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340. Bundesgesetz: Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 340. Bundesgesetz: Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987 — RBG, 1. Wohnrechtsänderungsgesetz — 1. WÄG

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Gegenstand des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes

1987

§ 1. (1) Darlehensschuldner von öffentlichen

Wohnbaudarlehen (Förderungsdarlehen), die nach

dem Bundesgesetz betreffend die Ausgestaltung des

Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-

Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/

1921, oder dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,

BGBl. Nr. 130/1948, oder dem Wohnbauförderungsgesetz

1954, BGBl. Nr. 153, oder vor dem

1. Jänner 1980 nach dem Wohnbauförderungsgesetz

1968, BGBl. Nr. 280/1967, erstmalig zugesichert

worden sind, haben gegenüber dem Darlehensgeber

(Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds,

Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

oder Land) bei vorzeitiger Rückzahlung

durch begünstigte Tilgung durch einen einmaligen

Tilgungsbetrag nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

Anspruch auf eine Begünstigung.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Mieter

auch der auf Grund eines genossenschaftlichen

Nutzungsvertrages Nutzungsberechtigte, ist Mietgegenstand

auch jede gegen Mietzins oder Entgelt

zum Gebrauch überlassene Wohnung oder

Geschäftsräumlichkeit.

(3) Rechtsansprüche des Darlehensschuldners

nach diesem Bundesgesetz sind zu seinem Nachteil

nicht abdingbar. Für Streitigkeiten zwischen Darlehensschuldner

und Darlehensgeber ist das Landes- oder

Kreisgericht zuständig, in dessen Sprengel die

belastete Liegenschaft liegt.

Begünstigte Tilgung

§ 2. (1) Bei begünstigter Tilgung ist dem Darlehensschuldner

ein Nachlaß zu gewähren.

(2) Bei Wohnungseigentum kann der Nachlaß

von jedem Wohnungseigentümer, bei gemeinsamem

Wohnungseigentum von den Ehegatten, zu

dem auf den Liegenschaftsanteil entfallenden Teil

der Förderungsdarlehensschuld in Anspruch

genommen werden.

(3) Die begünstigte Tilgung kann auch als Teiltilgung

für einzelne Mietgegenstände, die Mietzinsbildungsvorschriften

unterliegen, vorgenommen

werden. Dabei ist der auf den Mietgegenstand

entfallende Teil der Förderungsdarlehensrestschuld

nach dem Aufteilungsschlüssel zu ermitteln, der in

den letzten zwei Kalenderjahren vor der begünstigten

Tilgung angewendet wurde.

(4) Für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung

bedarf der Darlehensschuldner der Zustimmung

des Mieters, sofern dadurch aus öffentlichen Mitteln

gewährte oder zu gewährende Zuschüsse oder

Beihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz

1984, BGBl. Nr. 482, oder nach den im § 1 angeführten

Bundesgesetzen wegfallen. Die Zustimmungserklärung

kann wirksam nur auf einem vom

Darlehensgeber aufzulegenden Formblatt abgegeben

werden, das eine Belehrung über solche

Ansprüche und ihre Voraussetzungen enthält. Der

Mieter kann seine Zustimmung daran knüpfen, daß

von ihm zur begünstigten Tilgung erbrachte Leistungen

den Mietzins entsprechend vermindern.

§ 3. (1) Der Nachlaß beträgt, sofern nicht § 4

Abs. 1 angewandt wird,

1. bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens

von mindestens 20 Jahren 50 vH,

2. bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens

von 10 bis unter 20 Jahren 40 vH,

3. sonst 30 vH.

Die Restlaufzeit ist von der im Schuldschein festgelegten

Darlehenslaufzeit zu berechnen.

(2) Dem Darlehensschuldner ist für die begünstigte

Voll- oder Teiltilgung durch einen einmaligen

Tilgungsbetrag als Begünstigung ein Nachlaß

nach Maßgabe des Abs. 1 zu gewähren, der von der

noch nicht fälligen Förderungsdarlehensschuld

berechnet wird. Die vorzeitige Rückzahlung hat

unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist

zu einem Fälligkeitstermin der Halbjahresannuitäten

(Halbjahrestilgungsraten) zu erfolgen. Die

Kündigungserklärung ist in den Antrag auf Gewährung

des Nachlasses aufzunehmen und gilt nur für

den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für

den Anspruch auf begünstigte Tilgung.

§ 4. (1) Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen

ist auf Antrag anstelle der Begünstigung

nach § 3 ein Nachlaß bis zu 60 vH zu gewähren,

sofern dadurch die der Förderung zugrunde

liegenden aushaftenden Darlehen (Förderungs- und

allfällige Hypothekardarlehen) so konvertierbar

sind, daß die Annuität (Tilgungsrate) für das

Konversionsdarlehen nicht höher ist als die laufende

Leistung für die zu konvertierende Schuld.

Der Berechnung des erforderlichen Nachlasses ist

stets ein Zinsfuß von 8 vH und eine Laufzeit von

mindestens 25 Jahren zugrunde zu legen, sofern

sich aus dieser Laufzeit nicht eine geringere Begünstigung

als nach § 3 Abs. 1 ergibt; in diesem Fall ist

die Laufzeit entsprechend zu verkürzen. Bei der

Aufnahme des Konversionsdarlehens ist ein Zinsfuß

gemäß § 17 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes

1984 zu vereinbaren. Die Konvertierung des

Förderungsdarlehens bildet für Annuitätenzuschüsse

nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954

und dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 keinen

Einstellungsgrund. Die Zuschußhöhe richtet sich

nach den in den Schuldscheinen vor der Konvertierung

zugrunde liegenden Darlehen.

(2) Gemeinnützige Bauvereinigungen haben bei

begünstigter Volltilgung oder bei Teiltilgung im

Sinne des § 2 Abs. 3 für einzelne Mietgegenstände

oder zu mehr als 50 vH der Förderungsdarlehensrestschuld

mit Eigen- oder Fremdmitteln bei bestehenden

Miet- oder Nutzungsverträgen die Entgeltbildung

nach § 14 und § 39 Abs. 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1979, in

der Fassung der BGBl. Nr. 520/1981, 482/1984

und 559/1985 vorzunehmen. Dabei sind die von

der gemeinnützigen Bauvereinigung zur Konvertierung

eingesetzten Eigenmittel hinsichtlich Laufzeit

und Verzinsung Fremdmitteln gleichzuhalten. Für

danach geschlossene Verträge über die entgeltliche

Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder

eines Geschäftsraumes kann die Entgeltbildung

nach § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

in der Fassung

dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.

§ 5. (1) Die Begünstigung darf nur gewährt werden,

wenn die Restlaufzeit des Förderungsdarlehens

zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages

auf Gewährung des Nachlasses mindestens fünf

Jahre beträgt und der Antragsteller alle seine vertraglichen

Verpflichtungen aus dem Förderungsdarlehen

erfüllt hat. Sie darf nicht gewährt werden,

wenn das Förderungsdarlehen vom Darlehensgeber

auf Grund förderungsrechtlicher Bestimmungen

gekündigt oder fällig gestellt ist.

(2) Gestundete Beträge bleiben bei der Berechnung

der Begünstigung außer Betracht.

Anträge und Endtermin

§ 6. (1) Anträge auf Gewährung einer Begünstigung

sind bis zum 31. Dezember 1988 beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten

für Förderungsdarlehen des Bundes-Wohn- und

Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau-

und Stadterneuerungsfonds, sonst bei dem nach der

Lage der belasteten Liegenschaft zuständigen Amt

der Landesregierung einzubringen. Im Antrag ist

die Förderungsdarlehensschuld, für welche die

Begünstigung angestrebt wird, genau zu bezeichnen.

