340. Bundesgesetz: Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Gegenstand des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes
1987
§ 1. (1) Darlehensschuldner von öffentlichen
Wohnbaudarlehen (Förderungsdarlehen), die nach
dem Bundesgesetz betreffend die Ausgestaltung des
Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-
Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/
1921, oder dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,
BGBl. Nr. 130/1948, oder dem Wohnbauförderungsgesetz
1954, BGBl. Nr. 153, oder vor dem
1. Jänner 1980 nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1968, BGBl. Nr. 280/1967, erstmalig zugesichert
worden sind, haben gegenüber dem Darlehensgeber
(Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds,
Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
oder Land) bei vorzeitiger Rückzahlung
durch begünstigte Tilgung durch einen einmaligen
Tilgungsbetrag nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
Anspruch auf eine Begünstigung.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Mieter
auch der auf Grund eines genossenschaftlichen
Nutzungsvertrages Nutzungsberechtigte, ist Mietgegenstand
auch jede gegen Mietzins oder Entgelt
zum Gebrauch überlassene Wohnung oder
Geschäftsräumlichkeit.
(3) Rechtsansprüche des Darlehensschuldners
nach diesem Bundesgesetz sind zu seinem Nachteil
nicht abdingbar. Für Streitigkeiten zwischen Darlehensschuldner
und Darlehensgeber ist das Landes- oder
Kreisgericht zuständig, in dessen Sprengel die
belastete Liegenschaft liegt.
Begünstigte Tilgung
§ 2. (1) Bei begünstigter Tilgung ist dem Darlehensschuldner
ein Nachlaß zu gewähren.
(2) Bei Wohnungseigentum kann der Nachlaß
von jedem Wohnungseigentümer, bei gemeinsamem
Wohnungseigentum von den Ehegatten, zu
dem auf den Liegenschaftsanteil entfallenden Teil
der Förderungsdarlehensschuld in Anspruch
genommen werden.
(3) Die begünstigte Tilgung kann auch als Teiltilgung
für einzelne Mietgegenstände, die Mietzinsbildungsvorschriften
unterliegen, vorgenommen
werden. Dabei ist der auf den Mietgegenstand
entfallende Teil der Förderungsdarlehensrestschuld
nach dem Aufteilungsschlüssel zu ermitteln, der in
den letzten zwei Kalenderjahren vor der begünstigten
Tilgung angewendet wurde.
(4) Für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung
bedarf der Darlehensschuldner der Zustimmung
des Mieters, sofern dadurch aus öffentlichen Mitteln
gewährte oder zu gewährende Zuschüsse oder
Beihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1984, BGBl. Nr. 482, oder nach den im § 1 angeführten
Bundesgesetzen wegfallen. Die Zustimmungserklärung
kann wirksam nur auf einem vom
Darlehensgeber aufzulegenden Formblatt abgegeben
werden, das eine Belehrung über solche
Ansprüche und ihre Voraussetzungen enthält. Der
Mieter kann seine Zustimmung daran knüpfen, daß
von ihm zur begünstigten Tilgung erbrachte Leistungen
den Mietzins entsprechend vermindern.
§ 3. (1) Der Nachlaß beträgt, sofern nicht § 4
Abs. 1 angewandt wird,
1. bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens
von mindestens 20 Jahren 50 vH,
2. bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens
von 10 bis unter 20 Jahren 40 vH,
3. sonst 30 vH.
Die Restlaufzeit ist von der im Schuldschein festgelegten
Darlehenslaufzeit zu berechnen.
(2) Dem Darlehensschuldner ist für die begünstigte
Voll- oder Teiltilgung durch einen einmaligen
Tilgungsbetrag als Begünstigung ein Nachlaß
nach Maßgabe des Abs. 1 zu gewähren, der von der
noch nicht fälligen Förderungsdarlehensschuld
berechnet wird. Die vorzeitige Rückzahlung hat
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
zu einem Fälligkeitstermin der Halbjahresannuitäten
(Halbjahrestilgungsraten) zu erfolgen. Die
Kündigungserklärung ist in den Antrag auf Gewährung
des Nachlasses aufzunehmen und gilt nur für
den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für
den Anspruch auf begünstigte Tilgung.
