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341_1967 AT

341. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen Grenzgebiet samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 341. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen Grenzgebiet samt Schlußprotokoll

Nachdem der am 17. Februar 1966 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an

der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und

deutschen Grenzgebiet samt Schlußprotokoll, welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

sind in der Absicht, auf bestimmten Straßen

ihrer Staaten den Durchgangsverkehr zu erleichtern,

übereingekommen, einen Vertrag zu

schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn außerordentlichen Gesandten und

bevollmächtigten Minister Dr. Hans

REICHMANN,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn außerordentlichen und bevollmächtigten

Botschafter Dr. Josef LÖNS,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten die nachstehenden

Bestimmungen vereinbart haben

ABSCHNITT I

Durchgangsverkehr auf den Straßen an der

Walchen Ache und am Pittenbach

Artikel 1

Im Sinne dieses Vertrages ist

a) Walchenstraße die Tiroler Landesstraße

I. Ordnung Nr. 28 zwischen den Staatsgrenzen

auf der Rauchstubenbrücke und

der Geißalmbrücke;

b) Alpenstraße die deutsche Bundesstraße 307

zwischen den Staatsgrenzen auf der Geißalmbrücke

und der südlichen Pittenbachbrücke;

c) Achenseestraße die Tiroler Landesstraße

I. Ordnung Nr. 28 von der Staatsgrenze

auf der südlichen Pittenbachbrücke bis zur

Einmündung in die österreichische Bundesstraße

Nr. 181 und von dort diese Bundesstraße

bis zur Staatsgrenze auf der

nördlichen Pittenbachbrücke.

Artikel 2

(1) Die Republik Österreich gestattet der

Bundesrepublik Deutschland den Bau, die Erhaltung

und den Betrieb (einschließlich Winterdienst)

der Walchenstraße sowie die Einfuhr

und den Einsatz der zu diesem Zweck erforderlichen

Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen

zur Sicherung des Verkehrs. Das

gleiche gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes.

Die Bundesrepublik Deutschland gilt als

Straßenerhalter im Sinne der österreichischen

Straßenverkehrsordnung.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt für

die Walchenstraße die Kosten des Grunderwerbes

durch das Land Tirol und die Kosten des

Straßenbaues.

Artikel 3

(1) Für die Walchenstraße gelten die Bestimmungen

des Gesetzes vom 28. September 1950

über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der

Bundesstraßen (Tiroler Straßengesetz), Landesgesetz-

und Verordnungsblatt für Tirol Nr. 1/

1951, oder die an ihre Stelle tretenden gesetzlichen

Bestimmungen, soweit dieser Vertrag

keine andere Regelung trifft.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt

auf ihre Kosten alle Aufgaben, die sich

aus dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb

(einschließlich Winterdienst) der Walchenstraße

ergeben. Insoweit gelten die für die Bundesrepublik

Deutschland tätigen Stellen als Organe des

Landes Tirol im Sinne des § 12 des Tiroler

Straßengesetzes. Die Bundesrepublik Deutschland

wird das Land Tirol für alle Verpflichtungen

aus der Haftung nach § 12 des Tiroler Straßengesetzes

schadlos halten, soweit diese nicht durch

eine Haftpflichtversicherung des Landes Tirol

gedeckt sind. Die zuständige österreichische Behörde

wird die zuständige deutsche Behörde von

jedem gegen das Land Tirol außergerichtlich

oder gerichtlich erhobenen Schadenersatzanspruch,

für den eine Pflicht der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber dem Land Tirol zur

Schadloshaltung nach dem vorstehenden Satz in

Betracht kommen kann, unverzüglich schriftlich

verständigen. Das Land Tirol wird solche

Ansprüche nur anerkennen und sich hierüber

nur vergleichen, nachdem es die Einwilligung

der zuständigen deutschen Behörde eingeholt

hat. Die Vertragsstaaten werden einander die

zuständigen Behörden bekanntgeben.

(3). Schadenersatzansprüche gegen das Land

Tirol nach § 12 des Tiroler Straßengesetzes sind

ausschließlich vor österreichischen Gerichten

geltend zu machen.

