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341_1972 AT

341. Internationales Weizenübereinkommen 1971 samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 341. Internationales Weizenübereinkommen 1971 samt Anlagen

Nachdem das vom 29. März bis zum 3. Mai 1971 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte

Internationale Weizenübereinkommen 1971, dessen Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 3

Abs. 2 lit. g und Abs. 3, Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 3 erster Satz, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4

und 5, Art. 12 Abs. 6, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 23 zweiter Satz, Art. 25

Abs. 1 und 2 und Art. 27 Abs. 3 und 4 erster und letzter Satz verfassungsändernde Bestimmungen

enthalten, samt Anlagen A und B, welches also lautet

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Weizenkonferenz der

Vereinten Nationen 1971,

IN DER ERWÄGUNG, daß

das Internationale Weizenabkommen

1949 in den Jahren

1953, 1956, 1959, 1962, 1965,

1966 und 1967 revidiert, erneuert

oder verlängert worden

ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Bestimmungen des Internationalen

Getreide-Übereinkommens

1967, das einerseits

das Übereinkommen betreffend

Weizenhandel, andererseits das

Übereinkommen betreffend

Nahrungsmittelhilfe enthält, am

30. Juni 1971 ablaufen werden

und daß es wünschenswert ist,

ein Übereinkommen für einen

neuen Zeitabschnitt zu schließen,

IST ÜBEREINGEKOMMEN,

daß dieses Internationale Weizenübereinkommen

1971 zwei

getrennte Rechtsinstrumente

enthalten wird,

a) das Übereinkommen betreffend

Weizenhandel

1971 und

b) das Übereinkommen betreffend

Nahrungsmittelhilfe

1971,

UND DASS entweder das

Übereinkommen betreffend

Weizenhandel 1971 oder gegebenenfalls

sowohl das Übereinkommen

betreffend Weizenhandel

1971 als auch das Übereinkommen

betreffend Nahrungsmittelhilfe

1971 den bei

der Weizenkonferenz der Vereinten

Nationen 1971 vertretenen

Regierungen und den Regierungen

und Staaten, die

am Übereinkommen betreffend

Weizenhandel des Internationalen

Getreide-Übereinkommens

1967 teilgenommen haben, zur

Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung

nach Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen

Verfahrensvorschriften

vorzulegen ist.

ÜBEREINKOMMEN

BETREFFEND WEIZENHANDEL

1971

TEIL I — ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zielsetzungen

Ziel dieses Übereinkommens

ist es,

a) im Hinblick auf die Beziehung

des Weizenhandels

zur wirtschaftlichen

Stabilität der Märkte anderer

landwirtschaftlicher

Erzeugnisse die internationale

Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der weltweiten

Weizenprobleme

zu fördern,

b) im Interesse der Ausfuhr-

und Einfuhrmitglieder die

Ausweitung des internationalen

Handels mit

Weizen und Weizenmehl

zu fördern und einen

möglichst freien Handelsverkehr

zu sichern, um

dadurch zur Entwicklung

der Länder beizutragen,

deren Wirtschaft von

kommerziellen Weizenverkäufen

abhängig ist,

c) im Interesse der Einfuhr-

und Ausfuhrmitglieder

soweit wie möglich zur

Stabilität des internatio-

nalen Weizenmarktes beizutragen,

sowie

d) in Übereinstimmung mit

Artikel 21 des vorliegenden

Übereinkommens den

Rahmen für Verhandlungen

über Bestimmungen,

die sich auf die Weizenpreise

und auf die Rechte

und Pflichten der Mitglieder

im Hinblick auf den

internationalen Handel

mit Weizen beziehen, zu

schaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet

(1) a) „Rat" den auf Grund

des Internationalen Weizenabkommens

1949 eingesetzten

und nach Artikel

10 beibehaltenen Internationalen

Weizenrat;

b) „Mitglied" eine Vertragspartei

dieses Übereinkommens

oder ein Gebiet

oder eine Gruppe von

Gebieten, für die nach

Maßgabe des Artikels 28

Absatz 3 eine Notifikation

abgegeben wurde;

c) „Ausfuhr-Mitglied" ein in

Anlage A angeführtes

Mitglied;

d) „Einfuhr-Mitglied" ein in

Anlage B angeführtes

Mitglied;

e) „Gebiet" in bezug auf ein

Ausfuhr- oder Einfuhr-

Mitglied jedes Gebiet, für

das nach Maßgabe des Artikels

28 die Rechte und

Pflichten dieses Mitgliedes

aus diesem Übereinkommen

gelten;

f) „Exekutivkomitee" das

nach Artikel 15 eingesetzte

Komitee;

g) „Beratendes Unterkomitee

für die Marktlage"

das nach Artikel 16

eingesetzte Unterkomitee;

h) „Getreide" Weizen, Roggen,

Gerste, Hafer, Mais

und Hirse;

i) „Weizen" Weizengetreide

jeder Art, Klasse, Type,.

Gradierung oder Qualität

und, außer wenn der

Zusammenhang etwas anderes

erfordert, Weizenmehl;

j) „Erntejahr" die Zeit vom

1. Juli bis 30. Juni;

k) „Bushel" in bezug auf

Weizen 60 englische Pfund

Handelsgewicht oder

27.2155 kg;

l) „metrische Tonne" —

gleich 1000 kg — in bezug

auf Weizen

36.74371 Bushel;

m) i) „Kauf" einen Kauf

zwecks Einfuhr von

Weizen, der aus;

einem Ausfuhr-Mitglied

oder einem anderen

Mitglied ausgeführt

wird oderwerden

soll, oder je

nach dem Zusammenhang

die Menge

des so gekauften

Weizens;

ii) „Verkauf" einen

Verkauf zwecks Ausfuhr

von Weizen, der

in ein Einfuhr-Mitglied

oder ein anderes

Mitglied eingeführt

wird oder

werden soll, oder je

nach dem Zusammenhang

die Menge

des so verkauften

Weizens;

iii) „Kauf" oder „Verkauf"

nicht nur

Käufe oder Verkäufe

zwischen den.

betreffenden Regierungen,

sondern

auch zwischen Privathändlern

und zwischen

einem Privathändler

und der betreffenden

Regierung.

In dieser Begriffsbestimmung

ist

unter „Regierung"

auch die Regierung

jedes Hoheitsgebietes

zu verstehen, für das

nach Maßgabe des

Artikels 28 die

Rechte und Pflichten

einer Regierung gelten,

die durch Ratifikation,

Annahme,

Genehmigung oder

Beitritt Vertragspartei

dieses Übereinkommens

geworden

ist;

n) ein Hinweis auf eine

„Regierung, die bei der

Weizenkonferenz der

Vereinten Nationen 1971

vertreten war" auch einen

Hinweis auf die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft

(im folgenden

als EWG bezeichnet). In

Übereinstimmung damit

bedeutet jeder Hinweis

auf „Unterzeichnung"

oder die „Hinterlegung

von Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunden"

oder

eine „Beitrittsurkunde"

oder eine „Erklärung

über die provisorische

Anwendung" durch eine

Regierung im Falle der

EWG auch Unterzeichnung

oder Erklärung

oder provisorische Anwendung

im Namen der

EWG durch deren zuständige

Behörde; die Hinterlegung

der Urkunde bedeutet

die gemäß den institutionellen

Verfahrensvorschriften

der EWG für

einen internationalen

Vertragsabschluß erforderliche

Hinterlegung.

