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340. Verordnung: Arbeiterkammer-Wahlordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 340. Verordnung: Arbeiterkammer-Wahlordnung – AKWO

Auf Grund der §§ 12, 18 bis 45a sowie 47 Abs. 1, 95, 97 und 98 des Arbeiterkammergesetzes 1992

(AKG), BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/1998, wird

verordnet

Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung (Anordnung der Wahl)

§ 1. (1) Die Wahl der Vollversammlung ist alle fünf Jahre, ausgehend vom Jahr 1994, abzuhalten.

Die Wahl der Vollversammlung muß im Wahljahr durch Kundmachung des Wahlergebnisses gemäß § 41

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) abgeschlossen werden.

(2) Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden

Vollversammlung. Sie verkürzt oder verlängert sich entsprechend bis zur Konstituierung der im

nächstfolgenden Wahljahr gewählten Vollversammlung.

(3) Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb des Fünfjahreszeitraumes neu

gewählt werden, so endet ihre Funktionsperiode mit der Konstituierung der im nächstfolgenden Wahljahr

(Abs. 1) gewählten Vollversammlung.

(4) Wahltermin ist der Zeitraum, der vom ersten Montag im Oktober des Wahljahres bis einschließlich

zum darauffolgenden Sonntag reicht. Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist

der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin.

(5) Der Vorstand der Arbeiterkammer kann abweichend von Abs. 4 den Wahltermin verlängern,

verkürzen oder einen anderen Wahltermin festlegen. Der Wahltermin muß mindestens zwei Tage und darf

höchstens drei Wochen umfassen und muß jedenfalls einen Sonntag beinhalten. Liegt der abweichende

Wahltermin vor dem Wahltermin nach Abs. 4, so hat der Beschluß tunlichst bis zur 30. Woche, spätestens

aber in der 26. Woche vor dem abweichenden Wahltermin zu erfolgen. Liegt der abweichende Wahltermin

nach dem Wahltermin nach Abs. 4, so hat der Beschluß tunlichst bis zur 30. Woche, spätestens

aber in der 26. Woche vor dem Wahltermin nach Abs. 4 zu erfolgen. Kommt kein Beschluß über einen

abweichenden Wahltermin zustande, so gilt mit Ablauf der 26. Woche vor dem Wahltermin nach Abs. 4

die Wahl für diesen Termin als angeordnet. In den Fällen des Abs. 3 hat der Vorstand den Wahltermin zu

bestimmen; für die Frist für die Beschlußfassung gilt der dritte Satz.

(6) Der Vorstand der Arbeiterkammer kann abweichend von Abs. 4 einen anderen Stichtag

bestimmen; dieser hat zwischen der 16. und der 8. Woche vor dem Wahltermin zu liegen. Der Beschluß

über einen abweichenden Stichtag hat, wenn gleichzeitig auch ein abweichender Wahltermin festgelegt

wird, gemeinsam mit diesem zu erfolgen, sonst tunlichst bis zur 30. Woche, spätestens aber in der

26. Woche vor dem Wahltermin nach Abs. 4. Kommt kein Beschluß über einen abweichenden Stichtag

zustande, so gilt mit Ablauf der 26. Woche vor dem Wahltermin der Stichtag gemäß Abs. 4 als festgelegt.

(7) Die Beschlüsse über die Festlegung des Wahltermins und des Stichtages sind dem Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales mitzuteilen.

Zahl der Kammerräte

§ 2. In den einzelnen Arbeiterkammern sind Kammerräte in nachstehend angeführter Anzahl zu

wählen

für die Vollversammlung der Arbeiterkammer für

Wien ............................................................................................................................... 180 Kammerräte,

Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark.......................................................... je 110 Kammerräte,

Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg....................................................................... je 70 Kammerräte,

Burgenland ..................................................................................................................... 50 Kammerräte.

Wahlbehörden

§ 3. (1) Vor jeder Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer sind zur Durchführung der

Wahl für den gesamten Kammerbereich eine Hauptwahlkommission, für jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission,

für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission und für den Allgemeinen

Wahlsprengel die nach Beschluß der Hauptwahlkommission erforderliche Anzahl von Sprengelwahlkommissionen

zu bilden.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Die

Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen wahlberechtigt sein; dies gilt nicht für

1. die Vorsitzenden (Stellvertreter) und weiteren Mitglieder sowie Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen;

2. die Vorsitzenden (Stellvertreter) der übrigen Wahlkommissionen.

Bildung der Hauptwahlkommission

§ 4. (1) Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzenden sowie zehn

weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer. Für den Wahlkommissär ist ein

Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, die im Falle der

Verhinderung des Wahlkommissärs oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen.

(2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit

und Soziales über Vorschlag des Vorstandes der Arbeiterkammer bestellt; sie müssen sachkundig sein.

Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes der betreffenden Arbeiterkammer berufen, die

innerhalb von zwei Wochen nach Anordnung der Wahl (§ 1) zu erstatten sind. Die Erstellung der

Vorschläge für diese Mitglieder hat unter Anwendung des d’Hondt’schen Verfahrens nach dem Verhältnis

zu erfolgen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.

(3) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter sind binnen drei Wochen nach Anordnung der Wahl

(§ 1), die von der Arbeiterkammer vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder spätestens zwei

Wochen nach dem Einlangen des Vorschlages der Arbeiterkammer zu bestellen.

(4) Der Wahlkommissär, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder bleiben, sofern sie nicht

vorzeitig ausscheiden, bis zur Neubildung der Hauptwahlkommission gemäß § 3 Abs. 1 im Amt. Scheidet

ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus oder unterläßt es ein Mitglied, sein Amt auszuüben, so ist

ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß Abs. 1 zu berufen.

Aufgaben der Hauptwahlkommission

§ 5. Die Hauptwahlkommission hat

1. die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (§ 17),

2. die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und die Amtssitze der Zweigwahlkommissionen

sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen (§ 18),

3. die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen (§ 18

Abs. 4),

4. die Wählerliste aufzulegen (§ 23),

5. über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und

diese zu verlautbaren (§§ 31 und 32),

6. Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen (§ 40) und den Sprengelwahlkommissionen

des Allgemeinen Wahlsprengels die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln (§ 40

Abs. 4),

7. über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden (§ 23 Abs. 6),

8. im Allgemeinen Wahlsprengel die Wahllokale mit und ohne On-Line-Verbindung zu bestimmen

sowie gegebenenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit jene Gemeinden zu bestimmen, in denen kein

Wahllokal einzurichten ist (§ 33 Abs. 1 und 3),

9. die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen (§ 33 Abs. 5),

10. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel

festzustellen (§ 51),

11. das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte im Postweg abgegebenen Stimmen festzustellen

(§ 52),

12.die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und

Richtigkeit zu prüfen und allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren (§ 53 Abs. 1),

13. das vorläufige und das endgültige Wahlergebnis festzustellen (§ 53 Abs. 2 und 3),

14. die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis der Wahl zu verlautbaren (§§ 54 und 56).

Geschäftsführung der Hauptwahlkommission

§ 6. (1) Den Vorsitz führt der Wahlkommissär (Stellvertreter). Der Vorsitzende leitet die Beratungen

und Abstimmungen der Hauptwahlkommission und trifft die zur Abwicklung des Wahlverfahrens

notwendigen Verfügungen, soweit nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung

hierfür zuständig ist.

(2) Der Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und der Direktor der Arbeiterkammer haben an

den Sitzungen der Hauptwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

Bildung der Zweigwahlkommissionen

§ 7. (1) Die Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für

den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu berufen, die im

Falle der Verhinderung des Wahlleiters oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen. Die Mitglieder

und deren Ersatzmitglieder werden vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Anwendung des

d’Hondt’schen Verfahrens nach dem Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung

vertreten sind, bestellt.

(2) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Sie sind dem Stande der rechtskundigen

oder sachkundigen Beamten zu entnehmen und dem Wahlkommissär innerhalb zweier Wochen nach

Ausschreibung der Wahl von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen.

(3) Die übrigen Mitglieder der Zweigwahlkommissionen sind spätestens drei Wochen nach der

Wahlausschreibung zu bestellen.

(4) An den Sitzungen der Zweigwahlkommission hat ein Vertreter des Wahlbüros mit beratender

Stimme teilzunehmen.

Aufgaben der Zweigwahlkommissionen

§ 8. Die Zweigwahlkommissionen haben

1. die Orte und Zeiten zur Stimmabgabe (Wahlzeit) in den Betriebswahlsprengeln des Wahlkreises

festzusetzen, wobei die Wahlzeit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei nicht notwendigerweise

zusammenhängenden Kalendertagen so festzusetzen ist, daß jeder Wahlberechtigte sein

Wahlrecht ausüben kann; eine über drei Kalendertage hinausgehende längere Wahlzeit kann dann

festgesetzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Struktur des Betriebes zur Gewährleistung

einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung notwendig ist;

2. über die Durchführung der Wahl in einem Betriebswahlsprengel in mehreren Wahllokalen oder

mittels eines mobilen Wahllokals zu entscheiden,

3. den Sprengelwahlkommissionen die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln,

4. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen in den Betriebswahlsprengeln

und im Wahlkreis insgesamt festzustellen.

