340. Bundesgesetz: Änderung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung und des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,
BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 380/1986, wird wie folgt
geändert
1. § 7 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende
Sätze ersetzt
„Personengemeinschaften und juristische Personen,
die eine Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit eines
Wirtschaftstreuhänders erwerben wollen, müssen
die Rechtsform von Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter
Haftung), von Personengesellschaften des Handelsrechtes
(Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften)
oder von eingetragenen Erwerbsgesellschaften
(Offenen Erwerbsgesellschaften,
Kommandit-Erwerbsgesellschaften) haben. Weiters
müssen sie ihren Sitz in Österreich haben und den
Bestimmungen des § 29 entsprechen."
2. § 15 a Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Als hinreichende Begründung im Sinne des
Abs. 1 gelten nur zwingende Verhinderungsgründe
wie Krankheit, Unfall und höhere Gewalt. Der
Bewerber hat das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe
in den Fällen von Krankheit und
Unfall durch ein ärztliches Zeugnis und in den
übrigen Fällen durch geeignete Belege nachzuweisen.
(3) Die Folgen des Abs. 1 treten nicht ein, wenn
der Bewerber mittels eingeschriebenen Briefes ohne
Angabe von Gründen seinen Rücktritt von einem
Prüfungsteil so rechtzeitig bekanntgibt, daß das
Schreiben spätestens eine Woche vor dem Termin
des Prüfungsteiles beim Kammeramt der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder oder bei der Landesstelle
am Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses
einlangt. Ein solcher Rücktritt ist bei jedem
Prüfungsteil jeweils zweimal möglich."
3. Dem § 15 a wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Bescheid, mit dem der Bewerber zur
Fachprüfung zugelassen wird, hat eine Belehrung
über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zu
enthalten."
4. § 29 Abs. 2 Einleitung lautet
„(2) Die Betätigung von Personengemeinschaften
und juristischen Personen im Wirtschaftstreuhandberuf
unterliegt den Bestimmungen des § 7, wobei
folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:"
5. Dem § 29 Abs. 2 Z 11 wird folgender Satz
angefügt
„Dies gilt nicht bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse
gemäß Z 5."
6. Dem § 29 Abs. 2 wird folgende Z 13 angefügt
„Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
müssen in ihrer Firma diese Bezeichnung
führen oder sie ihr beifügen."
7. Dem § 29 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat
hinsichtlich der Personengemeinschaften und juristischen
Personen gemäß dem § 14 des Firmenbuchgesetzes
nach Anhörung der Gesellschafter einzuschreiten."
8. Dem § 33 Abs. 1 lit. c wird nach dem
Strichpunkt angefügt
„hiebei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung
deren urkundlichen Nachweis;"
Artikel II
Das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz,
BGBl. Nr. 20/1948, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 301/1984, wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen
aller natürlichen Personen, juristischen Personen
(Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung) und Personengemeinschaften
(Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften,
Offenen Erwerbsgesellschaften, Kommandit-
Erwerbsgesellschaften), die innerhalb des Bundesgebietes
zur Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders
(§§ 3 und 32) befugt sind, wird die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder, im folgenden kurz „Kammer"
genannt, errichtet."
2. Im § 41 Abs. 6 werden die Worte „Handelsbzw.
Genossenschaftsregister" durch das Wort
„Firmenbuch" ersetzt.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hinsichtlich Art. I Z 6 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz betraut.