340. Verordnung: Arbeiterkammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 12, 18 bis 45a sowie 47 Abs. 1, 95, 97 und 98 des Arbeiterkammergesetzes 1992
(AKG), BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/1998, wird
verordnet
Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung (Anordnung der Wahl)
§ 1. (1) Die Wahl der Vollversammlung ist alle fünf Jahre, ausgehend vom Jahr 1994, abzuhalten.
Die Wahl der Vollversammlung muß im Wahljahr durch Kundmachung des Wahlergebnisses gemäß § 41
Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) abgeschlossen werden.
(2) Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden
Vollversammlung. Sie verkürzt oder verlängert sich entsprechend bis zur Konstituierung der im
nächstfolgenden Wahljahr gewählten Vollversammlung.
(3) Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb des Fünfjahreszeitraumes neu
gewählt werden, so endet ihre Funktionsperiode mit der Konstituierung der im nächstfolgenden Wahljahr
(Abs. 1) gewählten Vollversammlung.
(4) Wahltermin ist der Zeitraum, der vom ersten Montag im Oktober des Wahljahres bis einschließlich
zum darauffolgenden Sonntag reicht. Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist
der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin.
(5) Der Vorstand der Arbeiterkammer kann abweichend von Abs. 4 den Wahltermin verlängern,
verkürzen oder einen anderen Wahltermin festlegen. Der Wahltermin muß mindestens zwei Tage und darf
höchstens drei Wochen umfassen und muß jedenfalls einen Sonntag beinhalten. Liegt der abweichende
Wahltermin vor dem Wahltermin nach Abs. 4, so hat der Beschluß tunlichst bis zur 30. Woche, spätestens
aber in der 26. Woche vor dem abweichenden Wahltermin zu erfolgen. Liegt der abweichende Wahltermin
nach dem Wahltermin nach Abs. 4, so hat der Beschluß tunlichst bis zur 30. Woche, spätestens
aber in der 26. Woche vor dem Wahltermin nach Abs. 4 zu erfolgen. Kommt kein Beschluß über einen
abweichenden Wahltermin zustande, so gilt mit Ablauf der 26. Woche vor dem Wahltermin nach Abs. 4
die Wahl für diesen Termin als angeordnet. In den Fällen des Abs. 3 hat der Vorstand den Wahltermin zu
bestimmen; für die Frist für die Beschlußfassung gilt der dritte Satz.
(6) Der Vorstand der Arbeiterkammer kann abweichend von Abs. 4 einen anderen Stichtag
bestimmen; dieser hat zwischen der 16. und der 8. Woche vor dem Wahltermin zu liegen. Der Beschluß
über einen abweichenden Stichtag hat, wenn gleichzeitig auch ein abweichender Wahltermin festgelegt
wird, gemeinsam mit diesem zu erfolgen, sonst tunlichst bis zur 30. Woche, spätestens aber in der
26. Woche vor dem Wahltermin nach Abs. 4. Kommt kein Beschluß über einen abweichenden Stichtag
zustande, so gilt mit Ablauf der 26. Woche vor dem Wahltermin der Stichtag gemäß Abs. 4 als festgelegt.
(7) Die Beschlüsse über die Festlegung des Wahltermins und des Stichtages sind dem Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales mitzuteilen.
Zahl der Kammerräte
§ 2. In den einzelnen Arbeiterkammern sind Kammerräte in nachstehend angeführter Anzahl zu
wählen
für die Vollversammlung der Arbeiterkammer für
Wien ............................................................................................................................... 180 Kammerräte,
Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark.......................................................... je 110 Kammerräte,
Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg....................................................................... je 70 Kammerräte,
Burgenland ..................................................................................................................... 50 Kammerräte.
Wahlbehörden
§ 3. (1) Vor jeder Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer sind zur Durchführung der
Wahl für den gesamten Kammerbereich eine Hauptwahlkommission, für jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission,
für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission und für den Allgemeinen
Wahlsprengel die nach Beschluß der Hauptwahlkommission erforderliche Anzahl von Sprengelwahlkommissionen
zu bilden.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Die
Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen wahlberechtigt sein; dies gilt nicht für
1. die Vorsitzenden (Stellvertreter) und weiteren Mitglieder sowie Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen;
2. die Vorsitzenden (Stellvertreter) der übrigen Wahlkommissionen.
Bildung der Hauptwahlkommission
§ 4. (1) Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzenden sowie zehn
weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer. Für den Wahlkommissär ist ein
Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, die im Falle der
Verhinderung des Wahlkommissärs oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen.
(2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales über Vorschlag des Vorstandes der Arbeiterkammer bestellt; sie müssen sachkundig sein.
Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes der betreffenden Arbeiterkammer berufen, die
innerhalb von zwei Wochen nach Anordnung der Wahl (§ 1) zu erstatten sind. Die Erstellung der
Vorschläge für diese Mitglieder hat unter Anwendung des d’Hondt’schen Verfahrens nach dem Verhältnis
zu erfolgen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.
(3) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter sind binnen drei Wochen nach Anordnung der Wahl
(§ 1), die von der Arbeiterkammer vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder spätestens zwei
Wochen nach dem Einlangen des Vorschlages der Arbeiterkammer zu bestellen.
(4) Der Wahlkommissär, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder bleiben, sofern sie nicht
vorzeitig ausscheiden, bis zur Neubildung der Hauptwahlkommission gemäß § 3 Abs. 1 im Amt. Scheidet
ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus oder unterläßt es ein Mitglied, sein Amt auszuüben, so ist
ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß Abs. 1 zu berufen.
Aufgaben der Hauptwahlkommission
§ 5. Die Hauptwahlkommission hat
1. die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (§ 17),
2. die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und die Amtssitze der Zweigwahlkommissionen
sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen (§ 18),
3. die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen (§ 18
Abs. 4),
4. die Wählerliste aufzulegen (§ 23),
5. über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und
diese zu verlautbaren (§§ 31 und 32),
6. Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen (§ 40) und den Sprengelwahlkommissionen
des Allgemeinen Wahlsprengels die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln (§ 40
Abs. 4),
7. über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden (§ 23 Abs. 6),
8. im Allgemeinen Wahlsprengel die Wahllokale mit und ohne On-Line-Verbindung zu bestimmen
sowie gegebenenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit jene Gemeinden zu bestimmen, in denen kein
Wahllokal einzurichten ist (§ 33 Abs. 1 und 3),
9. die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen (§ 33 Abs. 5),
10. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel
festzustellen (§ 51),
11. das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte im Postweg abgegebenen Stimmen festzustellen
(§ 52),
12.die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit zu prüfen und allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren (§ 53 Abs. 1),
13. das vorläufige und das endgültige Wahlergebnis festzustellen (§ 53 Abs. 2 und 3),
14. die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis der Wahl zu verlautbaren (§§ 54 und 56).
Geschäftsführung der Hauptwahlkommission
§ 6. (1) Den Vorsitz führt der Wahlkommissär (Stellvertreter). Der Vorsitzende leitet die Beratungen
und Abstimmungen der Hauptwahlkommission und trifft die zur Abwicklung des Wahlverfahrens
notwendigen Verfügungen, soweit nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung
hierfür zuständig ist.
(2) Der Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und der Direktor der Arbeiterkammer haben an
den Sitzungen der Hauptwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
Bildung der Zweigwahlkommissionen
§ 7. (1) Die Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für
den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu berufen, die im
Falle der Verhinderung des Wahlleiters oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen. Die Mitglieder
und deren Ersatzmitglieder werden vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Anwendung des
d’Hondt’schen Verfahrens nach dem Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung
vertreten sind, bestellt.
(2) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Sie sind dem Stande der rechtskundigen
oder sachkundigen Beamten zu entnehmen und dem Wahlkommissär innerhalb zweier Wochen nach
Ausschreibung der Wahl von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen.
(3) Die übrigen Mitglieder der Zweigwahlkommissionen sind spätestens drei Wochen nach der
Wahlausschreibung zu bestellen.
(4) An den Sitzungen der Zweigwahlkommission hat ein Vertreter des Wahlbüros mit beratender
Stimme teilzunehmen.
Aufgaben der Zweigwahlkommissionen
§ 8. Die Zweigwahlkommissionen haben
1. die Orte und Zeiten zur Stimmabgabe (Wahlzeit) in den Betriebswahlsprengeln des Wahlkreises
festzusetzen, wobei die Wahlzeit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei nicht notwendigerweise
zusammenhängenden Kalendertagen so festzusetzen ist, daß jeder Wahlberechtigte sein
Wahlrecht ausüben kann; eine über drei Kalendertage hinausgehende längere Wahlzeit kann dann
festgesetzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Struktur des Betriebes zur Gewährleistung
einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung notwendig ist;
2. über die Durchführung der Wahl in einem Betriebswahlsprengel in mehreren Wahllokalen oder
mittels eines mobilen Wahllokals zu entscheiden,
3. den Sprengelwahlkommissionen die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln,
4. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen in den Betriebswahlsprengeln
und im Wahlkreis insgesamt festzustellen.
