341. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen Grenzgebiet samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 17. Februar 1966 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an
der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und
deutschen Grenzgebiet samt Schlußprotokoll, welcher also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind in der Absicht, auf bestimmten Straßen
ihrer Staaten den Durchgangsverkehr zu erleichtern,
übereingekommen, einen Vertrag zu
schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister Dr. Hans
REICHMANN,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn außerordentlichen und bevollmächtigten
Botschafter Dr. Josef LÖNS,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten die nachstehenden
Bestimmungen vereinbart haben
ABSCHNITT I
Durchgangsverkehr auf den Straßen an der
Walchen Ache und am Pittenbach
Artikel 1
Im Sinne dieses Vertrages ist
a) Walchenstraße die Tiroler Landesstraße
I. Ordnung Nr. 28 zwischen den Staatsgrenzen
auf der Rauchstubenbrücke und
der Geißalmbrücke;
b) Alpenstraße die deutsche Bundesstraße 307
zwischen den Staatsgrenzen auf der Geißalmbrücke
und der südlichen Pittenbachbrücke;
c) Achenseestraße die Tiroler Landesstraße
I. Ordnung Nr. 28 von der Staatsgrenze
auf der südlichen Pittenbachbrücke bis zur
Einmündung in die österreichische Bundesstraße
Nr. 181 und von dort diese Bundesstraße
bis zur Staatsgrenze auf der
nördlichen Pittenbachbrücke.
Artikel 2
(1) Die Republik Österreich gestattet der
Bundesrepublik Deutschland den Bau, die Erhaltung
und den Betrieb (einschließlich Winterdienst)
der Walchenstraße sowie die Einfuhr
und den Einsatz der zu diesem Zweck erforderlichen
Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen
zur Sicherung des Verkehrs. Das
gleiche gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes.
Die Bundesrepublik Deutschland gilt als
Straßenerhalter im Sinne der österreichischen
Straßenverkehrsordnung.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt für
die Walchenstraße die Kosten des Grunderwerbes
durch das Land Tirol und die Kosten des
Straßenbaues.
Artikel 3
(1) Für die Walchenstraße gelten die Bestimmungen
des Gesetzes vom 28. September 1950
über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der
Bundesstraßen (Tiroler Straßengesetz), Landesgesetz-
und Verordnungsblatt für Tirol Nr. 1/
1951, oder die an ihre Stelle tretenden gesetzlichen
Bestimmungen, soweit dieser Vertrag
keine andere Regelung trifft.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt
auf ihre Kosten alle Aufgaben, die sich
aus dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb
(einschließlich Winterdienst) der Walchenstraße
ergeben. Insoweit gelten die für die Bundesrepublik
Deutschland tätigen Stellen als Organe des
Landes Tirol im Sinne des § 12 des Tiroler
Straßengesetzes. Die Bundesrepublik Deutschland
wird das Land Tirol für alle Verpflichtungen
aus der Haftung nach § 12 des Tiroler Straßengesetzes
schadlos halten, soweit diese nicht durch
eine Haftpflichtversicherung des Landes Tirol
gedeckt sind. Die zuständige österreichische Behörde
wird die zuständige deutsche Behörde von
jedem gegen das Land Tirol außergerichtlich
oder gerichtlich erhobenen Schadenersatzanspruch,
für den eine Pflicht der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber dem Land Tirol zur
Schadloshaltung nach dem vorstehenden Satz in
Betracht kommen kann, unverzüglich schriftlich
verständigen. Das Land Tirol wird solche
Ansprüche nur anerkennen und sich hierüber
nur vergleichen, nachdem es die Einwilligung
der zuständigen deutschen Behörde eingeholt
hat. Die Vertragsstaaten werden einander die
zuständigen Behörden bekanntgeben.
(3). Schadenersatzansprüche gegen das Land
Tirol nach § 12 des Tiroler Straßengesetzes sind
ausschließlich vor österreichischen Gerichten
geltend zu machen.
