341. Verordnung: Lehrpläne der Berufspädagogischen Lehranstalten; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Statutory Text (1 Provisions)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und BGBl. Nr. 173/
1966, insbesondere dessen §§ 6 und 112, wird
verordnet
§ 1. Für die Berufspädagogische Lehranstalt
für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht wird
der in der Anlage A enthaltene Lehrplan (mit
Ausnahme der darin unter III. wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht) bezüglich
des ersten Semesters mit 1. Oktober 1968, bezüglich
des zweiten Semesters mit 1. März 1969,
bezüglich des dritten Semesters mit 1. Oktober
1969 und bezüglich des vierten Semesters mit
1. März 1970 in Kraft gesetzt.
§ 2. Für die Berufspädagogische Lehranstalt
für den gewerblichen Fachunterricht der Fachrichtungen
Damenkleidermachen, Herrenkleidermachen,
Wäschewarenerzeugung und Kunststicken
wird der in der Anlage B enthaltene
Lehrplan (mit Ausnahme der darin unter III.
wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht)
bezüglich des ersten Semesters mit
1. Oktober 1968, bezüglich des zweiten Semesters
mit 1. März 1969, bezüglich des dritten Semesters
mit 1. Oktober 1969 und bezüglich des vierten
Semesters mit 1. März 1970 in Kraft gesetzt.
§ 3. Für die Berufspädagogische Lehranstalt
für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen
die Fachrichtungen Damenkleidermachen,
Herrenkleidermachen, Wäschewarenerzeugung
und Kunststicken, bleibt die Anlage C der Verordnung
des Bundesministeriums für Unterricht
vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 155, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 43/1965 und der
Druckfehlerberichtigungen BGBl. Nr. 124/1966
und Nr. 132/1967, weiter in Geltung.
§ 4. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 155,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 43/
1965 und ihre Anlagen A und B treten mit
Wirksamwerden der dieser Verordnung angeschlossenen
Anlagen A und B außer Kraft.
Artikel II
Bekanntmachung
Die in den Anlagen A und B unter III. wiedergegebenen
bzw. genannten Lehrpläne für den
Religionsunterricht wurden von den betreffenden
Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen
und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in
der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.