(2) Sämtliche Berechnungen

des Weizengegenwertes von

Weizenmehlkäufen erfolgen auf

der Grundlage des im Vertrag

zwischen Käufer und Verkäufer

angegebenen Ausmahlungssatzes.

Ist kein Ausmahlungssatz

angegeben, so entsprechen, falls

der Rat nicht anderes beschließt,

für Berechnungszwecke

72 Gewichtseinheiten Weizenmehl

100 Gewichtseinheiten

Weizengetreide.

Artikel 3

Kommerzielle Käufe

und Sondergeschäfte

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens

ist ein kommerzieller

Kauf nach der Begriffsbestimmung

in Artikel 2 ein Kauf,

der den internationalen Handelsbräuchen

entspricht; die in

Absatz 2 bezeichneten Geschäfte

fallen jedoch nicht darunter.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens

ist ein Sondergeschäft

ein Geschäft, welches Merkmale

aufweist, die ihm von der Regierung

eines beteiligten Mitgliedes

auferlegt sind und den

Handelsbräuchen nicht entsprechen.

Zu den Sondergeschäften

gehören folgende

a) Verkäufe auf Kredit, bei

denen auf Grund staatlicher

Einflußnahme die

Zinssätze, Zahlungsfristen

oder andere einschlägige

Bedingungen den auf dem

Weltmarkt geltenden

handelsüblichen Zinssätzen,

Fristen oder Bedingungen

nicht entsprechen;

b) Verkäufe, bei denen die

Regierung des Ausfuhr-

Mitgliedes die Mittel für

den Kauf von Weizen in

Form eines zweckgebundenen

Darlehens gewährt;

c) Verkäufe gegen Zahlungsmittel

des Einfuhr-Mitgliedes,

die weder in Zahlungsmitteln

des Ausfuhrlandes

transferierbar noch

gegen Waren zur Verwendung

im Ausfuhr-

Mitglied austauschbar

und konvertierbar sind;

d) Verkäufe auf Grund von

Handelsabkommen mit

besonderen Zahlungsvereinbarungen,

die Verrechnungskonten

zum gegenseitigen

Ausgleich von

Guthaben durch Warenaustausch

vorsehen, sofern

nicht das Ausfuhr- und

das Einfuhr-Mitglied vereinbaren,

daß der Verkauf

als kommerzieller Verkauf

gilt;

e) Tauschgeschäfte,

i) die das Ergebnis

staatlicher Einflußnahme

sind und bei

denen Weizen zu anderen

als den üblichen

Weltmarktpreisen

ausgetauscht

wird, oder

ii) die im Rahmen eines

staatlichen Kaufprogramms

gefördert

werden, sofern sich

der Weizenkauf nicht

aus einem Tauschgeschäft

ergibt, bei dem

das letzte Bestimmungsland

nicht in

dem ursprünglichen

Tauschvertrag genannt

war;

f) Schenkungen von Weizen

oder Weizenkäufe, die

mit hiefür zweckgebundenen

Geldzuwendungen

des Ausfuhr-Mitgliedes

erfolgen;

g) alle sonstigen vom Rat

bezeichneten Arten von

Geschäften, die den Handelsbräuchen

nicht entsprechende,

von der Regierung

eines beteiligten

Mitgliedes geschaffene

Merkmale aufweisen.

(3) Wirft der Exekutivsekretär

oder ein Ausfuhr- oder ein

Einfuhr-Mitglied die Frage auf,

ob ein Geschäft ein kommerzieller

Kauf nach Absatz 1 oder

ein Sondergeschäft nach Absatz

2 ist, so entscheidet der

Rat.

Artikel 4

Aufzeichnungen und

Meldungen

(1) Der Rat führt für jedes

Erntejahr

a) zum Zwecke der Durchführung

dieses Übereinkommens

getrennte Aufzeichnungen

über alle

kommerziellen Käufe von

Mitgliedern bei anderen

Mitgliedern und Nichtmitgliedern

und über alle

Einfuhren von Mitgliedern

aus anderen Mitgliedern

und Nichtmitgliedern

zu Bedingungen, die

sie zu Sondergeschäften

machen, sowie

b) getrennte Aufzeichnungen

über alle kommerziellen

Verkäufe von Mitgliedern

an Nichtmitglieder und

über alle Ausfuhren von

Mitgliedern in Nichtmitglieder

zu Bedingungen,

die sie zu Sondergeschäften

machen.

(2) Die in Absatz 1 genannten

Aufzeichnungen sind so zu

führen, daß die Sondergeschäfte

von den kommerziellen Geschäften

getrennt eingetragen

werden.

(3) Um die Arbeit des Beratenden

Unterkomitees für die

Marktlage nach Artikel 16 zu

erleichtern, führt der Rat Aufzeichnungen

über die internationalen

Marktpreise für Weizen

und Weizenmehl und über

Beförderungskosten.

(4) Gelangt Weizen in das

endgültige Bestimmungsland,

nachdem er in einem anderen

als dem Ursprungsland wiederverkauft,

durch das andere

Land durchgeführt oder in dessen

Häfen umgeschlagen worden

ist, so erteilen die Mitglieder im

weitestmöglichen Umfang die

erforderlichen Auskünfte, auf

Grund derer der Kauf oder das

Geschäft in die in den Absätzen

1 und 2 bezeichneten Aufzeichnungen

als Kauf oder Geschäft

zwischen dem Ursprungsland

und dem endgültigen Bestimmungsland

eingetragen

werden kann. Im Falle eines

Wiederverkaufes findet dieser

Absatz Anwendung, wenn der

Weizen während desselben

Erntejahres aus dem Ursprungsland

ausgeführt wurde.

(5) Der Rat kann genehmigen,

daß Käufe für ein Erntejahr

eingetragen werden,

a) wenn die in Betracht

kommende Verladezeit

innerhalb einer angemessenen,

vom Rat zu bestimmenden

Frist von

höchstens einem Monat

vor Beginn oder nach

Ende des betreffenden

Erntejahres liegt und

b) wenn die beiden in Betracht

kommenden Mitglieder

dies vereinbaren.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels

a) erteilen die Mitglieder

dem Exekutivsekretär

über die in kommerziellen

Verkäufen und Käufen

sowie in Sondergeschäften

verwendeten

Weizenmengen alle Auskünfte,

die der Rat im

Rahmen seiner Zuständigkeit

benötigt; dazu gehören

i) in Verbindung mit

Sondergeschäften alle

jene näheren Angaben

über diese Sondergeschäfte,

die eine

Klassifizierung nach

Artikel 3 ermöglichen;

ii) in bezug auf Weizen

alle verfügbaren Angaben

über Type,

Klasse, Gradierung

und Qualität und die

diesbezüglichen Mengen;

iii) in bezug auf Mehl

alle verfügbaren Angaben

zur Feststellung

der Qualität des

Mehls und der Menge

jeder einzelnen Qualität;

b) erteilen die regelmäßig

ausführenden Mitglieder

und alle sonstigen vom

Rat bestimmten Mitglieder

hinsichtlich der Preise

bei kommerziellen Geschäften

und, soweit verfügbar,

bei Sondergeschäften

mit Weizen oder Weizenmehl

dem Exekutivsekretär

alle Auskünfte

über Art, Klasse, Type,

Gradierung und Qualität,

die der Rat benötigt;

c) erhält der Rat regelmäßig

Auskünfte über die jeweils

üblichen Beförderungskosten

und geben

die Mitglieder, soweit

durchführbar, alle vom

Rat benötigten zusätzlichen

Auskünfte.

