341. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Bundesfachschule für Technik
Statutory Text (1 Provisions)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen
verordnet
§ 1. (1) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer an der Berufsschule für Mechaniker
und Ledergalanteriewarenerzeuger des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung an der Bundesfachschule
für Technik in Wien gelten die Bestimmungen
des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes
1962, BGBl. Nr. 245, über das
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.
(2) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
am Lehrlingsausbildungsinstitut der Bundesfachschule
für Technik verwendeten Bundeslehrer
gelten die Bestimmungen über das Ausmaß der
Lehrverpflichtung der Lehrer für Unterrichtsgegenstände
der Lehrverpflichtungsgruppe VI.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1965 in Kraft.