Bildung der Sprengelwahlkommissionen

§ 9. (1) Die Sprengelwahlkommissionen für die Betriebswahlsprengel und den Allgemeinen Wahlsprengel

sind vom Vorstand der Arbeiterkammer zu bestellen. Jede Sprengelwahlkommission besteht aus

einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Jede im Vorstand vertretene wahlwerbende

Gruppe hat das Recht, ein Mitglied der Sprengelwahlkommission vorzuschlagen. Der Vorstand

hat diesen Vorschlag zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Kommissionsmitglieder ist

auf das Vorschlagsrecht der im Vorstand vertretenen wahlwerbenden Gruppen sowie auf die voraussichtliche

Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln Bedacht zu nehmen.

(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl und zur Sicherstellung der Arbeits- und

Beschlußfähigkeit der Sprengelwahlkommissionen notwendig ist, können Ersatzmitglieder bestellt

werden. Für ihre Bestellung gilt Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz.

(3) Der Vorstand der Arbeiterkammer hat die Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder und

Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag zu

bestellen. Für den Vorsitzenden ist zugleich aus den weiteren Mitgliedern mindestens ein Stellvertreter zu

bestellen; bei Bestellung mehrerer Stellvertreter ist gleichzeitig die Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis

festzulegen.

(4) Die im Vorstand vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben ihre Vorschläge bis spätestens zu

Beginn der Sitzung des Vorstands, in der die Bestellung der Sprengelwahlkommissionen behandelt wird,

zu erstatten.

Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen

§ 10. (1) Die Sprengelwahlkommission eines Betriebswahlsprengels hat die Wahl im Wahlsprengel

durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Zweigwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen

Zeiten in mehreren Wahllokalen durchführen oder sich eines mobilen Wahllokals bedienen.

(2) Die Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels haben die Wahl im Allgemeinen

Wahlsprengel durchzuführen.

(3) Tritt die Sprengelwahlkommission an den Wahltagen nicht in beschlußfähiger Form zusammen

oder wird sie während der Wahlhandlung beschlußunfähig, so hat der Vorsitzende (Stellvertreter) für die

Beiziehung von Ersatzmitgliedern zu sorgen. Sind auch der Vorsitzende und sein Stellvertreter abwesend,

so hat der Wahlkommissär aus dem Kreis der als Ersatzmitglieder bestellten Personen die Sprengelwahlkommission

zu ergänzen, sodaß sie Beschlußfähigkeit erlangt, und einen Vorsitzenden zu bestimmen.

Bildung des Wahlbüros

§ 11. (1) Das Wahlbüro ist am Sitz der Arbeiterkammer einzurichten.

(2) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur

Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.

(3) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der

Arbeiterkammer bestellt. Die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines

Vorschlages des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.

Aufgaben des Wahlbüros

§ 12. Das Wahlbüro hat insbesondere

1. die Festlegung und Abgrenzung der Betriebswahlsprengel durch die Hauptwahlkommission

vorzubereiten, indem nach Kontaktnahme mit den jeweiligen Betriebsinhabern die Betriebe erfaßt

werden, in denen eine ordnungsgemäße Wahldurchführung gewährleistet erscheint, sowie nach

der Zahl der Wahlberechtigten und unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen und

zweckmäßigen Wahldurchführung die Betriebswahlsprengel abgegrenzt und die Sitze der

Sprengelwahlkommissionen bestimmt werden, wobei für mehrere Betriebsstätten eines Betriebes

oder für verschiedene Betriebe oder mehrere Betriebsstätten verschiedener Betriebe jeweils ein

Betriebswahlsprengel geschaffen werden kann;

2. die Wählerliste, gegliedert nach Wahlsprengeln (Betriebswahlsprengeln sowie Allgemeiner

Wahlsprengel) anzulegen und die Stunden für die öffentliche Einsichtnahme in die aufzulegenden

Wählerlisten zu bestimmen (§ 22 und § 23 Abs. 1),

3. die Wahllokale zu organisieren und ein Verzeichnis der Orte einschließlich der Wahllokale und

Zeiten für die Stimmabgabe in den Wahlsprengeln zu führen (§ 33),

4. die Wahlkarten auszustellen (§ 27),

5. die amtlichen Stimmzettel und alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung

erforderlichen Unterlagen aufzulegen und den Zweigwahlkommissionen bzw. der Hauptwahlkommission

zu übermitteln (§ 40),

6. die Bürogeschäfte der Hauptwahlkommission und der Zweigwahlkommissionen zu führen, deren

Beschlüsse durchzuführen und alle sonstigen zur Vorbereitung der Wahl erforderlichen Arbeiten

zu besorgen, soweit hierfür nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht ein anderes Organ

zuständig ist,

7. auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen

Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der aus der Mitgliederevidenz in die Wählerliste

übernommenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte,

auf Verlangen auch auf Datenträger, zu übermitteln.

Pflichtenangelobung

§ 13. (1) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter, die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen

und ihre Stellvertreter, die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen und ihre Stellvertreter, die

übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Zweig- und der Sprengel-

wahlkommissionen sowie der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sind über die geltenden

Rechtsvorschriften und ihre Pflichten auf Grund dieser Vorschriften nachweislich zu informieren und

haben die gewissenhafte Einhaltung dieser Pflichten zu geloben.

(2) Es werden angelobt vor Antritt ihres Amtes

1. der Wahlkommissär und sein Stellvertreter vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales,

2. die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen und ihre Stellvertreter sowie der Leiter des

Wahlbüros und dessen Stellvertreter vom Wahlkommissär,

3. die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen der Betriebwahlsprengel und ihre Stellvertreter

vom Wahlleiter der zuständigen Zweigwahlkommission, die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen

des Allgemeinen Wahlsprengels und ihre Stellvertreter vom Wahlkommissär.

(3) Die Vorsitzenden der Kommissionen (Hauptwahlkommission, Zweig- und Sprengelwahlkommission)

haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommissionen bei Aufnahme der

Tätigkeit über ihre Pflichten zu informieren und sie anzugeloben.

Geschäftsführung und Beschlußfassung der Kommissionen

§ 14. (1) Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen und die Sprengelwahlkommissionen

werden von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn außer

dem Vorsitzenden (Stellvertreter) mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,

sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden

(Stellvertreters) den Ausschlag. Ist ein Kommissionsmitglied an der Abgabe seiner Stimme

verhindert, so ist das Ersatzmitglied stimmberechtigt.

(3) Über die Beratungen und Beschlüsse der Kommissionen sind Niederschriften anzulegen, die von

den Mitgliedern der Kommissionen zu unterschreiben sind. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist

der Grund hierfür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten.

Stellung und Entschädigung der Kommissionsmitglieder

§ 15. (1) Das Amt eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes der Hauptwahlkommission, der

Zweigwahlkommissionen und der Sprengelwahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen

Annahme jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer verpflichtet ist.

(2) Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Tätigkeit als Mitglied in der Wahlkommission

erforderliche Freizeit einzuräumen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder erhalten eine vom Vorstand der Arbeiterkammer nach den

Richtlinien der Bundesarbeitskammer festzusetzende angemessene Entschädigung.

Vertrauenspersonen

§ 16. (1) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen Wahlvorschlag bei der Hauptwahlkommission eingebracht

hat, kann ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages (§ 30 Abs. 1) zwei Vertrauenspersonen

für die Hauptwahlkommission schriftlich namhaft machen. Sie sind vom Vorsitzenden der

Hauptwahlkommission den Sitzungen beizuziehen.

(2) Weiters kann jede wahlwerbende Gruppe, die einen Wahlvorschlag eingebracht hat, spätestens

zwei Wochen vor dem ersten Wahltag dem Wahlbüro der Arbeiterkammer für jede Zweigwahlkommission

zwei Vertrauenspersonen schriftlich namhaft machen. Diese Vertrauenspersonen sind

berechtigt, an den Sitzungen der Zweigwahlkommission teilzunehmen. Sie erhalten vom Wahlbüro der

Arbeiterkammer einen Ausweis, mit dem sie sich beim Vorsitzenden der Zweigwahlkommission

auszuweisen haben.

(3) Für die Nominierung von Vertrauenspersonen für die Sprengelwahlkommissionen (Wahlzeugen)

gilt § 38.

(4) Den Vertrauenspersonen steht kein Stimmrecht zu. Der Vorsitzende der Wahlkommission ist

berechtigt, eine Vertrauensperson, die die Sitzungen stört, von der Teilnahme auszuschließen.

(5) Wurde von der Hauptwahlkommission entschieden, daß der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden

Gruppe nach § 31 Abs. 2 als nicht eingebracht gilt, so sind die Vertrauenspersonen dieser wahlwerbenden

Gruppe nicht mehr berechtigt, an den weiteren Sitzungen der Wahlkommissionen teilzunehmen.