(7) Der Rat schreibt Verfahrensregeln

für die in diesem

Artikel erwähnten Meldungen

und Aufzeichnungen vor. In

diesen Regeln bestimmt er, wie

oft und in welcher Weise diese

Meldungen zu erstatten sind

und welche Pflichten den Mitgliedern

diesbezüglich obliegen.

Der Rat trifft ferner Vorsorge

für die Änderung der von ihm

geführten Aufzeichnungen und

Aufstellungen sowie für die Beilegung

etwaiger in diesem Zusammenhang

entstehender

Streitigkeiten. Versäumt es ein

Mitglied wiederholt und ohne

ausreichenden Grund, die nach

diesem Artikel erforderlichen

Meldungen zu erstatten, so

führt das Exekutivkomitee

Konsultationen mit dem entsprechenden

Land, um Abhilfe

zu schaffen.

Artikel 5

Schätzungen des

Weizenbedarfs und

der verfügbaren

Weizenmengen

(1) Jedes Einfuhr-Mitglied

notifiziert dem Rat bis zum

1. Oktober, wenn es sich um

ein Land der nördlichen

Hemisphäre handelt, und bis

zum 1. Februar, wenn es sich

um ein Land der südlichen

Hemisphäre handelt, seinen von

ihm geschätzten kommerziellen

Bedarf an Weizen für das betreffende

Erntejahr. Jedes Einfuhr-

Mitglied kann dem Rat

in der Folge alle Änderungen

notifizieren, die es an seiner

Schätzung vorzunehmen

wünscht.

(2) Jedes Ausfuhr-Mitglied

notifiziert dem Rat bis zum

1. Oktober, wenn es sich um

ein Land der nördlichen Hemisphäre

handelt, und bis zum

1. Februar, wenn es sich um ein

Land der südlichen Hemisphäre

handelt, die Weizenmengen, die

ihm nach seiner Schätzung in

dem betreffenden Erntejahr für

die Ausfuhr zur Verfügung

stehen werden. Jedes Ausfuhr-

Mitglied kann dem Rat in der

Folge alle Änderungen notifizieren,

die es an seiner Schätzung

vorzunehmen wünscht.

(3) Alle dem Rat notifizierten

Schätzungen dienen der Handhabung

dieses Übereinkommens

und dürfen den Ausfuhr- und

den Einfuhr-Mitgliedern nur zu

den vom Rat vorgeschriebenen

Bedingungen zugänglich gemacht

werden. Auf Grund dieses

Artikels vorgelegte Schätzungen

sind nicht bindend.

Artikel 6

Konsultationen über

die Marktlage

(1) Sollte das Beratende Unterkomitee

für die Marktlage

im Zuge seiner ständigen

Marktüberprüfung nach Maßgabe

des Artikels 16 Absatz 2

zu der Meinung gelangen, daß

eine unbeständige Marktlage

entstanden ist oder unmittelbar

zu entstehen droht, oder wenn

eine solche Lage vom Exekutivsekretär

auf Grund eigener

Initiative oder auf Ersuchen

eines Ausfuhr- oder Einfuhr-

Mitgliedes dem Beratenden Unterkomitee

zur Kenntnis gebracht

wurde, so berichtet dieses

die betreffenden Umstände

sofort an das Exekutivkomitee.

Im Zuge dieser Mitteilung an

das Exekutivkomitee mißt das

Beratende Unterkomitee jenen

Umständen besondere Bedeutung

zu, die die unbeständige

Marktlage einschließlich Preisschwankungen

hervorgerufen

haben oder hervorzurufen

drohen. Das Exekutivkomitee

tagt innerhalb von fünf Markttagen,

um die Lage zu überprüfen

und um zu erwägen, ob es

möglich ist, gegenseitig annehmbare

Lösungen zu finden.

(2) Findet es das Exekutivkomitee

für zweckmäßig, so

unterrichtet es den Vorsitzenden

des Rates, der eine Ratstagung

zur Überprüfung der

Lage einberufen kann.

Artikel 7

Streitigkeiten und

Beschwerden

(1) Jede Streitigkeit über die

Auslegung oder die Anwendung

dieses Übereinkommens, die

nicht durch Verhandlungen bei-

gelegt werden kann, wird auf

Antrag eines am Streitfall beteiligten

Mitgliedes dem Rat

zur Entscheidung vorgelegt.

(2) Jedes Mitglied, das seine

Interessen als Vertragspartei

dieses Übereinkommens durch

die Wirksamkeit dieses Übereinkommens

berührende Handlungen

eines oder mehrerer

Mitglieder als ernstlich beeinträchtigt

erachtet, kann die Angelegenheit

vor den Rat bringen.

In einem solchen Fall berät

der Rat umgehend mit den

betroffenen Mitgliedern, um die

Angelegenheit zu bereinigen.

Kann die Angelegenheit durch

solche Konsultationen nicht bereinigt

werden, so erwägt der

Rat die Angelegenheit weiter

und kann den betroffenen Mitgliedern

Empfehlungen geben.

Artikel 8

Jährliche Überprüfung

der Weltweizenlage

(1) a) Zur Förderung der in

Artikel 1 dieses Übereinkommens

genannten Ziele

prüft der Rat alljährlich

die Weltweizenlage und

unterrichtet die Mitglieder

von den Auswirkungen

der durch die Überprüfung

ermittelten Tatsachen

auf den internationalen

Weizenhandel, damit

diese Mitglieder bei

der Festlegung und

Durchführung ihrer inländischen

Landwirtschafts-

und Preispolitik

diese Auswirkungen berücksichtigen.

b) Die Prüfung wird auf

Grund der verfügbaren

Auskünfte über die heimische

Weizenerzeugung,

die Weizenvorräte, den

Weizenverbrauch, die

Weizenpreise und den

Weizenhandel einschließlich

der kommerziellen

und der Sondergeschäfte

mit Weizen durchgeführt.

c) Jedes Mitglied kann dem

Rat Auskünfte erteilen,

die für die jährliche Prüfung

der Weltweizenlage

von Belang sind und dem

Rat nicht bereits unmittelbar

oder durch die geeignete

Organisation im

System der Vereinten Nationen

einschließlich der

Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und

Entwicklung (UNCTAD)

und der Ernährungs- und

Landwirtschaftsorganisation

der Vereinten Nationen

(FAO) zugegangen

sind.

(2) Bei der jährlichen Prüfung

zieht der Rat etwaige Möglichkeiten

zur Steigerung des Weizenverbrauches

in Betracht; er

kann in Zusammenarbeit mit

Mitgliedsländern beispielsweise

a) die Umstände untersuchen,

die in verschiedenen

Ländern den Verbrauch

von Weizen beeinflussen,

und

b) Mittel prüfen zur Erzielung

einer Verbrauchssteigerung,

insbesondere in

den Ländern, in denen

Möglichkeiten für eine

Verbrauchssteigerung festgestellt

worden sind.