(2) Zur Erledigung ist dem Darlehensschuldner

die Höhe der noch aushaftenden Förderungsdarlehensrestschuld

sowie die Voraussetzungen, unter

welchen eine Voll- oder beantragte Teiltilgung

zulässig ist, mitzuteilen. Dabei darf bei noch nicht

endgültig abgerechneten Förderungsverfahren vorbehalten

werden, daß der mitgeteilte Betrag nach

endgültiger Abrechnung angepaßt wird.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und die Länder können sich zur

beschleunigten Erledigung auch juristischer Personen

des privaten Rechts im Interesse der Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bedienen.

Die in Abs. 1 genannten Bundesfonds können

den sich aus der Besorgung der Abwicklung dieses

Bundesgesetzes ergebenden Sachaufwand unmittelbar

aus Fondsmitteln bestreiten.

Verwendung der rückfließenden Mittel

§ 7. (1) (Verfassungsbestimmung) Die auf Grund

dieses Abschnittes rückfließenden Beträge aus vorzeitigen

Rückzahlungen sind vierteljährlich abzurechnen

und jeweils zu einem Drittel am 30. des

Folgemonats endgültig an den Bund abzuführen.

(2) Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem

Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau

beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach

§ 7 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984

abzuführen.

Kontrollrecht des Bundes

§ 8. (1) Die Länder haben über die rückfließenden

Mittel sowie über ihre Tätigkeit nach diesem

Abschnitt für jedes Jahr, längstens bis 31. März des

folgenden Jahres, dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten so lange einen gesondert

nach Förderungswerber (Gemeinden, gemeinnützige

Bauvereinigungen, sonstige Förderungswerber),

Förderung und Art der Begünstigung

gegliederten Bericht zu erstatten, bis die Abwicklung

der gewährten begünstigten vorzeitigen Tilgungen

abgeschlossen ist.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

ist berechtigt, durch seine Organe die

Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes zu

überwachen. Die Länder sind verpflichtet, den

Organen des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten auf Verlangen in die erforderlichen

Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und

Belege Einsicht zu gewähren und die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

Aufhebung von Beschränkungen

§ 9. (1) Nach begünstigter Tilgung hat der Darlehensgeber

dem Eigentümer die Einwilligung zur

Löschung des Pfandrechts für das Förderungsdarlehen

und aller auf Grund der Förderungsdarlehensbedingungen

zu seinen Gunsten einverleibten

Rechte und Einschränkungen zu erteilen. Dies gilt

auch für Konversionsdarlehen und sinngemäß auch

in den Fällen der Teiltilgung, in denen allfällige

Teillöschungen und Rangeinräumungen erforderlich

sind. Bedingungen und Auflagen über die Wärmeversorgung

und die Wartung und Nutzung von

Gemeinschaftsanlagen bleiben aufrecht.

(2) Hat ein Wohnungseigentümer oder haben

Ehegatten bei Wohnungseigentum nach § 9 des

Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417,

begünstigt getilgt, so ist er (sind sie) von der Haftung

für das Förderungsdarlehen zu befreien. Der

Darlehensgeber hat nach Maßgabe des Abs. 1in

die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes

des Förderungsdarlehens einzuwilligen.

(3) Hat der Darlehensschuldner für einzelne

Mietgegenstände eine begünstigte Teiltilgung vorgenommen,

so ist bei späterer Begründung des

Wohnungseigentums an diesen Mietgegenständen

Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen nach

begünstigter Teil- oder Volltilgung kann für die

von der Tilgung betroffenen Mietgegenstände ein

nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs-

und Erhaltungszustand angemessener

Hauptmietzins begehrt werden, sofern nicht § 4

Abs. 2 anzuwenden ist.

Gebührenbefreiung

§ 10. Die durch die begünstigte Voll- oder Teiltilgung

(insbesondere § 4) veranlaßten Schriften

und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und

Rechtsgebühren, die gerichtlichen Eingaben und

Amtshandlungen von den Eingaben- und Eintragungsgebühren

befreit.

II. ABSCHNITT

Unwirksamkeit von Belastungsverboten und Vorkaufsrechten

§ 11. Die zugunsten des Bundes-Wohn- und

Siedlungsfonds im Grundbuch einverleibten Belastungsverbote

und Vorkaufsrechte werden unwirksam.

III. ABSCHNITT

Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984

§ 12. Das Wohnbauförderungsgesetz 1984,

BGBl. Nr. 482, wird geändert wie folgt

1. § 53 Abs. 3 lautet

„(3) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften

auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung

der Darlehen und Kredite gemäß den §§ 22,

30 und 31 errichteten Urkunden, die gerichtlichen

Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen

zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen

und Krediten, die zur Finanzierung der nach diesem

Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben erforderlich

sind, sind von den Gerichtsgebühren

befreit."

2. Im § 55 wird nach dem ersten Satz eingefügt

„Als Wohnungsaufwand gilt hiebei auch die Tilgung

und Verzinsung eines Konversionsdarlehens

gemäß § 4 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes

1987, BGBl. Nr. 340; in einem solchen Fall ist § 34

Abs. 3 Z 2 auf das Konversionsdarlehen zu beziehen."

IV. ABSCHNITT

Änderung des Stadterneuerungsgesetzes

§ 13. Das Stadterneuerungsgesetz, BGBl.

Nr. 287/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 483/1984 wird geändert wie folgt

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Gebäude

außerhalb von Assanierungsgebieten, sofern

1. sie mit den Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungs-

und Bebauungsplan) vereinbar

sind,

2. mindestens die Hälfte der Gesamtnutzfläche,

das ist die Summe der Nutzflächen aller Wohnungen

und Geschäftsräume, Wohnzwecken

dient,

3. sie mehr als zwei Wohnungen enthalten und

4. mindestens die Hälfte der Wohnungen mangelhaft

ausgestattet ist (§ 3 Z 10).

Hievon ausgenommen sind landwirtschaftliche

Wohnhäuser außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes.

Z 1 gilt für zum Abbruch bestimmte

Gebäude nicht."

2. § 33 lautet einschließlich der Überschrift

„Mittel und Maßnahmen

§ 33. (1) Von dem gemäß § 7 Wohnhaussanierungsgesetz,

BGBl. Nr. 483/1984, aufgebrachten

Kapital ist der gemäß Abs. 2 festgelegte Teil dem

Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

(BGBl. Nr. 130/1948 und 164/1982) für die

Gewährung zinsengünstiger Darlehen oder nichtrückzahlbarer

Beiträge zur Finanzierung von

1. Stadterneuerungsmaßnahmen von Gemeinden

oder Gemeindeverbänden im engen

Zusammenhang mit dem Wohnbereich,

2. Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 11

Wohnhaussanierungsgesetz an Gebäuden,

deren Erhaltung durch das Denkmalschutzgesetz,

BGBl. Nr. 533/1923, oder zur Wahrung

des Ortsbildes durch Landesgesetze vorgeschrieben

ist,

3. Sanierungsmaßnahmen an Bauwerken, die

unter § 2 Denkmalschutzgesetz fallen,

zur Verfügung zu stellen.

Für die Gewährung solcher Darlehen und Beiträge

sind weiters die Mehrerträge aus der erhöhten Tilgung

gemäß Abs. 3 heranzuziehen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hat durch Verordnung jene Maßnahmen

gemäß Abs. 1 festzulegen, für deren Finanzierung

eine Förderung nach diesem Abschnitt

gewährt werden darf. Dabei ist insbesondere auf

Maßnahmen Bedacht zu nehmen, die der Verbesserung

der Wohnumwelt dienen. Der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten legt ferner im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

durch Verordnung fest, welcher Teil bis zu

einem Höchstausmaß von 25 vH des gemäß § 7

Wohnhaussanierungsgesetz aufgebrachten Kapitals

für Zwecke nach Abs. 1 zur Verfügung steht.

(3) (Verfassungsbestimmung) Darlehen, die auf

Grund des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,

BGBl. Nr. 130/1948, gewährt wurden, sind, sofern

nicht gemäß § 36 Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz

1968 oder gemäß § 60 Abs. 5 Wohnbauförderungsgesetz

1984, BGBl. Nr. 482, eine höhere Tilgungsrate

zu leisten ist, ab 1. Jänner 1988 an den Wohnhaus-

Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds in

gleichbleibenden jährlichen Raten von 3,5 vH der

Darlehenssumme in zwei gleichen Teilbeträgen

abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes

Jahres fällig sind. Ab 1. Juli 1987 sind die auf

Grund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts

zu leistenden Zinsen als Tilgungsrate zu leisten und

mit der nächsten Vorschreibung ab 1. Jänner 1988

auf die Höhe der Tilgungsrate zu ergänzen. Setzt

sich der Hauptmietzins nach den in § 15 Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetz genannten Bestandteilen

zusammen, so beträgt der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile

ab 1. Jänner 1988 3,5 vH für

noch nicht zurückgezahlte Darlehen.

(4) Ist der nach § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

in der jeweils geltenden Fassung errechnete

jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes niedriger

als der auf das Jahr umgerechnete zulässige

Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 2 bis

4 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, in der

geltenden Fassung, kann bei Wiedervermietungen

dieser verlangt werden. War bei bestehenden

Hauptmietverträgen der gegenüber dem nach § 15

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz errechneten höhere

zulässige Hauptmietzins nach § 2 Abs. 1 lit. a

Mietengesetz in der am 31. Dezember 1981 in Geltung

gestandenen Fassung verlangt worden, können

den Hauptmietern die sich aus Abs. 3 nach

Erhöhung der Tilgungsrate ergebenden Beträge

angerechnet werden, wobei die Aufteilung in demselben

Verhältnis zu erfolgen hat, wie die Tilgungsraten

in den letzten zwei Jahren überwälzt wurden

(5) Die Tilgungsraten sind bei der Hauptmietzinsabrechnung

als Ausgaben auszuweisen."

3. § 35 Abs. 1 lautet

„(1) Anträge auf Gewährung von Darlehen oder

nicht-rückzahlbaren Beiträgen sind in den Fällen

des § 33 Abs. 1 Z 1 von der Gemeinde (Gemeindeverband),

in den übrigen Fällen vom Eigentümer

des Gebäudes oder vom Bauberechtigten beim

Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

einzubringen. Den Anträgen sind die Nachweise

über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen

und die Unterlagen über die beabsichtigten

Maßnahmen und deren voraussichtliche Kosten

anzuschließen. Bei Erledigung im Sinne des Antrages

hat der Fonds die Gewährung des Darlehens

oder Beitrages schriftlich zuzusichern."

4. § 36 lautet einschließlich der Überschrift

„Prüfung durch Organe des Bundes

§ 36. Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat durch seine Organe die Einhaltung

der Vorschriften dieses Abschnittes zu

überwachen, wobei die Förderungswerber zu verpflichten

sind, den Organen des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers

für Finanzen auf Verlangen in die

bezughabenden Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen

und Belege Einsicht zu gewähren und die

erforderlichen Auskünfte zu erteilen."

5. Im Art. III § 2 Abs. 1 Z 4 entfallen die Worte

„und dritter" sowie „und Abs. 3 erster und zweiter

Satz".

6. Art. III § 2 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. ist hinsichtlich des Art. I § 33 Abs. 3 bis 5 der

Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des

Abs. 3 gemeinsam mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten"

V. ABSCHNITT

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

§ 14. Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,

BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 559/1985, wird geändert

wie folgt

1. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Bei Überlassung nach begünstigter Rückzahlung

gemäß dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz

1987, BGBl. Nr. 340, von zur Errichtung der

Baulichkeit gewährten Darlehen aus öffentlichen

Mitteln können bei der Berechnung des Entgelts

und der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge

(§ 17) abweichend von den Absätzen 1 und 2,

Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und

Erhaltungszustand der Wohnung oder sonstigen

Räumlichkeiten sowie der Baulichkeit oder

mehrerer Baulichkeiten, die vergleichbare Merkmale

aufweisen, zugrunde gelegt werden."

2. Im § 14 Abs. 2 wird der Ausdruck „Erhaltungsbeitrages"

durch den Ausdruck „Erhaltungs- und

Verbesserungsbeitrages" ersetzt.