Bildung der Sprengelwahlkommissionen
§ 9. (1) Die Sprengelwahlkommissionen für die Betriebswahlsprengel und den Allgemeinen Wahlsprengel
sind vom Vorstand der Arbeiterkammer zu bestellen. Jede Sprengelwahlkommission besteht aus
einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Jede im Vorstand vertretene wahlwerbende
Gruppe hat das Recht, ein Mitglied der Sprengelwahlkommission vorzuschlagen. Der Vorstand
hat diesen Vorschlag zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Kommissionsmitglieder ist
auf das Vorschlagsrecht der im Vorstand vertretenen wahlwerbenden Gruppen sowie auf die voraussichtliche
Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln Bedacht zu nehmen.
(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl und zur Sicherstellung der Arbeits- und
Beschlußfähigkeit der Sprengelwahlkommissionen notwendig ist, können Ersatzmitglieder bestellt
werden. Für ihre Bestellung gilt Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz.
(3) Der Vorstand der Arbeiterkammer hat die Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder und
Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag zu
bestellen. Für den Vorsitzenden ist zugleich aus den weiteren Mitgliedern mindestens ein Stellvertreter zu
bestellen; bei Bestellung mehrerer Stellvertreter ist gleichzeitig die Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis
festzulegen.
(4) Die im Vorstand vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben ihre Vorschläge bis spätestens zu
Beginn der Sitzung des Vorstands, in der die Bestellung der Sprengelwahlkommissionen behandelt wird,
zu erstatten.
Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen
§ 10. (1) Die Sprengelwahlkommission eines Betriebswahlsprengels hat die Wahl im Wahlsprengel
durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Zweigwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen
Zeiten in mehreren Wahllokalen durchführen oder sich eines mobilen Wahllokals bedienen.
(2) Die Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels haben die Wahl im Allgemeinen
Wahlsprengel durchzuführen.
(3) Tritt die Sprengelwahlkommission an den Wahltagen nicht in beschlußfähiger Form zusammen
oder wird sie während der Wahlhandlung beschlußunfähig, so hat der Vorsitzende (Stellvertreter) für die
Beiziehung von Ersatzmitgliedern zu sorgen. Sind auch der Vorsitzende und sein Stellvertreter abwesend,
so hat der Wahlkommissär aus dem Kreis der als Ersatzmitglieder bestellten Personen die Sprengelwahlkommission
zu ergänzen, sodaß sie Beschlußfähigkeit erlangt, und einen Vorsitzenden zu bestimmen.
Bildung des Wahlbüros
§ 11. (1) Das Wahlbüro ist am Sitz der Arbeiterkammer einzurichten.
(2) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur
Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.
(3) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der
Arbeiterkammer bestellt. Die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines
Vorschlages des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.
Aufgaben des Wahlbüros
§ 12. Das Wahlbüro hat insbesondere
1. die Festlegung und Abgrenzung der Betriebswahlsprengel durch die Hauptwahlkommission
vorzubereiten, indem nach Kontaktnahme mit den jeweiligen Betriebsinhabern die Betriebe erfaßt
werden, in denen eine ordnungsgemäße Wahldurchführung gewährleistet erscheint, sowie nach
der Zahl der Wahlberechtigten und unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen und
zweckmäßigen Wahldurchführung die Betriebswahlsprengel abgegrenzt und die Sitze der
Sprengelwahlkommissionen bestimmt werden, wobei für mehrere Betriebsstätten eines Betriebes
oder für verschiedene Betriebe oder mehrere Betriebsstätten verschiedener Betriebe jeweils ein
Betriebswahlsprengel geschaffen werden kann;
2. die Wählerliste, gegliedert nach Wahlsprengeln (Betriebswahlsprengeln sowie Allgemeiner
Wahlsprengel) anzulegen und die Stunden für die öffentliche Einsichtnahme in die aufzulegenden
Wählerlisten zu bestimmen (§ 22 und § 23 Abs. 1),
3. die Wahllokale zu organisieren und ein Verzeichnis der Orte einschließlich der Wahllokale und
Zeiten für die Stimmabgabe in den Wahlsprengeln zu führen (§ 33),
4. die Wahlkarten auszustellen (§ 27),
5. die amtlichen Stimmzettel und alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung
erforderlichen Unterlagen aufzulegen und den Zweigwahlkommissionen bzw. der Hauptwahlkommission
zu übermitteln (§ 40),
6. die Bürogeschäfte der Hauptwahlkommission und der Zweigwahlkommissionen zu führen, deren
Beschlüsse durchzuführen und alle sonstigen zur Vorbereitung der Wahl erforderlichen Arbeiten
zu besorgen, soweit hierfür nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht ein anderes Organ
zuständig ist,
7. auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen
Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der aus der Mitgliederevidenz in die Wählerliste
übernommenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte,
auf Verlangen auch auf Datenträger, zu übermitteln.
Pflichtenangelobung
§ 13. (1) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter, die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen
und ihre Stellvertreter, die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen und ihre Stellvertreter, die
übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Zweig- und der Sprengel-
wahlkommissionen sowie der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sind über die geltenden
Rechtsvorschriften und ihre Pflichten auf Grund dieser Vorschriften nachweislich zu informieren und
haben die gewissenhafte Einhaltung dieser Pflichten zu geloben.
(2) Es werden angelobt vor Antritt ihres Amtes
1. der Wahlkommissär und sein Stellvertreter vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales,
2. die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen und ihre Stellvertreter sowie der Leiter des
Wahlbüros und dessen Stellvertreter vom Wahlkommissär,
3. die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen der Betriebwahlsprengel und ihre Stellvertreter
vom Wahlleiter der zuständigen Zweigwahlkommission, die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen
des Allgemeinen Wahlsprengels und ihre Stellvertreter vom Wahlkommissär.
(3) Die Vorsitzenden der Kommissionen (Hauptwahlkommission, Zweig- und Sprengelwahlkommission)
haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommissionen bei Aufnahme der
Tätigkeit über ihre Pflichten zu informieren und sie anzugeloben.
Geschäftsführung und Beschlußfassung der Kommissionen
§ 14. (1) Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen und die Sprengelwahlkommissionen
werden von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn außer
dem Vorsitzenden (Stellvertreter) mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
(Stellvertreters) den Ausschlag. Ist ein Kommissionsmitglied an der Abgabe seiner Stimme
verhindert, so ist das Ersatzmitglied stimmberechtigt.
(3) Über die Beratungen und Beschlüsse der Kommissionen sind Niederschriften anzulegen, die von
den Mitgliedern der Kommissionen zu unterschreiben sind. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist
der Grund hierfür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten.
Stellung und Entschädigung der Kommissionsmitglieder
§ 15. (1) Das Amt eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes der Hauptwahlkommission, der
Zweigwahlkommissionen und der Sprengelwahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen
Annahme jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer verpflichtet ist.
(2) Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Tätigkeit als Mitglied in der Wahlkommission
erforderliche Freizeit einzuräumen.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder erhalten eine vom Vorstand der Arbeiterkammer nach den
Richtlinien der Bundesarbeitskammer festzusetzende angemessene Entschädigung.
Vertrauenspersonen
§ 16. (1) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen Wahlvorschlag bei der Hauptwahlkommission eingebracht
hat, kann ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages (§ 30 Abs. 1) zwei Vertrauenspersonen
für die Hauptwahlkommission schriftlich namhaft machen. Sie sind vom Vorsitzenden der
Hauptwahlkommission den Sitzungen beizuziehen.
(2) Weiters kann jede wahlwerbende Gruppe, die einen Wahlvorschlag eingebracht hat, spätestens
zwei Wochen vor dem ersten Wahltag dem Wahlbüro der Arbeiterkammer für jede Zweigwahlkommission
zwei Vertrauenspersonen schriftlich namhaft machen. Diese Vertrauenspersonen sind
berechtigt, an den Sitzungen der Zweigwahlkommission teilzunehmen. Sie erhalten vom Wahlbüro der
Arbeiterkammer einen Ausweis, mit dem sie sich beim Vorsitzenden der Zweigwahlkommission
auszuweisen haben.
(3) Für die Nominierung von Vertrauenspersonen für die Sprengelwahlkommissionen (Wahlzeugen)
gilt § 38.
(4) Den Vertrauenspersonen steht kein Stimmrecht zu. Der Vorsitzende der Wahlkommission ist
berechtigt, eine Vertrauensperson, die die Sitzungen stört, von der Teilnahme auszuschließen.
(5) Wurde von der Hauptwahlkommission entschieden, daß der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden
Gruppe nach § 31 Abs. 2 als nicht eingebracht gilt, so sind die Vertrauenspersonen dieser wahlwerbenden
Gruppe nicht mehr berechtigt, an den weiteren Sitzungen der Wahlkommissionen teilzunehmen.