§ 4. (1) Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen
ist auf Antrag anstelle der Begünstigung
nach § 3 ein Nachlaß bis zu 60 vH zu gewähren,
sofern dadurch die der Förderung zugrunde
liegenden aushaftenden Darlehen (Förderungs- und
allfällige Hypothekardarlehen) so konvertierbar
sind, daß die Annuität (Tilgungsrate) für das
Konversionsdarlehen nicht höher ist als die laufende
Leistung für die zu konvertierende Schuld.
Der Berechnung des erforderlichen Nachlasses ist
stets ein Zinsfuß von 8 vH und eine Laufzeit von
mindestens 25 Jahren zugrunde zu legen, sofern
sich aus dieser Laufzeit nicht eine geringere Begünstigung
als nach § 3 Abs. 1 ergibt; in diesem Fall ist
die Laufzeit entsprechend zu verkürzen. Bei der
Aufnahme des Konversionsdarlehens ist ein Zinsfuß
gemäß § 17 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes
1984 zu vereinbaren. Die Konvertierung des
Förderungsdarlehens bildet für Annuitätenzuschüsse
nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954
und dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 keinen
Einstellungsgrund. Die Zuschußhöhe richtet sich
nach den in den Schuldscheinen vor der Konvertierung
zugrunde liegenden Darlehen.
(2) Gemeinnützige Bauvereinigungen haben bei
begünstigter Volltilgung oder bei Teiltilgung im
Sinne des § 2 Abs. 3 für einzelne Mietgegenstände
oder zu mehr als 50 vH der Förderungsdarlehensrestschuld
mit Eigen- oder Fremdmitteln bei bestehenden
Miet- oder Nutzungsverträgen die Entgeltbildung
nach § 14 und § 39 Abs. 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1979, in
der Fassung der BGBl. Nr. 520/1981, 482/1984
und 559/1985 vorzunehmen. Dabei sind die von
der gemeinnützigen Bauvereinigung zur Konvertierung
eingesetzten Eigenmittel hinsichtlich Laufzeit
und Verzinsung Fremdmitteln gleichzuhalten. Für
danach geschlossene Verträge über die entgeltliche
Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder
eines Geschäftsraumes kann die Entgeltbildung
nach § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
in der Fassung
dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
§ 5. (1) Die Begünstigung darf nur gewährt werden,
wenn die Restlaufzeit des Förderungsdarlehens
zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages
auf Gewährung des Nachlasses mindestens fünf
Jahre beträgt und der Antragsteller alle seine vertraglichen
Verpflichtungen aus dem Förderungsdarlehen
erfüllt hat. Sie darf nicht gewährt werden,
wenn das Förderungsdarlehen vom Darlehensgeber
auf Grund förderungsrechtlicher Bestimmungen
gekündigt oder fällig gestellt ist.
(2) Gestundete Beträge bleiben bei der Berechnung
der Begünstigung außer Betracht.
Anträge und Endtermin
§ 6. (1) Anträge auf Gewährung einer Begünstigung
sind bis zum 31. Dezember 1988 beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten
für Förderungsdarlehen des Bundes-Wohn- und
Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau-
und Stadterneuerungsfonds, sonst bei dem nach der
Lage der belasteten Liegenschaft zuständigen Amt
der Landesregierung einzubringen. Im Antrag ist
die Förderungsdarlehensschuld, für welche die
Begünstigung angestrebt wird, genau zu bezeichnen.
(2) Zur Erledigung ist dem Darlehensschuldner
die Höhe der noch aushaftenden Förderungsdarlehensrestschuld
sowie die Voraussetzungen, unter
welchen eine Voll- oder beantragte Teiltilgung
zulässig ist, mitzuteilen. Dabei darf bei noch nicht
endgültig abgerechneten Förderungsverfahren vorbehalten
werden, daß der mitgeteilte Betrag nach
endgültiger Abrechnung angepaßt wird.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und die Länder können sich zur
beschleunigten Erledigung auch juristischer Personen
des privaten Rechts im Interesse der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bedienen.
Die in Abs. 1 genannten Bundesfonds können
den sich aus der Besorgung der Abwicklung dieses
Bundesgesetzes ergebenden Sachaufwand unmittelbar
aus Fondsmitteln bestreiten.
Verwendung der rückfließenden Mittel
§ 7. (1) (Verfassungsbestimmung) Die auf Grund
dieses Abschnittes rückfließenden Beträge aus vorzeitigen
Rückzahlungen sind vierteljährlich abzurechnen
und jeweils zu einem Drittel am 30. des
Folgemonats endgültig an den Bund abzuführen.
(2) Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem
Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau
beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach
§ 7 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984
abzuführen.
Kontrollrecht des Bundes
§ 8. (1) Die Länder haben über die rückfließenden
Mittel sowie über ihre Tätigkeit nach diesem
Abschnitt für jedes Jahr, längstens bis 31. März des
folgenden Jahres, dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten so lange einen gesondert
nach Förderungswerber (Gemeinden, gemeinnützige
Bauvereinigungen, sonstige Förderungswerber),
Förderung und Art der Begünstigung
gegliederten Bericht zu erstatten, bis die Abwicklung
der gewährten begünstigten vorzeitigen Tilgungen
abgeschlossen ist.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
ist berechtigt, durch seine Organe die
Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes zu
überwachen. Die Länder sind verpflichtet, den
Organen des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten auf Verlangen in die erforderlichen
Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und
Belege Einsicht zu gewähren und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
Aufhebung von Beschränkungen
§ 9. (1) Nach begünstigter Tilgung hat der Darlehensgeber
dem Eigentümer die Einwilligung zur
Löschung des Pfandrechts für das Förderungsdarlehen
und aller auf Grund der Förderungsdarlehensbedingungen
zu seinen Gunsten einverleibten
Rechte und Einschränkungen zu erteilen. Dies gilt
auch für Konversionsdarlehen und sinngemäß auch
in den Fällen der Teiltilgung, in denen allfällige
Teillöschungen und Rangeinräumungen erforderlich
sind. Bedingungen und Auflagen über die Wärmeversorgung
und die Wartung und Nutzung von
Gemeinschaftsanlagen bleiben aufrecht.
(2) Hat ein Wohnungseigentümer oder haben
Ehegatten bei Wohnungseigentum nach § 9 des
Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417,
begünstigt getilgt, so ist er (sind sie) von der Haftung
für das Förderungsdarlehen zu befreien. Der
Darlehensgeber hat nach Maßgabe des Abs. 1in
die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes
des Förderungsdarlehens einzuwilligen.
(3) Hat der Darlehensschuldner für einzelne
Mietgegenstände eine begünstigte Teiltilgung vorgenommen,
so ist bei späterer Begründung des
Wohnungseigentums an diesen Mietgegenständen
Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen nach
begünstigter Teil- oder Volltilgung kann für die
von der Tilgung betroffenen Mietgegenstände ein
nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs-
und Erhaltungszustand angemessener
Hauptmietzins begehrt werden, sofern nicht § 4
Abs. 2 anzuwenden ist.
Gebührenbefreiung
§ 10. Die durch die begünstigte Voll- oder Teiltilgung
(insbesondere § 4) veranlaßten Schriften
und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und
Rechtsgebühren, die gerichtlichen Eingaben und
Amtshandlungen von den Eingaben- und Eintragungsgebühren
befreit.
II. ABSCHNITT
Unwirksamkeit von Belastungsverboten und Vorkaufsrechten
§ 11. Die zugunsten des Bundes-Wohn- und
Siedlungsfonds im Grundbuch einverleibten Belastungsverbote
und Vorkaufsrechte werden unwirksam.
