341. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Statutory Text (1 Provisions)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember
1968, BGBl. Nr. 436, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, in der Fassung der
Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 2. Juli 1969, BGBl.
Nr. 232, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1 hat es anstelle von „Anlagen I, II,
und IV" zu lauten: „Anlagen I und 11".
2. In den Anlagen I und II sind folgende Änderungen
vorzunehmen: Nach „Algerien" ist einzufügen
„Äquatorial-Guinea". Unter den abhängigen
Gebieten Spaniens ist zu streichen „Spanisch-
Guinea mit Fernando Po und Rio Muni".
3. Die Anlage IV entfällt.
4. In der Warenliste sind zu streichen
5. Die Zolltarifnummern 56.05 A und 56.05 B
haben zu lauten