340. Verordnung: Mikrotechnik-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich des § 12 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Lehrberuf in der Elektrotechnik
§ 1. (1) In der Elektrotechnik ist der Lehrberuf Mikrotechnik mit einer Lehrzeit von drei Jahren
eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mikrotechniker oder Mikrotechnikerin)
zu bezeichnen.
(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Mikrotechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002
eingetreten werden.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete
Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
ausführen zu können
1. Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten sowie einfache
Instandhaltungsarbeiten durchführen,
2. Arbeitsstoffe bereitstellen und entsorgen,
3. Reinraumbedingungen sichern und prüfen,
4. Produktionseinrichtungen umrüsten, prüfen und vorbeugend instand halten,
5. Arbeiten in Herstellung und Montage durchführen,
6. Produktionsanlagen bedienen, beschicken und überwachen,
7. Prozeßparameter einstellen,
8. Produktionsprozesse optimieren,
9. prozeßbegleitende Prüfungen und Endtests durchführen,
10. Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere
selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer
Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings
zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,
Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit,
Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und
Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur
Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Technologie, Arbeitsplanung und Qualitätsmanagement.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat eine Arbeitsprobe aus dem Bereich der Mikrotechnik in Form der Bearbeitung
eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
(2) Die Arbeitsprobe hat sich nach Angabe auf die Inbetriebnahme, Bedienung und Beschickung
einer Produktionsanlage im Bereich der Mikrotechnik einschließlich der Bereitstellung und Entsorgung
der Arbeitsstoffe und der Durchführung prozeßbegleitender Prüfungen und von Maßnahmen der
Qualitätssicherung zu erstrecken.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die
in der Regel in acht Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach zehn Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. Zielorientierte Planung und Ausführung der Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,
2. fachgerechte Auswahl, Bereitstellung und Entsorgung der Arbeitsstoffe,
3. Genauigkeit und Einhaltung der erforderlichen Reinheitsbedingungen,
4. Funktionalität der technischen Umsetzung,
5. fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte, Materialien und Anlagen,
6. fachgerechtes Erstellen der Arbeitsprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und
Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind
miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe
durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Technologie
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde,
2. Verfahren und Prozeßabläufe in der Mikrotechnik,
3. Geräte und Anlagen,
4. Werkstoffe,
5. Qualitätsstandards,
6. Testabläufe.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Arbeitsplanung
§ 9. (1) Die Prüfung hat sich auf die Anfertigung eines Arbeitsplans zur Bedienung, Beschickung
und Überwachung eines mikrotechnischen Produktionssystems nach Vorgabe zu erstrecken.
(2) Bei der Prüfung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, mikrotechnischer und mathematischer
Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege
darzustellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Qualitätsmanagement
§ 10. (1) Die Prüfung hat sich auf das Beschreiben der Vorgehensweise zur Durchführung
prozeßbegleitender Prüfungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen und der systematischen Eingrenzung
eines Fehlers in einem mikrotechnischen Produktionssystem zu erstrecken.
(2) Bei der Prüfung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, mikrotechnischer und mathematischer
Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege
darzustellen.
(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des
Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................................. zwei Lehrlinge,
2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge
ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der
in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.