(4) Forderungen des Landes Tirol, die sich aus

dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb (einschließlich

Winterdienst) der Walchenstraße

gegen Dritte ergeben, gehen auf die Bundesrepublik

Deutschland über. Dies gilt nicht für Forderungen

des Landes Tirol aus der Haftpflichtversicherung

im Sinne des Absatzes 2 Satz 3.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten gewähren einander Freiheit

von Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich

der handelsstatistischen Gebühr für die beim

Bau der Walchenstraße und der Alpenstraße

verwendeten sowie für die zur Erhaltung und

zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) dieser

Straßen erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe

und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs,

soweit diese aus dem freien Verkehr eines der

Vertragsstaaten kommen. Das gleiche gilt für

Waren zur Bepflanzung des Straßenrandes.

Artikel 5

(1) Die Vertragsstaaten lassen auf der Walchenstraße,

der Alpenstraße und der Achenseestraße

einen Durchgangsverkehr nach den Bestimmungen

der Abschnitte I und IV dieses Vertrages

zu.

(2) Eine Grenzabfertigung findet nicht statt.

Eine Zollabfertigung ist jedoch zulässig, wenn

an den im Absatz 1 genannten Straßen Verkaufsstellen

betrieben werden. Jeder Vertragsstaat

bleibt ferner berechtigt, die zur Verhinderung

von Zuwiderhandlungen gegen seine grenz-

und veterinärpolizeilichen Vorschriften sowie

gegen seine Zoll- und Pflanzenschutzvorschriften

erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchzuführen.

(3) Vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen

sind, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Militärpersonen

in Uniform, ferner Personen, die

Kriegsgerät mit sich führen.

Artikel 6

Im Durchgangsverkehr bedarf es keiner

Durchreisebewilligung. Personen im Alter von

mehr als 16 Jahren müssen einen mit Lichtbild

versehenen amtlichen Ausweis mit sich führen.

Artikel 7

(1) Der Durchgangsverkehr ist ohne Aufenthalt

durchzuführen. Fahrzeuge, die nur Reisebedarf,

aber keine sonstigen Waren geladen

haben, dürfen jedoch auf den vorgesehenen

Plätzen kurze Zeit parken.

(2) Während der Durchfahrt dürfen Personen

und Waren weder aufgenommen noch abgesetzt

werden.

(3) Ein Abweichen von den im Artikel 1 genannten

Straßen ist im Durchgangsverkehr nicht

gestattet.

Artikel 8

(1) Im Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen,

Motorfahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor

sowie Anhängern genügen die nach dem

Recht eines der Vertragsstaaten für die Führung

und den Betrieb eines solchen Fahrzeuges erforderlichen

amtlichen Urkunden.

(2) Die Vorschriften der Vertragsstaaten über

den Abschluß und den Nachweis einer Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung bleiben unberührt.

Im Anrainerverkehr genügen jedoch der

Abschluß und der Nachweis einer Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften

des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen

ist.

Artikel 9

(1) Im Durchgangsverkehr genügt es, wenn

die Fahrzeuge den Vorschriften eines der Vertragsstaaten

entsprechen.

(2) Die Durchfahrt von Fahrzeugen, die eine

Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung

der Straße befürchten lassen, kann untersagt

werden.

(3) Für die gewerbliche Beförderung von Personen

und Gütern mit Kraftfahrzeugen gelten

im Durchgangsverkehr die Vorschriften des Vertragsstaates,

in dem das betreffende Fahrzeug

zugelassen ist. Dies gilt auch für den Werkverkehr.

Artikel 10

Im Durchgangsverkehr dürfen auch solche

Zahlungsmittel mitgeführt werden, deren Ein-,

Aus- oder Durchfuhr nach den Vorschriften

eines der Vertragsstaaten sonst verboten sind.

Artikel 11

Für die Dauer von Instandhaltungsmaßnahmen

sowie für die Dauer eines öffentlichen Notstandes

oder einer Gefahr für die öffentliche

Sicherheit einschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs

kann jeder Vertragsstaat den

Durchgangsverkehr beschränken oder sperren.

Vor einer Beschränkung oder Sperrung des

Durchgangsverkehrs wegen Instandhaltungsmaßnahmen

ist mit der zuständigen Behörde des

anderen Vertragsstaates Fühlung zu nehmen; in

den anderen Fällen ist diese Behörde zu benachrichtigen.

Die Vertragsstaaten werden einander

die zuständige Behörde bekanntgeben.

Artikel 12

(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen

Post und der Deutschen Bundespost unterliegt

keinen Beschränkungen und keinen Durchgangsgebühren

des jeweils anderen Vertragsstaates.

