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340_1997 AT

340. Verordnung: Anerkennung von Beförderungspapieren für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 340. Verordnung: Anerkennung von Beförderungspapieren für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen

Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit

Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, wird verordnet

§ 1. (1) Für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen, soweit diese nicht

gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, in Ausübung des Rollfuhrdienstes

von der Konzessionspflicht ausgenommen sind, werden die in den nachfolgenden Bestimmungen

angeführten (Eisenbahn-)Beförderungspapiere anstelle des für Güterbeförderungen über die Grenze sowie

bei Beförderungen im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5 leg. cit.) vorgesehenen Frachtbriefes als

Beförderungspapier anerkannt.

(2) Als Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinne dieser Verordnung gelten alle

Beförderungen von Stückgut mit einem Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug) auf der Straße. Stückgüter im

Sinne dieser Verordnung sind Sendungen, die einem Eisenbahnunternehmen von einem oder mehreren

Absendern stückweise zur Beförderung mit dem genannten Transportmittel an einen oder mehrere

Empfänger übergeben werden. Je nach Art der Beförderung des Stückgutes kann eines der beiden

Beförderungspapiere nach dem Muster der Anlage verwendet werden.

§ 2. (1) Als für bestimmte Beförderungen von Eisenbahnunternehmen in Betracht kommende andere

Beförderungspapiere als der Frachtbrief gemäß § 17 Abs. 1 GütbefG gelten nachstehende

Beförderungspapiere

1.ExpressCargo-Beförderungspapier

2. CIM- und Expreßgutfrachtbrief

Die Beschaffenheit dieser Beförderungspapiere ist den als Anlage angeschlossenen Mustern zu

entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere sind für alle Stückgutbeförderungen von

Eisenbahnunternehmen zu verwenden, sofern ihnen die Stückgüter mit einem dieser Beförderungspapiere

übergeben werden. Diese Beförderungspapiere können unter denselben Voraussetzungen auch von

Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Güterfernverkehrs auf Grund einer Konzession (§ 2 Abs. 2 Z 2

GütbefG) berechtigt sind, verwendet werden, sofern sie im Auftrag von Eisenbahnunternehmen tätig

werden.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere gelten nicht als amtliche Erhebungsformulare

gemäß § 10 Abs. 1 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung, BGBl. Nr. 393/1995. Die

Anmeldung der unter Verwendung von im Abs. 1 genannten Beförderungspapieren durchgeführten

Transporte im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5 GütbefG) zur Verkehrsstatistik hat mittels Sammelanmeldung

zu erfolgen. Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt im

Einvernehmen zwischen dem meldepflichtigen Unternehmen und dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt festzulegen.

§ 3. (1) Das ExpressCargo-Beförderungspapier besteht aus vier Teilen

Blatt 1: Original erhält der Empfänger

Blatt 2: Empfangsschein bleibt im Bestimmungsbahnhof

Blatt 3: Versandschein bleibt im Versandbahnhof

Blatt 4: Doppel erhält der Absender

(2) Das ExpressCargo-Beförderungspapier kann im Einzelfall durch ein vereinfachtes Beförderungspapier

ersetzt werden, das die gleichen Angaben wie das ExpressCargo-Beförderungspapier enthält und

zumindest aus zwei Teilen besteht

Blatt 1: Original erhält der Empfänger

Blatt 2: Empfangsschein bleibt im Bestimmungsbahnhof

§ 4. Der CIM- und Expreßgutfrachtbrief besteht aus fünf Teilen

Blatt 1: Frachtbrieforiginal erhält der Empfänger

Blatt 2: Frachtkarte bleibt im Umbehandlungs- oder im Bestimmungsbahnhof

Blatt 3: Empfangsschein bleibt im Bestimmungsbahnhof, dient als Stellungspapier für die Zollbehörde

Blatt 4: Frachtbriefdoppel erhält der Absender

Blatt 5: Versandschein bleibt im Versandbahnhof

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. November 1997 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr vom 17. Dezember 1986 über die Anerkennung von Beförderungspapieren für

bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen, BGBl. Nr. 715/1986, außer Kraft.

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