III. ABSCHNITT
Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984
§ 12. Das Wohnbauförderungsgesetz 1984,
BGBl. Nr. 482, wird geändert wie folgt
1. § 53 Abs. 3 lautet
„(3) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften
auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung
der Darlehen und Kredite gemäß den §§ 22,
30 und 31 errichteten Urkunden, die gerichtlichen
Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen
zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen
und Krediten, die zur Finanzierung der nach diesem
Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben erforderlich
sind, sind von den Gerichtsgebühren
befreit."
2. Im § 55 wird nach dem ersten Satz eingefügt
„Als Wohnungsaufwand gilt hiebei auch die Tilgung
und Verzinsung eines Konversionsdarlehens
gemäß § 4 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes
1987, BGBl. Nr. 340; in einem solchen Fall ist § 34
Abs. 3 Z 2 auf das Konversionsdarlehen zu beziehen."
IV. ABSCHNITT
Änderung des Stadterneuerungsgesetzes
§ 13. Das Stadterneuerungsgesetz, BGBl.
Nr. 287/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 483/1984 wird geändert wie folgt
1. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Gebäude
außerhalb von Assanierungsgebieten, sofern
1. sie mit den Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungs-
und Bebauungsplan) vereinbar
sind,
2. mindestens die Hälfte der Gesamtnutzfläche,
das ist die Summe der Nutzflächen aller Wohnungen
und Geschäftsräume, Wohnzwecken
dient,
3. sie mehr als zwei Wohnungen enthalten und
4. mindestens die Hälfte der Wohnungen mangelhaft
ausgestattet ist (§ 3 Z 10).
Hievon ausgenommen sind landwirtschaftliche
Wohnhäuser außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes.
Z 1 gilt für zum Abbruch bestimmte
Gebäude nicht."
2. § 33 lautet einschließlich der Überschrift
„Mittel und Maßnahmen
§ 33. (1) Von dem gemäß § 7 Wohnhaussanierungsgesetz,
BGBl. Nr. 483/1984, aufgebrachten
Kapital ist der gemäß Abs. 2 festgelegte Teil dem
Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
(BGBl. Nr. 130/1948 und 164/1982) für die
Gewährung zinsengünstiger Darlehen oder nichtrückzahlbarer
Beiträge zur Finanzierung von
1. Stadterneuerungsmaßnahmen von Gemeinden
oder Gemeindeverbänden im engen
Zusammenhang mit dem Wohnbereich,
2. Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 11
Wohnhaussanierungsgesetz an Gebäuden,
deren Erhaltung durch das Denkmalschutzgesetz,
BGBl. Nr. 533/1923, oder zur Wahrung
des Ortsbildes durch Landesgesetze vorgeschrieben
ist,
3. Sanierungsmaßnahmen an Bauwerken, die
unter § 2 Denkmalschutzgesetz fallen,
zur Verfügung zu stellen.
Für die Gewährung solcher Darlehen und Beiträge
sind weiters die Mehrerträge aus der erhöhten Tilgung
gemäß Abs. 3 heranzuziehen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hat durch Verordnung jene Maßnahmen
gemäß Abs. 1 festzulegen, für deren Finanzierung
eine Förderung nach diesem Abschnitt
gewährt werden darf. Dabei ist insbesondere auf
Maßnahmen Bedacht zu nehmen, die der Verbesserung
der Wohnumwelt dienen. Der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten legt ferner im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung fest, welcher Teil bis zu
einem Höchstausmaß von 25 vH des gemäß § 7
Wohnhaussanierungsgesetz aufgebrachten Kapitals
für Zwecke nach Abs. 1 zur Verfügung steht.