Ausschreibung der Wahl
§ 17. Die Hauptwahlkommission hat spätestens an dem gemäß § 1 festgelegten Stichtag die
Ausschreibung der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer durch öffentlichen Anschlag
kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten: den Wahltermin, Angaben über Wahlberechtigung
und Wählbarkeit, über die Auflage der Wählerliste und das Einspruchsverfahren sowie über die
Möglichkeit der Ausstellung einer Wahlkarte in Betriebswahlsprengeln und die automatische Ausstellung
einer Wahlkarte im Allgemeinen Wahlsprengel, weiters die Zahl der zu wählenden Kammerräte sowie
Angaben darüber, wann und wo die Wahlvorschläge eingebracht werden können und welche
Verpflichtungen den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern bei der Vorbereitung der Wahl und der
Erfassung der Wahlberechtigten obliegen.
Festlegung der Wahlkreise und Wahlsprengel
§ 18. (1) Bei der Festlegung und der Abgrenzung der Wahlkreise sowie des Amtssitzes der
Zweigwahlkommissionen hat die Hauptwahlkommission auf die regionale Betriebsstruktur und auf die
voraussichtliche Zahl der Wahlberechtigten sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wahlkommissionen
ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.
(2) Soweit dies organisatorisch möglich und zweckmäßig ist und tunlichst ohne Störung betrieblicher
Abläufe durchgeführt werden kann, ist die Wahl in Betriebswahlsprengeln durchzuführen. Bei der
Festlegung und Abgrenzung der Betriebswahlsprengel können für einen Betrieb ein oder – wenn er
mehrere Betriebsstätten umfaßt oder dies nach Zahl der Wahlberechtigten erforderlich ist – mehrere
Betriebswahlsprengel geschaffen werden; es kann auch ein Betriebswahlsprengel für mehrere Betriebe
oder für mehrere Betriebsstätten verschiedener Betriebe eingerichtet werden. Die Zuordnung der
Betriebswahlsprengel zu den Wahlkreisen hat nach dem von der Hauptwahlkommission gleichzeitig zu
bestimmenden Sitz der Sprengelwahlkommissionen zu erfolgen. Der Betriebswahlsprengel kann auch
Betriebe oder Betriebsstätten erfassen, die außerhalb des geographischen Bereichs des jeweiligen
Wahlkreises liegen.
(3) Die Festlegung der Wahlkreise und der Amtssitze der Zweigwahlkommissionen hat gleichzeitig
mit der Wahlausschreibung zu erfolgen, die Abgrenzung der Betriebswahlsprengel ist spätestens eine
Woche vor Auflage der Wählerliste vorzunehmen.
(4) Neben den Betriebswahlsprengeln und Wahlkreisen ist ein Allgemeiner Wahlsprengel, der das
gesamte Kammergebiet umfaßt, einzurichten. Die Hauptwahlkommission hat spätestens eine Woche vor
Auflage der Wählerliste die gemäß § 33 erforderliche Anzahl von Sprengelwahlkommissionen für den
Allgemeinen Wahlsprengel und deren Sitze zu bestimmen.
Wahlberechtigung
§ 19. (1) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Abs. 2 ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit
alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10 AKG).
(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen,
sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in
dem sie überwiegend beschäftigt sind. Als in Beschäftigung stehend sind insbesondere auch Personen
anzusehen, die im Bundesheer Präsenzdienst- oder Ausbildungsdienst leisten oder die Zivildienst leisten
und deren Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist; ebenso Arbeitnehmer, die sich auf Karenzurlaub befinden,
sowie Arbeitnehmer, die sich nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften
in Berufsausbildung befinden.
(3) Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt als
wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten
wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.
Erfassung der wahlberechtigten Arbeitnehmer
§ 20. (1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen
erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger,
insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind
zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.
(3) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zur Vorbereitung der
Erfassung der Wahlberechtigten alle Vorkehrungen zu treffen, um bis spätestens 20 Wochen vor dem
Wahltermin (§ 1) auf Antrag der Arbeiterkammer sämtliche Betriebe und Betriebsstätten und deren
Anschriften sowie die Anzahl der diesen zuzuordnenden Arbeitnehmer bekanntgeben zu können. Der
Wahltermin ist den Sozialversicherungsträgern von der Arbeiterkammer rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Antrag der
Arbeiterkammer
1. festzustellen, an welchen Betriebsstätten die zum Stichtag (§ 1) wahlberechtigten Kammerzugehörigen
beschäftigt sind und
2. deren Wohnanschriften zu ermitteln.
(5) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zu diesem Zweck
innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag den Arbeitgebern, von denen Kammerumlagen eingehoben
werden, sowie den Arbeitgebern, die nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, Wählerverzeichnisse
aller nach den Versicherungsunterlagen am Stichtag beschäftigten Kammerzugehörigen mit dem
Auftrag zu übermitteln, bis zwei Wochen nach Zusendung
1. die Zuordnung der zum Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten
unter Bekanntgabe der Anschriften dieser Betriebsstätten vorzunehmen und
2. die Wohnanschriften dieser Arbeitnehmer bekanntzugeben bzw. nötigenfalls zu korrigieren.
(6) Die Sozialversicherungsträger haben die auf Grundlage der Versicherungsunterlagen und der
Ermittlungen gemäß Abs. 5 erstellten Listen der wahlberechtigten Kammerzugehörigen (Wählerverzeichnisse)
unverzüglich an das Wahlbüro zu Erstellung der Wählerliste zu übermitteln. Die Listen haben
folgende zum Stichtag der Wahl aktuellen Daten zu enthalten: Name, Sozialversicherungsnummer,
Wohnanschrift, Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Name und Anschrift des Arbeitgebers
und dessen Dienstgeberkontonummer.
(7) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen
Arbeitnehmer durch Übermittlung der in Abs. 4 bezeichneten personenbezogenen Daten mitzuwirken.
(8) Die Datenübermittlungen können, bei Übermittlungen an die Arbeiterkammer mit Zustimmung
des Wahlbüros, auch automationsunterstützt erfolgen.
(9) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Abs. 5 bearbeiteten Verzeichnisse soll von den
jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden.
Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten
§ 21. (1) Bei der Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten zum Stichtag, das sind
1. Arbeitslose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AKG,
2. nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 2 Z 1 AKG,
3. kammerzugehörige Karenzurlauber nach dem Mutterschutzgesetz 1979 und dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,
4. kammerzugehörige Arbeitnehmer, die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten,
5. kammerzugehörige geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, soweit sie nicht nach § 20 erfaßt
werden,
6. kammerzugehörige Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis karenziert ist, soweit sie nicht nach
§ 20 erfaßt werden,
haben das Arbeitsmarktservice und die Sozialversicherungsträger mitzuwirken.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat auf Antrag der Arbeiterkammer unverzüglich folgende Daten der
Arbeitslosen zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer
und Wohnanschrift. Ausgenommen sind die Daten jener Arbeitslosen, die nach den Unterlagen
des Arbeitsmarktservice offensichtlich nicht kammerzugehörig sind.
(3) Bezüglich der sonstigen Wahlberechtigten nach Abs. 1 Z 2 bis 6 haben die Sozialversicherungsträger
folgende nach den Versicherungsunterlagen vorhandenen Daten der versicherten Arbeitnehmer,
sofern diese nicht schon gemäß § 20 erfaßt sind, zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift, Name und Anschrift des Arbeitgebers,
Dienstgeberkontonummer und Wirtschaftsklassenzuordnung des Arbeitgebers sowie die Art der
Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt
als Arbeiter oder Angestellter). Ausgenommen sind die Daten jener versicherten Arbeitnehmer, die nach
den Versicherungsunterlagen nicht als umlagepflichtig geführt werden und die offensichtlich von der
Kammerzugehörigkeit ausgenommen sind.
(4) Das Wahlbüro hat die gemäß Abs. 2 und 3 bekanntgegebenen Personen, sofern deren
Wohnanschrift mitgeteilt worden ist, schriftlich über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung,
insbesondere die Notwendigkeit der Aufnahme in die Wählerliste, spätestens eine Woche vor Auflage der
Wählerliste zu informieren und einzuladen, die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände und die
zur Wählererfassung notwendigen Daten bis spätestens am letzten Tag vor Auflage der Wählerliste
bekanntzugeben. Die Information hat diese Frist datumsmäßig zu bezeichnen und weiters die Grundzüge
des Einspruchsverfahrens zu enthalten. Die Information und Einladung an andere Personen, deren
Wohnanschriften nicht übermittelt worden sind, bzw. die in den Unterlagen des Arbeitsmarktservice oder
der Sozialversicherungsträger nicht aufscheinen, aber die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung
erfüllen, hat auf andere geeignete Weise, wie zum Beispiel durch öffentliche Kundmachung, zu erfolgen.
