340. Verordnung: Orthopädieschuhmacher-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Orthopädieschuhmacher
(§ 94 Z 62 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Erkennen einer Fußerkrankung,
2. Maßnehmen und Abnehmen der Trittspurkopie,
3. Anfertigen einer Profilzeichnung,
4. Anfertigen zweier Gipsabgüsse,
5. Anfertigen eines Leistenpaares in Holz- oder
Kunststofftechnik unter Anwendung der
Korrekturmöglichkeiten und Berücksichtigung
des Lotaufbaues,
6. Herstellen der Kopieeinlage unter Anwendung
der Gesetze der Statik und Biomechanik
und unter Ausnützung der korrigierenden
Wirkung des Bodendruckes,
7. Anfertigen des Grundmusters und der Leistenkopie,
8. Herstellen der Oberteil-Schnittmuster nach
anatomischen Gegebenheiten und der
Modelle für die Bodenteile,
9. Zuschneiden,
10. Anfertigen der Oberteile nach orthopädischen
Gesichtspunkten,
11. Zwicken,
12. Verbinden der Oberteile mit dem Boden,
13. Ausballen und Einarbeiten der Gelenkstücke
oder der Durchausschiene,
14. Boden- und Absatzbauen unter Berücksichtigung
der fallspezifischen Anwendung der
Rollen- und Absatztechniken,
15. Ausputzen nach anatomischen Gesichtspunkten,
16. Ausfertigen des orthopädischen Heilbehelfes,
17. Durchführen der Gehprobe zur Prüfung der
orthopädischen Funktion,
18. Herstellen eines Paares Modelleinlagen nach
entsprechendem Gipsmodell,
19. Orthopädisches Zurichten von Konfektionsschuhen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Dem Prüfungswerber ist in der Ladung zur
Meisterprüfung bekanntzugeben, daß er mindestens
eine für die Ausführung der Meisterarbeiten
gemäß Abs. 2 Z 1 benötigte fußkranke Person mitzubringen
hat oder, falls ihm dies nicht möglich
sein sollte, die Meisterprüfungsstelle rechtzeitig um
Beistellung einer solchen Person gegen Kostenersatz
zu ersuchen hat.
(4) Der Prüfling hat die Meisterarbeiten gemäß
Abs. 2 Z 1 an der von der Meisterprüfungskommission
bestimmten (von ihm oder von anderen Prüflingen
mitgebrachten oder von der Meisterprüfungsstelle
beigestellten) fußkranken Person auszuführen.
(5) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 44 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 47 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung hat sich auf
den Gegenstand Fachkalkulation und Verrechnung
(§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
in diesem Gegenstand muß vom Prüfling
in einer Stunde erwartet werden können. Die
schriftliche Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Anatomie (§ 5), Orthopädie (§ 6) und
Werkstoff- und Arbeitskunde (§ 7) zu erstrecken.
Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als
60 Minuten dauern.
Fachkalkulation und Verrechnung
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation
und Verrechnung hat die Ausführung je eines Beispieles
einer fachlichen Kalkulation und einer Verrechnung
mit einer Krankenkasse zu umfassen.
Anatomie
§ 5. Im Gegenstand Anatomie sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Skelett (Aufbau des Knochengefüges und dessen
Ernährung, Formen der Knochen, Arten
der Gelenke und deren Bestandteile und
Funktionen),
2. Muskeln (Arten, Gewebe, Ernährung,
Ansätze, Facsien und die Funktionen, Atrophie
und deren Ursache),
3. Nerven (Benennung der im Bereich des orthopädischen
Arbeitsgebietes in Frage kommenden
Nerven und deren Lähmungen),
4. Blutkreislauf (Funktionen).
Orthopädie
§ 6. Im Gegenstand Orthopädie sind dem Prüfling
Fragen über das Erkennen und über die orthopädieschuhtechnische
Versorgung jener Erkrankungen
und Abweichungen vom Normalen zu stellen,
die eine orthopädieschuhtechnische Versorgung
erfordern.
Werkstoff- und Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Werkstoff- und Arbeitskunde
sind dem Prüfling Fragen aus folgenden
Sachgebieten zu stellen
1. Arten, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
2. Arten der Materialverarbeitung, Unfallverhütung.
Meisterprüfungszeugnis
§ 8. In das Orthopädieschuhmacher-Meisterprüfungszeugnis
darf ein Hinweis auf die gemäß § 100
GewO 1973 bestehende Berechtigung zur Ausübung
des Schuhmacherhandwerks aufgenommen
werden.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Orthopädieschuhmacher
§ 9. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem
Handwerk der Schuhmacher (§ 94 Z 73 GewO
1973) verwandte Handwerk der Orthopädieschuhmacher
hat sich auf jene für das Handwerk der
Orthopädieschuhmacher erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im
Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk
der Schuhmacher nachzuweisen waren. Sie
gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil
(Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil
(Abs. 3).
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
gemäß § 2.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung
besteht aus einer schriftlichen Prüfung im
Gegenstand Fachkalkulation und Verrechnung
(§ 4) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen
Anatomie (§ 5) und Orthopädie (§ 6). Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben der schriftlichen
Prüfung muß vom Prüfling in 25 Minuten erwartet
werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach
45 Minuten zu beenden. Die mündliche Prüfung
darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht
kürzer als 30 Minuten und nicht länger als
45 Minuten dauern.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1986 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Orthopädieschuhmacher beziehen,
gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des
31. Juli 1986 außer Kraft.