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341_1965 AT

341. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Bundesfachschule für Technik

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BGBlPdf 341. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Bundesfachschule für Technik

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen

verordnet

§ 1. (1) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer an der Berufsschule für Mechaniker

und Ledergalanteriewarenerzeuger des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung an der Bundesfachschule

für Technik in Wien gelten die Bestimmungen

des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes

1962, BGBl. Nr. 245, über das

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.

(2) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

am Lehrlingsausbildungsinstitut der Bundesfachschule

für Technik verwendeten Bundeslehrer

gelten die Bestimmungen über das Ausmaß der

Lehrverpflichtung der Lehrer für Unterrichtsgegenstände

der Lehrverpflichtungsgruppe VI.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1965 in Kraft.

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