Ausschreibung der Wahl

§ 17. Die Hauptwahlkommission hat spätestens an dem gemäß § 1 festgelegten Stichtag die

Ausschreibung der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer durch öffentlichen Anschlag

kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten: den Wahltermin, Angaben über Wahlberechtigung

und Wählbarkeit, über die Auflage der Wählerliste und das Einspruchsverfahren sowie über die

Möglichkeit der Ausstellung einer Wahlkarte in Betriebswahlsprengeln und die automatische Ausstellung

einer Wahlkarte im Allgemeinen Wahlsprengel, weiters die Zahl der zu wählenden Kammerräte sowie

Angaben darüber, wann und wo die Wahlvorschläge eingebracht werden können und welche

Verpflichtungen den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern bei der Vorbereitung der Wahl und der

Erfassung der Wahlberechtigten obliegen.

Festlegung der Wahlkreise und Wahlsprengel

§ 18. (1) Bei der Festlegung und der Abgrenzung der Wahlkreise sowie des Amtssitzes der

Zweigwahlkommissionen hat die Hauptwahlkommission auf die regionale Betriebsstruktur und auf die

voraussichtliche Zahl der Wahlberechtigten sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wahlkommissionen

ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.

(2) Soweit dies organisatorisch möglich und zweckmäßig ist und tunlichst ohne Störung betrieblicher

Abläufe durchgeführt werden kann, ist die Wahl in Betriebswahlsprengeln durchzuführen. Bei der

Festlegung und Abgrenzung der Betriebswahlsprengel können für einen Betrieb ein oder – wenn er

mehrere Betriebsstätten umfaßt oder dies nach Zahl der Wahlberechtigten erforderlich ist – mehrere

Betriebswahlsprengel geschaffen werden; es kann auch ein Betriebswahlsprengel für mehrere Betriebe

oder für mehrere Betriebsstätten verschiedener Betriebe eingerichtet werden. Die Zuordnung der

Betriebswahlsprengel zu den Wahlkreisen hat nach dem von der Hauptwahlkommission gleichzeitig zu

bestimmenden Sitz der Sprengelwahlkommissionen zu erfolgen. Der Betriebswahlsprengel kann auch

Betriebe oder Betriebsstätten erfassen, die außerhalb des geographischen Bereichs des jeweiligen

Wahlkreises liegen.

(3) Die Festlegung der Wahlkreise und der Amtssitze der Zweigwahlkommissionen hat gleichzeitig

mit der Wahlausschreibung zu erfolgen, die Abgrenzung der Betriebswahlsprengel ist spätestens eine

Woche vor Auflage der Wählerliste vorzunehmen.

(4) Neben den Betriebswahlsprengeln und Wahlkreisen ist ein Allgemeiner Wahlsprengel, der das

gesamte Kammergebiet umfaßt, einzurichten. Die Hauptwahlkommission hat spätestens eine Woche vor

Auflage der Wählerliste die gemäß § 33 erforderliche Anzahl von Sprengelwahlkommissionen für den

Allgemeinen Wahlsprengel und deren Sitze zu bestimmen.

Wahlberechtigung

§ 19. (1) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Abs. 2 ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit

alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10 AKG).

(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen,

sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in

dem sie überwiegend beschäftigt sind. Als in Beschäftigung stehend sind insbesondere auch Personen

anzusehen, die im Bundesheer Präsenzdienst- oder Ausbildungsdienst leisten oder die Zivildienst leisten

und deren Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist; ebenso Arbeitnehmer, die sich auf Karenzurlaub befinden,

sowie Arbeitnehmer, die sich nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften

in Berufsausbildung befinden.

(3) Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt als

wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten

wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.

Erfassung der wahlberechtigten Arbeitnehmer

§ 20. (1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen

erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger,

insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen

im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind

zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.

(3) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zur Vorbereitung der

Erfassung der Wahlberechtigten alle Vorkehrungen zu treffen, um bis spätestens 20 Wochen vor dem

Wahltermin (§ 1) auf Antrag der Arbeiterkammer sämtliche Betriebe und Betriebsstätten und deren

Anschriften sowie die Anzahl der diesen zuzuordnenden Arbeitnehmer bekanntgeben zu können. Der

Wahltermin ist den Sozialversicherungsträgern von der Arbeiterkammer rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Antrag der

Arbeiterkammer

1. festzustellen, an welchen Betriebsstätten die zum Stichtag (§ 1) wahlberechtigten Kammerzugehörigen

beschäftigt sind und

2. deren Wohnanschriften zu ermitteln.

(5) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zu diesem Zweck

innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag den Arbeitgebern, von denen Kammerumlagen eingehoben

werden, sowie den Arbeitgebern, die nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, Wählerverzeichnisse

aller nach den Versicherungsunterlagen am Stichtag beschäftigten Kammerzugehörigen mit dem

Auftrag zu übermitteln, bis zwei Wochen nach Zusendung

1. die Zuordnung der zum Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten

unter Bekanntgabe der Anschriften dieser Betriebsstätten vorzunehmen und

2. die Wohnanschriften dieser Arbeitnehmer bekanntzugeben bzw. nötigenfalls zu korrigieren.

(6) Die Sozialversicherungsträger haben die auf Grundlage der Versicherungsunterlagen und der

Ermittlungen gemäß Abs. 5 erstellten Listen der wahlberechtigten Kammerzugehörigen (Wählerverzeichnisse)

unverzüglich an das Wahlbüro zu Erstellung der Wählerliste zu übermitteln. Die Listen haben

folgende zum Stichtag der Wahl aktuellen Daten zu enthalten: Name, Sozialversicherungsnummer,

Wohnanschrift, Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Name und Anschrift des Arbeitgebers

und dessen Dienstgeberkontonummer.

(7) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen

Arbeitnehmer durch Übermittlung der in Abs. 4 bezeichneten personenbezogenen Daten mitzuwirken.

(8) Die Datenübermittlungen können, bei Übermittlungen an die Arbeiterkammer mit Zustimmung

des Wahlbüros, auch automationsunterstützt erfolgen.

(9) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Abs. 5 bearbeiteten Verzeichnisse soll von den

jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden.

Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten

§ 21. (1) Bei der Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten zum Stichtag, das sind

1. Arbeitslose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AKG,

2. nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 2 Z 1 AKG,

3. kammerzugehörige Karenzurlauber nach dem Mutterschutzgesetz 1979 und dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,

4. kammerzugehörige Arbeitnehmer, die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten,

5. kammerzugehörige geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, soweit sie nicht nach § 20 erfaßt

werden,

6. kammerzugehörige Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis karenziert ist, soweit sie nicht nach

§ 20 erfaßt werden,

haben das Arbeitsmarktservice und die Sozialversicherungsträger mitzuwirken.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat auf Antrag der Arbeiterkammer unverzüglich folgende Daten der

Arbeitslosen zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer

und Wohnanschrift. Ausgenommen sind die Daten jener Arbeitslosen, die nach den Unterlagen

des Arbeitsmarktservice offensichtlich nicht kammerzugehörig sind.

(3) Bezüglich der sonstigen Wahlberechtigten nach Abs. 1 Z 2 bis 6 haben die Sozialversicherungsträger

folgende nach den Versicherungsunterlagen vorhandenen Daten der versicherten Arbeitnehmer,

sofern diese nicht schon gemäß § 20 erfaßt sind, zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,

Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift, Name und Anschrift des Arbeitgebers,

Dienstgeberkontonummer und Wirtschaftsklassenzuordnung des Arbeitgebers sowie die Art der

Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt

als Arbeiter oder Angestellter). Ausgenommen sind die Daten jener versicherten Arbeitnehmer, die nach

den Versicherungsunterlagen nicht als umlagepflichtig geführt werden und die offensichtlich von der

Kammerzugehörigkeit ausgenommen sind.

(4) Das Wahlbüro hat die gemäß Abs. 2 und 3 bekanntgegebenen Personen, sofern deren

Wohnanschrift mitgeteilt worden ist, schriftlich über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung,

insbesondere die Notwendigkeit der Aufnahme in die Wählerliste, spätestens eine Woche vor Auflage der

Wählerliste zu informieren und einzuladen, die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände und die

zur Wählererfassung notwendigen Daten bis spätestens am letzten Tag vor Auflage der Wählerliste

bekanntzugeben. Die Information hat diese Frist datumsmäßig zu bezeichnen und weiters die Grundzüge

des Einspruchsverfahrens zu enthalten. Die Information und Einladung an andere Personen, deren

Wohnanschriften nicht übermittelt worden sind, bzw. die in den Unterlagen des Arbeitsmarktservice oder

der Sozialversicherungsträger nicht aufscheinen, aber die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung

erfüllen, hat auf andere geeignete Weise, wie zum Beispiel durch öffentliche Kundmachung, zu erfolgen.

Erstellung der Wählerliste

§ 22. (1) Das Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit

und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Versicherungsnummern der in den

Unterlagen enthaltenen Personen vorzunehmen. Personen, die ihre Wahlberechtigung nach § 21 geltend

machen, sind, soweit sie die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände glaubhaft machen können

und die für die Wählererfassung notwendigen Daten bekanntgeben, auf Grund dieser in die Wählerliste

aufzunehmen. Wahlberechtigte, die mehrfach in den Unterlagen aufscheinen, hat das Wahlbüro nur einem

Wahlsprengel zuzuordnen. Hiebei ist tunlichst das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis, in dem der

Wahlberechtigte überwiegend beschäftigt ist, für die Zuständigkeitsentscheidung heranzuziehen.

(2) Die verbesserten und ergänzten Unterlagen sind zur Wählerliste zusammenzufassen; diese ist

nach Wahlkreisen und Wahlsprengeln zu gliedern und hat folgende Daten der in fortlaufenden Zahlen zu

führenden Wahlberechtigten zu enthalten: Name, Beschäftigungsort bzw. Wohnadresse, Geburtsdatum.

Für die Herstellung der Wählerliste für die Betriebswahlsprengel gilt Anlage 1. Alle Wahlberechtigten

nach §§ 20 und 21, die in Betrieben oder Betriebsstätten beschäftigt sind, für die ein Betriebswahlsprengel

eingerichtet ist, sind in der Wählerliste dieses Betriebswahlsprengels zu verzeichnen. Alle anderen

wahlberechtigten Personen (§ 21 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6) sind in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels

zu verzeichnen.

(3) Das Wahlbüro hat jeden in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten, soweit dessen

Wohnanschrift bekannt ist, vor der Auflage der Wählerliste von der Aufnahme in die Wählerliste

schriftlich zu informieren. Der Information ist bei Wahlberechtigten eines Betriebswahlsprengels ein

Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte beizufügen. Wahlberechtigte des Allgemeinen Wahlsprengels

sind in dieser Information über die automatische Ausstellung der Wahlkarte in Kenntnis zu setzen.

Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren

§ 23. (1) Die Wählerliste ist von der Hauptwahlkommission spätestens in der fünften Woche vor dem

ersten Wahltag am Sitz der Hauptwahlkommission und an den Sitzen der Zweigwahlkommissionen

öffentlich durch sechs Kalendertage so aufzulegen, daß täglich innerhalb der vom Wahlbüro

festzusetzenden Stunden in die Wählerliste Einsicht genommen werden kann. Der Auflage in Papierform

ist die Bereitstellung der automationsunterstützt geführten Wählerliste gleichzuhalten. Bei der Festlegung

der Stunden für die Einsichtnahme ist auf die Zahl der Wahlberechtigten und die örtlichen Gegebenheiten

Bedacht zu nehmen.

(2) Die Auflage der Wählerliste ist vor Beginn der Einsichtsfrist (Abs. 1) kundzumachen. Diese

Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die Orte der Auflage und die Stunden der Einsichtnahme sowie

die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren einschließlich der Stelle, bei der Einsprüche einzubringen

sind, zu enthalten.

(3) Während der Einsichtsfrist sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung

und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Hauptwahlkommission schriftlich

Einsprüche gegen die Wählerliste wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen

Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen.

(4) Vom ersten Tag der Auflage der Wählerliste an dürfen Eintragungen, Änderungen oder

Streichungen nur noch auf Grund einer Entscheidung im Einspruchsverfahren vorgenommen werden;

ausgenommen hiervon sind offenbare Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zB Schreibfehler. Nach

Ablauf der Einspruchsfrist hat die Hauptwahlkommission die Wählerliste unverzüglich dem Wahlbüro zu

übermitteln.

(5) Die Hauptwahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch

erhoben wurde, hiervon binnen eines Tages nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwen-

dungen des Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb weiterer sechs Tage

schriftlich bei der Hauptwahlkommission einlangen.

(6) Über die Einsprüche hat die Hauptwahlkommission binnen zwei Wochen nach Ablauf der

Einsichtsfrist (Abs. 1) zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch

Verständigten nicht eingelangt ist.

(7) Von der Entscheidung hat die Hauptwahlkommission sowohl den Einspruchswerber als auch den

von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich zu verständigen. Gegen die Entscheidung der

Hauptwahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 24. (1) Erfordert die Entscheidung der Hauptwahlkommission nach § 23 eine Richtigstellung oder

Ergänzung der Wählerliste, so hat das Wahlbüro sie unverzüglich durchzuführen.

(2) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat das Wahlbüro die Wählerliste abzuschließen.

(3) Die Anführung des Wahlberechtigten in der abgeschlossenen Wählerliste bildet die Grundlage

für die Stimmabgabe, und zwar

1. bei Zuordnung zu einem Betriebswahlsprengel für die Stimmabgabe vor der Betriebsprengelwahlkommission;

2. bei Zuordnung zum Allgemeinen Wahlsprengel für die Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen

Sprengelwahlkommissionen oder im Postweg.

Ausstellung einer Wahlkarte

§ 25. (1) Wahlberechtigten des Allgemeinen Wahlsprengels ist vom Wahlbüro ohne Antrag eine

Wahlkarte auszustellen.

(2) Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder

Beschäftigungsverhältnisses nach dem Stichtag oder aus anderen wichtigen arbeitsbedingten oder

persönlichen Gründen, wie zB Dienstreise, Urlaub oder Kuraufenthalt, an den Wahltagen außerhalb des

örtlichen Bereichs ihres Wahlsprengels aufhalten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

(3) Die Wahlkarte berechtigt ausschließlich zur Stimmabgabe im Postweg oder zur persönlichen

Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen.

Form der Wahlkarte

§ 26. Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag, der an die Hauptwahlkommission

adressiert ist, herzustellen. Der Wahlkarte sind ein amtlicher Stimmzettel (§ 40) und ein gleicher, wie für

die übrigen Wahlberechtigten aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, § 40 Abs. 3) anzuschließen. Die

Ausmaße der Wahlkarte sind so festzulegen, daß ein Wahlkuvert eingelegt werden kann. Der Wahlkarte

ist weiters eine Information beizufügen, die folgendes beinhaltet

1.Erläuterung der Stimmabgabe im Postweg, wonach der Stimmzettel unbeoachtet und

unbeeinflußt auszufüllen und in das Wahlkuvert einzulegen ist und dieses zu verschließen ist,

anschließend das Wahlkuvert in die Wahlkarte einzulegen und an die Hauptwahlkommission zu

senden ist,

2. datumsmäßig bezeichnete Fristen, bis zu denen die Wahlkarte aufgegeben werden kann bzw. bei

der Hauptwahlkommission einlangen muß,

3. Erläuterung der Gültigkeitsvoraussetzungen für die Stimmabgabe im Postweg sowie der

Auszählungsmodalitäten,

4. Erläuterung der Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen

unter Hinweis auf die Notwendigkeit des Identitätsnachweises und der

Vorlage der Wahlkarte.

Ausstellung der Wahlkarte

§ 27. (1) Die Wahlkarten nach § 25 Abs. 1 sind vom Wahlbüro nach Abschluß der Wählerliste (§ 24

Abs. 2) auszustellen und den Wahlberechtigten bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag im

Postweg zuzusenden.

(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 25 Abs. 2 ist vom ersten Tag der Auflage der

Wählerliste bis spätestens am dritten Tag vor dem ersten Wahltag schriftlich beim Wahlbüro zu

beantragen. Die Wahlkarte kann persönlich oder von einem hiezu Bevollmächtigten behoben oder per

Post zugesandt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Identität des Bevollmächtigten

festzuhalten. Der Bevollmächtigte hat die Aushändigung der behobenen Wahlkarte an den Wahlberechtigten

nachzuweisen.

Vermerk der Ausstellung einer Wahlkarte

§ 28. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte muß in der Wählerliste in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem

betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ auffallend ersichtlich gemacht und der Name

des Wahlberechtigten so durchgestrichen bzw. in der automationsunterstützt geführten Wählerliste so

gekennzeichnet werden, daß er noch lesbar bleibt.

(2) In keinem Falle darf für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte eine

Ersatzwahlkarte ausgefolgt werden.

Wählbarkeit

§ 29. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2. in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die

Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,

3. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters, von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht

ausgeschlossen sind.

Einbringung der Wahlvorschläge

§ 30. (1) Die Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (§ 1) schriftlich

bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Sie müssen enthalten

1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige

Kurzbezeichnung in Buchstaben,

2. die von der wahlwerbenden Gruppe namhaft gemachten Wahlwerber, deren Anzahl jedoch das

Doppelte der Kammerratsmandate (§ 2) nicht übersteigen darf; die Wahlwerber sind in der

beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und

Vornamens, des Geburtsdatums, der Sozialversicherungsnummer, der Staatsangehörigkeit, des

Arbeitgebers sowie des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen,

3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten

Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, daß er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und

mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist (Anlage 2),

4. den Familien- und Vornamen und die Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten oder von fünf Kammerräten

unterstützt werden. Für jeden Wahlberechtigten, der einen Wahlvorschlag unterstützt, ist eine von diesem

eigenhändig unterschriebene Unterstützungserklärung dem Wahlvorschlag anzuschließen, aus welcher

seine Identität und Wahlberechtigung hervorgehen (Anlage 3).

