340. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 25 Abs. 2 und 40 Abs. 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, sowie des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet
Die Pflanzenschutzverordnung – Holz, BGBl. II Nr. 319/2001, wird wie folgt geändert
Die §§ 1 bis 6 lauten
„Verbringungsverbot
§ 1. Das Verbringen des Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist verboten.
Schutzmaßnahmen bei Sendungen aus bestimmten Drittstaaten
§ 2. Holz, außer Holz von Nadelbäumen (Coniferales), im folgenden als „anfälliges Laubholz“ bezeichnet,
in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln,
Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport
von Gegenständen aller Art Verwendung finden, sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der
Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, mit
Ursprung in China (außer Hongkong)
1. muss entrindet sein und darf keine durch Insekten verursachte Bohrlöcher von mehr als
3 Millimetern Durchmesser aufweisen, oder
2. es muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen
Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% Trockensubstanz unterzogen worden sein.
§ 3. (1) Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., im folgenden als „anfälliges Nadelholz“
bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln,
Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim
Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden, sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen
der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist,
mit Ursprung in China, Japan, Kanada oder den USA muss
1. mindestens 30 Minuten lang auf eine Mindestkerntemperatur von 56 °C in einer geschlossenen
Kammer wärmebehandelt oder in einem Trockenofen künstlich getrocknet werden, wobei die
Kammer oder der Ofen geprüft, bewertet und amtlich für diesen Zweck genehmigt worden sein
muss, und darüber hinaus das anfällige Nadelholz mit einer international anerkannten Kennzeichnung
für wärmebehandeltes oder künstlich getrocknetes Holz versehen sein, aus der hervorgeht,
wo und durch wen diese Behandlung erfolgt ist,
2. gemäß einem amtlich anerkannten technischen Verfahren unter Druck mit einem zugelassenen
chemischen Mittel behandelt (imprägniert) worden sein, und darüber hinaus das anfällige Nadelholz
mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sein, aus der hervorgeht, wo und durch
wen diese Behandlung erfolgt ist, oder
3. gemäß einem amtlich anerkannten technischen Verfahren mit einem zugelassenen chemischen
Mittel begast worden sein, und darüber hinaus das anfällige Nadelholz mit einer entsprechenden
Kennzeichnung versehen sein, aus der hervorgeht, wo und durch wen diese Behandlung erfolgt
ist.
(2) Anfälliges Nadelholz gemäß Abs. 1 mit Ursprung in China muss
1. zusätzlich von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 26 des Pflanzenschutzgesetzes 1995
begleitet sein, in dem die Durchführung zumindest einer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 amtlich
bestätigt wird, oder
2. aus einem Gebiet in China stammen, das in einer Liste gemäß dem Anhang der Entscheidung
2001/219/EG (ABl. Nr. L 81 vom 21. März 2001 S 39) angeführt ist.
§ 4. (1) Die amtliche Kontrolle von Sendungen mit Herkunft aus den in den §§ 2 und 3 angeführten
Drittländern, die der Inhaltserklärung zufolge keine Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände
des Anhangs V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten, und bei denen berechtigte
Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes
1995 oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
vorliegt, kann von den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ab dem Eintritt der
Sendung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft bis zum Einlangen am Bestimmungsort
durchgeführt werden.
(2) Die amtliche Kontrolle von anfälligem Laubholz mit Ursprung in China (außer Hongkong), in
Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten
und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen
aller Art Verwendung finden, sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet
wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, kann, wo
immer sich das oben angeführte anfällige Laubholz befindet, durch die amtlichen Stellen gemäß § 3 des
Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder durch die zur Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörden
vorgenommen werden.
Bekämpfungstechnische Behandlung
§ 5. (1) Anfälliges Laubholz, das von der amtlichen Stelle gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes
1995 oder von der für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörde als von Anoplophora
glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurde, ist, wo immer es sich befindet, gemäß den Bestimmungen
des Abschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 sowie der Forstschutzverordnung, BGBl.
Nr. 245/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 196/1995, bekämpfungstechnisch zu
behandeln.
(2) Kann mit den in Abs. 1 angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden
werden, ist das anfällige Laubholz, in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich
vorhandenen Blattwerkes sowie Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, das von
Bäumen gewonnen wurde, die amtlich als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden
wurden, unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle zu Spänen zu zerkleinern und durch Verbrennen
an geeigneten Orten zu vernichten; für den Fall, dass aus technischen Gründen eine Zerkleinerung nicht
möglich ist, ist das anfällige Laubholz an Ort und Stelle zu verbrennen.
Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
§ 6. Mit dieser Verordnung wird die Entscheidung 2002/360/EG der Kommission (ABl. Nr. L 127
vom 14. Mai 2002 S 19) umgesetzt.“