3. Im § 14 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 3" durch

das Zitat „Abs. 6" ersetzt.

4. Dem § 14 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Nach § 7 Abs. 1 sind zu verwenden Beträge,

die

1. auf Grund der Entgeltsberechnung nach § 13

Abs. 4 eingehoben wurden und keiner weiteren

Verwendung nach den vorstehenden

Absätzen mehr unterliegen, weiters

2. vor Abschluß des Vertrages oder zu diesem

Anlaß nach § 13 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 14 Abs. 1 dritter Satz erbrachte und unter

sinngemäßer Anwendung des § 17 rückzahlbare

Beträge."

5. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Wurden öffentliche Wohnbauförderungsmittel

verwendet, so ist nach dem bei der Endabrechnung

angewendeten Berechnungsschlüssel aufzuteilen,

sofern nicht anderes vereinbart wurde oder eine

andere Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung

vorliegt."

6. Im § 19 Abs. 1 wird der Ausdruck „Erhaltungsbeitrag"

durch den Ausdruck „Erhaltungs- und

Verbesserungsbeitrag" ersetzt.

7. § 20 lautet samt Überschrift

„Besondere Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen

auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge

§ 20. (1) Die §§ 2, 7 bis 14, 21 — ausgenommen

dessen Abs. 1 Z 7 — und die §§ 23 bis 42 des Mietrechtsgesetzes

sind auf die Überlassung des

Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes

aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen

Nutzungsvertrages auch in den Fällen anzuwenden,

in denen § 1 des Mietrechtsgesetzes anderes

bestimmt.

(2) Waren für das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis

gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Mietrechtsgesetzes

auch seit dem 1. Jänner 1986 nicht

dessen §§ 30 bis 36, wohl aber die §§ 19 bis 23 des

Mietengesetzes anzuwenden, kann die gemeinnützige

Bauvereinigung ab 1. Jänner 1989 im Sinne des

§ 30 des Mietrechtsgesetzes den Miet- oder Nutzungsvertrag

kündigen, wenn sich der Mieter oder

sonstige Nutzungsberechtigte weigert, der Erhöhung

des Entgelts für die Überlassung des Gebrauches

seines Miet- oder Nutzungsgegenstandes auf

den Betrag zuzustimmen, der nach den Vorschriften

des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu

entrichten wäre. Hiebei ist § 33 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes

sinngemäß anzuwenden.

(3) Überdies kann eine Genossenschaft verlangen,

daß in allen Fällen der Abtretung des Mietrechtes

(§ 12 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes)

und des Eintritts (§ 14 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes)

nur eine Person in den Nutzungsvertrag

eintritt. Bewerben sich mehrere Personen um den

Eintritt, so tritt der eintrittsberechtigte Angehörige

in den Nutzungsvertrag ein, den die Genossenschaft

als Mitglied aufnimmt."

8. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Über die Anträge in den im folgenden

genannten Angelegenheiten entscheidet das für

Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen

Sprengel die Baulichkeit gelegen ist

1. Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten

(§§ 14 a bis 14 c);

2. Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung

(§ 7 Mietrechtsgesetz);

3. Duldung von Eingriffen in das Miet- oder

sonstige Nutzungsverhältnis zur Durchführung

von Erhaltungs-, Verbesserungs- und

Änderungsarbeiten einschließlich des

Anspruches auf angemessene Entschädigung

(§ 8 Abs. 2 und 3 Mietrechtsgesetz);

4. Veränderung (Verbesserung) der zum entgeltlichen

Gebrauch überlassenen Wohnung

oder des Geschäftsraumes (§ 9 Mietrechtsgesetz);

5. Wohnungstausch (§ 13 Mietrechtsgesetz);

6. Angemessenheit des vereinbarten oder

begehrten Preises (§ 15) und Entgelts (§ 13

Abs. 4 und § 14);

7. Verteilung der Kosten für den Betrieb (§ 14

Abs. 1);

8. Erhöhungen nach § 14 Abs. 2 bis 4 und

§ 14 c;

9. Legung der Abrechnungen (§ 19);

10. Anteil an den Betriebskosten und laufenden

Abgaben, Anteil an den Auslagen für die

Verwaltung, Beitrag für Hausbesorgerarbeiten,

Anteil an den besonderen Aufwendungen

(§ 14 Abs. 1; §§ 21, 23 und 24 Mietrechtsgesetz);

11. Richtigkeit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages

und Rückzahlung (§ 14 d)."