Erstellung der Wählerliste
§ 22. (1) Das Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit
und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Versicherungsnummern der in den
Unterlagen enthaltenen Personen vorzunehmen. Personen, die ihre Wahlberechtigung nach § 21 geltend
machen, sind, soweit sie die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände glaubhaft machen können
und die für die Wählererfassung notwendigen Daten bekanntgeben, auf Grund dieser in die Wählerliste
aufzunehmen. Wahlberechtigte, die mehrfach in den Unterlagen aufscheinen, hat das Wahlbüro nur einem
Wahlsprengel zuzuordnen. Hiebei ist tunlichst das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis, in dem der
Wahlberechtigte überwiegend beschäftigt ist, für die Zuständigkeitsentscheidung heranzuziehen.
(2) Die verbesserten und ergänzten Unterlagen sind zur Wählerliste zusammenzufassen; diese ist
nach Wahlkreisen und Wahlsprengeln zu gliedern und hat folgende Daten der in fortlaufenden Zahlen zu
führenden Wahlberechtigten zu enthalten: Name, Beschäftigungsort bzw. Wohnadresse, Geburtsdatum.
Für die Herstellung der Wählerliste für die Betriebswahlsprengel gilt Anlage 1. Alle Wahlberechtigten
nach §§ 20 und 21, die in Betrieben oder Betriebsstätten beschäftigt sind, für die ein Betriebswahlsprengel
eingerichtet ist, sind in der Wählerliste dieses Betriebswahlsprengels zu verzeichnen. Alle anderen
wahlberechtigten Personen (§ 21 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6) sind in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels
zu verzeichnen.
(3) Das Wahlbüro hat jeden in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten, soweit dessen
Wohnanschrift bekannt ist, vor der Auflage der Wählerliste von der Aufnahme in die Wählerliste
schriftlich zu informieren. Der Information ist bei Wahlberechtigten eines Betriebswahlsprengels ein
Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte beizufügen. Wahlberechtigte des Allgemeinen Wahlsprengels
sind in dieser Information über die automatische Ausstellung der Wahlkarte in Kenntnis zu setzen.
Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren
§ 23. (1) Die Wählerliste ist von der Hauptwahlkommission spätestens in der fünften Woche vor dem
ersten Wahltag am Sitz der Hauptwahlkommission und an den Sitzen der Zweigwahlkommissionen
öffentlich durch sechs Kalendertage so aufzulegen, daß täglich innerhalb der vom Wahlbüro
festzusetzenden Stunden in die Wählerliste Einsicht genommen werden kann. Der Auflage in Papierform
ist die Bereitstellung der automationsunterstützt geführten Wählerliste gleichzuhalten. Bei der Festlegung
der Stunden für die Einsichtnahme ist auf die Zahl der Wahlberechtigten und die örtlichen Gegebenheiten
Bedacht zu nehmen.
(2) Die Auflage der Wählerliste ist vor Beginn der Einsichtsfrist (Abs. 1) kundzumachen. Diese
Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die Orte der Auflage und die Stunden der Einsichtnahme sowie
die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren einschließlich der Stelle, bei der Einsprüche einzubringen
sind, zu enthalten.
(3) Während der Einsichtsfrist sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung
und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Hauptwahlkommission schriftlich
Einsprüche gegen die Wählerliste wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen
Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen.
(4) Vom ersten Tag der Auflage der Wählerliste an dürfen Eintragungen, Änderungen oder
Streichungen nur noch auf Grund einer Entscheidung im Einspruchsverfahren vorgenommen werden;
ausgenommen hiervon sind offenbare Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zB Schreibfehler. Nach
Ablauf der Einspruchsfrist hat die Hauptwahlkommission die Wählerliste unverzüglich dem Wahlbüro zu
übermitteln.
(5) Die Hauptwahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch
erhoben wurde, hiervon binnen eines Tages nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwen-
dungen des Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb weiterer sechs Tage
schriftlich bei der Hauptwahlkommission einlangen.
(6) Über die Einsprüche hat die Hauptwahlkommission binnen zwei Wochen nach Ablauf der
Einsichtsfrist (Abs. 1) zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch
Verständigten nicht eingelangt ist.
(7) Von der Entscheidung hat die Hauptwahlkommission sowohl den Einspruchswerber als auch den
von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich zu verständigen. Gegen die Entscheidung der
Hauptwahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 24. (1) Erfordert die Entscheidung der Hauptwahlkommission nach § 23 eine Richtigstellung oder
Ergänzung der Wählerliste, so hat das Wahlbüro sie unverzüglich durchzuführen.
(2) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat das Wahlbüro die Wählerliste abzuschließen.
(3) Die Anführung des Wahlberechtigten in der abgeschlossenen Wählerliste bildet die Grundlage
für die Stimmabgabe, und zwar
1. bei Zuordnung zu einem Betriebswahlsprengel für die Stimmabgabe vor der Betriebsprengelwahlkommission;
2. bei Zuordnung zum Allgemeinen Wahlsprengel für die Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen
Sprengelwahlkommissionen oder im Postweg.
Ausstellung einer Wahlkarte
§ 25. (1) Wahlberechtigten des Allgemeinen Wahlsprengels ist vom Wahlbüro ohne Antrag eine
Wahlkarte auszustellen.
(2) Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder
Beschäftigungsverhältnisses nach dem Stichtag oder aus anderen wichtigen arbeitsbedingten oder
persönlichen Gründen, wie zB Dienstreise, Urlaub oder Kuraufenthalt, an den Wahltagen außerhalb des
örtlichen Bereichs ihres Wahlsprengels aufhalten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
(3) Die Wahlkarte berechtigt ausschließlich zur Stimmabgabe im Postweg oder zur persönlichen
Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen.
Form der Wahlkarte
§ 26. Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag, der an die Hauptwahlkommission
adressiert ist, herzustellen. Der Wahlkarte sind ein amtlicher Stimmzettel (§ 40) und ein gleicher, wie für
die übrigen Wahlberechtigten aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, § 40 Abs. 3) anzuschließen. Die
Ausmaße der Wahlkarte sind so festzulegen, daß ein Wahlkuvert eingelegt werden kann. Der Wahlkarte
ist weiters eine Information beizufügen, die folgendes beinhaltet
1.Erläuterung der Stimmabgabe im Postweg, wonach der Stimmzettel unbeoachtet und
unbeeinflußt auszufüllen und in das Wahlkuvert einzulegen ist und dieses zu verschließen ist,
anschließend das Wahlkuvert in die Wahlkarte einzulegen und an die Hauptwahlkommission zu
senden ist,
2. datumsmäßig bezeichnete Fristen, bis zu denen die Wahlkarte aufgegeben werden kann bzw. bei
der Hauptwahlkommission einlangen muß,
3. Erläuterung der Gültigkeitsvoraussetzungen für die Stimmabgabe im Postweg sowie der
Auszählungsmodalitäten,
4. Erläuterung der Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen
unter Hinweis auf die Notwendigkeit des Identitätsnachweises und der
Vorlage der Wahlkarte.
Ausstellung der Wahlkarte
§ 27. (1) Die Wahlkarten nach § 25 Abs. 1 sind vom Wahlbüro nach Abschluß der Wählerliste (§ 24
Abs. 2) auszustellen und den Wahlberechtigten bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag im
Postweg zuzusenden.
(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 25 Abs. 2 ist vom ersten Tag der Auflage der
Wählerliste bis spätestens am dritten Tag vor dem ersten Wahltag schriftlich beim Wahlbüro zu
beantragen. Die Wahlkarte kann persönlich oder von einem hiezu Bevollmächtigten behoben oder per
Post zugesandt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Identität des Bevollmächtigten
festzuhalten. Der Bevollmächtigte hat die Aushändigung der behobenen Wahlkarte an den Wahlberechtigten
nachzuweisen.
Vermerk der Ausstellung einer Wahlkarte
§ 28. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte muß in der Wählerliste in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem
betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ auffallend ersichtlich gemacht und der Name
des Wahlberechtigten so durchgestrichen bzw. in der automationsunterstützt geführten Wählerliste so
gekennzeichnet werden, daß er noch lesbar bleibt.
(2) In keinem Falle darf für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte eine
Ersatzwahlkarte ausgefolgt werden.
Wählbarkeit
§ 29. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und
2. in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die
Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
3. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters, von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht
ausgeschlossen sind.
