340. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
— AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 116/1984, insbesondere des § 13 Abs. 5 bis 7
AHStG, wird verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Grundsätze und Ziele
§ 1. Das Studium der Angewandten Informatik
ist ein Diplomstudium, das der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung dient; es ist im Sinne der Grundsätze
und Ziele des § 1 AHStG einzurichten.
Einrichtung
§ 2. Das Studium der Angewandten Informatik
ist an der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt, beginnend mit dem Studienjahr
1986/87, für die Dauer von neun Semestern einzurichten.
Im Studienjahr 1986/87 sind die ersten
sechs Semester, im Studienjahr 1987/88 das siebente
und achte Semester, und im Wintersemester
1988/89 das neunte Semester einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium der Angewandten Informatik
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription
von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt
fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird durch
eine Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Der erste Studienabschnitt dient vornehmlich
der Einführung in die Informatik sowie der Einführung
in weitere wissenschaftliche Fächer, die eine
Grundlage für dieses Studium darstellen.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche
Berufsvorbildung sichergestellt wird, sowie der
speziellen Ausbildung.
(4) Der Vorsitzende der Studienkommission hat
auf Antrag des ordentlichen Hörers unter Bedachtnahme
auf § 2 die Inskription von höchstens zwei
Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer
die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen
innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert
und die Voraussetzungen für die Zulassung
zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
oder zum kommissionellen Teil der zweiten
Diplomprüfung erfüllt hat. War der Kandidat im
Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer
nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen
ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription
derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser
Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen
der in den beiden Semestern zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die
vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser
Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen. § 10
wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(5) Studierende, welche die erste Diplomprüfung
gemäß dieser Studienordnung zur Gänze positiv
abgeschlossen haben, sind ab dem Studienjahr
1988/89 berechtigt, sofort das Studium des zweiten
Studienabschnittes des Studienzweiges Betriebsinformatik
der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik
(§ 3 Abs. 1 lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über
sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 57/1983) zu beginnen. In
diesem Fall werden die einrechenbaren Semester
des ersten Studienabschnittes zur Gänze auf die
vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die
abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis
zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit
nachzuholen.
(6) Studierende, welche die erste Diplomprüfung
des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung
Wirtschaftsinformatik (§ 3 Abs. 1 lit. g Z 1
des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 57/1983) zur Gänze positiv abgeschlossen
haben, sind ab dem Studienjahr 1986/87 berechtigt,
sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes
gemäß dieser Studienordnung zu beginnen. In diesem
Fall werden die einrechenbaren Semester des
ersten Studienabschnittes zur Gänze auf die vorgeschriebene
Studiendauer angerechnet und die abgelegten
Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum
Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit
nachzuholen.
(7) Nach Ablauf der Frist gemäß § 2 ist es den
ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach
dieser Verordnung zu vollenden oder unter
Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 und
Abs. 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium
überzugehen.
Wahlfächer und Freifächer
§ 4. (1) Als Wahlfächer kommen alle Fächer in
Betracht, deren Studium das Studium der Diplomprüfungsfächer
im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften
oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt und
für die mit Hilfe der an der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen
in ausreichendem Maße durchgeführt werden.
Die wichtigsten in Betracht kommenden
Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf
Antrag des ordentlichen Hörers hat die Studienkommission
festzustellen, ob ein im Studienplan
nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht
kommt.
(2) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, von ihm
nicht als Prüfungsfächer gewählte Fächer als Freifächer
zu inskribieren und die im Studienplan für
diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu
erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er
verlangen, daß er in solchen Fällen eine Prüfung
ablegen darf und ihm über diese ein besonderes
Zeugnis ausgestellt wird.
Unterrichtsversuche
§ 5. (1) Zur Verbesserung und praxisnahen
Gestaltung der Berufsvorbildung sowie unter
Berücksichtigung des Fortschrittes didaktischer
Erkenntnisse und der besonderen Bedeutung von
Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung sind im Rahmen
des Studienplanes Unterrichtsversuche in angemessenem
Umfang einzurichten.
