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340_1986 AT

340. Verordnung: Orthopädieschuhmacher-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 340. Verordnung: Orthopädieschuhmacher-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Orthopädieschuhmacher

(§ 94 Z 62 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Erkennen einer Fußerkrankung,

2. Maßnehmen und Abnehmen der Trittspurkopie,

3. Anfertigen einer Profilzeichnung,

4. Anfertigen zweier Gipsabgüsse,

5. Anfertigen eines Leistenpaares in Holz- oder

Kunststofftechnik unter Anwendung der

Korrekturmöglichkeiten und Berücksichtigung

des Lotaufbaues,

6. Herstellen der Kopieeinlage unter Anwendung

der Gesetze der Statik und Biomechanik

und unter Ausnützung der korrigierenden

Wirkung des Bodendruckes,

7. Anfertigen des Grundmusters und der Leistenkopie,

8. Herstellen der Oberteil-Schnittmuster nach

anatomischen Gegebenheiten und der

Modelle für die Bodenteile,

9. Zuschneiden,

10. Anfertigen der Oberteile nach orthopädischen

Gesichtspunkten,

11. Zwicken,

12. Verbinden der Oberteile mit dem Boden,

13. Ausballen und Einarbeiten der Gelenkstücke

oder der Durchausschiene,

14. Boden- und Absatzbauen unter Berücksichtigung

der fallspezifischen Anwendung der

Rollen- und Absatztechniken,

15. Ausputzen nach anatomischen Gesichtspunkten,

16. Ausfertigen des orthopädischen Heilbehelfes,

17. Durchführen der Gehprobe zur Prüfung der

orthopädischen Funktion,

18. Herstellen eines Paares Modelleinlagen nach

entsprechendem Gipsmodell,

19. Orthopädisches Zurichten von Konfektionsschuhen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Dem Prüfungswerber ist in der Ladung zur

Meisterprüfung bekanntzugeben, daß er mindestens

eine für die Ausführung der Meisterarbeiten

gemäß Abs. 2 Z 1 benötigte fußkranke Person mitzubringen

hat oder, falls ihm dies nicht möglich

sein sollte, die Meisterprüfungsstelle rechtzeitig um

Beistellung einer solchen Person gegen Kostenersatz

zu ersuchen hat.

(4) Der Prüfling hat die Meisterarbeiten gemäß

Abs. 2 Z 1 an der von der Meisterprüfungskommission

bestimmten (von ihm oder von anderen Prüflingen

mitgebrachten oder von der Meisterprüfungsstelle

beigestellten) fußkranken Person auszuführen.

(5) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 44 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 47 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung hat sich auf

den Gegenstand Fachkalkulation und Verrechnung

(§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

in diesem Gegenstand muß vom Prüfling

in einer Stunde erwartet werden können. Die

schriftliche Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Anatomie (§ 5), Orthopädie (§ 6) und

Werkstoff- und Arbeitskunde (§ 7) zu erstrecken.

Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als

60 Minuten dauern.

Fachkalkulation und Verrechnung

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation

und Verrechnung hat die Ausführung je eines Beispieles

einer fachlichen Kalkulation und einer Verrechnung

mit einer Krankenkasse zu umfassen.

Anatomie

§ 5. Im Gegenstand Anatomie sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Skelett (Aufbau des Knochengefüges und dessen

Ernährung, Formen der Knochen, Arten

der Gelenke und deren Bestandteile und

Funktionen),

2. Muskeln (Arten, Gewebe, Ernährung,

Ansätze, Facsien und die Funktionen, Atrophie

und deren Ursache),

3. Nerven (Benennung der im Bereich des orthopädischen

Arbeitsgebietes in Frage kommenden

Nerven und deren Lähmungen),

4. Blutkreislauf (Funktionen).

Orthopädie

§ 6. Im Gegenstand Orthopädie sind dem Prüfling

Fragen über das Erkennen und über die orthopädieschuhtechnische

Versorgung jener Erkrankungen

und Abweichungen vom Normalen zu stellen,

die eine orthopädieschuhtechnische Versorgung

erfordern.

Werkstoff- und Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Werkstoff- und Arbeitskunde

sind dem Prüfling Fragen aus folgenden

Sachgebieten zu stellen

1. Arten, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

2. Arten der Materialverarbeitung, Unfallverhütung.

Meisterprüfungszeugnis

§ 8. In das Orthopädieschuhmacher-Meisterprüfungszeugnis

darf ein Hinweis auf die gemäß § 100

GewO 1973 bestehende Berechtigung zur Ausübung

des Schuhmacherhandwerks aufgenommen

werden.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Orthopädieschuhmacher

§ 9. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem

Handwerk der Schuhmacher (§ 94 Z 73 GewO

1973) verwandte Handwerk der Orthopädieschuhmacher

hat sich auf jene für das Handwerk der

Orthopädieschuhmacher erforderlichen Kenntnisse

und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im

Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk

der Schuhmacher nachzuweisen waren. Sie

gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil

(Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil

(Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

gemäß § 2.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

besteht aus einer schriftlichen Prüfung im

Gegenstand Fachkalkulation und Verrechnung

(§ 4) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen

Anatomie (§ 5) und Orthopädie (§ 6). Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben der schriftlichen

Prüfung muß vom Prüfling in 25 Minuten erwartet

werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach

45 Minuten zu beenden. Die mündliche Prüfung

darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als 30 Minuten und nicht länger als

45 Minuten dauern.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1986 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Orthopädieschuhmacher beziehen,

gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des

31. Juli 1986 außer Kraft.

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