(3) Im Zusammenhang mit

diesem Artikel berücksichtigt

der Rat zur Vermeidung von

Doppelgeleisigkeiten die Arbeiten

der UNCTAD und der

FAO und anderer zwischenstaatlicher

Organisationen über

Getreide; unbeschadet der Allgemeingültigkeit

des Artikels 20

Absatz 1 kann er in bezug auf

die Zusammenarbeit in irgendeinem

seiner Arbeitsbereiche

die von ihm für erwünscht gehaltenen

Abmachungen mit

derartigen zwischenstaatlichen

Organisationen sowie mit Regierungen

von Mitgliedern der

Vereinten Nationen oder ihrer

Spezialorganisationen treffen,

die nicht Vertragspartei dieses

Übereinkommens sind, aber ein

wesentliches Interesse am internationalen

Getreidehandel haben.

(4) Durch diesen Artikel wird

die volle Handlungsfreiheit der

Mitglieder bei der Festlegung

und Durchführung ihrer heimischen

Landwirtschafts- und

Preispolitik nicht eingeschränkt.

Artikel 9

Richtlinien für

Vorzugsgeschäfte

(1) Die Mitglieder verpflichten

sich, bei der Durchführung von

Vorzugsgeschäften mit Weizen

darauf zu achten, daß schädigende

Eingriffe in das normale

Gefüge der Erzeugung und des

internationalen kommerziellen

Handels vermieden werden.

(2) Zu diesem Zweck treffen

die Mitglieder geeignete Maßnahmen,

um zu gewährleisten,

daß die Vorzugsgeschäfte zusätzlich

zu den kommerziellen

Verkäufen getätigt werden, die

in Ermangelung von Vorzugsgeschäften

normalerweise zu erwarten

wären. Diese Maßnahmen

müssen den von der FAO

empfohlenen Grundsätzen und

Richtlinien für die Veräußerung

von Überschüssen entsprechen

und können vorsehen, daß

das Empfängerland eine mit

ihm vereinbarte bestimmte

Menge kommerzieller Weizeneinfuhren

aus allen anderen

Ländern beibehält. Bei der Festsetzung

oder Anpassung dieser

Menge sind der Umfang der

kommerziellen Einfuhren während

eines repräsentativen Zeitabschnittes

und die wirtschaftlichen

Umstände des Empfängerlandes

einschließlich seiner

Zahlungsbilanzlage voll zu berücksichtigen.

(3) Mitglieder, die Ausfuhrgeschäfte

zu Vorzugsbedingungen

tätigen, führen vor Abschluß

derartiger Abmachungen

mit Empfängerländern mög-

lichst eingehende Konsultationen

mit denjenigen Ausfuhr-

Mitgliedern, deren kommerzielle

Verkäufe durch diese Geschäfte

beeinträchtigt werden

könnten.

(4) Das Exekutivkomitee legt

dem Rat jährlich einen Bericht

über die Entwicklung der Vorzugsgeschäfte

mit Weizen vor.

TEIL II — VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Zusammensetzung

des Rates

(1) Der Internationale Weizenrat,

der durch das Internationale

Weizenabkommen

1949 errichtet wurde, bleibt

zum Zweck der Durchführung

des vorliegenden Übereinkommens

mit den in demselben

vorgesehenen Bestimmungen

über die Mitgliedschaft, Befugnisse

und Aufgaben bestehen.

(2) Jedes Ausfuhr- und Einfuhr-

Mitglied ist stimmberechtigtes

Mitglied des Rates und

kann auf dessen Sitzungen

durch einen Delegierten, durch

Stellvertreter und Berater vertreten

sein.

(3) Zwischenstaatliche Organisationen,

die der Rat zu den

Sitzungen einzuladen beschließt,

können je einen nicht stimmberechtigten

Delegierten zur

Teilnahme an diesen Sitzungen

entsenden.

(4) Der Rat wählt einen Vorsitzenden

und einen stellvertretenden

Vorsitzenden, die ihr

Amt für die Dauer eines Erntejahres

bekleiden. Der Vorsitzende

oder der den Vorsitz

führende stellvertretende Vorsitzende

ist nicht stimmberechtigt.

Artikel 11

Befugnisse und Aufgaben

des Rates

(1) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Rat führt die in diesem

Übereinkommen vorgeschriebenen

Aufzeichnungen;

er kann zusätzlich alle sonstigen

Aufzeichnungen führen, die er

für erwünscht hält.

(3) Der Rat veröffentlicht

Jahresberichte und kann andere

Mitteilungen (insbesondere

seine jährliche Überprüfung

oder Teile oder eine Zusammenfassung

derselben) über die

im Bereich dieses Übereinkommens

liegenden Angelegenheiten

veröffentlichen.

(4) Außer den in diesem

Übereinkommen genannten Befugnissen

und Aufgaben besitzt

der Rat die Befugnisse und

nimmt die Aufgaben wahr, die

zur Durchführung dieses Übereinkommens

notwendig sind.

(5) Der Rat kann mit zwei

Dritteln der von den Ausfuhr-

Mitgliedern und zwei Dritteln

der von den Einfuhr-Mitgliedern

abgegebenen Stimmen an

eines seiner Komitees oder an

den Exekutivsekretär die Ausübung

ihm zustehender Befugnisse

und die Wahrnehmung

ihm zugewiesener Aufgaben mit

Ausnahme jener, die sich auf

das Budget und auf die Festsetzung

der Beiträge nach Maßgabe

des Artikels 19 Absatz 2

und 3 beziehen, übertragen.

Eine Übertragung dieser Art

kann er mit der Mehrheit der

abgegebenen Stimmen jederzeit

widerrufen. Jeder Beschluß, der

auf Grund einer nach diesem

Absatz vom Rat übertragenen

Befugnis oder Aufgabe getroffen

wird, unterliegt auf Antrag

eines Ausfuhr- oder eines Einfuhr-

Mitgliedes, der innerhalb

einer vom Rat vorgeschriebenen

Frist zu stellen ist, der

Überprüfung durch den Rat.

Beschlüsse, für die ein Antrag

auf Überprüfung innerhalb

der vorgeschriebenen Frist nicht

gestellt wird, sind für alle Mitglieder

bindend.

(6) Um dem Rat zu ermöglichen,

seine Aufgaben aus diesem

Übereinkommen wahrzumachen,

kann er veranlassen

und die Mitglieder verpflichten

sich, ihm die für diesen Zweck

notwendigen Statistiken und

Auskünfte zu übermitteln.

Artikel 12

Stimmen

(1) Die Ausfuhr-Mitglieder

und die Einfuhr-Mitglieder

haben zusammen je 1000 Stimmen.

(2) Die den betreffenden Delegationen

der Ausfuhr-Mitglieder

zustehende Anzahl der

Stimmen ergibt sich nach Maßgabe

der Anlage A.

(3) Die den betreffenden Delegationen

der Einfuhr-Mitglieder

zustehende Anzahl der

Stimmen ergibt sich nach Maßgabe

der Anlage B.

