mitgliedern
und der Mehrheit der von
den Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen
Stimmen; die Stimmen
werden getrennt gezählt.
(2) Jedes Mitglied verpflichtet
sich, sämtliche auf Grund dieses
Übereinkommens vom Rat
gefaßten Beschlüsse als bindend
anzuerkennen.
Artikel 15
Das Exekutivkomitee
(1) Der Rat setzt ein Exekutivkomitee
ein. Mitglieder des
Exekutivkomitees sind höchstens
vier jährlich von den
Ausfuhr-Mitgliedern zu wählende
Ausfuhr-Mitglieder und
höchstens acht jährlich von den
Einfuhr-Mitgliedern zu wählende
Einfuhr-Mitglieder. Der
Rat ernennt den Vorsitzenden
des Exekutivkomitees und kann
einen stellvertretenden Vorsitzenden
ernennen.
(2) Das Exekutivkomitee ist
dem Rat verantwortlich und
arbeitet nach dessen allgemeiner
Leitung. Es hat die Befugnisse
und nimmt die Aufgaben wahr,
die ihm in diesem Übereinkommen
ausdrücklich zugewiesen
sind oder ihm zusätzlich vom
Rat nach Artikel 11 Absatz 5
übertragen werden.
(3) Die Ausfuhr-Mitglieder im
Exekutivkomitee haben dieselbe
Gesamtstimmenzahl wie die
Einfuhr-Mitglieder. Die Stimmen
der Ausfuhr-Mitglieder im
Exekutivkomitee werden so
unter diese Mitglieder aufgeteilt,
wie sie es beschließen, mit
der Maßgabe, daß kein Ausfuhr-
Mitglied über mehr als
40 v. H. der Gesamtstimmen
der Ausfuhr-Mitglieder verfügen
darf. Die Stimmen der Einfuhr-
Mitglieder im Exekutivkomitee
werden so unter diese
Länder aufgeteilt, wie sie es beschließen,
mit der Maßgabe, daß
kein Einfuhr-Mitglied über
mehr als 40 v. H. der Gesamtstimmen
der Einfuhr-Mitglieder
verfügen darf.
(4) Der Rat setzt die Verfahrensregeln
für Abstimmungen
im Exekutivkomitee fest und
kann nach seinem Ermessen
sonstige Verfahrensregeln für
dieses beschließen. Ein Beschluß
des Exekutivkomitees bedarf
der gleichen Stimmenmehrheit,
die in diesem Übereinkommen
für den Rat vorgeschrieben ist,
wenn er in einer ähnlichen Angelegenheit
einen Beschluß faßt.
(5) Jedes Ausfuhr- und jedes
Einfuhr-Mitglied, das nicht
Mitglied des Exekutivkomitees
ist, kann ohne Stimmrecht an
dessen Erörterungen über eine
Frage teilnehmen, die nach Ansicht
des Exekutivkomitees die
Interessen dieses Mitgliedes berührt.
Artikel 16
Das Beratende Unterkomitee
für die
Marktlage
(1) Das Exekutivkomitee setzt
ein Beratendes Unterkomitee
für die Marktlage ein, das aus
Experten von höchstens je fünf
Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern
besteht. Der Vorsitzende
des Beratenden Unterkomitees
wird vom Exekutivkomitee ernannt.
(2) Das Beratende Unterkomitee
überprüft ständig die
herrschende Marktlage und berichtet
gemäß Artikel 6 dem
Exekutivkomitee. Bei der
Wahrnehmung seiner ihm zufallenden
Aufgaben berücksichtigt
das Beratende Unterkomitee
alle von Ausfuhr- oder
Einfuhr-Mitgliedern erhobenen
Vorstellungen.
(3) Jedes Mitglied, das nicht
Mitglied des Beratenden Unterkomitees
ist, kann an dessen
Erörterungen über eine Frage
teilnehmen, die nach Ansicht
des Unterkomitees die Interes-
sen dieses Landes unmittelbar
berühren.
(4) Das Beratende Unterkomitee
berät nach Maßgabe
der einschlägigen Artikel dieses
Übereinkommens sowie in allen
anderen Fragen, die ihm der
Rat oder das Exekutivkomitee
übertragen, einschließlich solcher
Fragen, die ihm der Rat
gemäß Artikel 21 dieses Übereinkommens
überträgt.