(3) Die wahlwerbenden Gruppen haben für den Wahlvorschlag an die Arbeiterkammer einen Beitrag

für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 7000 S zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit

der Einbringung des Wahlvorschlages zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht

eingebracht. Der Beitrag ist zurückzuzahlen, wenn der Wahlvorschlag nicht verlautbart wird.

(4) Ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages können auch die Vertrauenspersonen

der wahlwerbenden Gruppe für die Hauptwahlkommission (§ 16 Abs. 1) schriftlich namhaft gemacht

werden.

(5) Bei der Erstellung der Wahlvorschläge sollen die wahlwerbenden Gruppen auf eine angemessene

Vertretung sowohl der Arbeitnehmergruppen einerseits als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

andererseits Bedacht nehmen.

Prüfung der Wahlvorschläge

§ 31. (1) Die Hauptwahlkommission prüft unverzüglich, ob die eingebrachten Wahlvorschläge die

erforderliche Zahl von Unterstützungen aufweisen, ob die Wahlwerber wählbar sind, sich mit ihrer

Aufnahme in die Wahlvorschläge einverstanden erklärt haben und ob die gemäß § 30 Abs. 3

erforderlichen Beiträge erlegt worden sind. Wird nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 bis 4 die Behebung

eines Mangels aufgetragen, so gilt dafür eine Frist von zehn Tagen.

(2) Fehlt einem Wahlvorschlag die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder weist er nicht die

notwendige Zahl der Unterstützungen (§ 30 Abs. 2) auf, so ist der Zustellungsbevollmächtigte

aufzufordern, den Mangel innerhalb der Frist nach Abs. 1 zweiter Satz zu beheben. Werden die

erforderlichen Angaben oder Unterstützungserklärungen innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, dann

gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(3) Fehlt von einem Wahlwerber die Erklärung gemäß § 30 Abs. 1 Z 3, so ist der Zustellungsbevollmächtigte

aufzufordern, diese Erklärung innerhalb der Frist nach Abs. 1 zweiter Satz nachzureichen.

Unterbleibt die fristgerechte Behebung dieses Mangels, so ist der Wahlwerber vom Wahlvorschlag

zu streichen.

(4) Ergibt sich bei Prüfung der Wahlvorschläge, daß ein Wahlwerber nicht wählbar ist, dann ist er

vom Wahlvorschlag zu streichen. Der Zustellungsbevollmächtigte ist davon zu verständigen; er ist

berechtigt, innerhalb der Frist nach Abs. 1 zweiter Satz den Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen

Wahlwerbers zu ersetzen oder zu ergänzen.

(5) Wahlwerber, die über die gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 zulässige Zahl von Wahlwerbern hinausgehen,

sind vom Wahlvorschlag zu streichen.

(6) Scheint ein Wahlwerber auf mehreren Wahlvorschlägen auf, so hat er über Aufforderung der

Hauptwahlkommission binnen drei Tagen schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich

entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber

nicht für einen Wahlvorschlag, so ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Im übrigen gilt Abs. 4

zweiter Satz.

(7) Weisen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen oder

Kurzbezeichnungen wahlwerbender Gruppen auf, so hat der Wahlkommissär die Zustellungsbevollmächtigten

dieser Wahlvorschläge zu einer Besprechung zum Zwecke der Erzielung einer einvernehmlichen

Lösung einzuladen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Hauptwahlkommission

Bezeichnungen von wahlwerbenden Gruppen, die schon auf verlautbarten Wahlvorschlägen bei den

letzten beiden Wahlen zur Vollversammlung enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge

aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für

Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, daß die Hauptwahlkommission die Kurzbezeichnungen auf den

übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.

Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 32. Die Hauptwahlkommission hat die Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem ersten

Wahltag abzuschließen und die gültigen Wahlvorschläge unter Angabe der Bezeichnung der

wahlwerbenden Gruppen und der Listenführer spätestens eine Woche nach Abschluß im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Für die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung

angeführt werden, ist maßgeblich, wie viele Kammerräte von einer wahlwerbenden Gruppe bereits bei der

letzten Arbeiterkammerwahl in die Vollversammlung gewählt wurden, bei gleicher Mandatszahl

entscheidet die bei der letzten Wahl ermittelte Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe

abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Gruppen, die nicht in der Vollversammlung

vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer

Einbringung angeführt.

Bestimmung der Wahllokale und der Wahlzeit

§ 33. (1) Für jeden Betriebswahlsprengel ist mindestens ein Wahllokal einzurichten. Für den

Allgemeinen Wahlsprengel ist in jeder Gemeinde mindestens ein Wahllokal einzurichten. Die

Hauptwahlkommission hat mit Zwei-Drittel-Mehrheit jene Gemeinden zu bestimmen, in denen wegen der

geringen Anzahl der Wahlberechtigten und des Bestehens einer zumutbaren Möglichkeit der

Stimmabgabe auf anderem Weg kein Wahllokal einzurichten ist.

(2) Das Wahlbüro hat spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahllokale zu

organisieren, wobei Wahllokale für Betriebswahlsprengel tunlichst im Betrieb, Wahllokale für den

Allgemeinen Wahlsprengel tunlichst in Dienststellen der Arbeiterkammer eingerichtet werden sollen. Im

übrigen haben die Gemeinden Wahllokale im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Hauptwahlkommission hat jene Wahllokale im Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen, in

denen eine On-Line-Verbindung herzustellen ist und die automationsunterstützte Bearbeitung der

Wählerliste zu erfolgen hat. Dabei hat die Hauptwahlkommission Wahllokale zu benennen, bei denen die

Herstellung der On-Line-Verbindung technisch möglich und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur

Stimmabgabe im Postweg und der Zahl der im Allgemeinen Wahlsprengel Wahlberechtigten erforderlich

und angemessen ist.

(4) Die Zweigwahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die Stunden

für die Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln festzulegen. Bei der Festlegung der Stunden für die

Stimmabgabe ist auf die Arbeitszeit der Betriebe und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die

Möglichkeit zur Ausübung des Wahlrechts für alle Wahlberechtigten gewährleistet ist. Bei Abhaltung der

Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals sind für jedes der mehreren

Wahllokale oder für jeden zu bestimmenden Standort des mobilen Wahllokals angemessene Stimmabgabezeiten

unter sinngemäßer Anwendung des dritten Satzes festzulegen.

(5) Die Hauptwahlkommission hat die Stunden für die Stimmabgabe für die Wahllokale des Allgemeinen

Wahlsprengels festzulegen. Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Gibt es im Allgemeinen

Wahlsprengel Wahllokale mit und ohne On-Line-Verbindung, so hat die Hauptwahlkommission für die

Wahllokale ohne On-Line-Verbindung (ausschließliche Wahlkartenwahllokale) Stimmabgabestunden am

Beginn des Wahltermines (§ 1) festzusetzen. Die Stimmabgabestunden für die Wahllokale mit On-Line-

Verbindung sind so festzusetzen, daß sie jedenfalls erst nach Beendigung der Stimmabgabe in den

Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung und der für die Erfassung der in diesen Wahllokalen erfolgten

Stimmabgaben in der Wählerliste notwendigen Zeit geöffnet werden.

(6) Spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag hat das Wahlbüro die Wahllokale, die jeweilige

Wahlzeit und die die Durchführung der Wahl betreffenden Anordnungen in geeigneter Weise, wie durch

Anschlag in den Dienststellen der Arbeiterkammer, bei Betriebswahlsprengeln durch Anschlag im

Betrieb, oder durch schriftliche Verständigung der Wahlberechtigten, kundzumachen.

Ausstattung der Wahllokale

§ 34. (1) Die Wahllokale müssen für die Abwicklung der Wahl geeignet sein und dürfen sich nicht

im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe oder einer politischen Partei befinden, sofern es sich nicht um ein

Wahllokal in einem Betriebswahlsprengel für die Beschäftigten einer politischen Partei handelt.

(2) Die Wahllokale haben die für die Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände wie Tische und

Sessel für die Wahlkommission und die Wahlzeugen und die Wahlzellen in einem für die Durchführung

der Wahlhandlung bereiten Zustand aufzuweisen. Die Gemeinden haben die von ihnen zur Verfügung zu

stellenden Wahllokale in einem für die Wahldurchführung bereiten Zustand auf ihre Kosten

bereitzustellen; werden solche Wahllokale für den Allgemeinen Wahlsprengel verwendet, so hat die

Arbeiterkammer auf eigene Kosten für die zur Herstellung der allenfalls erforderlichen On-Line-

Verbindung für die Wählerliste notwendigen technischen Voraussetzungen zu sorgen.