(4) Ein Ausfuhr-Mitglied kann

ein anderes Ausfuhr-Mitglied

und ein Einfuhr-Mitglied kann

ein anderes Einfuhr-Mitglied

ermächtigen, bei einer oder

mehreren Sitzungen des Rates

seine Interessen zu vertreten

und sein Stimmrecht auszuüben.

Ein ausreichender Nachweis

der Ermächtigung ist dem

Rat vorzulegen.

(5) Ist auf einer Ratssitzung

ein Einfuhr- oder ein Ausfuhr-

Mitglied nicht durch einen beglaubigten

Delegierten vertreten

und hat es kein anderes

Mitglied ermächtigt, sein

Stimmrecht nach Absatz 4 auszuüben,

oder hat im Zeitpunkt

einer Sitzung ein Mitglied auf

Grund einer Bestimmung dieses

Übereinkommens sein Stimmrecht

verwirkt, verloren oder

zurückerhalten, so wird die Gesamtstimmenzahl

der ihr

Stimmrecht ausübenden Ausfuhr-

Mitglieder der Gesamtstimmenzahl

der auf dieser

Sitzung ihr Stimmrecht ausübenden

Einfuhr-Mitglieder angeglichen

und sodann auf die

Ausfuhr-Mitglieder im Verhältnis

ihrer Stimmen neu aufgeteilt.

(6) Wird ein Land Vertragspartei

dieses Übereinkommens

oder hört es auf, Vertragspartei

zu sein, so teilt der Rat die

Stimmen innerhalb der Anlage

A oder der Anlage B im

Verhältnis zur Anzahl der jedem

der in dieser Anlage angeführten

Mitglieder zustehenden

Stimmen neu auf.

(7) Jedes Ausfuhr- oder Einfuhr-

Mitglied hat mindestens

eine Stimme; Teilstimmen sind

nicht zulässig.

Artikel 13

Sitz, Tagungen und

Beschlußfähigkeit

(1) Der Rat hat seinen Sitz in

London, sofern er nicht anderes

beschließt.

(2) Der Rat tritt mindestens

einmal in jedem halben Erntejahr

und außerdem zu jedem

anderen vom Vorsitzenden bestimmten

oder sonst auf Grund

dieses Übereinkommens erforderlichen

Zeitpunkt zusammen.

(3) Der Vorsitzende beruft

eine Ratstagung ein, wenn dies

a) von fünf Mitgliedern oder b)

von einem oder mehreren Mitgliedern,

denen insgesamt mindestens

10 v. H. der Gesamtstimmen

zustehen, oder c) vom

Exekutivkomitee beantragt

wird.

(4) Der Rat ist beschlußfähig,

wenn die bei einer Sitzung anwesenden

Delegierten vor etwaiger

Angleichung des Stimmenverhältnisses

nach Artikel

12 über mehr als die Hälfte

der den Ausfuhr-Mitgliedern

und mehr als die Hälfte der den

Einfuhr-Mitgliedern zustehenden

Stimmen verfügen.

Artikel 14

Beschlüsse

(1) Soweit in diesem Übereinkommen

nichts anderes bestimmt

ist, bedürfen die Beschlüsse

des Rates der Mehrheit

der von den Ausfuhr-Mitgliedern

und der Mehrheit der von

den Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen

Stimmen; die Stimmen

werden getrennt gezählt.

(2) Jedes Mitglied verpflichtet

sich, sämtliche auf Grund dieses

Übereinkommens vom Rat

gefaßten Beschlüsse als bindend

anzuerkennen.

Artikel 15

Das Exekutivkomitee

(1) Der Rat setzt ein Exekutivkomitee

ein. Mitglieder des

Exekutivkomitees sind höchstens

vier jährlich von den

Ausfuhr-Mitgliedern zu wählende

Ausfuhr-Mitglieder und

höchstens acht jährlich von den

Einfuhr-Mitgliedern zu wählende

Einfuhr-Mitglieder. Der

Rat ernennt den Vorsitzenden

des Exekutivkomitees und kann

einen stellvertretenden Vorsitzenden

ernennen.

(2) Das Exekutivkomitee ist

dem Rat verantwortlich und

arbeitet nach dessen allgemeiner

Leitung. Es hat die Befugnisse

und nimmt die Aufgaben wahr,

die ihm in diesem Übereinkommen

ausdrücklich zugewiesen

sind oder ihm zusätzlich vom

Rat nach Artikel 11 Absatz 5

übertragen werden.

(3) Die Ausfuhr-Mitglieder im

Exekutivkomitee haben dieselbe

Gesamtstimmenzahl wie die

Einfuhr-Mitglieder. Die Stimmen

der Ausfuhr-Mitglieder im

Exekutivkomitee werden so

unter diese Mitglieder aufgeteilt,

wie sie es beschließen, mit

der Maßgabe, daß kein Ausfuhr-

Mitglied über mehr als

40 v. H. der Gesamtstimmen

der Ausfuhr-Mitglieder verfügen

darf. Die Stimmen der Einfuhr-

Mitglieder im Exekutivkomitee

werden so unter diese

Länder aufgeteilt, wie sie es beschließen,

mit der Maßgabe, daß

kein Einfuhr-Mitglied über

mehr als 40 v. H. der Gesamtstimmen

der Einfuhr-Mitglieder

verfügen darf.

(4) Der Rat setzt die Verfahrensregeln

für Abstimmungen

im Exekutivkomitee fest und

kann nach seinem Ermessen

sonstige Verfahrensregeln für

dieses beschließen. Ein Beschluß

des Exekutivkomitees bedarf

der gleichen Stimmenmehrheit,

die in diesem Übereinkommen

für den Rat vorgeschrieben ist,

wenn er in einer ähnlichen Angelegenheit

einen Beschluß faßt.

(5) Jedes Ausfuhr- und jedes

Einfuhr-Mitglied, das nicht

Mitglied des Exekutivkomitees

ist, kann ohne Stimmrecht an

dessen Erörterungen über eine

Frage teilnehmen, die nach Ansicht

des Exekutivkomitees die

Interessen dieses Mitgliedes berührt.

Artikel 16

Das Beratende Unterkomitee

für die

Marktlage

(1) Das Exekutivkomitee setzt

ein Beratendes Unterkomitee

für die Marktlage ein, das aus

Experten von höchstens je fünf

Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern

besteht. Der Vorsitzende

des Beratenden Unterkomitees

wird vom Exekutivkomitee ernannt.

(2) Das Beratende Unterkomitee

überprüft ständig die

herrschende Marktlage und berichtet

gemäß Artikel 6 dem

Exekutivkomitee. Bei der

Wahrnehmung seiner ihm zufallenden

Aufgaben berücksichtigt

das Beratende Unterkomitee

alle von Ausfuhr- oder

Einfuhr-Mitgliedern erhobenen

Vorstellungen.

(3) Jedes Mitglied, das nicht

Mitglied des Beratenden Unterkomitees

ist, kann an dessen

Erörterungen über eine Frage

teilnehmen, die nach Ansicht

des Unterkomitees die Interes-

sen dieses Landes unmittelbar

berühren.