Einbringung der Wahlvorschläge
§ 30. (1) Die Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (§ 1) schriftlich
bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Sie müssen enthalten
1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige
Kurzbezeichnung in Buchstaben,
2. die von der wahlwerbenden Gruppe namhaft gemachten Wahlwerber, deren Anzahl jedoch das
Doppelte der Kammerratsmandate (§ 2) nicht übersteigen darf; die Wahlwerber sind in der
beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und
Vornamens, des Geburtsdatums, der Sozialversicherungsnummer, der Staatsangehörigkeit, des
Arbeitgebers sowie des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen,
3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten
Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, daß er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und
mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist (Anlage 2),
4. den Familien- und Vornamen und die Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten oder von fünf Kammerräten
unterstützt werden. Für jeden Wahlberechtigten, der einen Wahlvorschlag unterstützt, ist eine von diesem
eigenhändig unterschriebene Unterstützungserklärung dem Wahlvorschlag anzuschließen, aus welcher
seine Identität und Wahlberechtigung hervorgehen (Anlage 3).
(3) Die wahlwerbenden Gruppen haben für den Wahlvorschlag an die Arbeiterkammer einen Beitrag
für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 7000 S zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit
der Einbringung des Wahlvorschlages zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht
eingebracht. Der Beitrag ist zurückzuzahlen, wenn der Wahlvorschlag nicht verlautbart wird.
(4) Ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages können auch die Vertrauenspersonen
der wahlwerbenden Gruppe für die Hauptwahlkommission (§ 16 Abs. 1) schriftlich namhaft gemacht
werden.
(5) Bei der Erstellung der Wahlvorschläge sollen die wahlwerbenden Gruppen auf eine angemessene
Vertretung sowohl der Arbeitnehmergruppen einerseits als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
andererseits Bedacht nehmen.
Prüfung der Wahlvorschläge
§ 31. (1) Die Hauptwahlkommission prüft unverzüglich, ob die eingebrachten Wahlvorschläge die
erforderliche Zahl von Unterstützungen aufweisen, ob die Wahlwerber wählbar sind, sich mit ihrer
Aufnahme in die Wahlvorschläge einverstanden erklärt haben und ob die gemäß § 30 Abs. 3
erforderlichen Beiträge erlegt worden sind. Wird nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 bis 4 die Behebung
eines Mangels aufgetragen, so gilt dafür eine Frist von zehn Tagen.
(2) Fehlt einem Wahlvorschlag die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder weist er nicht die
notwendige Zahl der Unterstützungen (§ 30 Abs. 2) auf, so ist der Zustellungsbevollmächtigte
aufzufordern, den Mangel innerhalb der Frist nach Abs. 1 zweiter Satz zu beheben. Werden die
erforderlichen Angaben oder Unterstützungserklärungen innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, dann
gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(3) Fehlt von einem Wahlwerber die Erklärung gemäß § 30 Abs. 1 Z 3, so ist der Zustellungsbevollmächtigte
aufzufordern, diese Erklärung innerhalb der Frist nach Abs. 1 zweiter Satz nachzureichen.
Unterbleibt die fristgerechte Behebung dieses Mangels, so ist der Wahlwerber vom Wahlvorschlag
zu streichen.
(4) Ergibt sich bei Prüfung der Wahlvorschläge, daß ein Wahlwerber nicht wählbar ist, dann ist er
vom Wahlvorschlag zu streichen. Der Zustellungsbevollmächtigte ist davon zu verständigen; er ist
berechtigt, innerhalb der Frist nach Abs. 1 zweiter Satz den Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen
Wahlwerbers zu ersetzen oder zu ergänzen.
(5) Wahlwerber, die über die gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 zulässige Zahl von Wahlwerbern hinausgehen,
sind vom Wahlvorschlag zu streichen.
(6) Scheint ein Wahlwerber auf mehreren Wahlvorschlägen auf, so hat er über Aufforderung der
Hauptwahlkommission binnen drei Tagen schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich
entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber
nicht für einen Wahlvorschlag, so ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Im übrigen gilt Abs. 4
zweiter Satz.
(7) Weisen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen oder
Kurzbezeichnungen wahlwerbender Gruppen auf, so hat der Wahlkommissär die Zustellungsbevollmächtigten
dieser Wahlvorschläge zu einer Besprechung zum Zwecke der Erzielung einer einvernehmlichen
Lösung einzuladen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Hauptwahlkommission
Bezeichnungen von wahlwerbenden Gruppen, die schon auf verlautbarten Wahlvorschlägen bei den
letzten beiden Wahlen zur Vollversammlung enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge
aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für
Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, daß die Hauptwahlkommission die Kurzbezeichnungen auf den
übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.
Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 32. Die Hauptwahlkommission hat die Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem ersten
Wahltag abzuschließen und die gültigen Wahlvorschläge unter Angabe der Bezeichnung der
wahlwerbenden Gruppen und der Listenführer spätestens eine Woche nach Abschluß im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Für die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung
angeführt werden, ist maßgeblich, wie viele Kammerräte von einer wahlwerbenden Gruppe bereits bei der
letzten Arbeiterkammerwahl in die Vollversammlung gewählt wurden, bei gleicher Mandatszahl
entscheidet die bei der letzten Wahl ermittelte Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe
abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Gruppen, die nicht in der Vollversammlung
vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer
Einbringung angeführt.
Bestimmung der Wahllokale und der Wahlzeit
§ 33. (1) Für jeden Betriebswahlsprengel ist mindestens ein Wahllokal einzurichten. Für den
Allgemeinen Wahlsprengel ist in jeder Gemeinde mindestens ein Wahllokal einzurichten. Die
Hauptwahlkommission hat mit Zwei-Drittel-Mehrheit jene Gemeinden zu bestimmen, in denen wegen der
geringen Anzahl der Wahlberechtigten und des Bestehens einer zumutbaren Möglichkeit der
Stimmabgabe auf anderem Weg kein Wahllokal einzurichten ist.
(2) Das Wahlbüro hat spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahllokale zu
organisieren, wobei Wahllokale für Betriebswahlsprengel tunlichst im Betrieb, Wahllokale für den
Allgemeinen Wahlsprengel tunlichst in Dienststellen der Arbeiterkammer eingerichtet werden sollen. Im
übrigen haben die Gemeinden Wahllokale im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Hauptwahlkommission hat jene Wahllokale im Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen, in
denen eine On-Line-Verbindung herzustellen ist und die automationsunterstützte Bearbeitung der
Wählerliste zu erfolgen hat. Dabei hat die Hauptwahlkommission Wahllokale zu benennen, bei denen die
Herstellung der On-Line-Verbindung technisch möglich und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur
Stimmabgabe im Postweg und der Zahl der im Allgemeinen Wahlsprengel Wahlberechtigten erforderlich
und angemessen ist.
(4) Die Zweigwahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die Stunden
für die Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln festzulegen. Bei der Festlegung der Stunden für die
Stimmabgabe ist auf die Arbeitszeit der Betriebe und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die
Möglichkeit zur Ausübung des Wahlrechts für alle Wahlberechtigten gewährleistet ist. Bei Abhaltung der
Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals sind für jedes der mehreren
Wahllokale oder für jeden zu bestimmenden Standort des mobilen Wahllokals angemessene Stimmabgabezeiten
unter sinngemäßer Anwendung des dritten Satzes festzulegen.
(5) Die Hauptwahlkommission hat die Stunden für die Stimmabgabe für die Wahllokale des Allgemeinen
Wahlsprengels festzulegen. Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Gibt es im Allgemeinen
Wahlsprengel Wahllokale mit und ohne On-Line-Verbindung, so hat die Hauptwahlkommission für die
Wahllokale ohne On-Line-Verbindung (ausschließliche Wahlkartenwahllokale) Stimmabgabestunden am
Beginn des Wahltermines (§ 1) festzusetzen. Die Stimmabgabestunden für die Wahllokale mit On-Line-
Verbindung sind so festzusetzen, daß sie jedenfalls erst nach Beendigung der Stimmabgabe in den
Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung und der für die Erfassung der in diesen Wahllokalen erfolgten
Stimmabgaben in der Wählerliste notwendigen Zeit geöffnet werden.
(6) Spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag hat das Wahlbüro die Wahllokale, die jeweilige
Wahlzeit und die die Durchführung der Wahl betreffenden Anordnungen in geeigneter Weise, wie durch
Anschlag in den Dienststellen der Arbeiterkammer, bei Betriebswahlsprengeln durch Anschlag im
Betrieb, oder durch schriftliche Verständigung der Wahlberechtigten, kundzumachen.
Ausstattung der Wahllokale
§ 34. (1) Die Wahllokale müssen für die Abwicklung der Wahl geeignet sein und dürfen sich nicht
im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe oder einer politischen Partei befinden, sofern es sich nicht um ein
Wahllokal in einem Betriebswahlsprengel für die Beschäftigten einer politischen Partei handelt.
(2) Die Wahllokale haben die für die Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände wie Tische und
Sessel für die Wahlkommission und die Wahlzeugen und die Wahlzellen in einem für die Durchführung
der Wahlhandlung bereiten Zustand aufzuweisen. Die Gemeinden haben die von ihnen zur Verfügung zu
stellenden Wahllokale in einem für die Wahldurchführung bereiten Zustand auf ihre Kosten
bereitzustellen; werden solche Wahllokale für den Allgemeinen Wahlsprengel verwendet, so hat die
Arbeiterkammer auf eigene Kosten für die zur Herstellung der allenfalls erforderlichen On-Line-
Verbindung für die Wählerliste notwendigen technischen Voraussetzungen zu sorgen.
