Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
340_1991 AT

340. Bundesgesetz: Änderung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung und des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 340. Bundesgesetz: Änderung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung und des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 380/1986, wird wie folgt

geändert

1. § 7 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende

Sätze ersetzt

„Personengemeinschaften und juristische Personen,

die eine Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit eines

Wirtschaftstreuhänders erwerben wollen, müssen

die Rechtsform von Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,

Gesellschaften mit beschränkter

Haftung), von Personengesellschaften des Handelsrechtes

(Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften)

oder von eingetragenen Erwerbsgesellschaften

(Offenen Erwerbsgesellschaften,

Kommandit-Erwerbsgesellschaften) haben. Weiters

müssen sie ihren Sitz in Österreich haben und den

Bestimmungen des § 29 entsprechen."

2. § 15 a Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Als hinreichende Begründung im Sinne des

Abs. 1 gelten nur zwingende Verhinderungsgründe

wie Krankheit, Unfall und höhere Gewalt. Der

Bewerber hat das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe

in den Fällen von Krankheit und

Unfall durch ein ärztliches Zeugnis und in den

übrigen Fällen durch geeignete Belege nachzuweisen.

(3) Die Folgen des Abs. 1 treten nicht ein, wenn

der Bewerber mittels eingeschriebenen Briefes ohne

Angabe von Gründen seinen Rücktritt von einem

Prüfungsteil so rechtzeitig bekanntgibt, daß das

Schreiben spätestens eine Woche vor dem Termin

des Prüfungsteiles beim Kammeramt der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder oder bei der Landesstelle

am Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses

einlangt. Ein solcher Rücktritt ist bei jedem

Prüfungsteil jeweils zweimal möglich."

3. Dem § 15 a wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Bescheid, mit dem der Bewerber zur

Fachprüfung zugelassen wird, hat eine Belehrung

über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zu

enthalten."

4. § 29 Abs. 2 Einleitung lautet

„(2) Die Betätigung von Personengemeinschaften

und juristischen Personen im Wirtschaftstreuhandberuf

unterliegt den Bestimmungen des § 7, wobei

folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:"

5. Dem § 29 Abs. 2 Z 11 wird folgender Satz

angefügt

„Dies gilt nicht bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse

gemäß Z 5."

6. Dem § 29 Abs. 2 wird folgende Z 13 angefügt

„Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

müssen in ihrer Firma diese Bezeichnung

führen oder sie ihr beifügen."

7. Dem § 29 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat

hinsichtlich der Personengemeinschaften und juristischen

Personen gemäß dem § 14 des Firmenbuchgesetzes

nach Anhörung der Gesellschafter einzuschreiten."

8. Dem § 33 Abs. 1 lit. c wird nach dem

Strichpunkt angefügt

„hiebei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung

deren urkundlichen Nachweis;"

Artikel II

Das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz,

BGBl. Nr. 20/1948, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 301/1984, wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen

aller natürlichen Personen, juristischen Personen

(Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter

Haftung) und Personengemeinschaften

(Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften,

Offenen Erwerbsgesellschaften, Kommandit-

Erwerbsgesellschaften), die innerhalb des Bundesgebietes

zur Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders

(§§ 3 und 32) befugt sind, wird die Kammer der

Wirtschaftstreuhänder, im folgenden kurz „Kammer"

genannt, errichtet."

2. Im § 41 Abs. 6 werden die Worte „Handelsbzw.

Genossenschaftsregister" durch das Wort

„Firmenbuch" ersetzt.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

hinsichtlich Art. I Z 6 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →