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341_1968 AT

341. Verordnung: Lehrpläne der Berufspädagogischen Lehranstalten; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht an diesen Schulen

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BGBlPdf 341. Verordnung: Lehrpläne der Berufspädagogischen Lehranstalten; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und BGBl. Nr. 173/

1966, insbesondere dessen §§ 6 und 112, wird

verordnet

§ 1. Für die Berufspädagogische Lehranstalt

für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht wird

der in der Anlage A enthaltene Lehrplan (mit

Ausnahme der darin unter III. wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht) bezüglich

des ersten Semesters mit 1. Oktober 1968, bezüglich

des zweiten Semesters mit 1. März 1969,

bezüglich des dritten Semesters mit 1. Oktober

1969 und bezüglich des vierten Semesters mit

1. März 1970 in Kraft gesetzt.

§ 2. Für die Berufspädagogische Lehranstalt

für den gewerblichen Fachunterricht der Fachrichtungen

Damenkleidermachen, Herrenkleidermachen,

Wäschewarenerzeugung und Kunststicken

wird der in der Anlage B enthaltene

Lehrplan (mit Ausnahme der darin unter III.

wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht)

bezüglich des ersten Semesters mit

1. Oktober 1968, bezüglich des zweiten Semesters

mit 1. März 1969, bezüglich des dritten Semesters

mit 1. Oktober 1969 und bezüglich des vierten

Semesters mit 1. März 1970 in Kraft gesetzt.

§ 3. Für die Berufspädagogische Lehranstalt

für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen

die Fachrichtungen Damenkleidermachen,

Herrenkleidermachen, Wäschewarenerzeugung

und Kunststicken, bleibt die Anlage C der Verordnung

des Bundesministeriums für Unterricht

vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 155, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 43/1965 und der

Druckfehlerberichtigungen BGBl. Nr. 124/1966

und Nr. 132/1967, weiter in Geltung.

§ 4. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 155,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 43/

1965 und ihre Anlagen A und B treten mit

Wirksamwerden der dieser Verordnung angeschlossenen

Anlagen A und B außer Kraft.

Artikel II

Bekanntmachung

Die in den Anlagen A und B unter III. wiedergegebenen

bzw. genannten Lehrpläne für den

Religionsunterricht wurden von den betreffenden

Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen

und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in

der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

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