(3) (Verfassungsbestimmung) Darlehen, die auf
Grund des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,
BGBl. Nr. 130/1948, gewährt wurden, sind, sofern
nicht gemäß § 36 Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz
1968 oder gemäß § 60 Abs. 5 Wohnbauförderungsgesetz
1984, BGBl. Nr. 482, eine höhere Tilgungsrate
zu leisten ist, ab 1. Jänner 1988 an den Wohnhaus-
Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds in
gleichbleibenden jährlichen Raten von 3,5 vH der
Darlehenssumme in zwei gleichen Teilbeträgen
abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes
Jahres fällig sind. Ab 1. Juli 1987 sind die auf
Grund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts
zu leistenden Zinsen als Tilgungsrate zu leisten und
mit der nächsten Vorschreibung ab 1. Jänner 1988
auf die Höhe der Tilgungsrate zu ergänzen. Setzt
sich der Hauptmietzins nach den in § 15 Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetz genannten Bestandteilen
zusammen, so beträgt der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile
ab 1. Jänner 1988 3,5 vH für
noch nicht zurückgezahlte Darlehen.
(4) Ist der nach § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
in der jeweils geltenden Fassung errechnete
jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes niedriger
als der auf das Jahr umgerechnete zulässige
Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 2 bis
4 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, in der
geltenden Fassung, kann bei Wiedervermietungen
dieser verlangt werden. War bei bestehenden
Hauptmietverträgen der gegenüber dem nach § 15
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz errechneten höhere
zulässige Hauptmietzins nach § 2 Abs. 1 lit. a
Mietengesetz in der am 31. Dezember 1981 in Geltung
gestandenen Fassung verlangt worden, können
den Hauptmietern die sich aus Abs. 3 nach
Erhöhung der Tilgungsrate ergebenden Beträge
angerechnet werden, wobei die Aufteilung in demselben
Verhältnis zu erfolgen hat, wie die Tilgungsraten
in den letzten zwei Jahren überwälzt wurden
(5) Die Tilgungsraten sind bei der Hauptmietzinsabrechnung
als Ausgaben auszuweisen."
3. § 35 Abs. 1 lautet
„(1) Anträge auf Gewährung von Darlehen oder
nicht-rückzahlbaren Beiträgen sind in den Fällen
des § 33 Abs. 1 Z 1 von der Gemeinde (Gemeindeverband),
in den übrigen Fällen vom Eigentümer
des Gebäudes oder vom Bauberechtigten beim
Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
einzubringen. Den Anträgen sind die Nachweise
über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen
und die Unterlagen über die beabsichtigten
Maßnahmen und deren voraussichtliche Kosten
anzuschließen. Bei Erledigung im Sinne des Antrages
hat der Fonds die Gewährung des Darlehens
oder Beitrages schriftlich zuzusichern."
4. § 36 lautet einschließlich der Überschrift
„Prüfung durch Organe des Bundes
§ 36. Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat durch seine Organe die Einhaltung
der Vorschriften dieses Abschnittes zu
überwachen, wobei die Förderungswerber zu verpflichten
sind, den Organen des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers
für Finanzen auf Verlangen in die
bezughabenden Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen
und Belege Einsicht zu gewähren und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen."
5. Im Art. III § 2 Abs. 1 Z 4 entfallen die Worte
„und dritter" sowie „und Abs. 3 erster und zweiter
Satz".
6. Art. III § 2 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. ist hinsichtlich des Art. I § 33 Abs. 3 bis 5 der
Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des
Abs. 3 gemeinsam mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten"
V. ABSCHNITT
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
§ 14. Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 559/1985, wird geändert
wie folgt
1. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Bei Überlassung nach begünstigter Rückzahlung
gemäß dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz
1987, BGBl. Nr. 340, von zur Errichtung der
Baulichkeit gewährten Darlehen aus öffentlichen
Mitteln können bei der Berechnung des Entgelts
und der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge
(§ 17) abweichend von den Absätzen 1 und 2,
Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und
Erhaltungszustand der Wohnung oder sonstigen
Räumlichkeiten sowie der Baulichkeit oder
mehrerer Baulichkeiten, die vergleichbare Merkmale
aufweisen, zugrunde gelegt werden."
