341. Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 6. April 1970 in Stockholm unterzeichnete Protokoll zur Abänderung des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches
also lautet
Protokoll zur Abänderung des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und dem
Königreich Schweden zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Siehe BGBl. Nr. 39/1960
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Seine Majestät, der König von Schweden,
von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung
des am 14. Mai 1959 in Stockhohn
unterzeichneten Abkommens zwischen den vertragschließenden
Parteien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden
als „Abkommen" bezeichnet) abzuschließen,
haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Karl Herbert Schober, Seinen außerordentlichen
und bevollmächtigten Botschafter.
Seine Majestät der König von Schweden
Herrn Torsten Nilsson, Minister für Auswärtige
Angelegenheiten.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
Artikel I
Änderung des Abkommens
1. Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens erhält
folgende neue Fassung
„(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in
einem der beiden Staaten Einkünfte, für die in
diesem Abkommen keine Regelung getroffen ist,
so hat nur dieser Staat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte."
2. Artikel 8 des Abkommens erhält folgende
neue Fassung
„Artikel 8
Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten Einkünfte aus der Veräußerung
einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft,
die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat
hat, so hat nur der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte. Werden diese
Einkünfte durch eine in dem anderen Staat gelegene
Betriebsstätte erzielt, so steht das Besteuerungsrecht
auch diesem anderen Staat zu."
3. Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Abkommens
erhalten folgende neue Fassung
„(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in
einem der beiden Staaten aus dem anderen
Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren oder anderen
Vergütungen für die Benützung oder das Recht
auf Benützung von Urheberrechten, Patenten,
Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren,
Warenzeichen oder ähnlichen Rechten (außer
Rechten, die die Ausbeutung von Grund und
Boden betreffen), so hat nur der Wohnsitzstaat
das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Sind
jedoch derartige Vergütungen unverhältnismäßig
hoch, so gilt der erste Satz lediglich für den Teil
der Vergütungen, der einer angemessenen Gegenleistung
entspricht. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht jedes
Staates und unter Berücksichtigung der anderen
Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(2) Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 1,
die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz
in einem der beiden Staaten an eine Person mit
Wohnsitz im anderen Staat bezahlt werden, die
zu mehr als 50 vom Hundert am Grund- oder
Stammkapital der auszahlenden Kapitalgesellschaft
beteiligt ist, können abweichend von den
Bestimmungen des Absatzes 1 in dem erstgenannten
Staat besteuert werden; die Steuer darf jedoch
10 vom Hundert des Rohbetrages der Lizenzgebühren
nicht übersteigen."
4. Artikel 10 des Abkommens erhält folgende
neue Fassung
„Artikel 10
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten Dividenden, die von einer
Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen
Staat gezahlt werden, so hat vorbehaltlich des
Absatzes 2 nur der Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers
das Besteuerungsrecht für diese
Einkünfte.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem
Staat, in dem die die Dividenden zahlende Kapitalgesellschaft
ihren Wohnsitz hat, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer
darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages
der Dividenden nicht übersteigen.
(3) Soweit in einem der beiden Staaten die
Steuer von inländischen Dividenden im Abzugsweg
an der Quelle erhoben wird, wird das
Recht dieses Staates, den Steuerabzug in voller
Höhe vorzunehmen, durch die Absätze 1 und 2
nicht berührt. Wenn die Steuer im Abzugsweg
erhoben wird, ist sie auf Antrag des Dividendenempfängers
mit Wohnsitz in dem anderen Staat
rückzuerstatten, soweit sie 10 vom Hundert des
Bruttobetrages der Dividenden übersteigt. Der
Antrag auf Rückerstattung muß innerhalb von
zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die der Steuer unterliegende Leistung fällig
geworden ist, bei der zuständigen Behörde des
Staates eingebracht werden, in dem der Dividendenempfänger
seinen Wohnsitz hat.
(4) Die obersten Finanzbehörden der beiden
Staaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen,
wie die Bestimmungen der Absätze 2 und 3
durchzuführen sind. Hierbei soll keiner der
beiden Staaten verpflichtet werden, Maßnahmen
zu treffen, die seiner Gesetzgebung nicht entsprechen.
(5) Bezüglich der Ansprüche, die nach Absatz 3
den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer
Vertretungen sowie den internationalen
Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen,
sind die folgenden Regeln anzuwenden
a) Bei Angehörigen einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung des einen Staates, die
im anderen Staat oder in einem dritten Staat
residieren und die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates
besitzen, gilt der Wohnsitz als in
diesem letzteren Staat gelegen, sofern sie dort
zur Entrichtung direkter Steuern von Dividenden
verpflichtet sind;
b) internationale Organisationen und ihre Organe
sowie die Beamten solcher Organisationen
und das Personal diplomatischer oder konsularischer
Vertretungen eines dritten Staates, die
sich in einem der beiden Staaten aufhalten oder
dort residieren und in diesem Staat von der
Entrichtung direkter Steuern von Dividenden
befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung
von den im anderen Staat erhobenen
Steuern.
(6) Dividenden, die von einer Kapitalgesellschaft
mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten
an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem
anderen Staat ausgeschüttet werden, sollen in
diesem anderen Staat steuerbefreit sein, aber nur
insofern die Dividenden gemäß den Gesetzen
dieses Staates von der Besteuerung ausgenommen
wären, wenn die beiden Gesellschaften ihren
Wohnsitz in diesem Staat gehabt hätten. Bei der
Anwendung dieser Vorschrift wird in Schweden
eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter
Haftung wie eine Aktiengesellschaft behandelt.
(7) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der Empfänger der Dividenden mit
Wohnsitz in einem der beiden Staaten in dem
anderen Staat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, eine Betriebstätte
hat und die Beteiligung, für die die
Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4
anzuwenden.
(8) Der in diesem Artikel verwendete Begriff
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten — ausgenommen
Forderungen — mit Gewinnbeteiligung
sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des
Staates, in dem die ausschüttende Kapitalgesellschaft
ihren Wohnsitz hat, den Einkünften aus
Aktien gleichgestellt sind.
Der in diesem Artikel verwendete Begriff
„Kapitalgesellschaft", bedeutet juristische Personen
oder Rechtsträger, die für die Besteuerung
wie juristische Personen behandelt werden.
(9) Bezieht eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz
in einem der beiden Staaten Gewinne oder
Einkünfte aus dem anderen Staat, so darf dieser
andere Staat weder die Dividenden besteuern,
die die Kapitalgesellschaft an Personen zahlt, die
nicht in diesem anderen Staat ihren Wohnsitz
haben, noch Gewinne der Kapitalgesellschaft einer
Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen,
selbst wenn die gezahlten Dividenden
oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz
oder teilweise aus in diesem anderen Staat erzielten
Gewinnen oder Einkünften bestehen."
5. Nach Artikel 10 wird folgender neuer Artikel
eingefügt
„Artikel 10 A
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten Zinsen aus dem anderen
Staat, so hat vorbehaltlich des Absatzes 2 nur
der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese
Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine
im anderen Staat gelegene Betriebstätte erzielt,
so steht das Besteuerungsrecht diesem anderen
Staat zu.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze
3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Der
Anspruch auf Rückerstattung bezieht sich jedoch
auf den Gesamtbetrag der von Zinsen im Abzugsweg
an der Quelle erhobenen Steuer.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Begriff
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen,
aus Obligationen, auch wenn sie durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit
einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und
aus Forderungen jeder Art, sowie alle anderen
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen
gleichgestellt sind.
(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde
liegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur
auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem
innerstaatlichen Recht der beiden Staaten und
unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen
dieses Abkommens besteuert werden."
6. Artikel 12 des Abkommens erhält folgende
neue Fassung
„Artikel 12
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz
in einem der beiden Staaten in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufslichts- oder Verwaltungsrates
einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem
anderen Staat Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, so
steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte
diesem anderen Staat zu."