Die in den Postfahrzeugen mitgeführten

Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.

(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen

sind während der Durchfahrt geschlossen zu

halten. Während der Durchfahrt findet kein

Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme

und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.

Artikel 13

Die Exekutivorgane (Polizei, Gendarmerie

und Zolldienst), die Veterinärorgane sowie die

Organe des Jagd- und Forstschutzes der Vertragsstaaten

sind berechtigt, im Dienst die im

Artikel 1 genannten Straßen unentgeltlich zu

benutzen. Sie dürfen dabei ihre Dienstkleidung

tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere

Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte,

Diensthunde) mit sich führen. Auf

dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

dürfen sie vorbehaltlich einer nach dem Abkommen

zwischen der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September

1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

getroffenen anderweitigen Regelung

keine Amtshandlung vornehmen; von der Waffe

dürfen sie daher nur im Falle der Notwehr

Gebrauch machen.

ABSCHNITT II

Durchgangsverkehr auf der Rißtaler Straße

Artikel 14

Rißtaler Straße im Sinne dieses Vertrages ist

a) die Tiroler Landesstraße II. Ordnung

Nr. 282 von der Staatsgrenze auf der

ersten (nördlichen) Rißbachbrücke (bei

km 0'008) bis zur Staatsgrenze auf der

zweiten Rißbachbrücke (bei km 0'874)

und

b) die Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung

von der Staatsgrenze auf der

zweiten Rißbachbrücke (bei km 0'874) bis

zur Staatsgrenze auf der Markgrabenbrücke

(bei km l'140).

Artikel 15

(1) Die Bundesrepublik Deutschland gestattet

dem Land Tirol, vorbehaltlich der Zustimmung

des Eigentümers, den Ausbau, die Erhaltung und

den Betrieb (einschließlich Winterdienst) des im

Artikel 14 Buchstabe b bezeichneten Straßenteiles.

Sie gestattet dem Land Tirol ferner die

Einfuhr und den Einsatz der zu diesem Zweck

erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte

und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs;

das gleiche gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes.

(2) Nach erteilter Zustimmung des Eigentümers

im Sinne des Absatzes 1 ist das Land

Tirol auf Verlangen dieses Eigentümers zur Erhaltung

und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst)

des im Artikel 14 Buchstabe b bezeichneten

Straßenteiles verpflichtet. Ansprüche, die

sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

ergeben, sind gegen den Eigentümer zu

richten. Das Land Tirol hat den Eigentümer in

diesem Fall für alle Verpflichtungen schadlos zu

halten, die sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

ergeben. Artikel 3 Absatz

2 Satz 4, 5 und 6 gelten entsprechend.

Artikel 16

Die Vertragsstaaten gewähren einander Freiheit

von Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich

der handelsstatistischen Gebühr für die beim

Ausbau der Rißtaler Straße verwendeten sowie

für die zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich

Winterdienst) dieser Straße erforderlichen

Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen

zur Sicherung des Verkehrs, soweit diese

aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten

kommen. Das gleiche gilt für Waren zur Bepflanzung

des Straßenrandes.

Artikel 17

Die Vertragsstaaten lassen auf der Rißtaler

Straße einen Durchgangsverkehr zu, für den die

Bestimmungen der Artikel 5 bis 13 sinngemäß

gelten.

ABSCHNITT III

Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen zum und

vom Bächen- und Rißtal

Artikel 18

Die Bundesrepublik Deutschland läßt einen

Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen nach den

Bestimmungen der Abschnitte III und IV dieses

Vertrages zu auf der deutschen Bundesstraße 307

von der Staatsgrenze auf der Rauchstubenbrücke

bis nach Fall und von dort

a) auf der Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung

durch das Dürrachtal bis

zur Staatsgrenze im Bächental,

b) auf der deutschen Bundesstraße 307 bis

Lahner-Gaster, von dort auf der Pirivatstraße

der bayerischen Staatsforstverwaltung

bis Vorderriß und von dort auf der

nach Süden führenden Privatstraße der

bayerischen Staatsforstverwaltung bis zur

Staatsgrenze auf der ersten (nördlichen)

Rißbachbrücke (bei km 0'008) der Rißtaler

Straße.