2. Im § 14 Abs. 2 wird der Ausdruck „Erhaltungsbeitrages"
durch den Ausdruck „Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrages" ersetzt.
3. Im § 14 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 3" durch
das Zitat „Abs. 6" ersetzt.
4. Dem § 14 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Nach § 7 Abs. 1 sind zu verwenden Beträge,
die
1. auf Grund der Entgeltsberechnung nach § 13
Abs. 4 eingehoben wurden und keiner weiteren
Verwendung nach den vorstehenden
Absätzen mehr unterliegen, weiters
2. vor Abschluß des Vertrages oder zu diesem
Anlaß nach § 13 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 dritter Satz erbrachte und unter
sinngemäßer Anwendung des § 17 rückzahlbare
Beträge."
5. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Wurden öffentliche Wohnbauförderungsmittel
verwendet, so ist nach dem bei der Endabrechnung
angewendeten Berechnungsschlüssel aufzuteilen,
sofern nicht anderes vereinbart wurde oder eine
andere Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung
vorliegt."
6. Im § 19 Abs. 1 wird der Ausdruck „Erhaltungsbeitrag"
durch den Ausdruck „Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrag" ersetzt.
7. § 20 lautet samt Überschrift
„Besondere Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen
auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge
§ 20. (1) Die §§ 2, 7 bis 14, 21 — ausgenommen
dessen Abs. 1 Z 7 — und die §§ 23 bis 42 des Mietrechtsgesetzes
sind auf die Überlassung des
Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes
aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen
Nutzungsvertrages auch in den Fällen anzuwenden,
in denen § 1 des Mietrechtsgesetzes anderes
bestimmt.
(2) Waren für das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis
gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Mietrechtsgesetzes
auch seit dem 1. Jänner 1986 nicht
dessen §§ 30 bis 36, wohl aber die §§ 19 bis 23 des
Mietengesetzes anzuwenden, kann die gemeinnützige
Bauvereinigung ab 1. Jänner 1989 im Sinne des
§ 30 des Mietrechtsgesetzes den Miet- oder Nutzungsvertrag
kündigen, wenn sich der Mieter oder
sonstige Nutzungsberechtigte weigert, der Erhöhung
des Entgelts für die Überlassung des Gebrauches
seines Miet- oder Nutzungsgegenstandes auf
den Betrag zuzustimmen, der nach den Vorschriften
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu
entrichten wäre. Hiebei ist § 33 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes
sinngemäß anzuwenden.
(3) Überdies kann eine Genossenschaft verlangen,
daß in allen Fällen der Abtretung des Mietrechtes
(§ 12 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes)
und des Eintritts (§ 14 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes)
nur eine Person in den Nutzungsvertrag
eintritt. Bewerben sich mehrere Personen um den
Eintritt, so tritt der eintrittsberechtigte Angehörige
in den Nutzungsvertrag ein, den die Genossenschaft
als Mitglied aufnimmt."
8. § 22 Abs. 1 lautet
„(1) Über die Anträge in den im folgenden
genannten Angelegenheiten entscheidet das für
Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen
Sprengel die Baulichkeit gelegen ist
1. Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
(§§ 14 a bis 14 c);
2. Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung
(§ 7 Mietrechtsgesetz);
3. Duldung von Eingriffen in das Miet- oder
sonstige Nutzungsverhältnis zur Durchführung
von Erhaltungs-, Verbesserungs- und
Änderungsarbeiten einschließlich des
Anspruches auf angemessene Entschädigung
(§ 8 Abs. 2 und 3 Mietrechtsgesetz);
4. Veränderung (Verbesserung) der zum entgeltlichen
Gebrauch überlassenen Wohnung
oder des Geschäftsraumes (§ 9 Mietrechtsgesetz);
5. Wohnungstausch (§ 13 Mietrechtsgesetz);
6. Angemessenheit des vereinbarten oder
begehrten Preises (§ 15) und Entgelts (§ 13
Abs. 4 und § 14);
7. Verteilung der Kosten für den Betrieb (§ 14
Abs. 1);
8. Erhöhungen nach § 14 Abs. 2 bis 4 und
§ 14 c;
9. Legung der Abrechnungen (§ 19);
10. Anteil an den Betriebskosten und laufenden
Abgaben, Anteil an den Auslagen für die
Verwaltung, Beitrag für Hausbesorgerarbeiten,
Anteil an den besonderen Aufwendungen
(§ 14 Abs. 1; §§ 21, 23 und 24 Mietrechtsgesetz);
11. Richtigkeit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages
und Rückzahlung (§ 14 d)."