(3) Das Wahlbüro hat die Wahlurnen bereitzustellen. Die Wahlurnen sind zu numerieren und zu

versiegeln bzw. so zu gestalten, daß jedes unzulässige Öffnen vor oder während der Wahlhandlung

erkennbar ist (Einwegurne). Der für die Ausgabe zuständigen Wahlleiter (Wahlkommissär) hat zu prüfen,

ob die Urne leer und die Einwurföffnung verschlossen ist. Die Ausgabe der Urnen an die Vorsitzenden

der Sprengelwahlkommissionen hat durch die Wahlleiter – in Bezug auf den Allgemeinen Wahlsprengel

durch den Wahlkommissär – zu erfolgen, wobei festzuhalten ist, welche Sprengelwahlkommission welche

Wahlurne erhalten hat.

Verbotszone

§ 35. Im Gebäude des Wahllokals und in einem Umkreis von 30 Metern (Verbotszone) ist an den

Wahltagen jegliche Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch

Anschlagen oder Verteilen von Wahlaufrufen oder Wahlwerberlisten, verboten.

Einrichtung der Wahlzellen

§ 36. (1) Jedes Wahllokal muß zumindest eine Wahlzelle haben. Zur rascheren Abwicklung können

auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß der Wähler ungestört

und ohne Gefährdung der Geheimhaltung wählen kann.

(2) Als Wahlzelle kann jede Absonderungseinrichtung im Wahllokal dienen, die den Anforderungen

der Geheimhaltung entspricht. Sie ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit

einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Schreibmaterial für die Ausfüllung des

Stimmzettels auszustatten.

(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

Anschlag der Wahlvorschläge

§ 37. In jeder Wahlzelle ist eine Übersicht der gültigen Wahlvorschläge an sichtbarer Stelle

anzuschlagen.

Wahlzeugen

§ 38. Jede wahlwerbende Gruppe, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, ist berechtigt,

in jede Sprengelwahlkommission zwei Wahlzeugen zu entsenden. Sie müssen nicht kammerzugehörig

sein und sind spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag vom Zustellungsbevollmächtigten dem

Wahlbüro der Arbeiterkammer schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält einen Ausweis, mit

dem er sich beim Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission auszuweisen hat. Den Wahlzeugen steht

keine Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.

Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel und im Allgemeinen Wahlsprengel

§ 39. (1) Die Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel obliegt der zuständigen Sprengelwahlkommission

unter der Leitung ihres Vorsitzenden. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung

in Ruhe und Ordnung abläuft und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden. Jede im

Wahllokal befindliche Person hat seine die Durchführung der Wahl betreffenden Anordnungen zu

befolgen.

(2) Der Vorsitzende leitet zur festgesetzten Zeit (§ 33) den Wahlvorgang ein, übergibt der

Sprengelwahlkommission insbesondere die Wählerliste des Betriebswahlsprengels, die amtlichen

Stimmzettel sowie die Wahlkuverts und prüft unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung, ob die Wahlurne

unbeschädigt ist, und öffnet die Einwurföffnung.

(3) Für die Durchführung der Wahl im Allgemeinen Wahlsprengel gelten die Abs. 1 und 2 mit

folgenden Maßgaben

1.für Wahllokale ohne On-Line-Verbindung (ausschließliche Wahlkartenwahllokale): den

Sprengelwahlkommissionen in diesen Wahllokalen ist die Wählerliste nicht zur Verfügung zu

stellen;

2. für Wahllokale mit On-Line-Verbindung: die Wählerliste ist, soweit sie den Allgemeinen

Wahlsprengel betrifft, automationsunterstützt zu führen und muß allen anderen Sprengelwahlkommissionen

des Allgemeinen Wahlsprengels in Wahllokalen mit On-Line-Verbindung

gleichzeitig zu Verfügung stehen; dabei muß gewährleistet sein, daß die von einer solchen

Sprengelwahlkommission in der Wählerliste verzeichnete persönliche Stimmabgabe in der

Wählerliste für alle anderen Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels, die die

automationsunterstützt geführte Wählerliste verwenden, gleichzeitig ersichtlich und von diesen

nicht mehr änderbar ist. Diesen Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels ist

außerdem auch die Wählerliste, soweit sie sich auf Betriebswahlsprengel bezieht, zur

Einsichtnahme im Fall der persönlichen Stimmabgabe eines Wahlkartenwählers aus einem

Betriebswahlsprengel zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Wahllokal darf außer von den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Sprengelwahlkommission

nur von den Wahlzeugen, den zur Wahl erscheinenden Wählern, Begleitpersonen (§ 45

Abs. 1), dem Wahlkommissär und dessen Stellvertreter (§ 4), dem Wahlleiter und dessen Stellvertreter

(§ 7), dem Leiter des Wahlbüros und dessen Beauftragten betreten werden. Wähler, die weder als

Mitglied oder Ersatzmitglied der Sprengelwahlkommission noch als Wahlzeugen fungieren, haben das

Wahllokal unverzüglich nach der Stimmabgabe zu verlassen.

Amtlicher Stimmzettel

§ 40. (1) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen

der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden

(§ 32), im übrigen die aus dem Muster (Anlage 4) ersichtlichen Angaben zu enthalten und darf nur auf

Anordnung des Wahlbüros hergestellt werden.

(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der verlautbarten Wahlvorschläge

(§ 32) zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der

Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der

wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben sowie für allfällige

Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben

hat einheitlich schwarz zu sein.

(3) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem oder einheitlich gefärbtem Papier herzustellen und ist in

der im Hinblick auf die Gesamtzahl der Wahlberechtigten erforderlichen Anzahl herzustellen. Das

Wahlbüro hat weiters undurchsichtige Wahlkuverts in der notwendigen Anzahl bereitzustellen.

(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch das Wahlbüro den Sprengelwahlkommissionen, hinsichtlich

der Betriebswahlsprengel über die Zweigwahlkommissionen, sonst über die Hauptwahlkommission,

entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlkommissionen

zuzüglich einer ausreichenden Reserve zu übermitteln. Eine zusätzliche Reserve ist vom Wahlbüro für

einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlkommissionen an den Wahltagen bereitzuhalten.

Teilnahme an der Wahl

§ 41. (1) An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen

Wählerliste enthalten sind. Sie können nur eine Stimme abgeben.

(2) Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Freizeit

einzuräumen.

Ort der Wahl bei persönlicher Stimmabgabe

§ 42. (1) Das Wahlrecht kann von Wahlberechtigten, die

1. in der Wählerliste als einem Betriebswahlsprengel zugeordnet angeführt sind und denen keine

Wahlkarte ausgestellt worden ist, nur vor der Sprengelwahlkommission dieses Betriebswahlsprengels,

2. in der Wählerliste als dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet angeführt sind, nur vor einer

der Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels

ausgeübt werden.

(2) Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr

Wahlrecht vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen ausüben.

Feststellung der Identität des Wählers

§ 43. (1) Jeder Wähler hat vor der Sprengelwahlkommission seinen Namen zu nennen und sich

mittels einer amtlichen Bescheinigung oder einer anderen Urkunde über seine Person auszuweisen.

(2) Zur Glaubhaftmachung der Identität des Wählers oder des Zeugen im Falle des Abs. 3 kommen

insbesondere in Betracht: Geburtsurkunde, Paß, Personalausweis, Dienstausweis, Führerschein, amtliche

Legitimationen jeder Art, wie überhaupt alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten Urkunden,

die die Identität des Wählers erkennen lassen.

(3) Kann sich ein Wähler nicht auf die in Abs. 1 und 2 bezeichnete Art über seine Person ausweisen,

so ist er dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er seine Identität durch zwei sich nach Abs. 2

ausweisende Zeugen nachzuweisen vermag. Dieser Umstand sowie die Vor- und Familiennamen der

Zeugen einschließlich der Bezeichnung der von diesen zur Ausweisleistung verwendeten Urkunden sind

in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken.

(4) Wähler, die ihre Stimme persönlich vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission abgeben

wollen, sind vom Vorsitzenden außerdem zur Abgabe der Wahlkarte aufzufordern. In einem Wahllokal

ohne On-Line-Verbindung dürfen Wähler, die ihre Wahlkarte nicht abgeben, nicht zur Wahl zugelassen

werden.

(5) Nur für Wahllokale mit On-Line-Verbindung gilt: Kann der Wähler die Wahlkarte nicht

vorweisen oder ist die Wahlkarte unvollständig, so ist der Wähler dennoch zur Wahl zuzulassen, wenn

seine Identität zweifelsfrei feststeht und er in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet

ist. Bei Wahlkartenwählern aus einem Betriebswahlsprengel ist zudem die Wahlberechtigung durch

Einsichtnahme in die Wählerliste und die Feststellung, daß darin die Aussstellung einer Wahlkarte

vermerkt ist, zu ermitteln.