(4) Forderungen des Landes Tirol, die sich aus
dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb (einschließlich
Winterdienst) der Walchenstraße
gegen Dritte ergeben, gehen auf die Bundesrepublik
Deutschland über. Dies gilt nicht für Forderungen
des Landes Tirol aus der Haftpflichtversicherung
im Sinne des Absatzes 2 Satz 3.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten gewähren einander Freiheit
von Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich
der handelsstatistischen Gebühr für die beim
Bau der Walchenstraße und der Alpenstraße
verwendeten sowie für die zur Erhaltung und
zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) dieser
Straßen erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe
und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs,
soweit diese aus dem freien Verkehr eines der
Vertragsstaaten kommen. Das gleiche gilt für
Waren zur Bepflanzung des Straßenrandes.
Artikel 5
(1) Die Vertragsstaaten lassen auf der Walchenstraße,
der Alpenstraße und der Achenseestraße
einen Durchgangsverkehr nach den Bestimmungen
der Abschnitte I und IV dieses Vertrages
zu.
(2) Eine Grenzabfertigung findet nicht statt.
Eine Zollabfertigung ist jedoch zulässig, wenn
an den im Absatz 1 genannten Straßen Verkaufsstellen
betrieben werden. Jeder Vertragsstaat
bleibt ferner berechtigt, die zur Verhinderung
von Zuwiderhandlungen gegen seine grenz-
und veterinärpolizeilichen Vorschriften sowie
gegen seine Zoll- und Pflanzenschutzvorschriften
erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchzuführen.
(3) Vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen
sind, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Militärpersonen
in Uniform, ferner Personen, die
Kriegsgerät mit sich führen.
Artikel 6
Im Durchgangsverkehr bedarf es keiner
Durchreisebewilligung. Personen im Alter von
mehr als 16 Jahren müssen einen mit Lichtbild
versehenen amtlichen Ausweis mit sich führen.
Artikel 7
(1) Der Durchgangsverkehr ist ohne Aufenthalt
durchzuführen. Fahrzeuge, die nur Reisebedarf,
aber keine sonstigen Waren geladen
haben, dürfen jedoch auf den vorgesehenen
Plätzen kurze Zeit parken.
(2) Während der Durchfahrt dürfen Personen
und Waren weder aufgenommen noch abgesetzt
werden.
(3) Ein Abweichen von den im Artikel 1 genannten
Straßen ist im Durchgangsverkehr nicht
gestattet.
Artikel 8
(1) Im Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen,
Motorfahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor
sowie Anhängern genügen die nach dem
Recht eines der Vertragsstaaten für die Führung
und den Betrieb eines solchen Fahrzeuges erforderlichen
amtlichen Urkunden.
(2) Die Vorschriften der Vertragsstaaten über
den Abschluß und den Nachweis einer Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung bleiben unberührt.
Im Anrainerverkehr genügen jedoch der
Abschluß und der Nachweis einer Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften
des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen
ist.
Artikel 9
(1) Im Durchgangsverkehr genügt es, wenn
die Fahrzeuge den Vorschriften eines der Vertragsstaaten
entsprechen.
(2) Die Durchfahrt von Fahrzeugen, die eine
Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung
der Straße befürchten lassen, kann untersagt
werden.
(3) Für die gewerbliche Beförderung von Personen
und Gütern mit Kraftfahrzeugen gelten
im Durchgangsverkehr die Vorschriften des Vertragsstaates,
in dem das betreffende Fahrzeug
zugelassen ist. Dies gilt auch für den Werkverkehr.
Artikel 10
Im Durchgangsverkehr dürfen auch solche
Zahlungsmittel mitgeführt werden, deren Ein-,
Aus- oder Durchfuhr nach den Vorschriften
eines der Vertragsstaaten sonst verboten sind.
Artikel 11
Für die Dauer von Instandhaltungsmaßnahmen
sowie für die Dauer eines öffentlichen Notstandes
oder einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit einschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs
kann jeder Vertragsstaat den
Durchgangsverkehr beschränken oder sperren.
Vor einer Beschränkung oder Sperrung des
Durchgangsverkehrs wegen Instandhaltungsmaßnahmen
ist mit der zuständigen Behörde des
anderen Vertragsstaates Fühlung zu nehmen; in
den anderen Fällen ist diese Behörde zu benachrichtigen.
Die Vertragsstaaten werden einander
die zuständige Behörde bekanntgeben.
Artikel 12
(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen
Post und der Deutschen Bundespost unterliegt
keinen Beschränkungen und keinen Durchgangsgebühren
des jeweils anderen Vertragsstaates.
Die in den Postfahrzeugen mitgeführten
Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.