(2) Als neue Formen des Unterrichts sind insbesondere
vorzusehen
a) Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß
§ 9 Abs. 3 lit. a, b und c des zweiten Studienabschnittes,
die in besonderem Maße der
fachübergreifenden Sprachausbildung und
der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen
Hörer dienen, in englischer Sprache;
diese Lehrveranstaltungen sind der Fremdsprachenausbildung
(Sprachbeherrschung)
zuzuordnen;
b) Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den
Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer
hervorheben, insbesondere Projektstudien;
c) Lehrveranstaltungen, die in besonderem
Maße der praxisbezogenen Ausbildung der
ordentlichen Hörer dienen beziehungsweise
konkrete Einblicke in die praktische Ausübung
des angestrebten Berufes ermöglichen;
d) Lehrveranstaltungen, zu denen für die praxisbezogene
Ausbildung besonders geeignete
Vortragende beigezogen werden;
e) Lehrveranstaltungen, in denen in besonderer
Weise unterrichtstechnologische Mittel eingesetzt
werden.
(3) Die Studienkommission hat die vorgesehenen
Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang
möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen
Berufsbereiche zuständigen Institutionen einzurichten
und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 6. (1) Im Studium der Angewandten Informatik
sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
75 Wochenstunden aus den im Abs. 2
genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier
Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu
betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren
(3) Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene
Ausbildung in Englisch für Informatiker
(Abs. 2 lit. f) hat die für die Angewandte Informatik
notwendigen Kenntnisse in Wort und Schrift
sowie den Gebrauch des Englischen in dem
Umfang, wie er für das Verständnis der einschlägigen
Texte notwendig ist, zu vermitteln.
(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, c, d
und e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu
24 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt
inskribiert werden können. In diesem
Fall können aber nur Lehrveranstaltungen jener
Fachgebiete inskribiert werden, für die die entsprechende
Teilprüfung im Rahmen der ersten Diplomprüfung
bereits positiv abgelegt wurde.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 7. (1) Der Kandidat hat vor dem Antreten zu
den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung folgende
Vorprüfungen in beliebiger Reihenfolge
abzulegen
a) Angewandte Mathematik und Betriebliche
Statistik;
b) Englisch für Informatiker (§ 6 Abs. 3).
(2) Die Vorprüfungen gemäß Abs. 1 sind nach
Wahl des Kandidaten mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a
AHStG) oder schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG)
abzulegen. Der Studienplan kann jedoch aus pädagogischen
Gründen für einzelne Fächer eine
bestimmte Methode (§ 23 Abs. 1 lit. a oder c
AHStG) festlegen.
(3) Die Inskription der Interdisziplinären Einführung
(§ 6 Abs. 2 lit. a) bildet die Voraussetzung für
das Antreten zu den Vorprüfungen gemäß Abs. 1.
(4) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung setzt hinsichtlich des betreffenden
Prüfungsfaches die Erfüllung der im § 27
Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen mit Ausnahme
der Diplomarbeit voraus.
(5) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung setzt außerdem den Nachweis
der Kenntnis des Rechnungswesens im
Umfang des Lehrplanes der Handelsakademie voraus.
Ordentliche Hörer, welche den Nachweis der
Kenntnis des Rechnungswesens nicht durch das
Reifezeugnis einer Handelsakademie erbringen,
haben die Kenntnisse durch eine Ergänzungsprüfung
(§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen. Im Studienplan
ist auf die Möglichkeit der Inskription von
Lehrveranstaltungen aus dem Rechnungswesen als
Freifach hinzuweisen.
Erste Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Grundzüge der Praktischen Informatik (§ 6
Abs. 2 lit. b);
b) Grundzüge der Betriebsinformatik (§ 6
Abs. 2 lit. c);
c) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (§ 6
Abs. 2 lit. d).
Bei den Prüfungen aus diesen Prüfungsfächern ist
das gemäß § 6 Abs. 2 lit. g gewählte Fach mitzuberücksichtigen.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in Form von Teilprüfungen über das
Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von
Einzelprüfern mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG)
abzuhalten ist. Die Studienkommission kann aus
pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen
die schriftliche Abhaltung der Prüfung (§ 23 Abs. 1
lit. c AHStG) vorschreiben.