9. Im § 22 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis
4" durch das Zitat „Abs. 1 Z 6 bis 8, 10 und 11"
sowie das Zitat „Abs. 1 Z 1" durch das Zitat
„Abs. 1 Z 6" ersetzt.
10. Im § 28 Abs. 8 wird der Punkt nach der Z 5
durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6
angefügt
„6. die Feststellung, ob die Entgelts- oder Preisbildung
nach § 13 Abs. 4 erfolgt und sich daraus
allenfalls ergebende Überschüsse zur
Erfüllung der Aufgaben des § 7 Abs. 1 verwendet
wurden."
11. Im Art. IV Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§§ 9
Abs. 5, 14" durch das Zitat „§§ 9 Abs. 5, 13 Abs. 4,
14 ohne Abs. 9" ersetzt.
VI. ABSCHNITT
Änderung des Startwohnungsgesetzes
§ 15. Das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/
1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 483/1984 wird geändert wie folgt
1. § 11 Abs. 1 Z 3 entfällt.
2. Dem § 11 wird folgender Absatz angefügt
„(3) Soweit Zinsenerträgnisse gemäß Abs. 1 Z 2
nicht für Zwecke dieses Bundesgesetzes benötigt
werden, sind sie dem Wohnhaus-Wiederaufbau-
und Stadterneuerungsfonds zur Erfüllung seiner
Aufgaben gemäß § 33 Abs. 1 Stadterneuerungsgesetz,
BGBl. Nr. 287/1974, zu überweisen."
VII. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 16. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz über die einmalige
Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige
Rückzahlung von Wohnbaudarlehen der
öffentlichen Hand (Rückzahlungsbegünstigungsgesetz),
BGBl. Nr. 336/1971, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 448/1974, 393/1977, 481/
1980 und 520/1981 mit Ausnahme des § 12 Abs. 3
erster Satz außer Kraft.
(2) § 14 Z 2, 3 und 6 gelten ab 1. Jänner 1986.
§ 14 Z 5 gilt auch für alle Übertragungen in das
Mit- oder Wohnungseigentum nach dem 31. März
1979, sofern § 15 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
nach Maßgabe seines § 39 anzuwenden ist.
(3) Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung
auf § 20 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
vor, so tritt an deren Stelle
die Verweisung auf § 20 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
ausgenommen die §§ 13 und 14, sind
betraut
1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
des § 7 Abs. 2 und, soweit es sich nicht um
Gerichtsgebühren handelt, des § 10,
2. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des
§ 1 Abs. 1 und 3, des § 4 Abs. 2, des § 9 Abs. 1
zweiter Satz und Abs. 4 und des § 11,
3. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
hinsichtlich des § 10, soweit es sich um
Gerichtsgebühren handelt, und des § 12 Z 1,
4. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und — soweit das zu begünstigende
Förderungsdarlehen vom Land gegeben
worden ist — die Landesregierungen hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen.
(2) Die Vollziehung des § 13 richtet sich nach
Art. III § 2 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes,
die Vollziehung des § 14 nach Art. IV Abs. 2 und 3
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, jeweils in
der Fassung dieses Bundesgesetzes.
VIII. ABSCHNITT
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1987
Artikel I
In der Anlage I (Bundesvoranschlag) zum Bundesfinanzgesetz
1987, BGBl. Nr. 119, ist der
Ansatz 2/53274 AB 23 Rückzahlung von Darlehen
nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987
einzufügen.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.