(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen
sind während der Durchfahrt geschlossen zu
halten. Während der Durchfahrt findet kein
Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme
und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.
Artikel 13
Die Exekutivorgane (Polizei, Gendarmerie
und Zolldienst), die Veterinärorgane sowie die
Organe des Jagd- und Forstschutzes der Vertragsstaaten
sind berechtigt, im Dienst die im
Artikel 1 genannten Straßen unentgeltlich zu
benutzen. Sie dürfen dabei ihre Dienstkleidung
tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere
Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte,
Diensthunde) mit sich führen. Auf
dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
dürfen sie vorbehaltlich einer nach dem Abkommen
zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September
1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
getroffenen anderweitigen Regelung
keine Amtshandlung vornehmen; von der Waffe
dürfen sie daher nur im Falle der Notwehr
Gebrauch machen.
ABSCHNITT II
Durchgangsverkehr auf der Rißtaler Straße
Artikel 14
Rißtaler Straße im Sinne dieses Vertrages ist
a) die Tiroler Landesstraße II. Ordnung
Nr. 282 von der Staatsgrenze auf der
ersten (nördlichen) Rißbachbrücke (bei
km 0'008) bis zur Staatsgrenze auf der
zweiten Rißbachbrücke (bei km 0'874)
und
b) die Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung
von der Staatsgrenze auf der
zweiten Rißbachbrücke (bei km 0'874) bis
zur Staatsgrenze auf der Markgrabenbrücke
(bei km l'140).
Artikel 15
(1) Die Bundesrepublik Deutschland gestattet
dem Land Tirol, vorbehaltlich der Zustimmung
des Eigentümers, den Ausbau, die Erhaltung und
den Betrieb (einschließlich Winterdienst) des im
Artikel 14 Buchstabe b bezeichneten Straßenteiles.
Sie gestattet dem Land Tirol ferner die
Einfuhr und den Einsatz der zu diesem Zweck
erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte
und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs;
das gleiche gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes.
(2) Nach erteilter Zustimmung des Eigentümers
im Sinne des Absatzes 1 ist das Land
Tirol auf Verlangen dieses Eigentümers zur Erhaltung
und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst)
des im Artikel 14 Buchstabe b bezeichneten
Straßenteiles verpflichtet. Ansprüche, die
sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
ergeben, sind gegen den Eigentümer zu
richten. Das Land Tirol hat den Eigentümer in
diesem Fall für alle Verpflichtungen schadlos zu
halten, die sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
ergeben. Artikel 3 Absatz
2 Satz 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
Artikel 16
Die Vertragsstaaten gewähren einander Freiheit
von Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich
der handelsstatistischen Gebühr für die beim
Ausbau der Rißtaler Straße verwendeten sowie
für die zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich
Winterdienst) dieser Straße erforderlichen
Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen
zur Sicherung des Verkehrs, soweit diese
aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten
kommen. Das gleiche gilt für Waren zur Bepflanzung
des Straßenrandes.
Artikel 17
Die Vertragsstaaten lassen auf der Rißtaler
Straße einen Durchgangsverkehr zu, für den die
Bestimmungen der Artikel 5 bis 13 sinngemäß
gelten.
ABSCHNITT III
Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen zum und
vom Bächen- und Rißtal
Artikel 18
Die Bundesrepublik Deutschland läßt einen
Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen nach den
Bestimmungen der Abschnitte III und IV dieses
Vertrages zu auf der deutschen Bundesstraße 307
von der Staatsgrenze auf der Rauchstubenbrücke
bis nach Fall und von dort
a) auf der Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung
durch das Dürrachtal bis
zur Staatsgrenze im Bächental,
b) auf der deutschen Bundesstraße 307 bis
Lahner-Gaster, von dort auf der Pirivatstraße
der bayerischen Staatsforstverwaltung
bis Vorderriß und von dort auf der
nach Süden führenden Privatstraße der
bayerischen Staatsforstverwaltung bis zur
Staatsgrenze auf der ersten (nördlichen)
Rißbachbrücke (bei km 0'008) der Rißtaler
Straße.