Entscheidungsrecht der Sprengelwahlkommission

§ 44. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlkommission

nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität oder Wahlberechtigung des Wählers

Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der

Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur

so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre

Stimme noch nicht abgegeben hat.

(2) In einem Wahllokal ohne On-Line-Verbindung (ausschließliches Wahlkartenwahllokal) darf ein

Wähler ohne Vorlage und Abgabe seiner Wahlkarte nicht zur Wahl zugelassen werden.

(3) Wähler aus einem Betriebswahlsprengel, denen laut Wählerliste keine Wahlkarte ausgestellt

worden ist, dürfen nicht zur Wahl vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission zugelassen werden.

Wähler aus einem Betriebswahlsprengel, denen laut Wählerliste eine Wahlkarte ausgestellt worden ist,

dürfen nicht zur Wahl vor der Sprengelwahlkommission ihres oder eines anderen Betriebswahlsprengels

zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung der Sprengelwahlkommission muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen

und ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Sie ist endgültig.

Persönliche Ausübung des Wahlrechts

§ 45. (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich blinde, schwer

sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen

und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle stets nur vom

Wähler allein betreten werden.

(2) In Betriebswahlsprengeln hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission dem Wähler nach

Feststellung dessen Identität und der Eintragung in der Wählerliste ein leeres Wahlkuvert und einen

amtlichen Stimmzettel auszuhändigen. Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat den Wähler

anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt

ihn in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Vorsitzenden der

Sprengelwahlkommission, der es ungeöffnet in die Urne zu legen hat.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt

der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies in der Niederschrift über

den Wahlvorgang festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat

den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Sprengelwahlkommission durch Zerreißen

unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Nach Abgabe des Stimmzettels ist der Name des Wählers von einem Mitglied der

Wahlkommission in der Wählerliste abzustreichen; der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben

hat, ist in ein fortlaufend numeriertes Abstimmungsverzeichnis (Anlage 5) unter Anführung seiner

Nummer in der Wählerliste einzutragen.

(5) Im Allgemeinen Wahlsprengel gelten die Abs. 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben

1.für Wahllokale ohne On-Line-Verbindung (ausschließliche Wahlkartenwahllokale): Der

Vorsitzende hat dem Wähler die Wahlkarte abzunehmen, sie zu öffnen und den darin

befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zur Stimmabgabe auszuhändigen. Die persönliche

Stimmabgabe ist in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die von einer Allgemeinen

Sprengelwahlkommission im Abstimmungsverzeichnis verzeichnete persönliche Stimmabgabe ist

nach Beendigung des Wahlvorgangs in den Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung in die

Wählerliste zu übertragen; die Hauptwahlkommission hat diese Übertragung zu kontrollieren.

Die in der Wählerliste verzeichnete persönliche Stimmabgabe schließt die Stimmabgabe

desselben Wählers vor einer anderen Allgemeinen Sprengelwahlkommission aus.

2. Für Wahllokale mit On-Line-Verbindung gilt: die Eintragung in die Wählerliste des Allgemeinen

Wahlsprengels oder – bei Wahlkartenwählern aus einem Betriebswahlsprengel – in die

Wählerliste des Betriebswahlsprengels und die in der Wählerliste vermerkte Ausstellung einer

Wahlkarte sind zu überprüfen. Der Vorsitzende hat dem Wähler die Wahlkarte abzunehmen, sie

zu öffnen und den darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zur Stimmabgabe

auszuhändigen. Ist der Wähler trotz fehlender Wahlkarte oder fehlenden Stimmzettels zur Wahl

zugelassen worden (§ 43 Abs. 5), so hat der Vorsitzende dem Wähler ein leeres Wahlkuvert und

einen amtlichen Stimmzettel auszuhändigen. Die persönliche Stimmabgabe ist in der

automationsunterstützt geführten Wählerliste festzuhalten und in das Abstimmungsverzeichnis

einzutragen. Die von einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste

verzeichnete persönliche Stimmabgabe schließt die Stimmabgabe desselben Wählers vor einer

anderen Allgemeinen Sprengelwahlkommission aus.

Stimmabgabe im Postweg mittels Wahlkarte

§ 46. (1) Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können ihre Stimme im

Postweg abgeben, indem sie die Wahlkarte samt Wahlkuvert, in das der Stimmzettel eingelegt ist,

spätestens am letzten Wahltag aufgeben und diese bis spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag

bei der Hauptwahlkommission einlangt.

(2) Der Wahlberechtigte hat den der Wahlkarte beigelegten Stimmzettel unbeobachtet und

unbeeinflußt auszufüllen und in das Wahlkuvert einzulegen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften

oder sonstige Vermerke aufweisen oder mit solchen versehen werden, die auf die Identität des Wählers

hinweisen. Er hat anschließend das Wahlkuvert in die Wahlkarte einzulegen und diese an die

Hauptwahlkommission zu senden.

(3) Die im Postweg übermittelten Stimmen sind ausschließlich von der Hauptwahlkommission

auszuzählen. Einsendungen von Wahlkuverts, denen keine Wahlkarte beigefügt ist, sind ungeöffnet zu

vernichten. Einsendungen von Wahlkarten von Wahlberechtigten, deren persönliche Stimmabgabe vor

einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels bzw. im

Abstimmungsverzeichnis verzeichnet ist (§ 45 Abs. 5), sind ebenfalls von der Hauptwahlkommission

ungeöffnet zu vernichten.

Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels

§ 47. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig

zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall,

wenn der Wähler in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe hinzugefügten leeren

Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in

derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.

(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der

sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.

Der Stimmzettel ist auch dann ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, daß nicht mehr eindeutig

hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte, oder

3. überhaupt keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet wurde oder

4. zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden.

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere

Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre

Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung

der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen seine Gültigkeit nicht, wenn sich

hiedurch nicht einer der in Abs. 2 und 3 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert

befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Beurkundung des Wahlablaufs in den Wahlsprengeln

§ 48. (1) Unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am jeweiligen Wahltag festgesetzten Zeit

und nachdem alle bis dahin im Wahllokal oder dem zugehörigen Warteraum erschienenen Wähler ihre

Stimmen abgegeben haben, hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die Stimmabgabe für

beendet zu erklären und das Wahllokal zu schließen. Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder und

Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission und die Wahlzeugen verbleiben.

(2) Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat sodann an jedem Wahltag festzustellen

1. die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis (§ 45 Abs. 4 oder 5) eingetragenen Wähler,

2. im Fall des Allgemeinen Wahlsprengels zusätzlich die Zahl der abgegebenen Wahlkarten.

(3) Die Sprengelwahlkommission hat den Wahlvorgang für jeden Wahltag in einer Niederschrift zu

beurkunden, die folgende Angaben zu enthalten hat

1. die Bezeichnung des Wahlsprengels, des Wahllokals und des Wahltags,

2. die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission,

3. die Zeit des Beginns und der Beendigung der Wahlhandlung,

4. die Feststellungen der Identität der Wähler gemäß § 43 Abs. 3 und 5,

5. die Entscheidungen der Sprengelwahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von

Wählern gemäß § 44,

6. die sonstigen Verfügungen der Sprengelwahlkommission sowie außergewöhnliche Vorkommnisse

während der Wahlhandlung,

7. die Feststellungen gemäß Abs. 2.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Sprengelwahlkommission zu unterschreiben.

Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund hierfür anzugeben und vom Vorsitzenden in der

Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift des Wahltages ist in einem vom Vorsitzenden der

Sprengelwahlkommission versiegelten Umschlag sicher bis zum Ende der Wahl aufzubewahren. Der

Vorsitzende hat für die sichere Verwahrung der Wahlunterlagen, zB durch Hinterlegung bei einer

Dienststelle der Polizei, der Gendarmerie oder eines Gemeindeamtes, zu sorgen. Die Wahlurne hat

während des gesamten Wahlvorgangs versiegelt und ungeöffnet zu bleiben; ihre Einwurföffnung ist

jeweils an den einzelnen Wahltagen nach Beendigung der Wahlzeit zu verschließen und zu versiegeln.

Die Wahlurne ist gemeinsam mit den sonstigen Wahlunterlagen sicher zu verwahren. Bei Fortsetzung der

Wahlhandlung ist jeweils zu kontrollieren, ob die Wahlurne ungeöffnet und unbeschädigt geblieben ist;

allfällige Vorkommnisse sind in der Niederschrift festzuhalten.

(5) Die automationsunterstützt geführte Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels ist nach

Abschluß der Wahlhandlung an jedem Wahltag durch entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu

sperren, sodaß keine Eintragungen mehr vorgenommen werden können. Während der Wahlhandlung ist

zu gewährleisten, daß Eintragungen nur von den Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen vorgenommen

werden können.

