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341_1970 AT

341. Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 341. Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Nachdem das am 6. April 1970 in Stockholm unterzeichnete Protokoll zur Abänderung des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches

also lautet

Protokoll zur Abänderung des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und dem

Königreich Schweden zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Siehe BGBl. Nr. 39/1960

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und Seine Majestät, der König von Schweden,

von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung

des am 14. Mai 1959 in Stockhohn

unterzeichneten Abkommens zwischen den vertragschließenden

Parteien zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden

als „Abkommen" bezeichnet) abzuschließen,

haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Karl Herbert Schober, Seinen außerordentlichen

und bevollmächtigten Botschafter.

Seine Majestät der König von Schweden

Herrn Torsten Nilsson, Minister für Auswärtige

Angelegenheiten.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

Artikel I

Änderung des Abkommens

1. Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens erhält

folgende neue Fassung

„(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in

einem der beiden Staaten Einkünfte, für die in

diesem Abkommen keine Regelung getroffen ist,

so hat nur dieser Staat das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte."

2. Artikel 8 des Abkommens erhält folgende

neue Fassung

„Artikel 8

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten Einkünfte aus der Veräußerung

einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft,

die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat

hat, so hat nur der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte. Werden diese

Einkünfte durch eine in dem anderen Staat gelegene

Betriebsstätte erzielt, so steht das Besteuerungsrecht

auch diesem anderen Staat zu."

3. Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Abkommens

erhalten folgende neue Fassung

„(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in

einem der beiden Staaten aus dem anderen

Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren oder anderen

Vergütungen für die Benützung oder das Recht

auf Benützung von Urheberrechten, Patenten,

Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren,

Warenzeichen oder ähnlichen Rechten (außer

Rechten, die die Ausbeutung von Grund und

Boden betreffen), so hat nur der Wohnsitzstaat

das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Sind

jedoch derartige Vergütungen unverhältnismäßig

hoch, so gilt der erste Satz lediglich für den Teil

der Vergütungen, der einer angemessenen Gegenleistung

entspricht. In diesem Fall kann der

übersteigende Betrag nach dem Recht jedes

Staates und unter Berücksichtigung der anderen

Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

(2) Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 1,

die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz

in einem der beiden Staaten an eine Person mit

Wohnsitz im anderen Staat bezahlt werden, die

zu mehr als 50 vom Hundert am Grund- oder

Stammkapital der auszahlenden Kapitalgesellschaft

beteiligt ist, können abweichend von den

Bestimmungen des Absatzes 1 in dem erstgenannten

Staat besteuert werden; die Steuer darf jedoch

10 vom Hundert des Rohbetrages der Lizenzgebühren

nicht übersteigen."

4. Artikel 10 des Abkommens erhält folgende

neue Fassung

„Artikel 10

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten Dividenden, die von einer

Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen

Staat gezahlt werden, so hat vorbehaltlich des

Absatzes 2 nur der Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers

das Besteuerungsrecht für diese

Einkünfte.

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem

Staat, in dem die die Dividenden zahlende Kapitalgesellschaft

ihren Wohnsitz hat, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer

darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages

der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Soweit in einem der beiden Staaten die

Steuer von inländischen Dividenden im Abzugsweg

an der Quelle erhoben wird, wird das

Recht dieses Staates, den Steuerabzug in voller

Höhe vorzunehmen, durch die Absätze 1 und 2

nicht berührt. Wenn die Steuer im Abzugsweg

erhoben wird, ist sie auf Antrag des Dividendenempfängers

mit Wohnsitz in dem anderen Staat

rückzuerstatten, soweit sie 10 vom Hundert des

Bruttobetrages der Dividenden übersteigt. Der

Antrag auf Rückerstattung muß innerhalb von

zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in

dem die der Steuer unterliegende Leistung fällig

geworden ist, bei der zuständigen Behörde des

Staates eingebracht werden, in dem der Dividendenempfänger

seinen Wohnsitz hat.

(4) Die obersten Finanzbehörden der beiden

Staaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen,

wie die Bestimmungen der Absätze 2 und 3

durchzuführen sind. Hierbei soll keiner der

beiden Staaten verpflichtet werden, Maßnahmen

zu treffen, die seiner Gesetzgebung nicht entsprechen.