Artikel 19
(1) Die Durchfahrt muß innerhalb von vier
Stunden abgeschlossen sein; Fahrzeuge, die diese
Durchfahrtszeit nicht einhalten können, sind
vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen. Lastkraftwagen,
Zugmaschinen und mit Waren
— ausgenommen Reisebedarf — beladene andere
Kraftfahrzeuge dürfen ohne zwingenden Grund
nicht halten; ihre Durchfahrtszeit kann von den
Eingangszollämtern im Einzelfall beschränkt
werden.
(2) Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens
bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen
Personen während der Durchfahrt weder aufgenommen
noch abgesetzt werden. Das Auf- und
Abladen von Waren während der Durchfahrt
— ausgenommen Reisebedarf beim Umsteigeverkehr
öffentlicher Verkehrsmittel — ist unzulässig.
(3) Kann der Fahrzeuglenker aus Gründen,
die während der Durchfahrt eintreten, die vorgeschriebene
Durchfahrtszeit nicht einhalten, so
hat er die Verzögerung und ihren Grund unverzüglich
der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle
zu melden. Diese hat die Meldung auf
Verlangen zu bestätigen.
Artikel 20
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
können einzelne Personen vom Durchgangsverkehr
ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für
Personen, die gegen die Bestimmungen dieses
Vertrages, gegen Paß- oder Zollvorschriften oder
Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr
verstoßen haben.
(2) Für die Dauer eines öffentlichen Notstandes
oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
einschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs
kann der Durchgangsverkehr beschränkt
oder gesperrt werden. Die zuständige
österreichische Behörde ist zu benachrichtigen;
die Republik Österreich wird der Bundesrepublik
Deutschland die zuständige Behörde bekanntgeben.
Artikel 21
(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen
Post unterliegt keinen Beschränkungen
und keinen Durchgangsgebühren der Bundesrepublik
Deutschland. Die in den Postfahrzeugen
mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht
werden.
(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen
sind während der Durchfahrt geschlossen zu
halten. Während der Durchfahrt findet kein
Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme
und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.
Artikel 22
(1) In der Zeit vom 20. Juni bis 15. September
jedes Jahres sowie an Samstagen, Sonntagen,
und an den in der Bundesrepublik Deutschland
gesetzlich anerkannten oder geschützten Feiertagen
ist die Beförderung von Explosivstoffen
unzulässig, es sei denn, daß eine Ausnahmegenehmigung
der zuständigen Behörde erteilt ist.
(2) Für die Beförderung von Explosivstoffen
mit Dienstfahrzeugen österreichischer Bundes- und
Landesdienststellen bedarf es keiner nach
den deutschen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen
und Bescheinigungen.
Artikel 23
(1) Die Bestimmungen der Artikel 5 Absatz 3,
Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 und Absatz
2 Satz 1, Artikel 9 und 10 dieses Vertrages
gelten, entsprechend für den gemäß Artikel 18
und Artikel 24 Absatz 1 gestatteten Durchgangsverkehr.
Für österreichische Staatsbürger gelten
außerdem die Bestimmungen des Artikels 6.
(2) Für die Holzabfuhr im Durchgangsverkehr
gilt Artikel 9 Absatz 1 nicht in der Zeit vom
20. Juni bis 15. September jedes Jahres sowie an
Samstagen, Sonntagen und an den in der Bundesrepublik
Deutschland gesetzlich anerkannten
oder geschützten Feiertagen, es sei denn, daß
eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen
Behörde erteilt ist.
Artikel 24
(1) Die Bundesrepublik Deutschland gestattet
der Republik Österreich den Durchgangsverkehr
für österreichische Exekutivorgane (Polizei,
Gendarmerie und Zolldienst}, für österreichische
Veterinärorgane sowie für österreichische Organe
des Jagd- und Forstschutzes auf den im Artikel
18 genannten Straßen, ferner auf der deutschen.
Bundesstraße 2 von der Staatsgrenze bei
Scharnitz über Mittenwald bis Krün, von dort
auf der deutschen Bundesstraße 11 bis Wallgau
und weiter auf der Privatstraße der bayerischen
Staatsforstverwaltung bis Vorderriß.
(2) Für diesen Durchgangsverkehr gelten die
Artikel 2 bis 5 des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland vom 14. September 1955 über die
Beförderung von Exekutivorganen im Straßen-
und Eisenbahn-Durchgangsverkehr entsprechend.
Die Bundesrepublik Deutschland wird
der Republik Österreich die für die Verständigung
im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 dieses
Abkommens zuständigen Behörden bekanntgeben.