(3) Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur
die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei
der Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten,
daß — unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit
des Stoffes — nur die für das Fach kennzeichnenden
und wesentlichen Inhalte geprüft werden.
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 9. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
innerhalb der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von
vier Semestern vollständig abgelegt wurde, ist § 20
Abs. 3 AHStG anzuwenden. Aus dem zweiten Studienabschnitt
können nur Lehrveranstaltungen
jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits
Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen
sind.
(2) Im Studium der Angewandten Informatik
sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
72 Wochenstunden aus den im Abs. 3
genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier
Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im
letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf
zu betragen. Das Semester gemäß § 10 ist von dieser
Regelung ausgenommen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren
Die Lehrveranstaltung gemäß lit. f ist in dem auf
das Praktikum gemäß § 10 folgenden Semester zu
inskribieren. Lehrveranstaltungen, die gemäß § 6
Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie
in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Praktikum oder Projektstudien
§ 10. (1) Im Laufe des zweiten Studienabschnittes,
frühestens im sechsten Semester, ist ein Praktikum
(§ 16 Abs. 7 AHStG) durchzuführen. Voraussetzung
ist die vollständige Ablegung der ersten
Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten
einrechenbaren Semester absolviert werden.
(2) Das Praktikum gemäß Abs. 1 ist in zwei Teilen
in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt
ein oder zwei inländischen Betrieben abzulegen.
Der Umfang jedes Teiles gilt als acht Semesterwochenstunden.
Die näheren Regelungen hat der Studienplan
zu treffen.
(3) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung
eines oder beider Teile des Praktikums gemäß
Abs. 2, so ist dieser Teil beziehungsweise sind diese
Teile durch den erfolgreichen Abschluß von einer
achtwöchigen Blocklehrveranstaltung beziehungsweise
von zwei je achtwöchigen Blocklehrveranstaltungen
im Umfang von je acht Semesterwochenstunden
zu ersetzen (Projektstudien).
(4) Die Stundenzahlen gemäß Abs. 2 und Abs. 3
sind nicht in die in § 9 Abs. 2 und Abs. 3 genannten
Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription der
Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann
nicht gemäß § 3 Abs. 4 erlassen werden.
(5) Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung
(§ 20 AHStG) des Praktikums beziehungsweise
dessen Ersatz durch Lehrveranstaltungen
gemäß Abs. 3 ist der Vorsitzende der Studienkommission
zuständig.
(6) Das Praktikum (Abs. 2) beziehungsweise die
Projektstudien (Abs. 3) sind in einem Semester zu
absolvieren.
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 11. (1) Der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung
hat Vorprüfungen über folgende Fächer abzulegen
a) Mathematische Modelle;
b) für die Angewandte Informatik relevante
Teilbereiche des Öffentlichen Rechts und des
Privatrechts;
c) die gemäß § 9 Abs. 3 lit. e gewählten Fächer.
(2) § 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Pflichtkolloquium
§ 12. Im Laufe des zweiten Studienabschnittes
hat der ordentliche Hörer über den Stoff einer
gemäß § 9 Abs. 3 lit. g inskribierten Vorlesung (§ 5
Abs. 2 lit. a) im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden
ein mündliches Pflichtkolloquium (§ 23
Abs. 1 lit. a und Abs. 4 AHStG) abzulegen.
Diplomarbeit
§ 13. (1) Der ordentliche Hörer ist berechtigt,
das Thema der Diplomarbeit im Rahmen der
Diplomprüfungsfächer gemäß § 9 Abs. 3 lit. a und b
vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen
auszuwählen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens
in den letzten zwei Wochen des zweiten in den
zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters
vergeben werden. Voraussetzung ist die vollständige
positive Ablegung der ersten Diplomprüfung.