(4) Das Beratende Unterkomitee

berät nach Maßgabe

der einschlägigen Artikel dieses

Übereinkommens sowie in allen

anderen Fragen, die ihm der

Rat oder das Exekutivkomitee

übertragen, einschließlich solcher

Fragen, die ihm der Rat

gemäß Artikel 21 dieses Übereinkommens

überträgt.

Artikel 17

Das Sekretariat

(1) Dem Rat steht ein Sekretariat

zur Verfügung; es besteht

aus einem Exekutivsekretär,

der sein oberster Verwaltungsbeamter

ist, sowie dem für die

Arbeiten des Rates und seines

Komitees erforderlichen Personal.

(2) Der Rat ernennt den Exekutivsekretär;

dieser ist für die

Wahrnehmung der dem Sekretariat

bei der Durchführung

dieses Übereinkommens zufallenden

Aufgaben und aller anderen

ihm vom Rat und seinen

Komitees zugewiesenen Aufgaben

verantwortlich.

(3) Das Personal wird vom

Exekutivsekretär nach den vom

Rat aufgestellten Richtlinien

ernannt.

(4) Die Beschäftigung des

Exekutivsekretärs und des Personals

ist an die Bedingung geknüpft,

daß sie am Weizenhandel

nicht finanziell beteiligt

sind oder derartige Beteiligungen

aufgeben und daß sie bezüglich

ihrer auf Grund dieses

Übereinkommens wahrzunehmenden

Aufgaben von keiner

Regierung und keiner anderen

Stelle außerhalb des Rates Weisungen

einholen oder entgegennehmen.

Artikel 18

Privilegien und

Immunitäten

(1) Der Rat besitzt Rechtspersönlichkeit.

Er hat vor allem

die Fähigkeit, Verträge zu

schließen, bewegliches und unbewegliches

Gut zu erwerben

und zu veräußern sowie Verfahren

bei Behörden anhängig

zu machen.

(2) Die Rechtsstellung, die

Privilegien und die Immunitäten

des Rates im Hoheitsgebiet

des Vereinigten Königreiches

werden weiterhin durch

das am 28. November 1968 in

London zwischen der Regierung

des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland

und dem Internationalen

Weizenrat unterzeichnete Amtssitzabkommen

bestimmt.

(3) Das in Absatz 2 dieses Artikels

erwähnte Abkommen ist

von diesem Übereinkommen

unabhängig. Es endet jedoch

a) durch Vereinbarung zwischen

der Regierung des

Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und

Nordirland und dem Rat

oder

b) wenn der Sitz des Rates

aus dem Vereinigten Königreich

verlegt wird oder

c) wenn der Rat zu bestehen

aufhört.

(4) Wenn der Sitz des Rates

aus dem Vereinigten Königreich

verlegt wird, so schließt

die Regierung des Mitgliedes, in

dem sich der Sitz des Rates befindet,

mit dem Rat ein internationales

Abkommen über die

Rechtsstellung, die Privilegien

und Immunitäten des Rates,

seines Exekutivsekretärs, seines

Personals sowie der Vertreter

der Mitglieder, die an den vom

Rat einberufenen Tagungen

teilnehmen.

Artikel 19

Finanzfragen

(1) Die Ausgaben für die Delegationen

beim Rat sowie für

die Vertreter in seinen Komitees

und Unterkomitees werden

von den betreffenden Regierungen

getragen. Die an-

deren für die Durchführung

dieses Übereinkommens erforderlichen

Ausgaben werden aus

jährlichen Beiträgen der Ausfuhr-

und der Einfuhr-Mitglieder

bestritten. Der Beitrag

eines Mitgliedes für jedes

Erntejahr entspricht dem Verhältnis,

in dem seine Stimmenzahl

am Beginn dieses Jahres

zur Gesamtstimmenzahl der

Ausfuhr- und der Einfuhr-Mitglieder

steht.

(2) Bei seiner ersten Tagung

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

genehmigt der Rat

seinen Haushaltsplan für die

am 30. Juni 1972 ablaufende

Rechnungsperiode und setzt

den von jedem Ausfuhr- und

jedem Einfuhr-Mitglied zu

leistenden Beitrag fest.

(3) Bei einer in der zweiten

Hälfte jedes Erntejahres stattfindenden

Tagung genehmigt

der Rat seinen Haushaltsplan

für das folgende Erntejahr und

setzt den von jedem Ausfuhr-

und jedem Einfuhr-Mitglied für

das betreffende Erntejahr zu

leistenden Beitrag fest.

(4) Den ersten Beitrag eines

Ausfuhr- oder eines Einfuhr-

Mitgliedes, das diesem Übereinkommen

nach Artikel 25 Absatz

2 beitritt, setzt der Rat

auf der Grundlage der diesem

Land zuzuteilenden Stimmenzahl

und des für das laufende

Erntejahr verbleibenden Zeitabschnittes

fest, ohne jedoch die

für das laufende Erntejahr für

die anderen Ausfuhr- und Einfuhr-

Mitglieder festgesetzten

Beiträge zu ändern.

(5) Die Beiträge sind unverzüglich

nach Festsetzung zu entrichten.

Kommt ein Ausfuhr- oder

ein Einfuhr-Mitglied seiner

Verpflichtung zur Entrichtung

seines Beitrages innerhalb

eines Jahres nach dessen Festsetzung

nicht nach, so verwirkt

es sein Stimmrecht, bis der Beitrag

entrichtet ist; es wird jedoch

weder von seinen Ver-

pflichtungen aus diesem Übereinkommen

befreit, noch werden

ihm seine Rechte aus dem

Übereinkommen entzogen, es

sei denn, daß der Rat dies beschließt.

(6) Der Rat veröffentlicht in

jedem Erntejahr eine von Rechnungsprüfern

beglaubigte Aufstellung

über seine Einnahmen

und Ausgaben im vorangegangenen

Erntejahr.

(7) Bevor der Rat aufgelöst

wird, sorgt er für die Regelung

seiner Verbindlichkeiten und

verfügt über seine Aufzeichnungen

und Vermögenswerte.

Artikel 20

Zusammenarbeit mit

anderen zwischenstaatlichen

Organisationen

(1) Der Rat kann alle geeigneten

Abmachungen zur Durchführung

von Konsultationen

und zur Zusammenarbeit mit

den Vereinten Nationen und

deren Organen, im besonderen

mit der UNCTAD und der

FAO und den anderen in Betracht

kommenden Spezialorganisationen

der Vereinten Nationen

und zwischenstaatlichen

Organisationen, treffen.

(2) Eingedenk der besonderen

Rolle der UNCTAD im internationalen

Grundstoffhandel

unterrichtet der Rat die

UNCTAD laufend in geeigneter

Weise über seine Tätigkeiten

und Arbeitsprogramme.

(3) Stellt der Rat fest, daß

eine Bestimmung dieses Übereinkommens

sachlich mit den

Erfordernissen der Vereinten

Nationen oder ihrer zuständigen

Organe oder Spezialorganisationen

in bezug auf zwischenstaatliche

Grundstoffübereinkommen

nicht übereinstimmt,

so gilt diese Nichtübereinstimmung

als ein Umstand, der die

Durchführung dieses Übereinkommens

behindert; in diesem

Fall findet das Verfahren nach

Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4

Anwendung.