Artikel 17
Das Sekretariat
(1) Dem Rat steht ein Sekretariat
zur Verfügung; es besteht
aus einem Exekutivsekretär,
der sein oberster Verwaltungsbeamter
ist, sowie dem für die
Arbeiten des Rates und seines
Komitees erforderlichen Personal.
(2) Der Rat ernennt den Exekutivsekretär;
dieser ist für die
Wahrnehmung der dem Sekretariat
bei der Durchführung
dieses Übereinkommens zufallenden
Aufgaben und aller anderen
ihm vom Rat und seinen
Komitees zugewiesenen Aufgaben
verantwortlich.
(3) Das Personal wird vom
Exekutivsekretär nach den vom
Rat aufgestellten Richtlinien
ernannt.
(4) Die Beschäftigung des
Exekutivsekretärs und des Personals
ist an die Bedingung geknüpft,
daß sie am Weizenhandel
nicht finanziell beteiligt
sind oder derartige Beteiligungen
aufgeben und daß sie bezüglich
ihrer auf Grund dieses
Übereinkommens wahrzunehmenden
Aufgaben von keiner
Regierung und keiner anderen
Stelle außerhalb des Rates Weisungen
einholen oder entgegennehmen.
Artikel 18
Privilegien und
Immunitäten
(1) Der Rat besitzt Rechtspersönlichkeit.
Er hat vor allem
die Fähigkeit, Verträge zu
schließen, bewegliches und unbewegliches
Gut zu erwerben
und zu veräußern sowie Verfahren
bei Behörden anhängig
zu machen.
(2) Die Rechtsstellung, die
Privilegien und die Immunitäten
des Rates im Hoheitsgebiet
des Vereinigten Königreiches
werden weiterhin durch
das am 28. November 1968 in
London zwischen der Regierung
des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland
und dem Internationalen
Weizenrat unterzeichnete Amtssitzabkommen
bestimmt.
(3) Das in Absatz 2 dieses Artikels
erwähnte Abkommen ist
von diesem Übereinkommen
unabhängig. Es endet jedoch
a) durch Vereinbarung zwischen
der Regierung des
Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und
Nordirland und dem Rat
oder
b) wenn der Sitz des Rates
aus dem Vereinigten Königreich
verlegt wird oder
c) wenn der Rat zu bestehen
aufhört.
(4) Wenn der Sitz des Rates
aus dem Vereinigten Königreich
verlegt wird, so schließt
die Regierung des Mitgliedes, in
dem sich der Sitz des Rates befindet,
mit dem Rat ein internationales
Abkommen über die
Rechtsstellung, die Privilegien
und Immunitäten des Rates,
seines Exekutivsekretärs, seines
Personals sowie der Vertreter
der Mitglieder, die an den vom
Rat einberufenen Tagungen
teilnehmen.
Artikel 19
Finanzfragen
(1) Die Ausgaben für die Delegationen
beim Rat sowie für
die Vertreter in seinen Komitees
und Unterkomitees werden
von den betreffenden Regierungen
getragen. Die an-
deren für die Durchführung
dieses Übereinkommens erforderlichen
Ausgaben werden aus
jährlichen Beiträgen der Ausfuhr-
und der Einfuhr-Mitglieder
bestritten. Der Beitrag
eines Mitgliedes für jedes
Erntejahr entspricht dem Verhältnis,
in dem seine Stimmenzahl
am Beginn dieses Jahres
zur Gesamtstimmenzahl der
Ausfuhr- und der Einfuhr-Mitglieder
steht.
(2) Bei seiner ersten Tagung
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
genehmigt der Rat
seinen Haushaltsplan für die
am 30. Juni 1972 ablaufende
Rechnungsperiode und setzt
den von jedem Ausfuhr- und
jedem Einfuhr-Mitglied zu
leistenden Beitrag fest.
(3) Bei einer in der zweiten
Hälfte jedes Erntejahres stattfindenden
Tagung genehmigt
der Rat seinen Haushaltsplan
für das folgende Erntejahr und
setzt den von jedem Ausfuhr-
und jedem Einfuhr-Mitglied für
das betreffende Erntejahr zu
leistenden Beitrag fest.
