340. Verordnung: Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 41 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) vom 12. Februar 1993, BGBl. Nr. 100/
1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird verordnet
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Finanzen
1. Abschnitt
Personelle Maßnahmen
Bevorzugte Aufnahme gemäß § 42 B-GBG
§ 1. Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 und 2 B-GBG sind gemäß den
Vorgaben in den Erläuterungen zur Anlage 1 Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht
geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.
Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 43 B-GBG
§ 2. Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 und 3 B-GBG sind gemäß den
Vorgaben in den Erläuterungen zur Anlage 1 Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene
Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt zu
bestellen.
Ausschreibung
§ 3. (1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz und interne Ausschreibungen
sind in weiblicher und in männlicher Form abzufassen.
(2) Solange die Voraussetzungen der §§ 42 und 43 B-GBG nicht erfüllt sind, ist bei allen Ausschreibungen
von Planstellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass die jeweilige Dienstbehörde bemüht ist, den Anteil der Frauen auf Planstellen und in
Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung einzuladen sind. Im
Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen bevorzugt
aufgenommen werden.
(3) Vor der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter
Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis
aufzunehmen.
(4) Der nach den Vertretungsbereichen gemäß Anlage 2 zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten
oder deren Stellvertreterin ist jeweils eine Ausfertigung der Ausschreibung zu übermitteln und die
Zusammensetzung der Begutachtungskommission bekannt zu geben. Nach Abschluss des Verfahrens ist
ihr mitzuteilen, wie viele Männer und wie viele Frauen sich beworben haben, und wer namentlich mit der
Funktion betraut wurde.
Auswahlverfahren
§ 4. (1) Die Auswahlkriterien gemäß § 4 B-GBG sind zu beachten.
(2) In Bewerbungsgesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (wie Familienplanung)
zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien
herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter
orientieren.
(3) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf, wenn alle anderen Voraussetzungen zutreffen, nicht
unter Nutzung des Ermessensspielraumes, Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in
das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sein.
(4) Aufnahmewerberinnen für den Dienst in der Zollwache sind darauf hinzuweisen, dass die
körperlich anstrengende Grundausbildung den Verlauf einer bestehenden Schwangerschaft beeinflussen
könnte, weshalb die Grundausbildung nicht zum Abschluss gebracht werden kann. Die Vorlage eines
Schwangerschaftstests darf anlässlich der Aufnahme nicht gefordert werden.
Zusammensetzung von Kommissionen
§ 5. Es ist darauf zu achten, dass in den von den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen
die Frauen entsprechend vertreten sind.
2. Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme/Arbeitsgruppen
§ 6. (1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung,
Neuorganisation und Zukunftsprojekte, wie Finanz 2001 oder Verwaltungs-Innovations-
Programm, ist auf einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken.
(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung
ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.
Sprachliche Gleichstellung
§ 7. In Erlässen und Schriftstücken sind Personenbezeichnungen in weiblicher und in männlicher
Form zu verwenden.
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrauen
§ 8. (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten
und die Kontaktfrauen zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen sind ihnen zur
Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen sind berechtigt, die
vorhandenen Sach- und Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit
und Sparsamkeit zu nutzen.
(2) Reisebewegungen in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Kontaktfrau,
wie die Teilnahme an Sitzungen oder Vorladungen bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission,
gelten als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955.
(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen sind im Rahmen des § 31
B-GBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Protokolle von
Vorständetagungen, Personalberichte oder statistische Auswertungen zur Verfügung zu stellen.
Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission
§ 9. Die zuständigen personalführenden Stellen haben der Bundes-Gleichbehandlungskommission zu
berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort auf Grund ihrer Gutachten gesetzt wurden.
Hinweis auf das B-GBG
§ 10. (1) Präsidenten/Präsidentinnen, Vorstände/Vorständinnnen und Personalreferenten/Personalreferentinnen
sollen periodisch auf das B-GBG aufmerksam gemacht werden. Anzustreben ist die
Beseitigung der bestehenden regionalen Unterrepräsentierungen von Frauen.
(2) In jeder Dienststelle ist der aktuelle Frauenförderungsplan zur Einsicht aufzulegen. Alle Bediensteten
sind darüber zu informieren.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 11. (1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind
frauen- und familienfreundlichere organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere
Arbeitszeiten, Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete, vermehrte Kursangebote in den
Bundesländern oder die Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen anzustreben.
(2) Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit
und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.
(3) Anträge gemäß § 50a BDG – Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass – und
Anträge gemäß § 75 BDG – Karenzurlaube – sind unter Würdigung der Situation der Betroffenen genau
zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.
3. Abschnitt
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Information und Zulassung
§ 12. (1) Frauen sind im Rahmen des § 44 B-GBG zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
bevorzugt zuzulassen.
(2) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der
Teilzeitbeschäftigten, über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen
für Führungskräfte und Führungskräftenachwuchs informiert und darauf hingewiesen
werden, dass Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden. Dienstnehmerinnen, die zur Zielgruppe
gehören, ist auf Wunsch die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren und die
Zulassung für Lehrgänge in der Verwaltungsakademie des Bundes zu ermöglichen.
(3) Die Teilbeschäftigung darf nicht zur Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum Grundausbildungslehrgang
herangezogen werden.
Vortragende
§ 13. (1) Die Pädagogischen Trainingsseminare für Vortragende sind um die Themenkreise „Gleichbehandlung“
und „gezielte Förderung von Frauen in der Aus- und Fortbildung“ zu erweitern.
(2) Die Erhöhung der Anzahl von weiblichen Vortragenden in Ausbildungs- und Schulungskursen ist
anzustreben.
Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete
§ 14. (1) Die jeweiligen Dienstbehörden haben für eine geeignete Nachschulung der wiedereintretenden
karenzierten Bediensteten, insbesondere durch die Bildungsverantwortlichen, zu sorgen.
(2) Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Dienstbesprechungen
oder Schulungen zu gestatten.
(3) Jeder aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die personalführende Stelle
spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre künftige Verwendung (Tätigkeiten und
Entwicklungsmöglichkeiten) unter Beiziehung der/des künftigen unmittelbar Vorgesetzten anzubieten.
Inkrafttreten
§ 15. (1) Der Frauenförderungsplan tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Die Verordnung betreffend den Frauenförderungsplan BGBl. II Nr. 132/1998 tritt außer Kraft.