Artikel 21

Preise und damit

verbundene Rechte

und Pflichten

Der Rat wird, um die Versorgung

der Einfuhr-Mitglieder

mit Weizen und Weizenmehl

zu gewährleisten und um

den Ausfuhr-Mitgliedern Absatzmärkte

für Weizen und

Weizenmehl zu angemessenen

und stabilen Preisen zu sichern,

zu einem geeigneten Zeitpunkt

die Frage der Preise und der

damit verbundenen Rechte und

Pflichten einer Überprüfung

unterziehen. Gelangt man zu

der Auffassung, daß über diese

Angelegenheiten erfolgreiche

Verhandlungen mit dem Ziel,

noch während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens

Maßnahmen zu treffen, möglich

sind, so ersucht der Rat den

Generalsekretär der UNCTAD,

eine Verhandlungskonferenz

einzuberufen.

Artikel 22

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt

vom 29. März 1971 bis zum

3. Mai 1971 für die Regierungen

von Ländern, die Vertragsparteien

des Übereinkommens

betreffend Weizenhandel

1967 sind, und für die bei der

Weizenkonferenz der Vereinten

Nationen 1971 vertretenen Regierungen

in Washington zur

Unterzeichnung auf.

Artikel 23

Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung durch jede

unterzeichnende Regierung nach

Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen

Verfahren. Die Ratifikations-,

Annahme- oder

Genehmigungsurkunden sind

bei der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika bis

zum 17. Juni 1971 zu hinterlegen;

jedoch kann der Rat

einer unterzeichnenden Regierung,

die ihre Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

nicht bis zu diesem

Zeitpunkt hinterlegt hat, eine

oder mehrere Fristverlängerungen

gewähren.

Artikel 24

Vorläufige Anwendung

Jede unterzeichnende Regierung

kann bei der Regierung

der Vereinigten Staaten von

Amerika eine Erklärung über

die vorläufige Anwendung dieses

Übereinkommens hinterlegen.

Jede andere Regierung,

welche die Voraussetzungen für.

die Unterzeichnung dieses

Übereinkommens erfüllt oder

deren Beitrittsersuchen vom

Rat genehmigt wird, kann

ebenfalls bei der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika

eine Erklärung über die

vorläufige Anwendung hinterlegen.

Jede Regierung, die eine

solche Erklärung hinterlegt,

wendet dieses Übereinkommen

vorläufig an und gilt als vorläufige

Vertragspartei desselben.

Artikel 25

Beitritt

(1) Jede bei der Weizenkonferenz

der Vereinten Nationen

1971 vertretene Regierung oder

die Regierung eines jeden Landes,

das Vertragspartei des

Übereinkommens betreffend

Weizenhandel 1967 ist, kann

bis einschließlich 17. Juni 1971

dem vorliegenden Übereinkommen

beitreten; der Rat

kann jedoch einer Regierung,

die ihre Urkunde bis zu diesem

Zeitpunkt nicht hinterlegt hat,

eine oder mehrere Fristverlängerungen

gewähren.

(2) Jede zur Weizenkonferenz

der Vereinten Nationen 1971

eingeladene Regierung kann

nach dem 17. Juni 1971 dem

vorliegenden Übereinkommen

zu Bedingungen beitreten, die

der Rat mit zwei Dritteln der

von Ausfuhr-Mitgliedern und

mit zwei Dritteln der von Einfuhr-

Mitgliedern abgegebenen

Stimmen für angemessen hält.

(3) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

bei der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika.

(4) Wird zwecks Durchführung

dieses Übereinkommens

auf Mitglieder Bezug genommen,

die in der Anlage A oder

B angeführt sind, so gilt jedes

Mitglied, dessen Regierung diesem

Übereinkommen unter den

vom Rat nach diesem Artikel

vorgeschriebenen Bedingungen

beigetreten ist, als in der entsprechenden

Anlage angeführt.

Artikel 26

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen

tritt zwischen den Regierungen,

die Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden hinterlegt

haben, wie folgt in Kraft

a) am 18. Juni 1971 hinsichtlich

aller Bestimmungen

mit Ausnahme der

Artikel 3 bis 9 und Artikel

21 sowie

b) am 1. Juli 1971 hinsichtlich

der Artikel 3 bis 9

und Artikel 21, wenn die

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- und Beitrittsurkunden

oder Erklärungen

über die vorläufige

Anwendung spätestens

am 17. Juni 1971

im Namen von Regierungen

hinterlegt werden,

die Ausfuhr-Mitglieder,

die über wenigstens

sechzig Prozent der in

Anlage A angegebenen

Stimmen verfügen, und

Einfuhr-Mitglieder, die

über wenigstens fünfzig

Prozent der in Anlage B

angegebenen Stimmen

verfügen, vertreten.

(2) Dieses Übereinkommen

tritt für eine Regierung, die

nach dem 18. Juni 1971 nach

Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen

dieses Übereinkommens

eine Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde hinterlegt,

am Tage dieser Hinterlegung

in Kraft; jedoch tritt für

diese Regierung kein Teil des

Übereinkommens in Kraft, ehe

er nach Absatz 1 oder 3 dieses

Artikels auch für andere Regierungen

in Kraft tritt.

(3) Tritt dieses Übereinkommen

nicht nach Absatz 1 dieses

Artikels in Kraft, so können

die Regierungen, die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden

oder Erklärungen über die vorläufige

Anwendung hinterlegt

haben, in gegenseitigem Einvernehmen

beschließen, daß es zwischen

den Regierungen in Kraft

treten soll, die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden hinterlegt

haben.

Artikel 27

Geltungsdauer,

Änderung und Rücktritt

(1) Dieses Übereinkommen

bleibt bis zum 30. Juni 1974 in

Kraft. Sollte jedoch, wie im Artikel

21 vorgesehen, ein neues

Übereinkommen über Weizen

ausgehandelt werden und vor

dem 30. Juni 1974 in Kraft

treten, so bleibt dieses Übereinkommen

nur bis zum Tag

des Inkrafttretens des neuen

Übereinkommens in Kraft.

(2) Der Rat kann den Mitgliedern

Änderungsvorschläge zu

diesem Übereinkommen empfehlen.

(3) Der Rat kann eine Frist

festsetzen, innerhalb derer jedes

Mitglied der Regierung der

Vereinigten Staaten von Ame-

rika zu notifizieren hat, ob es

den Änderungsvorschlag annimmt.

Die Änderung wird

wirksam, wenn der Vorschlag

mit zwei Dritteln der den Ausfuhr-

Mitgliedern und zwei

Dritteln der den Einfuhr-Mitgliedern

zustehenden Stimmen

angenommen worden ist.

(4) Hat ein Mitglied der Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika bis zu dem

Tag, an dem eine Änderung

wirksam wird, deren Annahme

nicht notifiziert, so steht es ihm

frei, eine schriftliche Kündigung,

die der Rat für jeden

derartigen Fall vorschreiben

kann, an die genannte Regierung

zu richten und sodann

von diesem Übereinkommen

am Ende des laufenden Erntejahres

zurückzutreten; es wird

dadurch nicht von Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

befreit, die bis zum

Ende des betreffenden Erntejahres

noch nicht erfüllt sind.