(4) Den ersten Beitrag eines
Ausfuhr- oder eines Einfuhr-
Mitgliedes, das diesem Übereinkommen
nach Artikel 25 Absatz
2 beitritt, setzt der Rat
auf der Grundlage der diesem
Land zuzuteilenden Stimmenzahl
und des für das laufende
Erntejahr verbleibenden Zeitabschnittes
fest, ohne jedoch die
für das laufende Erntejahr für
die anderen Ausfuhr- und Einfuhr-
Mitglieder festgesetzten
Beiträge zu ändern.
(5) Die Beiträge sind unverzüglich
nach Festsetzung zu entrichten.
Kommt ein Ausfuhr- oder
ein Einfuhr-Mitglied seiner
Verpflichtung zur Entrichtung
seines Beitrages innerhalb
eines Jahres nach dessen Festsetzung
nicht nach, so verwirkt
es sein Stimmrecht, bis der Beitrag
entrichtet ist; es wird jedoch
weder von seinen Ver-
pflichtungen aus diesem Übereinkommen
befreit, noch werden
ihm seine Rechte aus dem
Übereinkommen entzogen, es
sei denn, daß der Rat dies beschließt.
(6) Der Rat veröffentlicht in
jedem Erntejahr eine von Rechnungsprüfern
beglaubigte Aufstellung
über seine Einnahmen
und Ausgaben im vorangegangenen
Erntejahr.
(7) Bevor der Rat aufgelöst
wird, sorgt er für die Regelung
seiner Verbindlichkeiten und
verfügt über seine Aufzeichnungen
und Vermögenswerte.
Artikel 20
Zusammenarbeit mit
anderen zwischenstaatlichen
Organisationen
(1) Der Rat kann alle geeigneten
Abmachungen zur Durchführung
von Konsultationen
und zur Zusammenarbeit mit
den Vereinten Nationen und
deren Organen, im besonderen
mit der UNCTAD und der
FAO und den anderen in Betracht
kommenden Spezialorganisationen
der Vereinten Nationen
und zwischenstaatlichen
Organisationen, treffen.
(2) Eingedenk der besonderen
Rolle der UNCTAD im internationalen
Grundstoffhandel
unterrichtet der Rat die
UNCTAD laufend in geeigneter
Weise über seine Tätigkeiten
und Arbeitsprogramme.
(3) Stellt der Rat fest, daß
eine Bestimmung dieses Übereinkommens
sachlich mit den
Erfordernissen der Vereinten
Nationen oder ihrer zuständigen
Organe oder Spezialorganisationen
in bezug auf zwischenstaatliche
Grundstoffübereinkommen
nicht übereinstimmt,
so gilt diese Nichtübereinstimmung
als ein Umstand, der die
Durchführung dieses Übereinkommens
behindert; in diesem
Fall findet das Verfahren nach
Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4
Anwendung.
Artikel 21
Preise und damit
verbundene Rechte
und Pflichten
Der Rat wird, um die Versorgung
der Einfuhr-Mitglieder
mit Weizen und Weizenmehl
zu gewährleisten und um
den Ausfuhr-Mitgliedern Absatzmärkte
für Weizen und
Weizenmehl zu angemessenen
und stabilen Preisen zu sichern,
zu einem geeigneten Zeitpunkt
die Frage der Preise und der
damit verbundenen Rechte und
Pflichten einer Überprüfung
unterziehen. Gelangt man zu
der Auffassung, daß über diese
Angelegenheiten erfolgreiche
Verhandlungen mit dem Ziel,
noch während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens
Maßnahmen zu treffen, möglich
sind, so ersucht der Rat den
Generalsekretär der UNCTAD,
eine Verhandlungskonferenz
einzuberufen.
Artikel 22
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt
vom 29. März 1971 bis zum
3. Mai 1971 für die Regierungen
von Ländern, die Vertragsparteien
des Übereinkommens
betreffend Weizenhandel
1967 sind, und für die bei der
Weizenkonferenz der Vereinten
Nationen 1971 vertretenen Regierungen
in Washington zur
Unterzeichnung auf.
Artikel 23
Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung durch jede
unterzeichnende Regierung nach
Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen
Verfahren. Die Ratifikations-,
Annahme- oder
Genehmigungsurkunden sind
bei der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika bis
zum 17. Juni 1971 zu hinterlegen;
jedoch kann der Rat
einer unterzeichnenden Regierung,
die ihre Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
nicht bis zu diesem
Zeitpunkt hinterlegt hat, eine
oder mehrere Fristverlängerungen
gewähren.