(5) Bezüglich der Ansprüche, die nach Absatz 3

den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer

Vertretungen sowie den internationalen

Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen,

sind die folgenden Regeln anzuwenden

a) Bei Angehörigen einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung des einen Staates, die

im anderen Staat oder in einem dritten Staat

residieren und die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates

besitzen, gilt der Wohnsitz als in

diesem letzteren Staat gelegen, sofern sie dort

zur Entrichtung direkter Steuern von Dividenden

verpflichtet sind;

b) internationale Organisationen und ihre Organe

sowie die Beamten solcher Organisationen

und das Personal diplomatischer oder konsularischer

Vertretungen eines dritten Staates, die

sich in einem der beiden Staaten aufhalten oder

dort residieren und in diesem Staat von der

Entrichtung direkter Steuern von Dividenden

befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung

von den im anderen Staat erhobenen

Steuern.

(6) Dividenden, die von einer Kapitalgesellschaft

mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten

an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem

anderen Staat ausgeschüttet werden, sollen in

diesem anderen Staat steuerbefreit sein, aber nur

insofern die Dividenden gemäß den Gesetzen

dieses Staates von der Besteuerung ausgenommen

wären, wenn die beiden Gesellschaften ihren

Wohnsitz in diesem Staat gehabt hätten. Bei der

Anwendung dieser Vorschrift wird in Schweden

eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter

Haftung wie eine Aktiengesellschaft behandelt.

(7) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der Empfänger der Dividenden mit

Wohnsitz in einem der beiden Staaten in dem

anderen Staat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, eine Betriebstätte

hat und die Beteiligung, für die die

Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4

anzuwenden.

(8) Der in diesem Artikel verwendete Begriff

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten — ausgenommen

Forderungen — mit Gewinnbeteiligung

sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des

Staates, in dem die ausschüttende Kapitalgesellschaft

ihren Wohnsitz hat, den Einkünften aus

Aktien gleichgestellt sind.

Der in diesem Artikel verwendete Begriff

„Kapitalgesellschaft", bedeutet juristische Personen

oder Rechtsträger, die für die Besteuerung

wie juristische Personen behandelt werden.

(9) Bezieht eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz

in einem der beiden Staaten Gewinne oder

Einkünfte aus dem anderen Staat, so darf dieser

andere Staat weder die Dividenden besteuern,

die die Kapitalgesellschaft an Personen zahlt, die

nicht in diesem anderen Staat ihren Wohnsitz

haben, noch Gewinne der Kapitalgesellschaft einer

Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen,

selbst wenn die gezahlten Dividenden

oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz

oder teilweise aus in diesem anderen Staat erzielten

Gewinnen oder Einkünften bestehen."

5. Nach Artikel 10 wird folgender neuer Artikel

eingefügt

„Artikel 10 A

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten Zinsen aus dem anderen

Staat, so hat vorbehaltlich des Absatzes 2 nur

der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese

Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine

im anderen Staat gelegene Betriebstätte erzielt,

so steht das Besteuerungsrecht diesem anderen

Staat zu.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze

3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Der

Anspruch auf Rückerstattung bezieht sich jedoch

auf den Gesamtbetrag der von Zinsen im Abzugsweg

an der Quelle erhobenen Steuer.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Begriff

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen,

aus Obligationen, auch wenn sie durch

Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit

einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und

aus Forderungen jeder Art, sowie alle anderen

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,

aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen

gleichgestellt sind.

(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten

besondere Beziehungen und übersteigen deshalb

die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde

liegenden Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur

auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem

innerstaatlichen Recht der beiden Staaten und

unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen

dieses Abkommens besteuert werden."

6. Artikel 12 des Abkommens erhält folgende

neue Fassung

„Artikel 12

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz

in einem der beiden Staaten in ihrer Eigenschaft

als Mitglied des Aufslichts- oder Verwaltungsrates

einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem

anderen Staat Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, so

steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte

diesem anderen Staat zu."