Artikel 19

(1) Die Durchfahrt muß innerhalb von vier

Stunden abgeschlossen sein; Fahrzeuge, die diese

Durchfahrtszeit nicht einhalten können, sind

vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen. Lastkraftwagen,

Zugmaschinen und mit Waren

— ausgenommen Reisebedarf — beladene andere

Kraftfahrzeuge dürfen ohne zwingenden Grund

nicht halten; ihre Durchfahrtszeit kann von den

Eingangszollämtern im Einzelfall beschränkt

werden.

(2) Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens

bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen

Personen während der Durchfahrt weder aufgenommen

noch abgesetzt werden. Das Auf- und

Abladen von Waren während der Durchfahrt

— ausgenommen Reisebedarf beim Umsteigeverkehr

öffentlicher Verkehrsmittel — ist unzulässig.

(3) Kann der Fahrzeuglenker aus Gründen,

die während der Durchfahrt eintreten, die vorgeschriebene

Durchfahrtszeit nicht einhalten, so

hat er die Verzögerung und ihren Grund unverzüglich

der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle

zu melden. Diese hat die Meldung auf

Verlangen zu bestätigen.

Artikel 20

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit

können einzelne Personen vom Durchgangsverkehr

ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für

Personen, die gegen die Bestimmungen dieses

Vertrages, gegen Paß- oder Zollvorschriften oder

Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr

verstoßen haben.

(2) Für die Dauer eines öffentlichen Notstandes

oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit

einschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs

kann der Durchgangsverkehr beschränkt

oder gesperrt werden. Die zuständige

österreichische Behörde ist zu benachrichtigen;

die Republik Österreich wird der Bundesrepublik

Deutschland die zuständige Behörde bekanntgeben.

Artikel 21

(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen

Post unterliegt keinen Beschränkungen

und keinen Durchgangsgebühren der Bundesrepublik

Deutschland. Die in den Postfahrzeugen

mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht

werden.

(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen

sind während der Durchfahrt geschlossen zu

halten. Während der Durchfahrt findet kein

Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme

und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.

Artikel 22

(1) In der Zeit vom 20. Juni bis 15. September

jedes Jahres sowie an Samstagen, Sonntagen,

und an den in der Bundesrepublik Deutschland

gesetzlich anerkannten oder geschützten Feiertagen

ist die Beförderung von Explosivstoffen

unzulässig, es sei denn, daß eine Ausnahmegenehmigung

der zuständigen Behörde erteilt ist.

(2) Für die Beförderung von Explosivstoffen

mit Dienstfahrzeugen österreichischer Bundes- und

Landesdienststellen bedarf es keiner nach

den deutschen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen

und Bescheinigungen.

Artikel 23

(1) Die Bestimmungen der Artikel 5 Absatz 3,

Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 und Absatz

2 Satz 1, Artikel 9 und 10 dieses Vertrages

gelten, entsprechend für den gemäß Artikel 18

und Artikel 24 Absatz 1 gestatteten Durchgangsverkehr.

Für österreichische Staatsbürger gelten

außerdem die Bestimmungen des Artikels 6.

(2) Für die Holzabfuhr im Durchgangsverkehr

gilt Artikel 9 Absatz 1 nicht in der Zeit vom

20. Juni bis 15. September jedes Jahres sowie an

Samstagen, Sonntagen und an den in der Bundesrepublik

Deutschland gesetzlich anerkannten

oder geschützten Feiertagen, es sei denn, daß

eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen

Behörde erteilt ist.

Artikel 24

(1) Die Bundesrepublik Deutschland gestattet

der Republik Österreich den Durchgangsverkehr

für österreichische Exekutivorgane (Polizei,

Gendarmerie und Zolldienst}, für österreichische

Veterinärorgane sowie für österreichische Organe

des Jagd- und Forstschutzes auf den im Artikel

18 genannten Straßen, ferner auf der deutschen.

Bundesstraße 2 von der Staatsgrenze bei

Scharnitz über Mittenwald bis Krün, von dort

auf der deutschen Bundesstraße 11 bis Wallgau

und weiter auf der Privatstraße der bayerischen

Staatsforstverwaltung bis Vorderriß.

(2) Für diesen Durchgangsverkehr gelten die

Artikel 2 bis 5 des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland vom 14. September 1955 über die

Beförderung von Exekutivorganen im Straßen-

und Eisenbahn-Durchgangsverkehr entsprechend.

Die Bundesrepublik Deutschland wird

der Republik Österreich die für die Verständigung

im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 dieses

Abkommens zuständigen Behörden bekanntgeben.