Weiterleitung der Wahlunterlagen

§ 49. (1) Nach Ende der Wahl im jeweiligen Wahlsprengel hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission

die ungeöffnete und versiegelte Wahlurne sowie nachstehende Wahlunterlagen unter

sicherem Verschluß unverzüglich an die zuständige Zweigwahlkommission – im Falle des Allgemeinen

Wahlsprengels an die Hauptwahlkommission – weiterzuleiten

1. die Wahlniederschriften,

2.die Wählerliste und Abstimmungsverzeichnisse sowie gegebenenfalls die abgegebenen

Wahlkarten.

(2) Für Sprengelwahlkommissionen aus Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung gilt: die Hauptwahlkommission

hat die Abgleichung der in den gemäß Abs. 1 übermittelten Abstimmungsverzeichnissen

verzeichneten Stimmabgaben mit den zugleich übermittelten Wahlkarten zu veranlassen und die

Stimmabgaben unverzüglich in die Wählerliste zu übertragen. Die Hauptwahlkommission hat für die

sichere Verwahrung der ungeöffneten Wahlurnen bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes zu sorgen.

Stimmenzählung in den Wahlkreisen

§ 50. (1) Die Zweigwahlkommission hat die von den Betriebssprengelwahlkommissionen

übermittelten Wahlunterlagen unverzüglich auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Sie hat

nach Ende des gesamten Wahlzeitraumes (Schließung des letzten Wahllokales im Kammerbereich) die

Urnen zu öffnen. Sie hat die in jeder Urne enthaltenen Wahlkuverts zu zählen und mit den Abstimmungsverzeichnissen

abzugleichen und den mutmaßlichen Grund für allfällige Differenzen festzuhalten, wobei

dazu der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen befragt werden können.

Die Zweigwahlkommission hat die Wahlkuverts jeder Urne gut zu vermischen, zu öffnen, die Gültigkeit

der Stimmzettel zu prüfen und festzustellen

1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,

2. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

3. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

4. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Stimmenanzahl.

(2) Enthält eine Urne weniger als 50 Wahlkuverts, so sind diese mit den Wahlkuverts aus anderen

Urnen zu vermischen und dann auszuzählen.

(3) Auf Grund der Ergebnisse der Stimmenzählung nach Abs. 1 und 2 hat die Zweigwahlkommission

das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen.

(4) In einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Zweigwahlkommission zu unterschreiben ist,

sind die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln nach Abs. 1 sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis

insgesamt festzuhalten. Verweigert ein Mitglied der Zweigwahlkommission die Unterschrift, ist der

Grund hierfür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten.

(5) Schließlich hat die Zweigwahlkommission die Niederschrift und die übrigen Wahlunterlagen

ihres Wahlkreises unter sicherem Verschluß der Hauptwahlkommission zu übermitteln.

Stimmenzählung durch die Hauptwahlkommission

§ 51. Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im Allgemeinen Wahlsprengel

persönlich abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Für diese gilt § 50 mit der Maßgabe, daß die Auszählung

der Stimmen nicht urnenweise zu erfolgen hat.

Stimmenzählung der im Postweg abgegebenen Stimmen

§ 52. (1) Die während des Wahlzeitraumes bzw. bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem letzten

Wahltag bei der Hauptwahlkommission einlangenden Wahlkarten sind täglich zu zählen und, nach

Eingangsdatum sortiert, sicher und ungeöffnet bis zur Stimmenauszählung zu verwahren.

(2) Die Hauptwahlkommission hat hinsichtlich der im Postweg übermittelten Wahlkarten nach Ende

des gesamten Wahlzeitraumes (Schließung des letzten Wahllokales im Kammerbereich)

1. die bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Wahlkarten zu zählen, die auf den Wahlkarten

aufscheinenden Daten des Wählers und dessen Eintragung in der Wählerliste als Wahlkartenwähler

festzustellen,

2. die Wahlkarten von Wählern ungeöffnet auszuscheiden, deren persönliche Stimmabgabe vor

einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste verzeichnet ist,

3. die Wahlkarten zu öffnen, die Stimmkuverts zu entnehmen, zu mischen, zu zählen und zu öffnen

und die Stimmenzählung vorzunehmen. 50 Stimmkuverts sind nach der Zählung ungeöffnet bis

zum dritten Tag nach dem letzten Wahltag zu verwahren und gemeinsam mit den bis zum Ablauf

des dritten Tages noch einlangenden Wahlkarten zu mischen, zu öffnen und auszuzählen

(Abs. 3).

(3) Die nach dem Ende des gesamten Wahlzeitraumes bis einschließlich zum dritten Tag nach dem

letzten Wahltag im Postweg übermittelten Wahlkarten sind von der Hauptwahlkommission nach Ablauf

des dritten Tages nach dem letzten Wahltag auszuzählen. Für diese Stimmenzählung gilt Abs. 2

sinngemäß.

(4) Verspätet einlangende Wahlkarten sind ungeöffnet auszuscheiden.

Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses

§ 53. (1) Die Hauptwahlkommission hat die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Abstimmungsergebnisse

in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,

allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und mit ihrer Auszählung nach § 51 zu verknüpfen.

(2) Auf Grund der Stimmenzählung nach Abs. 1 und der Stimmenzählung nach § 52 Abs. 2 hat die

Hauptwahlkommission nach Ablauf des letzten Wahltages auf Grundlage der persönlich abgegebenen

Stimmen und der bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes im Postweg abgegebenen Stimmen das

vorläufige Wahlergebnis festzustellen.

(3) Nach Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag hat die Hauptwahlkommission auf

Grundlage des vorläufigen Wahlergebnisses und der Stimmenzählung nach § 52 Abs. 3 das endgültige

Wahlergebnis festzustellen.

Zuteilung der Mandate

§ 54. (1) Von der Hauptwahlkommission werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen

nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d'Hondt'schen Systems mittels

der Wahlzahl zugeteilt.

(2) Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen

gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser

Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw.

geschrieben. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen Zahlen, als

Kammerratsmandate zu vergeben sind.

(3) Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für den

Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere

Wahlvorschläge auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Zuteilung dieses

Mandats das Los.

(4) Den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern werden, entsprechend ihrer

Reihung, die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt. Die Bewerber haben über

Aufforderung der Hauptwahlkommission binnen drei Tagen zu erklären, ob sie das Mandat annehmen.

Die auf einen Wahlvorschlag den gewählten Kammerräten folgenden Personen gelten als deren

Ersatzpersonen.

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

§ 55. (1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei

Tagen nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des

Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung (§ 54 Abs. 1) schriftlich begründeten Einspruch an die

Hauptwahlkommission erheben. In der Begründung des Einspruchs ist glaubhaft zu machen, warum und

worin die ziffernmäßigen Ermittlungen gesetzwidrig sind. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn

1. er keine Begründung enthält oder

2. die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt.

(2) Stellt die Hauptwahlkommission die Unrichtigkeit der Ermittlung fest, so hat sie das Wahlergebnis

richtigzustellen.

Kundmachung des Wahlergebnisses

§ 56. (1) Das Ergebnis der Wahl ist im Hauptwahlprotokoll festzuhalten und von der Hauptwahlkommission

nach Ablauf der Einspruchsfrist, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Der Wahlkommissär hat dafür Sorge zu tragen, daß das Hauptwahlprotokoll und die sonstigen

Wahlakten bis zum Abschluß der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer aufbewahrt und dem

gewählten Vorstand der Arbeiterkammer übergeben werden.

Anfechtung der Wahl

§ 57. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses

von jeder wahlwerbenden Gruppe, die Wahlvorschläge eingebracht hat, wegen behaupteter

Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt

wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(2) Gibt der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Anfechtung statt, so hat die

Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so

festzulegen ist, daß die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten

rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, daß der Verfassungsgerichtshof in einem

Verfahren gemäß Art. 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

Fristenberechnung

§ 58. Der Beginn und der Lauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen wird durch Sonntage

oder andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt

das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben

die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten

Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postenlaufs werden in die

Frist eingerechnet.

Kostenersatz

§ 59. Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice die

tatsächlichen Kosten der Wählererfassung gemäß §§ 20 und 21 zu ersetzen.

Strafbestimmungen

§ 60. (1) Wer den ihm gemäß § 20 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderung

nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre Angaben macht, begeht eine

Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer

strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10000 S

bestraft.

(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche

Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und

wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 20000 S bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel

oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden,

ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für

die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

(4) Wer entgegen § 45 Abs. 3 letzter Satz AKG entgeltlich oder unentgeltlich Daten an Datenverarbeitungsinstitute,

Adreßbüros oder sonst an Dritte weitergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist,

wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.

Inkrafttreten

§ 61. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der

Wahl der Vollversammlung der Kammern für Arbeiter und Angestellte, BGBl. Nr. 383/1993, tritt mit

Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 kann die Wahl des Wahljahres 1999 so terminisiert werden, daß sie

bis spätestens 30. Juni 2000 abgeschlossen ist.

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