Artikel 24
Vorläufige Anwendung
Jede unterzeichnende Regierung
kann bei der Regierung
der Vereinigten Staaten von
Amerika eine Erklärung über
die vorläufige Anwendung dieses
Übereinkommens hinterlegen.
Jede andere Regierung,
welche die Voraussetzungen für.
die Unterzeichnung dieses
Übereinkommens erfüllt oder
deren Beitrittsersuchen vom
Rat genehmigt wird, kann
ebenfalls bei der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika
eine Erklärung über die
vorläufige Anwendung hinterlegen.
Jede Regierung, die eine
solche Erklärung hinterlegt,
wendet dieses Übereinkommen
vorläufig an und gilt als vorläufige
Vertragspartei desselben.
Artikel 25
Beitritt
(1) Jede bei der Weizenkonferenz
der Vereinten Nationen
1971 vertretene Regierung oder
die Regierung eines jeden Landes,
das Vertragspartei des
Übereinkommens betreffend
Weizenhandel 1967 ist, kann
bis einschließlich 17. Juni 1971
dem vorliegenden Übereinkommen
beitreten; der Rat
kann jedoch einer Regierung,
die ihre Urkunde bis zu diesem
Zeitpunkt nicht hinterlegt hat,
eine oder mehrere Fristverlängerungen
gewähren.
(2) Jede zur Weizenkonferenz
der Vereinten Nationen 1971
eingeladene Regierung kann
nach dem 17. Juni 1971 dem
vorliegenden Übereinkommen
zu Bedingungen beitreten, die
der Rat mit zwei Dritteln der
von Ausfuhr-Mitgliedern und
mit zwei Dritteln der von Einfuhr-
Mitgliedern abgegebenen
Stimmen für angemessen hält.
(3) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
bei der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika.
(4) Wird zwecks Durchführung
dieses Übereinkommens
auf Mitglieder Bezug genommen,
die in der Anlage A oder
B angeführt sind, so gilt jedes
Mitglied, dessen Regierung diesem
Übereinkommen unter den
vom Rat nach diesem Artikel
vorgeschriebenen Bedingungen
beigetreten ist, als in der entsprechenden
Anlage angeführt.
Artikel 26
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen
tritt zwischen den Regierungen,
die Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden hinterlegt
haben, wie folgt in Kraft
a) am 18. Juni 1971 hinsichtlich
aller Bestimmungen
mit Ausnahme der
Artikel 3 bis 9 und Artikel
21 sowie
b) am 1. Juli 1971 hinsichtlich
der Artikel 3 bis 9
und Artikel 21, wenn die
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- und Beitrittsurkunden
oder Erklärungen
über die vorläufige
Anwendung spätestens
am 17. Juni 1971
im Namen von Regierungen
hinterlegt werden,
die Ausfuhr-Mitglieder,
die über wenigstens
sechzig Prozent der in
Anlage A angegebenen
Stimmen verfügen, und
Einfuhr-Mitglieder, die
über wenigstens fünfzig
Prozent der in Anlage B
angegebenen Stimmen
verfügen, vertreten.
(2) Dieses Übereinkommen
tritt für eine Regierung, die
nach dem 18. Juni 1971 nach
Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen
dieses Übereinkommens
eine Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde hinterlegt,
am Tage dieser Hinterlegung
in Kraft; jedoch tritt für
diese Regierung kein Teil des
Übereinkommens in Kraft, ehe
er nach Absatz 1 oder 3 dieses
Artikels auch für andere Regierungen
in Kraft tritt.
(3) Tritt dieses Übereinkommen
nicht nach Absatz 1 dieses
Artikels in Kraft, so können
die Regierungen, die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden
oder Erklärungen über die vorläufige
Anwendung hinterlegt
haben, in gegenseitigem Einvernehmen
beschließen, daß es zwischen
den Regierungen in Kraft
treten soll, die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden hinterlegt
haben.
Artikel 27
Geltungsdauer,
Änderung und Rücktritt
(1) Dieses Übereinkommen
bleibt bis zum 30. Juni 1974 in
Kraft. Sollte jedoch, wie im Artikel
21 vorgesehen, ein neues
Übereinkommen über Weizen
ausgehandelt werden und vor
dem 30. Juni 1974 in Kraft
treten, so bleibt dieses Übereinkommen
nur bis zum Tag
des Inkrafttretens des neuen
Übereinkommens in Kraft.
(2) Der Rat kann den Mitgliedern
Änderungsvorschläge zu
diesem Übereinkommen empfehlen.
(3) Der Rat kann eine Frist
festsetzen, innerhalb derer jedes
Mitglied der Regierung der
Vereinigten Staaten von Ame-
rika zu notifizieren hat, ob es
den Änderungsvorschlag annimmt.
Die Änderung wird
wirksam, wenn der Vorschlag
mit zwei Dritteln der den Ausfuhr-
Mitgliedern und zwei
Dritteln der den Einfuhr-Mitgliedern
zustehenden Stimmen
angenommen worden ist.
(4) Hat ein Mitglied der Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika bis zu dem
Tag, an dem eine Änderung
wirksam wird, deren Annahme
nicht notifiziert, so steht es ihm
frei, eine schriftliche Kündigung,
die der Rat für jeden
derartigen Fall vorschreiben
kann, an die genannte Regierung
zu richten und sodann
von diesem Übereinkommen
am Ende des laufenden Erntejahres
zurückzutreten; es wird
dadurch nicht von Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
befreit, die bis zum
Ende des betreffenden Erntejahres
noch nicht erfüllt sind.
Ein so zurücktretendes Mitglied
ist nicht an die Änderung gebunden,
die seinen Rücktritt
veranlaßt hat. Wenn ein Mitglied
bei der ersten Tagung
nach dem Inkrafttreten der
Änderung den Rat überzeugt,
daß die Annahme auf Grund
verfassungsrechtlicher und institutioneller
Schwierigkeiten
nicht rechtzeitig erfolgen
konnte, und seine Absicht erklärt,
die Änderung während
des Verfahrens zu ihrer Annahme
provisorisch anzuwenden,
so kann der Rat für dieses
Mitglied die Annahmefrist
bis zur Überwindung dieser
Schwierigkeiten verlängern.
(5) Ist ein Mitglied der Auffassung,
daß durch die Wirksamkeit
dieses Übereinkommens
seine Interessen beeinträchtigt
sind, so kann es seinen
Fall vor den Rat bringen, der
innerhalb von dreißig Tagen
die Frage prüfen wird. Ist das
Mitglied der Auffassung, daß
trotz des Eingreifens des Rates
seine Interessen weiterhin beeinträchtigt
sind, so kann es
nach Ablauf eines jeden Ernte-
jahres, nachdem es spätestens
neunzig Tage vor Ablauf des
Erntejahres eine schriftliche
Kündigung an die Regierung
der Vereinigten Staaten von
Amerika gerichtet hat, von diesem
Übereinkommen zurücktreten;
es wird dadurch nicht
von Pflichten aus diesem Übereinkommen
befreit, die bis zum
Ende des betreffenden Erntejahres
noch nicht erfüllt sind.
(6) Ein Mitglied, das während
der Laufzeit dieses Übereinkommens
Mitgliedstaat der
EWG wird, notifiziert dies dem
Rat, der die Frage innerhalb
von dreißig Tagen im Hinblick
auf Verhandlungen mit diesem
Mitglied und der EWG über
eine geeignete Anpassung ihrer
Rechte und Pflichten aus diesem
Übereinkommen erwägt. Unter
solchen Umständen hat der Rat
die Befugnis, eine Änderung
nach Maßgabe des Absatzes 2
dieses Artikels zu empfehlen.
Artikel 28
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Jede Regierung kann im
Zeitpunkt, zu dem sie dieses
Übereinkommen unterzeichnet,
ratifiziert, annimmt, genehmigt,
vorläufig anwendet oder ihm
beitritt, erklären, daß ihre
Rechte und Pflichten aus dem
Übereinkommen in bezug auf
eines oder mehrere Gebiete, für
deren internationale Beziehungen
sie verantwortlich ist, nicht
gelten.
(2) Mit Ausnahme der Gebiete,
für die eine Erklärung
nach Absatz 1 dieses Artikels
abgegeben wurde, gelten die
Rechte und Pflichten jeder Regierung
aus diesem Übereinkommen
in bezug auf alle Gebiete,
für deren internationale
Beziehungen sie verantwortlich
ist.