(3) Das Wahlbüro hat die Wahlurnen bereitzustellen. Die Wahlurnen sind zu numerieren und zu
versiegeln bzw. so zu gestalten, daß jedes unzulässige Öffnen vor oder während der Wahlhandlung
erkennbar ist (Einwegurne). Der für die Ausgabe zuständigen Wahlleiter (Wahlkommissär) hat zu prüfen,
ob die Urne leer und die Einwurföffnung verschlossen ist. Die Ausgabe der Urnen an die Vorsitzenden
der Sprengelwahlkommissionen hat durch die Wahlleiter – in Bezug auf den Allgemeinen Wahlsprengel
durch den Wahlkommissär – zu erfolgen, wobei festzuhalten ist, welche Sprengelwahlkommission welche
Wahlurne erhalten hat.
Verbotszone
§ 35. Im Gebäude des Wahllokals und in einem Umkreis von 30 Metern (Verbotszone) ist an den
Wahltagen jegliche Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch
Anschlagen oder Verteilen von Wahlaufrufen oder Wahlwerberlisten, verboten.
Einrichtung der Wahlzellen
§ 36. (1) Jedes Wahllokal muß zumindest eine Wahlzelle haben. Zur rascheren Abwicklung können
auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß der Wähler ungestört
und ohne Gefährdung der Geheimhaltung wählen kann.
(2) Als Wahlzelle kann jede Absonderungseinrichtung im Wahllokal dienen, die den Anforderungen
der Geheimhaltung entspricht. Sie ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit
einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Schreibmaterial für die Ausfüllung des
Stimmzettels auszustatten.
(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
Anschlag der Wahlvorschläge
§ 37. In jeder Wahlzelle ist eine Übersicht der gültigen Wahlvorschläge an sichtbarer Stelle
anzuschlagen.
Wahlzeugen
§ 38. Jede wahlwerbende Gruppe, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, ist berechtigt,
in jede Sprengelwahlkommission zwei Wahlzeugen zu entsenden. Sie müssen nicht kammerzugehörig
sein und sind spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag vom Zustellungsbevollmächtigten dem
Wahlbüro der Arbeiterkammer schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält einen Ausweis, mit
dem er sich beim Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission auszuweisen hat. Den Wahlzeugen steht
keine Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.
Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel und im Allgemeinen Wahlsprengel
§ 39. (1) Die Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel obliegt der zuständigen Sprengelwahlkommission
unter der Leitung ihres Vorsitzenden. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung
in Ruhe und Ordnung abläuft und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden. Jede im
Wahllokal befindliche Person hat seine die Durchführung der Wahl betreffenden Anordnungen zu
befolgen.
(2) Der Vorsitzende leitet zur festgesetzten Zeit (§ 33) den Wahlvorgang ein, übergibt der
Sprengelwahlkommission insbesondere die Wählerliste des Betriebswahlsprengels, die amtlichen
Stimmzettel sowie die Wahlkuverts und prüft unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung, ob die Wahlurne
unbeschädigt ist, und öffnet die Einwurföffnung.
(3) Für die Durchführung der Wahl im Allgemeinen Wahlsprengel gelten die Abs. 1 und 2 mit
folgenden Maßgaben
1.für Wahllokale ohne On-Line-Verbindung (ausschließliche Wahlkartenwahllokale): den
Sprengelwahlkommissionen in diesen Wahllokalen ist die Wählerliste nicht zur Verfügung zu
stellen;
2. für Wahllokale mit On-Line-Verbindung: die Wählerliste ist, soweit sie den Allgemeinen
Wahlsprengel betrifft, automationsunterstützt zu führen und muß allen anderen Sprengelwahlkommissionen
des Allgemeinen Wahlsprengels in Wahllokalen mit On-Line-Verbindung
gleichzeitig zu Verfügung stehen; dabei muß gewährleistet sein, daß die von einer solchen
Sprengelwahlkommission in der Wählerliste verzeichnete persönliche Stimmabgabe in der
Wählerliste für alle anderen Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels, die die
automationsunterstützt geführte Wählerliste verwenden, gleichzeitig ersichtlich und von diesen
nicht mehr änderbar ist. Diesen Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels ist
außerdem auch die Wählerliste, soweit sie sich auf Betriebswahlsprengel bezieht, zur
Einsichtnahme im Fall der persönlichen Stimmabgabe eines Wahlkartenwählers aus einem
Betriebswahlsprengel zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Wahllokal darf außer von den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Sprengelwahlkommission
nur von den Wahlzeugen, den zur Wahl erscheinenden Wählern, Begleitpersonen (§ 45
Abs. 1), dem Wahlkommissär und dessen Stellvertreter (§ 4), dem Wahlleiter und dessen Stellvertreter
(§ 7), dem Leiter des Wahlbüros und dessen Beauftragten betreten werden. Wähler, die weder als
Mitglied oder Ersatzmitglied der Sprengelwahlkommission noch als Wahlzeugen fungieren, haben das
Wahllokal unverzüglich nach der Stimmabgabe zu verlassen.
Amtlicher Stimmzettel
§ 40. (1) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen
der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden
(§ 32), im übrigen die aus dem Muster (Anlage 4) ersichtlichen Angaben zu enthalten und darf nur auf
Anordnung des Wahlbüros hergestellt werden.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der verlautbarten Wahlvorschläge
(§ 32) zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der
Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der
wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben sowie für allfällige
Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben
hat einheitlich schwarz zu sein.
(3) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem oder einheitlich gefärbtem Papier herzustellen und ist in
der im Hinblick auf die Gesamtzahl der Wahlberechtigten erforderlichen Anzahl herzustellen. Das
Wahlbüro hat weiters undurchsichtige Wahlkuverts in der notwendigen Anzahl bereitzustellen.
(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch das Wahlbüro den Sprengelwahlkommissionen, hinsichtlich
der Betriebswahlsprengel über die Zweigwahlkommissionen, sonst über die Hauptwahlkommission,
entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlkommissionen
zuzüglich einer ausreichenden Reserve zu übermitteln. Eine zusätzliche Reserve ist vom Wahlbüro für
einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlkommissionen an den Wahltagen bereitzuhalten.
Teilnahme an der Wahl
§ 41. (1) An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen
Wählerliste enthalten sind. Sie können nur eine Stimme abgeben.
(2) Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Freizeit
einzuräumen.
Ort der Wahl bei persönlicher Stimmabgabe
§ 42. (1) Das Wahlrecht kann von Wahlberechtigten, die
1. in der Wählerliste als einem Betriebswahlsprengel zugeordnet angeführt sind und denen keine
Wahlkarte ausgestellt worden ist, nur vor der Sprengelwahlkommission dieses Betriebswahlsprengels,
2. in der Wählerliste als dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet angeführt sind, nur vor einer
der Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels
ausgeübt werden.
(2) Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr
Wahlrecht vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen ausüben.
Feststellung der Identität des Wählers
§ 43. (1) Jeder Wähler hat vor der Sprengelwahlkommission seinen Namen zu nennen und sich
mittels einer amtlichen Bescheinigung oder einer anderen Urkunde über seine Person auszuweisen.
(2) Zur Glaubhaftmachung der Identität des Wählers oder des Zeugen im Falle des Abs. 3 kommen
insbesondere in Betracht: Geburtsurkunde, Paß, Personalausweis, Dienstausweis, Führerschein, amtliche
Legitimationen jeder Art, wie überhaupt alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten Urkunden,
die die Identität des Wählers erkennen lassen.
(3) Kann sich ein Wähler nicht auf die in Abs. 1 und 2 bezeichnete Art über seine Person ausweisen,
so ist er dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er seine Identität durch zwei sich nach Abs. 2
ausweisende Zeugen nachzuweisen vermag. Dieser Umstand sowie die Vor- und Familiennamen der
Zeugen einschließlich der Bezeichnung der von diesen zur Ausweisleistung verwendeten Urkunden sind
in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken.
(4) Wähler, die ihre Stimme persönlich vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission abgeben
wollen, sind vom Vorsitzenden außerdem zur Abgabe der Wahlkarte aufzufordern. In einem Wahllokal
ohne On-Line-Verbindung dürfen Wähler, die ihre Wahlkarte nicht abgeben, nicht zur Wahl zugelassen
werden.
(5) Nur für Wahllokale mit On-Line-Verbindung gilt: Kann der Wähler die Wahlkarte nicht
vorweisen oder ist die Wahlkarte unvollständig, so ist der Wähler dennoch zur Wahl zuzulassen, wenn
seine Identität zweifelsfrei feststeht und er in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet
ist. Bei Wahlkartenwählern aus einem Betriebswahlsprengel ist zudem die Wahlberechtigung durch
Einsichtnahme in die Wählerliste und die Feststellung, daß darin die Aussstellung einer Wahlkarte
vermerkt ist, zu ermitteln.