ABSCHNITT IV

Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte I

bis III

Artikel 25

Der Durchgangsverkehr unterliegt, soweit in

diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist,

dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen

Hoheitsgebiet sich der Verkehr abwickelt.

Artikel 26

Im Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge

und Anhänger, die im Hoheitsgebiet des

einen Vertragsstaates zugelassen sind, auf dem

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderungen

von Personen, Gepäck und Gütern im

Durchgangsverkehr mit diesen Fahrzeugen

unterliegen nicht der Beförderungssteuer des

Durchgangsstaates, sondern der Beförderungssteuer

des Ausgangsstaates. Diese Erleichterungen

werden nur gewährt, wenn die für den

Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen

eingehalten werden.

Artikel 27

Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, alle Personen,

die im Durchgangsverkehr in das Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates eingereist

sind, ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthaltes

in diesem Staat zu übernehmen.

Artikel 28

(1) Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten

unterstützen einander soweit wie

möglich bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten,

insbesondere bei der Überwachung und

Lenkung des Durchgangsverkehrs. Sie teilen einander

wahrgenommene Verstöße mit, helfen bei

der Sicherung von Spuren und Beweismitteln

und geben die erforderlichen Auskünfte. Sie

gewähren einander Schutz.

(2) Von strafbaren Handlungen, die von

einem der in den Artikeln 13 und 24 genannten

Organe des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates begangen

werden, ist die vorgesetzte Dienststelle dieses

Organes durch die entsprechende Dienststelle des

zuletzt genannten Vertragsstaates zu benachrichtigen.

Artikel 29

Werden gegenüber den in den Artikeln 13

und 24 genannten Organen des einen Vertragsstaates

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

bei Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung

auf diesen Dienst strafbare Handlungen

begangen, so gelten für die Verfolgung und

Ahndung in dem zuletzt genannten Vertragsstaat

dessen strafrechtliche Vorschriften zum

Schutz von öffentlichen Bediensteten.

Artikel 30

Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen

des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland vom

14. September 1955 zur Regelung der Amtshaftung

aus Handlungen von Organen des einen

in grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechend

anzuwenden.

Artikel 31

(1) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich im

Durchgangsverkehr ereignen, können ausschließlich

vor den Gerichten des Durchgangsstaates geltend

gemacht werden. Ist nach dem Recht des

Durchgangsstaates ein Gerichtsstand in diesem

Staat nicht gegeben, so ist das Gericht örtlich

zuständig, in dessen Bezirk sich der Schadensfall

ereignet hat. Das Recht der Parteiein, die Zuständigkeit

der Gerichte des Ausgangsstaates oder

eines dritten Staates zu vereinbaren, bleibt unberührt.

Hat weder der Ersatzberechtigte noch

der Ersatzpflichtige seinen Wohnsitz, Sitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt im Durchgangsstaat,

so gilt die in den Sätzen 1 und 2 getroffene

Regelung nicht.

(2) Ist an dem Schadensfall ein Fahrzeug beteiligt,

dessen Halter der Ausgangsstaat oder ein

Sondervermögen des Ausgangsstaates ist, und ist

nach Absatz 1 ein Gericht des Durchgangsstaates

zuständig, so unterwirft sich der Ausgangsstaat

hinsichtlich der Ansprüche aus diesem Schadensfall

der Gerichtsbarkeit einschließlich der

Zwangsvollstreckung des Durchgangsstaates. Das

gleiche gilt für die Länder der Vertragsstaaten

und deren Sondervermögen.

(3) Durch die Bestimmungen der Absätze 1

und 2 wird die im Artikel 3 Absatz 3 getroffene

Regelung nicht berührt.

ABSCHNITT V

Schlußbestimmungen

Artikel 32

Soweit durch die Bestimmungen dieses Vertrages

keine abweichende Regelung getroffen

wird, bleibt insbesondere der Vertrag zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland vom 6. September 1962 über

Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr

und im Durchgangsverkehr unberührt.

Artikel 33

Wenn sich bei der Durchführung des Vertrages

erhebliche Schwierigkeiten ergeben oder

sich die bei seinem Abschluß bestehenden Verhältnisse

wesentlich ändern, werden die Vertragsstaaten

auf Verlangen eines Vertragsstaates

in Verhandlungen über eine angemessene neue

Regelung eintreten.