ABSCHNITT IV
Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte I
bis III
Artikel 25
Der Durchgangsverkehr unterliegt, soweit in
diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist,
dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen
Hoheitsgebiet sich der Verkehr abwickelt.
Artikel 26
Im Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge
und Anhänger, die im Hoheitsgebiet des
einen Vertragsstaates zugelassen sind, auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderungen
von Personen, Gepäck und Gütern im
Durchgangsverkehr mit diesen Fahrzeugen
unterliegen nicht der Beförderungssteuer des
Durchgangsstaates, sondern der Beförderungssteuer
des Ausgangsstaates. Diese Erleichterungen
werden nur gewährt, wenn die für den
Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen
eingehalten werden.
Artikel 27
Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, alle Personen,
die im Durchgangsverkehr in das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates eingereist
sind, ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthaltes
in diesem Staat zu übernehmen.
Artikel 28
(1) Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten
unterstützen einander soweit wie
möglich bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten,
insbesondere bei der Überwachung und
Lenkung des Durchgangsverkehrs. Sie teilen einander
wahrgenommene Verstöße mit, helfen bei
der Sicherung von Spuren und Beweismitteln
und geben die erforderlichen Auskünfte. Sie
gewähren einander Schutz.
(2) Von strafbaren Handlungen, die von
einem der in den Artikeln 13 und 24 genannten
Organe des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates begangen
werden, ist die vorgesetzte Dienststelle dieses
Organes durch die entsprechende Dienststelle des
zuletzt genannten Vertragsstaates zu benachrichtigen.
Artikel 29
Werden gegenüber den in den Artikeln 13
und 24 genannten Organen des einen Vertragsstaates
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
bei Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung
auf diesen Dienst strafbare Handlungen
begangen, so gelten für die Verfolgung und
Ahndung in dem zuletzt genannten Vertragsstaat
dessen strafrechtliche Vorschriften zum
Schutz von öffentlichen Bediensteten.
Artikel 30
Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen
des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland vom
14. September 1955 zur Regelung der Amtshaftung
aus Handlungen von Organen des einen
in grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechend
anzuwenden.
Artikel 31
(1) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich im
Durchgangsverkehr ereignen, können ausschließlich
vor den Gerichten des Durchgangsstaates geltend
gemacht werden. Ist nach dem Recht des
Durchgangsstaates ein Gerichtsstand in diesem
Staat nicht gegeben, so ist das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk sich der Schadensfall
ereignet hat. Das Recht der Parteiein, die Zuständigkeit
der Gerichte des Ausgangsstaates oder
eines dritten Staates zu vereinbaren, bleibt unberührt.
Hat weder der Ersatzberechtigte noch
der Ersatzpflichtige seinen Wohnsitz, Sitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Durchgangsstaat,
so gilt die in den Sätzen 1 und 2 getroffene
Regelung nicht.
(2) Ist an dem Schadensfall ein Fahrzeug beteiligt,
dessen Halter der Ausgangsstaat oder ein
Sondervermögen des Ausgangsstaates ist, und ist
nach Absatz 1 ein Gericht des Durchgangsstaates
zuständig, so unterwirft sich der Ausgangsstaat
hinsichtlich der Ansprüche aus diesem Schadensfall
der Gerichtsbarkeit einschließlich der
Zwangsvollstreckung des Durchgangsstaates. Das
gleiche gilt für die Länder der Vertragsstaaten
und deren Sondervermögen.
(3) Durch die Bestimmungen der Absätze 1
und 2 wird die im Artikel 3 Absatz 3 getroffene
Regelung nicht berührt.
ABSCHNITT V
Schlußbestimmungen
Artikel 32
Soweit durch die Bestimmungen dieses Vertrages
keine abweichende Regelung getroffen
wird, bleibt insbesondere der Vertrag zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland vom 6. September 1962 über
Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr
und im Durchgangsverkehr unberührt.
Artikel 33
Wenn sich bei der Durchführung des Vertrages
erhebliche Schwierigkeiten ergeben oder
sich die bei seinem Abschluß bestehenden Verhältnisse
wesentlich ändern, werden die Vertragsstaaten
auf Verlangen eines Vertragsstaates
in Verhandlungen über eine angemessene neue
Regelung eintreten.