Entscheidungsrecht der Sprengelwahlkommission
§ 44. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlkommission
nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität oder Wahlberechtigung des Wählers
Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der
Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur
so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre
Stimme noch nicht abgegeben hat.
(2) In einem Wahllokal ohne On-Line-Verbindung (ausschließliches Wahlkartenwahllokal) darf ein
Wähler ohne Vorlage und Abgabe seiner Wahlkarte nicht zur Wahl zugelassen werden.
(3) Wähler aus einem Betriebswahlsprengel, denen laut Wählerliste keine Wahlkarte ausgestellt
worden ist, dürfen nicht zur Wahl vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission zugelassen werden.
Wähler aus einem Betriebswahlsprengel, denen laut Wählerliste eine Wahlkarte ausgestellt worden ist,
dürfen nicht zur Wahl vor der Sprengelwahlkommission ihres oder eines anderen Betriebswahlsprengels
zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung der Sprengelwahlkommission muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen
und ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Sie ist endgültig.
Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 45. (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich blinde, schwer
sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen
und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle stets nur vom
Wähler allein betreten werden.
(2) In Betriebswahlsprengeln hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission dem Wähler nach
Feststellung dessen Identität und der Eintragung in der Wählerliste ein leeres Wahlkuvert und einen
amtlichen Stimmzettel auszuhändigen. Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat den Wähler
anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt
ihn in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Vorsitzenden der
Sprengelwahlkommission, der es ungeöffnet in die Urne zu legen hat.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt
der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies in der Niederschrift über
den Wahlvorgang festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat
den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Sprengelwahlkommission durch Zerreißen
unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Nach Abgabe des Stimmzettels ist der Name des Wählers von einem Mitglied der
Wahlkommission in der Wählerliste abzustreichen; der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben
hat, ist in ein fortlaufend numeriertes Abstimmungsverzeichnis (Anlage 5) unter Anführung seiner
Nummer in der Wählerliste einzutragen.
(5) Im Allgemeinen Wahlsprengel gelten die Abs. 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben
1.für Wahllokale ohne On-Line-Verbindung (ausschließliche Wahlkartenwahllokale): Der
Vorsitzende hat dem Wähler die Wahlkarte abzunehmen, sie zu öffnen und den darin
befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zur Stimmabgabe auszuhändigen. Die persönliche
Stimmabgabe ist in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die von einer Allgemeinen
Sprengelwahlkommission im Abstimmungsverzeichnis verzeichnete persönliche Stimmabgabe ist
nach Beendigung des Wahlvorgangs in den Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung in die
Wählerliste zu übertragen; die Hauptwahlkommission hat diese Übertragung zu kontrollieren.
Die in der Wählerliste verzeichnete persönliche Stimmabgabe schließt die Stimmabgabe
desselben Wählers vor einer anderen Allgemeinen Sprengelwahlkommission aus.
2. Für Wahllokale mit On-Line-Verbindung gilt: die Eintragung in die Wählerliste des Allgemeinen
Wahlsprengels oder – bei Wahlkartenwählern aus einem Betriebswahlsprengel – in die
Wählerliste des Betriebswahlsprengels und die in der Wählerliste vermerkte Ausstellung einer
Wahlkarte sind zu überprüfen. Der Vorsitzende hat dem Wähler die Wahlkarte abzunehmen, sie
zu öffnen und den darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zur Stimmabgabe
auszuhändigen. Ist der Wähler trotz fehlender Wahlkarte oder fehlenden Stimmzettels zur Wahl
zugelassen worden (§ 43 Abs. 5), so hat der Vorsitzende dem Wähler ein leeres Wahlkuvert und
einen amtlichen Stimmzettel auszuhändigen. Die persönliche Stimmabgabe ist in der
automationsunterstützt geführten Wählerliste festzuhalten und in das Abstimmungsverzeichnis
einzutragen. Die von einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste
verzeichnete persönliche Stimmabgabe schließt die Stimmabgabe desselben Wählers vor einer
anderen Allgemeinen Sprengelwahlkommission aus.
Stimmabgabe im Postweg mittels Wahlkarte
§ 46. (1) Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können ihre Stimme im
Postweg abgeben, indem sie die Wahlkarte samt Wahlkuvert, in das der Stimmzettel eingelegt ist,
spätestens am letzten Wahltag aufgeben und diese bis spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag
bei der Hauptwahlkommission einlangt.
(2) Der Wahlberechtigte hat den der Wahlkarte beigelegten Stimmzettel unbeobachtet und
unbeeinflußt auszufüllen und in das Wahlkuvert einzulegen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften
oder sonstige Vermerke aufweisen oder mit solchen versehen werden, die auf die Identität des Wählers
hinweisen. Er hat anschließend das Wahlkuvert in die Wahlkarte einzulegen und diese an die
Hauptwahlkommission zu senden.
(3) Die im Postweg übermittelten Stimmen sind ausschließlich von der Hauptwahlkommission
auszuzählen. Einsendungen von Wahlkuverts, denen keine Wahlkarte beigefügt ist, sind ungeöffnet zu
vernichten. Einsendungen von Wahlkarten von Wahlberechtigten, deren persönliche Stimmabgabe vor
einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels bzw. im
Abstimmungsverzeichnis verzeichnet ist (§ 45 Abs. 5), sind ebenfalls von der Hauptwahlkommission
ungeöffnet zu vernichten.
Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels
§ 47. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig
zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn der Wähler in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe hinzugefügten leeren
Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in
derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der
sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.
Der Stimmzettel ist auch dann ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, daß nicht mehr eindeutig
hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte, oder
3. überhaupt keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet wurde oder
4. zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden.
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere
Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre
Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung
der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen seine Gültigkeit nicht, wenn sich
hiedurch nicht einer der in Abs. 2 und 3 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert
befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Beurkundung des Wahlablaufs in den Wahlsprengeln
§ 48. (1) Unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am jeweiligen Wahltag festgesetzten Zeit
und nachdem alle bis dahin im Wahllokal oder dem zugehörigen Warteraum erschienenen Wähler ihre
Stimmen abgegeben haben, hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die Stimmabgabe für
beendet zu erklären und das Wahllokal zu schließen. Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder und
Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission und die Wahlzeugen verbleiben.
(2) Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat sodann an jedem Wahltag festzustellen
1. die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis (§ 45 Abs. 4 oder 5) eingetragenen Wähler,
2. im Fall des Allgemeinen Wahlsprengels zusätzlich die Zahl der abgegebenen Wahlkarten.
(3) Die Sprengelwahlkommission hat den Wahlvorgang für jeden Wahltag in einer Niederschrift zu
beurkunden, die folgende Angaben zu enthalten hat
1. die Bezeichnung des Wahlsprengels, des Wahllokals und des Wahltags,
2. die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission,
3. die Zeit des Beginns und der Beendigung der Wahlhandlung,
4. die Feststellungen der Identität der Wähler gemäß § 43 Abs. 3 und 5,
5. die Entscheidungen der Sprengelwahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von
Wählern gemäß § 44,
6. die sonstigen Verfügungen der Sprengelwahlkommission sowie außergewöhnliche Vorkommnisse
während der Wahlhandlung,
7. die Feststellungen gemäß Abs. 2.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Sprengelwahlkommission zu unterschreiben.
Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund hierfür anzugeben und vom Vorsitzenden in der
Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift des Wahltages ist in einem vom Vorsitzenden der
Sprengelwahlkommission versiegelten Umschlag sicher bis zum Ende der Wahl aufzubewahren. Der
Vorsitzende hat für die sichere Verwahrung der Wahlunterlagen, zB durch Hinterlegung bei einer
Dienststelle der Polizei, der Gendarmerie oder eines Gemeindeamtes, zu sorgen. Die Wahlurne hat
während des gesamten Wahlvorgangs versiegelt und ungeöffnet zu bleiben; ihre Einwurföffnung ist
jeweils an den einzelnen Wahltagen nach Beendigung der Wahlzeit zu verschließen und zu versiegeln.
Die Wahlurne ist gemeinsam mit den sonstigen Wahlunterlagen sicher zu verwahren. Bei Fortsetzung der
Wahlhandlung ist jeweils zu kontrollieren, ob die Wahlurne ungeöffnet und unbeschädigt geblieben ist;
allfällige Vorkommnisse sind in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Die automationsunterstützt geführte Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels ist nach
Abschluß der Wahlhandlung an jedem Wahltag durch entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu
sperren, sodaß keine Eintragungen mehr vorgenommen werden können. Während der Wahlhandlung ist
zu gewährleisten, daß Eintragungen nur von den Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen vorgenommen
werden können.