Ein so zurücktretendes Mitglied

ist nicht an die Änderung gebunden,

die seinen Rücktritt

veranlaßt hat. Wenn ein Mitglied

bei der ersten Tagung

nach dem Inkrafttreten der

Änderung den Rat überzeugt,

daß die Annahme auf Grund

verfassungsrechtlicher und institutioneller

Schwierigkeiten

nicht rechtzeitig erfolgen

konnte, und seine Absicht erklärt,

die Änderung während

des Verfahrens zu ihrer Annahme

provisorisch anzuwenden,

so kann der Rat für dieses

Mitglied die Annahmefrist

bis zur Überwindung dieser

Schwierigkeiten verlängern.

(5) Ist ein Mitglied der Auffassung,

daß durch die Wirksamkeit

dieses Übereinkommens

seine Interessen beeinträchtigt

sind, so kann es seinen

Fall vor den Rat bringen, der

innerhalb von dreißig Tagen

die Frage prüfen wird. Ist das

Mitglied der Auffassung, daß

trotz des Eingreifens des Rates

seine Interessen weiterhin beeinträchtigt

sind, so kann es

nach Ablauf eines jeden Ernte-

jahres, nachdem es spätestens

neunzig Tage vor Ablauf des

Erntejahres eine schriftliche

Kündigung an die Regierung

der Vereinigten Staaten von

Amerika gerichtet hat, von diesem

Übereinkommen zurücktreten;

es wird dadurch nicht

von Pflichten aus diesem Übereinkommen

befreit, die bis zum

Ende des betreffenden Erntejahres

noch nicht erfüllt sind.

(6) Ein Mitglied, das während

der Laufzeit dieses Übereinkommens

Mitgliedstaat der

EWG wird, notifiziert dies dem

Rat, der die Frage innerhalb

von dreißig Tagen im Hinblick

auf Verhandlungen mit diesem

Mitglied und der EWG über

eine geeignete Anpassung ihrer

Rechte und Pflichten aus diesem

Übereinkommen erwägt. Unter

solchen Umständen hat der Rat

die Befugnis, eine Änderung

nach Maßgabe des Absatzes 2

dieses Artikels zu empfehlen.

Artikel 28

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jede Regierung kann im

Zeitpunkt, zu dem sie dieses

Übereinkommen unterzeichnet,

ratifiziert, annimmt, genehmigt,

vorläufig anwendet oder ihm

beitritt, erklären, daß ihre

Rechte und Pflichten aus dem

Übereinkommen in bezug auf

eines oder mehrere Gebiete, für

deren internationale Beziehungen

sie verantwortlich ist, nicht

gelten.

(2) Mit Ausnahme der Gebiete,

für die eine Erklärung

nach Absatz 1 dieses Artikels

abgegeben wurde, gelten die

Rechte und Pflichten jeder Regierung

aus diesem Übereinkommen

in bezug auf alle Gebiete,

für deren internationale

Beziehungen sie verantwortlich

ist.

(3) Jedes Mitglied kann jederzeit,

nachdem es dieses Übereinkommen

ratifiziert, angenommen,

genehmigt oder vorläufig

angewendet hat oder ihm

beigetreten ist, durch eine an

die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika gerichtete

Notifikation erklären, daß

seine Rechte und Pflichten aus

diesem Übereinkommen in bezug

auf eines oder mehrere Gebiete

gelten, für welche es eine

Erklärung nach Absatz 1 dieses

Artikels abgegeben hat.

(4) Jedes Mitglied kann durch

ein an die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika

gerichtetes Kündigungsschreiben

getrennt in bezug auf einzelne

oder mehrere Gebiete, für

deren internationale Beziehungen

es verantwortlich ist, von

diesem Übereinkommen zurücktreten.

(5) Sollte ein Gebiet, für das

dieses Übereinkommen nach

Maßgabe der Absätze 2 und 3

dieses Artikels gilt, nachträglich

die Unabhängigkeit erlangen,

so kann die Regierung dieses

Gebietes innerhalb von neunzig

Tagen nach Erlangung der Unabhängigkeit

durch Notifikation

an die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika

erklären, daß sie die Rechte

und Verpflichtungen einer Vertragspartei

dieses Übereinkommens

übernommen hat.

(6) Für die Neuaufteilung der

Stimmen nach Artikel 12 wird

in der den Umständen angemessenen

Weise jede nach dem

vorliegenden Artikel eintretende

Änderung des räumlichen

Geltungsbereiches dieses

Übereinkommens als Änderung

der Teilnahme an diesem

Übereinkommen angesehen.

Artikel 29

Notifikation durch

die Depositarregierung

Die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika als

Depositarregierung notifiziert

allen unterzeichnenden Regierungen

und beitretenden Regierungen

jede Unterzeichnung,.

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

und vorläufige Anwendung

dieses Übereinkommens

und jeden Beitritt zu diesem

sowie alle nach Artikel 27 eingegangenen

Notifikationen und

Mitteilungen und alle nach Artikel

28 eingegangenen Erklärungen

und Notifikationen.

Artikel 30

Beglaubigte

Abschrift des

Übereinkommens

Die Depositarregierung übermittelt

so bald wie möglich

nach dem endgültigen Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

eine beglaubigte Abschrift dieses

Übereinkommens in englischer,

französischer, russischer- und

spanischer Sprache dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen zur Registrierung gemäß

Artikel 102 der Satzung

der Vereinten Nationen. Jede

Änderung dieses Übereinkommens

wird gleicherweise mitgeteilt.

Artikel 31

Verhältnis der Präambel

zum Übereinkommen

Die Präambel des Internationalen

Weizenübereinkommens-"

1971 ist Bestandteil dieses

Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

hiezu gehörig Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen

an dem jeweils neben ihren

Unterschriften vermerkten Tag;

unterzeichnet.

Der englische, französische,

russische und spanische Wortlaut

dieses Übereinkommens

ist in gleicher Weise authentisch.

Die Urschriften werden

bei der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika

hinterlegt; diese übermittelt jeder

Regierung, die das Übereinkommen

unterzeichnet oder

ihm beitritt, sowie dem Exekutivsekretär

des Rates eine

beglaubigte Abschrift.

ANLAGE A

Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder

ANLAGE B

Stimmen der Einfuhr-Mitglieder

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertrags-werk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. Mai 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen ist am 22. Juni

1972 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt worden; das Übereinkommen

ist somit gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 für Österreich am gleichen Tag in Kraft getreten.

Bisher haben außer Österreich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und nachstehende

Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden

Übereinkommen oder Erklärungen über dessen vorläufige Anwendung hinterlegt

Ägypten, Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik

Deutschland, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala,

Indien, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kenia, Korea, Kuba, Libanon, Libyen, Luxemburg,

Mauritius, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Panama, Peru, Portugal, Saudi-Arabien, Schweden,

Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Syrien, Taiwan, Trinidad und Tobago, Tunesien, Vatikanstadt,

Vereinigtes Königreich (einschließlich Bermuda, Britisch Honduras, Britische Jungferninseln,

Domenica, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Guernsey, Hongkong, Insel Man, Montserrat,

Seychellen, St. Kitts-Nevis-Anguilla, St. Helena und abhängige Gebiete, St. Vincent), Vereinigte

Staaten von Amerika.

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