7. Artikel 14 des Abkommens erhalt folgende

neue Fassung

„Artikel 14

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz

in einem der beiden Staaten Einkünfte aus freiberuflicher

oder nichtselbständiger Arbeit für

Tätigkeiten, die in dem anderen Staat für Unterhaltungsdarbietungen

ausgeübt werden, wie zum

Beispiel als Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Filmkünstler

und Schauspieler, Musiker, Artist und

Berufssportler, so steht das Besteuerungsrecht für

diese Einkünfte abweichend von den Bestimmungen

des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 2

diesem anderen: Staat zu. Die Bestimmungen des

Artikels 9 Absatz 1 bleiben unberührt."

8. Artikel 15 des Abkommens erhält folgende

neue Fassung

„Artikel 15

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz

in einem der beiden Staaten aus dem anderen

Staat Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen

sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile

für frühere Dienstleistungen, so hat nur

der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für

diese Einkünfte."

9. Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens erhält

folgende neue Fassung

„(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in

einem der beiden Staaten Einkünfte aus Gehältern,

Löhnen und ähnlichen Vergütungen oder

aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen,

die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden

oder Gemeindeverbände oder andere

juristische Personen des öffentlichen Rechtes jenes

anderen Staates für gegenwärtige oder frühere

Dienst- oder Arbeitsleistungen gewähren, so hat

abweichend von den Bestimmungen der Artikel

13 und 15 nur dieser andere Staat das

Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Das gleiche

gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung

dieses anderen Staates."

10. Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens erhält

folgende neue Fassung

„(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen

einer Person hat nur der Staat, in dem

diese Person ihren Wohnsitz hat."

11. Artikel 20 des Abkommens erhält folgende

neue Fassung

„Artikel 20

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten Einkünfte oder hat sie Vermögen,

so können diese Einkünfte oder dieses

Vermögen — auch wenn das Besteuerungsrecht

nach den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens

dem anderen Staat zusteht — vorbehaltlich

des Absatzes 2 im erstgenannten Staat besteuert

werden. Der Staat, in dem die Person ihren

Wohnsitz hat, rechnet jedoch

a) auf die vom Einkommen dieser Person zu

erhebende Steuer den Betrag an, der der im

anderen Staat gezahlten Steuer vom Einkommen

entspricht;

b) auf die vom Vermögen dieser Person zu

erhebende Steuer den Betrag an, der der im

anderen Staat gezahlten Steuer vom Vermögen

entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den

Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer

nicht übersteigen, der auf Einkünfte oder Vermögen

entfällt, die der Besteuerung im anderen

Staat unterliegen.

(2) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten Einkünfte, die nach Artikel 7

oder nach Artikel 16 Absatz 1 nur im anderen

Staat besteuert werden können, oder ha* sie Vermögen,

das nach Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung

mit Artikel 7 der Besteuerung nur im

anderen Staat unterliegt, so nimmt der erstgenannte

Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen

von seiner Besteuerung aus; der erstgenannte

Staat kann alber bei der Festsetzung der

Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen

dieser Person den Steuersatz anwenden, der

anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte

oder das betreffende Vermögen nicht von

der Besteuerung ausgenommen wären. Das gleiche

gut für Einkünfte im Sinne des Artikels 10 Absatz

6 und für Vermögen im Sinne des Artikels

18 Absatz 3."

Artikel II

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll soll ratifiziert werden,

und zwar für die Republik Österreich, durch den

Bundespräsidenten der Republik Österreich, für

das Königreich Schweden durch Seine Majestät

den König von Schweden mit Zustimmung des

Riksdags. Die Ratifikationsurkunden sollen so

bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine

Bestimmungen finden erstmals Anwendung

a) in Österreich

auf die Steuern, die für die Zeit nach dem

31. Dezember 1969 erhoben werden;

b) in Schweden

hinsichtlich der Steuern vom Einkommen auf

Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner 1970

erzielt werden und hinsichtlich der staatlichen

Vermögensteuer auf die Steuer, die Gegenstand

der Veranlagung des Jahres 1971 oder eines

späteren Jahres bildet.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Staaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Stockholm, am 6. April 1970

in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und

schwedischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Karl Herbert Schober

Für das Königreich Schweden

Torsten Nilsson

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 8. September 1970

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Protokoll wurden am 5. November 1970 in Wien

ausgetauscht; das Protokoll ist somit gemäß seinem Artikel II Absatz 2 am selben Tag in Kraft

getreten.

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