Weiterleitung der Wahlunterlagen
§ 49. (1) Nach Ende der Wahl im jeweiligen Wahlsprengel hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission
die ungeöffnete und versiegelte Wahlurne sowie nachstehende Wahlunterlagen unter
sicherem Verschluß unverzüglich an die zuständige Zweigwahlkommission – im Falle des Allgemeinen
Wahlsprengels an die Hauptwahlkommission – weiterzuleiten
1. die Wahlniederschriften,
2.die Wählerliste und Abstimmungsverzeichnisse sowie gegebenenfalls die abgegebenen
Wahlkarten.
(2) Für Sprengelwahlkommissionen aus Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung gilt: die Hauptwahlkommission
hat die Abgleichung der in den gemäß Abs. 1 übermittelten Abstimmungsverzeichnissen
verzeichneten Stimmabgaben mit den zugleich übermittelten Wahlkarten zu veranlassen und die
Stimmabgaben unverzüglich in die Wählerliste zu übertragen. Die Hauptwahlkommission hat für die
sichere Verwahrung der ungeöffneten Wahlurnen bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes zu sorgen.
Stimmenzählung in den Wahlkreisen
§ 50. (1) Die Zweigwahlkommission hat die von den Betriebssprengelwahlkommissionen
übermittelten Wahlunterlagen unverzüglich auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Sie hat
nach Ende des gesamten Wahlzeitraumes (Schließung des letzten Wahllokales im Kammerbereich) die
Urnen zu öffnen. Sie hat die in jeder Urne enthaltenen Wahlkuverts zu zählen und mit den Abstimmungsverzeichnissen
abzugleichen und den mutmaßlichen Grund für allfällige Differenzen festzuhalten, wobei
dazu der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen befragt werden können.
Die Zweigwahlkommission hat die Wahlkuverts jeder Urne gut zu vermischen, zu öffnen, die Gültigkeit
der Stimmzettel zu prüfen und festzustellen
1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
2. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
3. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
4. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Stimmenanzahl.
(2) Enthält eine Urne weniger als 50 Wahlkuverts, so sind diese mit den Wahlkuverts aus anderen
Urnen zu vermischen und dann auszuzählen.
(3) Auf Grund der Ergebnisse der Stimmenzählung nach Abs. 1 und 2 hat die Zweigwahlkommission
das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen.
(4) In einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Zweigwahlkommission zu unterschreiben ist,
sind die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln nach Abs. 1 sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis
insgesamt festzuhalten. Verweigert ein Mitglied der Zweigwahlkommission die Unterschrift, ist der
Grund hierfür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Schließlich hat die Zweigwahlkommission die Niederschrift und die übrigen Wahlunterlagen
ihres Wahlkreises unter sicherem Verschluß der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
Stimmenzählung durch die Hauptwahlkommission
§ 51. Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im Allgemeinen Wahlsprengel
persönlich abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Für diese gilt § 50 mit der Maßgabe, daß die Auszählung
der Stimmen nicht urnenweise zu erfolgen hat.
Stimmenzählung der im Postweg abgegebenen Stimmen
§ 52. (1) Die während des Wahlzeitraumes bzw. bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem letzten
Wahltag bei der Hauptwahlkommission einlangenden Wahlkarten sind täglich zu zählen und, nach
Eingangsdatum sortiert, sicher und ungeöffnet bis zur Stimmenauszählung zu verwahren.
(2) Die Hauptwahlkommission hat hinsichtlich der im Postweg übermittelten Wahlkarten nach Ende
des gesamten Wahlzeitraumes (Schließung des letzten Wahllokales im Kammerbereich)
1. die bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Wahlkarten zu zählen, die auf den Wahlkarten
aufscheinenden Daten des Wählers und dessen Eintragung in der Wählerliste als Wahlkartenwähler
festzustellen,
2. die Wahlkarten von Wählern ungeöffnet auszuscheiden, deren persönliche Stimmabgabe vor
einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste verzeichnet ist,
3. die Wahlkarten zu öffnen, die Stimmkuverts zu entnehmen, zu mischen, zu zählen und zu öffnen
und die Stimmenzählung vorzunehmen. 50 Stimmkuverts sind nach der Zählung ungeöffnet bis
zum dritten Tag nach dem letzten Wahltag zu verwahren und gemeinsam mit den bis zum Ablauf
des dritten Tages noch einlangenden Wahlkarten zu mischen, zu öffnen und auszuzählen
(Abs. 3).
(3) Die nach dem Ende des gesamten Wahlzeitraumes bis einschließlich zum dritten Tag nach dem
letzten Wahltag im Postweg übermittelten Wahlkarten sind von der Hauptwahlkommission nach Ablauf
des dritten Tages nach dem letzten Wahltag auszuzählen. Für diese Stimmenzählung gilt Abs. 2
sinngemäß.
(4) Verspätet einlangende Wahlkarten sind ungeöffnet auszuscheiden.
Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses
§ 53. (1) Die Hauptwahlkommission hat die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Abstimmungsergebnisse
in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und mit ihrer Auszählung nach § 51 zu verknüpfen.
(2) Auf Grund der Stimmenzählung nach Abs. 1 und der Stimmenzählung nach § 52 Abs. 2 hat die
Hauptwahlkommission nach Ablauf des letzten Wahltages auf Grundlage der persönlich abgegebenen
Stimmen und der bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes im Postweg abgegebenen Stimmen das
vorläufige Wahlergebnis festzustellen.
(3) Nach Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag hat die Hauptwahlkommission auf
Grundlage des vorläufigen Wahlergebnisses und der Stimmenzählung nach § 52 Abs. 3 das endgültige
Wahlergebnis festzustellen.
Zuteilung der Mandate
§ 54. (1) Von der Hauptwahlkommission werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d'Hondt'schen Systems mittels
der Wahlzahl zugeteilt.
(2) Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen
gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser
Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw.
geschrieben. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen Zahlen, als
Kammerratsmandate zu vergeben sind.
(3) Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für den
Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere
Wahlvorschläge auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Zuteilung dieses
Mandats das Los.
(4) Den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern werden, entsprechend ihrer
Reihung, die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt. Die Bewerber haben über
Aufforderung der Hauptwahlkommission binnen drei Tagen zu erklären, ob sie das Mandat annehmen.
Die auf einen Wahlvorschlag den gewählten Kammerräten folgenden Personen gelten als deren
Ersatzpersonen.
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 55. (1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei
Tagen nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des
Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung (§ 54 Abs. 1) schriftlich begründeten Einspruch an die
Hauptwahlkommission erheben. In der Begründung des Einspruchs ist glaubhaft zu machen, warum und
worin die ziffernmäßigen Ermittlungen gesetzwidrig sind. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn
1. er keine Begründung enthält oder
2. die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt.
(2) Stellt die Hauptwahlkommission die Unrichtigkeit der Ermittlung fest, so hat sie das Wahlergebnis
richtigzustellen.
Kundmachung des Wahlergebnisses
§ 56. (1) Das Ergebnis der Wahl ist im Hauptwahlprotokoll festzuhalten und von der Hauptwahlkommission
nach Ablauf der Einspruchsfrist, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2) Der Wahlkommissär hat dafür Sorge zu tragen, daß das Hauptwahlprotokoll und die sonstigen
Wahlakten bis zum Abschluß der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer aufbewahrt und dem
gewählten Vorstand der Arbeiterkammer übergeben werden.
Anfechtung der Wahl
§ 57. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses
von jeder wahlwerbenden Gruppe, die Wahlvorschläge eingebracht hat, wegen behaupteter
Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt
wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Gibt der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Anfechtung statt, so hat die
Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so
festzulegen ist, daß die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten
rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, daß der Verfassungsgerichtshof in einem
Verfahren gemäß Art. 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
Fristenberechnung
§ 58. Der Beginn und der Lauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen wird durch Sonntage
oder andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt
das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben
die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten
Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postenlaufs werden in die
Frist eingerechnet.
Kostenersatz
§ 59. Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice die
tatsächlichen Kosten der Wählererfassung gemäß §§ 20 und 21 zu ersetzen.
Strafbestimmungen
§ 60. (1) Wer den ihm gemäß § 20 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderung
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre Angaben macht, begeht eine
Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer
strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10000 S
bestraft.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche
Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 20000 S bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel
oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden,
ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für
die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
(4) Wer entgegen § 45 Abs. 3 letzter Satz AKG entgeltlich oder unentgeltlich Daten an Datenverarbeitungsinstitute,
Adreßbüros oder sonst an Dritte weitergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist,
wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.
Inkrafttreten
§ 61. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der
Wahl der Vollversammlung der Kammern für Arbeiter und Angestellte, BGBl. Nr. 383/1993, tritt mit
Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 kann die Wahl des Wahljahres 1999 so terminisiert werden, daß sie
bis spätestens 30. Juni 2000 abgeschlossen ist.