9. Im § 22 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis

4" durch das Zitat „Abs. 1 Z 6 bis 8, 10 und 11"

sowie das Zitat „Abs. 1 Z 1" durch das Zitat

„Abs. 1 Z 6" ersetzt.

10. Im § 28 Abs. 8 wird der Punkt nach der Z 5

durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6

angefügt

„6. die Feststellung, ob die Entgelts- oder Preisbildung

nach § 13 Abs. 4 erfolgt und sich daraus

allenfalls ergebende Überschüsse zur

Erfüllung der Aufgaben des § 7 Abs. 1 verwendet

wurden."

11. Im Art. IV Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§§ 9

Abs. 5, 14" durch das Zitat „§§ 9 Abs. 5, 13 Abs. 4,

14 ohne Abs. 9" ersetzt.

VI. ABSCHNITT

Änderung des Startwohnungsgesetzes

§ 15. Das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/

1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 483/1984 wird geändert wie folgt

1. § 11 Abs. 1 Z 3 entfällt.

2. Dem § 11 wird folgender Absatz angefügt

„(3) Soweit Zinsenerträgnisse gemäß Abs. 1 Z 2

nicht für Zwecke dieses Bundesgesetzes benötigt

werden, sind sie dem Wohnhaus-Wiederaufbau-

und Stadterneuerungsfonds zur Erfüllung seiner

Aufgaben gemäß § 33 Abs. 1 Stadterneuerungsgesetz,

BGBl. Nr. 287/1974, zu überweisen."

VII. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 16. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Bundesgesetz über die einmalige

Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige

Rückzahlung von Wohnbaudarlehen der

öffentlichen Hand (Rückzahlungsbegünstigungsgesetz),

BGBl. Nr. 336/1971, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 448/1974, 393/1977, 481/

1980 und 520/1981 mit Ausnahme des § 12 Abs. 3

erster Satz außer Kraft.

(2) § 14 Z 2, 3 und 6 gelten ab 1. Jänner 1986.

§ 14 Z 5 gilt auch für alle Übertragungen in das

Mit- oder Wohnungseigentum nach dem 31. März

1979, sofern § 15 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

nach Maßgabe seines § 39 anzuwenden ist.

(3) Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung

auf § 20 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

vor, so tritt an deren Stelle

die Verweisung auf § 20 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.

§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

ausgenommen die §§ 13 und 14, sind

betraut

1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

des § 7 Abs. 2 und, soweit es sich nicht um

Gerichtsgebühren handelt, des § 10,

2. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des

§ 1 Abs. 1 und 3, des § 4 Abs. 2, des § 9 Abs. 1

zweiter Satz und Abs. 4 und des § 11,

3. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

hinsichtlich des § 10, soweit es sich um

Gerichtsgebühren handelt, und des § 12 Z 1,

4. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und — soweit das zu begünstigende

Förderungsdarlehen vom Land gegeben

worden ist — die Landesregierungen hinsichtlich

der übrigen Bestimmungen.

(2) Die Vollziehung des § 13 richtet sich nach

Art. III § 2 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes,

die Vollziehung des § 14 nach Art. IV Abs. 2 und 3

des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, jeweils in

der Fassung dieses Bundesgesetzes.

VIII. ABSCHNITT

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1987

Artikel I

In der Anlage I (Bundesvoranschlag) zum Bundesfinanzgesetz

1987, BGBl. Nr. 119, ist der

Ansatz 2/53274 AB 23 Rückzahlung von Darlehen

nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987

einzufügen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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