Artikel 34

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder Anwendung dieses Vertrages sollen

durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf

diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie

auf Verlangen eines der Vertragsstaaten einem

Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Obmann

einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten

zu bestellen ist. Die Mitglieder sind

innerhalb von zwei Monaten, der Obmann

innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem

der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt

hat, daß er die Meinungsverschiedenheit

einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den

Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen

vorzunehmen. Besitzt der Präsident die

Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten

oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,

so soll der Vizepräsident die Ernennungen

vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die

Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten

oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang

nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das

nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten

besitzt, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des

von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner

Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht;

die Kosten des Obmannes sowie die

sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten

zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen

regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten

werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen

Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und Vernehmung

von Zeugen und Sachverständigen in

entsprechender Anwendung der zwischen den

beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen

über die Rechtshilfe in Zivil- und

Handelssachen leisten.

Artikel 35

Das anliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil

dieses Vertrages.

Artikel 36

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundesregierung der

Republik Österreich innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 37

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn

Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar,

danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.

(2) Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsstaaten

in Verhandlungen über eine befriedigende

neue Regelung des Durchgangsverkehrs

eintreten.

Artikel 38

(1) Dieser Vertrag soll so bald wie möglich

ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden

sollen in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des

zweiten Monates nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966,

in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Reichmann m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Löns m. p.

Schlußprotokoll

zum Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland

vom 17. Februar 1966 über den Durchgangsverkehr

auf den Straßen an der Walchen

Ache und am Pittenbach sowie zum

Bächen- und Rißtal im österreichischen und

deutschen Grenzgebiet

Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über den Durchgangsverkehr

auf den Straßen an der Walchen Ache

und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal

im österreichischen und deutschen Grenzgebiet

stellen die Bevollmächtigten der beiden

Vertragsstaaten folgendes fest

1. Die Republik Österreich wird besorgt sein,

daß das Land Tirol der Bundesrepublik

Deutschland bei der Geltendmachung und

Eintreibung der im Artikel 3 Absatz 4 Satz 1

genannten Forderungen jede mögliche Hilfe

gewähren wird.

2. Durch Artikel 13 Satz 3 wird die Befugnis

der dort genannten Organe, auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe

des in diesem Vertragsstaat geltenden

Rechtes Personen vorläufig festzuhalten, nicht

berührt. Tritt bei der Ausübung dieser Befugnis

ein Schaden ein, so findet das Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland vom 14. September

1955 zur Regelung der Amtshaftung

aus Handlungen von Organen des einen in

grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechende

Anwendung.

3. Es besteht Übereinstimmung, daß als Dienstfahrzeuge

im Sinne der Artikel 13 und 22

auch von Bediensteten im Dienst gefahrene

beamteneigene und anerkannte privateigene

Kraftfahrzeuge gelten.

4. Die Bundesrepublik Deutschland wird besorgt

sein, daß die im Artikel 15 Absatz 1 vorbehaltene

Zustimmung des Eigentümers von

diesem für die Dauer der Gültigkeit dieses

Vertrages erteilt oder daß diese Strecke zur

öffentlichen Straße gewidmet wird.

5. Die Vertragsstaaten stimmen überein, daß im

Durchgangsverkehr auf den Strecken Hinterriß

—Vorderriß—Walchental—Achenwald, Bächental

— Neu Fall — Walchental — Achenwald

Gebühren für eine besondere Inanspruchnahme

der Zollverwaltungen dann nicht erhoben

werden, wenn die Abfertigungen außerhalb

der Amtsstunden, jedoch innerhalb der

Stunden, in denen die Zollabfertigungsstelle

besetzt ist, erfolgen. Diese Regelung gilt

jedoch nur so lange, als auf österreichischem

Hoheitsgebiet keine Verbindungsstraße zwischen

Hinterriß einerseits oder Bächental

andererseits und der nächsten größeren österreichischen

Ortschaft besteht.

6. Die Vertragsstaaten werden besorgt sein, daß

privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften

der Vertragsstaaten, die

Gegenstände dieses Vertrages regeln, der

Rechtslage, wie sie durch diesen Vertrag

geschaffen wird, soweit erforderlich, angepaßt

werden.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966,

in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Reichmann m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Löns m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister

für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. April 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Hetzenauer

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Prader

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić-Sorinj

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 20. September 1967 ausgetauscht

worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 am 1. November 1967

in Kraft.

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