(3) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit
durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission
ausnahmsweise festlegen, daß die
Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist,
wenn dies vom Betreuer (§ 25 Abs. 1 AHStG) im
Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt
wurde und pädagogische Gründe dafür sprechen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 14. Die Zulassung zum kommissionellen Teil
der zweiten Diplomprüfung setzt neben der Erfüllung
der im § 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen
voraus
a) die positive Beurteilung der Teilnahme an der
Arbeitsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 3 lit. j;
b) die erfolgreiche Durchführung des Praktikums
beziehungsweise der Projektstudien
(§ 10);
c) die erfolgreiche Ablegung des Pflichtkolloquiums
(§ 12).
Zweite Diplomprüfung
§ 15. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Praktische Informatik (§ 9 Abs. 3 lit. a);
b) Betriebsinformatik (§ 9 Abs. 3 lit. b);
c) die gemäß § 9 Abs. 3 lit. c gewählte Betriebswirtschaftslehre;
d) Arbeits- und Betriebspsychologie sowie
Arbeits- und Betriebssoziologie (§ 9 Abs. 3
lit. d).
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in drei Teilen abzulegen ist. Der erste
Teil besteht aus schriftlichen Teilprüfungen vor
Einzelprüfern aus allen im Abs. 1 genannten Prüfungsfächern.
Der zweite Teil besteht aus mündlichen
Teilprüfungen vor Einzelprüfern aus den im
Abs. 1 lit. c und d genannten Prüfungsfächern. Der
dritte Teil ist eine mündliche kommissionelle Prüfung
vor dem gesamten Prüfungssenat aus den im
Abs. 1 lit. a und b genannten Prüfungsfächern. Der
Zeitraum zwischen dem schriftlichen und dem
mündlichen Teil der Prüfung aus jedem Prüfungsfach
hat jeweils höchstens drei Monate zu betragen.
Das Antreten zu jedem Teil setzt den positiven
Abschluß des vorangegangenen Teiles voraus.
IV. ABSCHNITT
Studienabschluß
Verleihung des akademischen Grades
§ 16. An die Absolventen des Studiums der Angewandten
Informatik wird der akademische Grad
„Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften",
lateinische Bezeichnung „Magister rerum
socialium oeconomicarumque", abgekürzt „Mag.
rer. soc. oec", verliehen.
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 17. Die Ablegung der zweiten Diplomprüfung
des Studiums der Angewandten Informatik bildet
die Voraussetzung für die Zulassung zum Studium
zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften.
V. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Studierende, welche die erste Diplomprüfung
des Studienzweiges Mathematik der Studienrichtung
Mathematik (§ 2 Abs. 3 Z 26 lit. a des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971) oder des Studienversuches Angewandte
Betriebswirtschaft (gemäß der Studienordnung
BGBl. Nr. 252/1984) zur Gänze positiv abgeschlossen
haben, sind bis zum Beginn des Sommersemesters
1987 unter Bedachtnahme auf § 2 berechtigt,
sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes
gemäß dieser Studienordnung zu beginnen.
In diesem Fall werden die gemäß § 20 Abs. 1
AHStG einrechenbaren Semester unter Bedachtnahme
auf § 2 auf die vorgeschriebene Studiendauer
angerechnet und die abgelegten Prüfungen
zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe
des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.
(2) Studierende, welche die erste Diplomprüfung
des Studienzweiges Mathematik der Studienrichtung
Mathematik (§ 2 Abs. 3 Z 26 lit. a des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971) oder des Studienversuches Angewandte
Betriebswirtschaft (gemäß der Studienordnung
BGBl. Nr. 252/1984) nicht zur Gänze positiv
abgeschlossen haben, sind bis zum Beginn des Sommersemesters
1987 unter Bedachtnahme auf § 2
berechtigt, durch schriftliche Erklärung auf das
Studium des Studienversuches Angewandte Informatik
überzugehen. In diesem Fall werden die
gemäß § 20 Abs. 1 AHStG einrechenbaren Semester
unter Bedachtnahme auf § 2 zur Gänze auf die
vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die
abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind spätestens
bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung nachzuholen.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des
Wintersemesters 1986/87 in Kraft.
(2) Der auf Grund dieser Verordnung zu erlassende
Studienplan (§ 17 AHStG) kann schon vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden,
er tritt jedoch frühestens gleichzeitig mit dieser
Verordnung in Kraft.