Artikel 34
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder Anwendung dieses Vertrages sollen
durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf
diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie
auf Verlangen eines der Vertragsstaaten einem
Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Obmann
einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten
zu bestellen ist. Die Mitglieder sind
innerhalb von zwei Monaten, der Obmann
innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem
der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt
hat, daß er die Meinungsverschiedenheit
einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den
Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen. Besitzt der Präsident die
Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten
oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,
so soll der Vizepräsident die Ernennungen
vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die
Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten
oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang
nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das
nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten
besitzt, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des
von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner
Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht;
die Kosten des Obmannes sowie die
sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten
zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen
regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten
werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen
Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen in
entsprechender Anwendung der zwischen den
beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen
über die Rechtshilfe in Zivil- und
Handelssachen leisten.
Artikel 35
Das anliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil
dieses Vertrages.
Artikel 36
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundesregierung der
Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 37
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn
Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar,
danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
(2) Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsstaaten
in Verhandlungen über eine befriedigende
neue Regelung des Durchgangsverkehrs
eintreten.
Artikel 38
(1) Dieser Vertrag soll so bald wie möglich
ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden
sollen in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des
zweiten Monates nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966,
in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Dr. Reichmann m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Löns m. p.
Schlußprotokoll
zum Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland
vom 17. Februar 1966 über den Durchgangsverkehr
auf den Straßen an der Walchen
Ache und am Pittenbach sowie zum
Bächen- und Rißtal im österreichischen und
deutschen Grenzgebiet
Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über den Durchgangsverkehr
auf den Straßen an der Walchen Ache
und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal
im österreichischen und deutschen Grenzgebiet
stellen die Bevollmächtigten der beiden
Vertragsstaaten folgendes fest
1. Die Republik Österreich wird besorgt sein,
daß das Land Tirol der Bundesrepublik
Deutschland bei der Geltendmachung und
Eintreibung der im Artikel 3 Absatz 4 Satz 1
genannten Forderungen jede mögliche Hilfe
gewähren wird.
2. Durch Artikel 13 Satz 3 wird die Befugnis
der dort genannten Organe, auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe
des in diesem Vertragsstaat geltenden
Rechtes Personen vorläufig festzuhalten, nicht
berührt. Tritt bei der Ausübung dieser Befugnis
ein Schaden ein, so findet das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland vom 14. September
1955 zur Regelung der Amtshaftung
aus Handlungen von Organen des einen in
grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechende
Anwendung.
3. Es besteht Übereinstimmung, daß als Dienstfahrzeuge
im Sinne der Artikel 13 und 22
auch von Bediensteten im Dienst gefahrene
beamteneigene und anerkannte privateigene
Kraftfahrzeuge gelten.
4. Die Bundesrepublik Deutschland wird besorgt
sein, daß die im Artikel 15 Absatz 1 vorbehaltene
Zustimmung des Eigentümers von
diesem für die Dauer der Gültigkeit dieses
Vertrages erteilt oder daß diese Strecke zur
öffentlichen Straße gewidmet wird.
5. Die Vertragsstaaten stimmen überein, daß im
Durchgangsverkehr auf den Strecken Hinterriß
—Vorderriß—Walchental—Achenwald, Bächental
— Neu Fall — Walchental — Achenwald
Gebühren für eine besondere Inanspruchnahme
der Zollverwaltungen dann nicht erhoben
werden, wenn die Abfertigungen außerhalb
der Amtsstunden, jedoch innerhalb der
Stunden, in denen die Zollabfertigungsstelle
besetzt ist, erfolgen. Diese Regelung gilt
jedoch nur so lange, als auf österreichischem
Hoheitsgebiet keine Verbindungsstraße zwischen
Hinterriß einerseits oder Bächental
andererseits und der nächsten größeren österreichischen
Ortschaft besteht.
6. Die Vertragsstaaten werden besorgt sein, daß
privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften
der Vertragsstaaten, die
Gegenstände dieses Vertrages regeln, der
Rechtslage, wie sie durch diesen Vertrag
geschaffen wird, soweit erforderlich, angepaßt
werden.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966,
in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Dr. Reichmann m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Löns m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister
für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. April 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Hetzenauer
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Prader
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić-Sorinj
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 20. September 1967 ausgetauscht
worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 am 1. November 1967
in Kraft.