(3) Jedes Mitglied kann jederzeit,
nachdem es dieses Übereinkommen
ratifiziert, angenommen,
genehmigt oder vorläufig
angewendet hat oder ihm
beigetreten ist, durch eine an
die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika gerichtete
Notifikation erklären, daß
seine Rechte und Pflichten aus
diesem Übereinkommen in bezug
auf eines oder mehrere Gebiete
gelten, für welche es eine
Erklärung nach Absatz 1 dieses
Artikels abgegeben hat.
(4) Jedes Mitglied kann durch
ein an die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika
gerichtetes Kündigungsschreiben
getrennt in bezug auf einzelne
oder mehrere Gebiete, für
deren internationale Beziehungen
es verantwortlich ist, von
diesem Übereinkommen zurücktreten.
(5) Sollte ein Gebiet, für das
dieses Übereinkommen nach
Maßgabe der Absätze 2 und 3
dieses Artikels gilt, nachträglich
die Unabhängigkeit erlangen,
so kann die Regierung dieses
Gebietes innerhalb von neunzig
Tagen nach Erlangung der Unabhängigkeit
durch Notifikation
an die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika
erklären, daß sie die Rechte
und Verpflichtungen einer Vertragspartei
dieses Übereinkommens
übernommen hat.
(6) Für die Neuaufteilung der
Stimmen nach Artikel 12 wird
in der den Umständen angemessenen
Weise jede nach dem
vorliegenden Artikel eintretende
Änderung des räumlichen
Geltungsbereiches dieses
Übereinkommens als Änderung
der Teilnahme an diesem
Übereinkommen angesehen.
Artikel 29
Notifikation durch
die Depositarregierung
Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika als
Depositarregierung notifiziert
allen unterzeichnenden Regierungen
und beitretenden Regierungen
jede Unterzeichnung,.
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
und vorläufige Anwendung
dieses Übereinkommens
und jeden Beitritt zu diesem
sowie alle nach Artikel 27 eingegangenen
Notifikationen und
Mitteilungen und alle nach Artikel
28 eingegangenen Erklärungen
und Notifikationen.
Artikel 30
Beglaubigte
Abschrift des
Übereinkommens
Die Depositarregierung übermittelt
so bald wie möglich
nach dem endgültigen Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
eine beglaubigte Abschrift dieses
Übereinkommens in englischer,
französischer, russischer- und
spanischer Sprache dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen zur Registrierung gemäß
Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen. Jede
Änderung dieses Übereinkommens
wird gleicherweise mitgeteilt.
Artikel 31
Verhältnis der Präambel
zum Übereinkommen
Die Präambel des Internationalen
Weizenübereinkommens-"
1971 ist Bestandteil dieses
Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
hiezu gehörig Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen
an dem jeweils neben ihren
Unterschriften vermerkten Tag;
unterzeichnet.
Der englische, französische,
russische und spanische Wortlaut
dieses Übereinkommens
ist in gleicher Weise authentisch.
Die Urschriften werden
bei der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika
hinterlegt; diese übermittelt jeder
Regierung, die das Übereinkommen
unterzeichnet oder
ihm beitritt, sowie dem Exekutivsekretär
des Rates eine
beglaubigte Abschrift.
ANLAGE A
Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder
ANLAGE B
Stimmen der Einfuhr-Mitglieder
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertrags-werk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Mai 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen ist am 22. Juni
1972 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt worden; das Übereinkommen
ist somit gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 für Österreich am gleichen Tag in Kraft getreten.
Bisher haben außer Österreich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und nachstehende
Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden
Übereinkommen oder Erklärungen über dessen vorläufige Anwendung hinterlegt
Ägypten, Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik
Deutschland, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala,
Indien, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kenia, Korea, Kuba, Libanon, Libyen, Luxemburg,
Mauritius, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Panama, Peru, Portugal, Saudi-Arabien, Schweden,
Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Syrien, Taiwan, Trinidad und Tobago, Tunesien, Vatikanstadt,
Vereinigtes Königreich (einschließlich Bermuda, Britisch Honduras, Britische Jungferninseln,
Domenica, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Guernsey, Hongkong, Insel Man, Montserrat,
Seychellen, St. Kitts-Nevis-Anguilla, St. Helena und abhängige Gebiete, St. Vincent), Vereinigte
Staaten von Amerika.