7. Artikel 14 des Abkommens erhalt folgende
neue Fassung
„Artikel 14
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz
in einem der beiden Staaten Einkünfte aus freiberuflicher
oder nichtselbständiger Arbeit für
Tätigkeiten, die in dem anderen Staat für Unterhaltungsdarbietungen
ausgeübt werden, wie zum
Beispiel als Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Filmkünstler
und Schauspieler, Musiker, Artist und
Berufssportler, so steht das Besteuerungsrecht für
diese Einkünfte abweichend von den Bestimmungen
des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 2
diesem anderen: Staat zu. Die Bestimmungen des
Artikels 9 Absatz 1 bleiben unberührt."
8. Artikel 15 des Abkommens erhält folgende
neue Fassung
„Artikel 15
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz
in einem der beiden Staaten aus dem anderen
Staat Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen
sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile
für frühere Dienstleistungen, so hat nur
der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für
diese Einkünfte."
9. Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens erhält
folgende neue Fassung
„(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in
einem der beiden Staaten Einkünfte aus Gehältern,
Löhnen und ähnlichen Vergütungen oder
aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen,
die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden
oder Gemeindeverbände oder andere
juristische Personen des öffentlichen Rechtes jenes
anderen Staates für gegenwärtige oder frühere
Dienst- oder Arbeitsleistungen gewähren, so hat
abweichend von den Bestimmungen der Artikel
13 und 15 nur dieser andere Staat das
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Das gleiche
gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung
dieses anderen Staates."
10. Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens erhält
folgende neue Fassung
„(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen
einer Person hat nur der Staat, in dem
diese Person ihren Wohnsitz hat."
11. Artikel 20 des Abkommens erhält folgende
neue Fassung
„Artikel 20
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten Einkünfte oder hat sie Vermögen,
so können diese Einkünfte oder dieses
Vermögen — auch wenn das Besteuerungsrecht
nach den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens
dem anderen Staat zusteht — vorbehaltlich
des Absatzes 2 im erstgenannten Staat besteuert
werden. Der Staat, in dem die Person ihren
Wohnsitz hat, rechnet jedoch
a) auf die vom Einkommen dieser Person zu
erhebende Steuer den Betrag an, der der im
anderen Staat gezahlten Steuer vom Einkommen
entspricht;
b) auf die vom Vermögen dieser Person zu
erhebende Steuer den Betrag an, der der im
anderen Staat gezahlten Steuer vom Vermögen
entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den
Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer
nicht übersteigen, der auf Einkünfte oder Vermögen
entfällt, die der Besteuerung im anderen
Staat unterliegen.
(2) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten Einkünfte, die nach Artikel 7
oder nach Artikel 16 Absatz 1 nur im anderen
Staat besteuert werden können, oder ha* sie Vermögen,
das nach Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 7 der Besteuerung nur im
anderen Staat unterliegt, so nimmt der erstgenannte
Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen
von seiner Besteuerung aus; der erstgenannte
Staat kann alber bei der Festsetzung der
Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen
dieser Person den Steuersatz anwenden, der
anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte
oder das betreffende Vermögen nicht von
der Besteuerung ausgenommen wären. Das gleiche
gut für Einkünfte im Sinne des Artikels 10 Absatz
6 und für Vermögen im Sinne des Artikels
18 Absatz 3."
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll soll ratifiziert werden,
und zwar für die Republik Österreich, durch den
Bundespräsidenten der Republik Österreich, für
das Königreich Schweden durch Seine Majestät
den König von Schweden mit Zustimmung des
Riksdags. Die Ratifikationsurkunden sollen so
bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine
Bestimmungen finden erstmals Anwendung
a) in Österreich
auf die Steuern, die für die Zeit nach dem
31. Dezember 1969 erhoben werden;
b) in Schweden
hinsichtlich der Steuern vom Einkommen auf
Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner 1970
erzielt werden und hinsichtlich der staatlichen
Vermögensteuer auf die Steuer, die Gegenstand
der Veranlagung des Jahres 1971 oder eines
späteren Jahres bildet.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Staaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Stockholm, am 6. April 1970
in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und
schwedischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Karl Herbert Schober
Für das Königreich Schweden
Torsten Nilsson
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 8. September 1970
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Protokoll wurden am 5. November 1970 in Wien
ausgetauscht; das Protokoll ist somit gemäß seinem Artikel II Absatz 2 am selben Tag in Kraft
getreten.