340. Verordnung: Anerkennung von Beförderungspapieren für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, wird verordnet
§ 1. (1) Für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen, soweit diese nicht
gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, in Ausübung des Rollfuhrdienstes
von der Konzessionspflicht ausgenommen sind, werden die in den nachfolgenden Bestimmungen
angeführten (Eisenbahn-)Beförderungspapiere anstelle des für Güterbeförderungen über die Grenze sowie
bei Beförderungen im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5 leg. cit.) vorgesehenen Frachtbriefes als
Beförderungspapier anerkannt.
(2) Als Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinne dieser Verordnung gelten alle
Beförderungen von Stückgut mit einem Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug) auf der Straße. Stückgüter im
Sinne dieser Verordnung sind Sendungen, die einem Eisenbahnunternehmen von einem oder mehreren
Absendern stückweise zur Beförderung mit dem genannten Transportmittel an einen oder mehrere
Empfänger übergeben werden. Je nach Art der Beförderung des Stückgutes kann eines der beiden
Beförderungspapiere nach dem Muster der Anlage verwendet werden.
§ 2. (1) Als für bestimmte Beförderungen von Eisenbahnunternehmen in Betracht kommende andere
Beförderungspapiere als der Frachtbrief gemäß § 17 Abs. 1 GütbefG gelten nachstehende
Beförderungspapiere
1.ExpressCargo-Beförderungspapier
2. CIM- und Expreßgutfrachtbrief
Die Beschaffenheit dieser Beförderungspapiere ist den als Anlage angeschlossenen Mustern zu
entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere sind für alle Stückgutbeförderungen von
Eisenbahnunternehmen zu verwenden, sofern ihnen die Stückgüter mit einem dieser Beförderungspapiere
übergeben werden. Diese Beförderungspapiere können unter denselben Voraussetzungen auch von
Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Güterfernverkehrs auf Grund einer Konzession (§ 2 Abs. 2 Z 2
GütbefG) berechtigt sind, verwendet werden, sofern sie im Auftrag von Eisenbahnunternehmen tätig
werden.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere gelten nicht als amtliche Erhebungsformulare
gemäß § 10 Abs. 1 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung, BGBl. Nr. 393/1995. Die
Anmeldung der unter Verwendung von im Abs. 1 genannten Beförderungspapieren durchgeführten
Transporte im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5 GütbefG) zur Verkehrsstatistik hat mittels Sammelanmeldung
zu erfolgen. Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt im
Einvernehmen zwischen dem meldepflichtigen Unternehmen und dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt festzulegen.
§ 3. (1) Das ExpressCargo-Beförderungspapier besteht aus vier Teilen
Blatt 1: Original erhält der Empfänger
Blatt 2: Empfangsschein bleibt im Bestimmungsbahnhof
Blatt 3: Versandschein bleibt im Versandbahnhof
Blatt 4: Doppel erhält der Absender
(2) Das ExpressCargo-Beförderungspapier kann im Einzelfall durch ein vereinfachtes Beförderungspapier
ersetzt werden, das die gleichen Angaben wie das ExpressCargo-Beförderungspapier enthält und
zumindest aus zwei Teilen besteht
Blatt 1: Original erhält der Empfänger
Blatt 2: Empfangsschein bleibt im Bestimmungsbahnhof
§ 4. Der CIM- und Expreßgutfrachtbrief besteht aus fünf Teilen
Blatt 1: Frachtbrieforiginal erhält der Empfänger
Blatt 2: Frachtkarte bleibt im Umbehandlungs- oder im Bestimmungsbahnhof
Blatt 3: Empfangsschein bleibt im Bestimmungsbahnhof, dient als Stellungspapier für die Zollbehörde
Blatt 4: Frachtbriefdoppel erhält der Absender
Blatt 5: Versandschein bleibt im Versandbahnhof
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. November 1997 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr vom 17. Dezember 1986 über die Anerkennung von Beförderungspapieren für
bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen, BGBl. Nr. 715/1986, außer Kraft.