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340. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 340. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik

Auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

— AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 116/1984, insbesondere des § 13 Abs. 5 bis 7

AHStG, wird verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Grundsätze und Ziele

§ 1. Das Studium der Angewandten Informatik

ist ein Diplomstudium, das der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung dient; es ist im Sinne der Grundsätze

und Ziele des § 1 AHStG einzurichten.

Einrichtung

§ 2. Das Studium der Angewandten Informatik

ist an der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt, beginnend mit dem Studienjahr

1986/87, für die Dauer von neun Semestern einzurichten.

Im Studienjahr 1986/87 sind die ersten

sechs Semester, im Studienjahr 1987/88 das siebente

und achte Semester, und im Wintersemester

1988/89 das neunte Semester einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium der Angewandten Informatik

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription

von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt

fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird durch

eine Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt dient vornehmlich

der Einführung in die Informatik sowie der Einführung

in weitere wissenschaftliche Fächer, die eine

Grundlage für dieses Studium darstellen.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche

Berufsvorbildung sichergestellt wird, sowie der

speziellen Ausbildung.

(4) Der Vorsitzende der Studienkommission hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers unter Bedachtnahme

auf § 2 die Inskription von höchstens zwei

Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer

die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert

und die Voraussetzungen für die Zulassung

zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung

oder zum kommissionellen Teil der zweiten

Diplomprüfung erfüllt hat. War der Kandidat im

Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer

nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen

ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription

derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser

Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen

der in den beiden Semestern zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die

vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser

Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen. § 10

wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(5) Studierende, welche die erste Diplomprüfung

gemäß dieser Studienordnung zur Gänze positiv

abgeschlossen haben, sind ab dem Studienjahr

1988/89 berechtigt, sofort das Studium des zweiten

Studienabschnittes des Studienzweiges Betriebsinformatik

der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik

(§ 3 Abs. 1 lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über

sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 57/1983) zu beginnen. In

diesem Fall werden die einrechenbaren Semester

des ersten Studienabschnittes zur Gänze auf die

vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die

abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis

zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit

nachzuholen.

(6) Studierende, welche die erste Diplomprüfung

des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung

Wirtschaftsinformatik (§ 3 Abs. 1 lit. g Z 1

des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 57/1983) zur Gänze positiv abgeschlossen

haben, sind ab dem Studienjahr 1986/87 berechtigt,

sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes

gemäß dieser Studienordnung zu beginnen. In diesem

Fall werden die einrechenbaren Semester des

ersten Studienabschnittes zur Gänze auf die vorgeschriebene

Studiendauer angerechnet und die abgelegten

Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum

Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit

nachzuholen.

(7) Nach Ablauf der Frist gemäß § 2 ist es den

ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach

dieser Verordnung zu vollenden oder unter

Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 und

Abs. 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium

überzugehen.

Wahlfächer und Freifächer

§ 4. (1) Als Wahlfächer kommen alle Fächer in

Betracht, deren Studium das Studium der Diplomprüfungsfächer

im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften

oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt und

für die mit Hilfe der an der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen

in ausreichendem Maße durchgeführt werden.

Die wichtigsten in Betracht kommenden

Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf

Antrag des ordentlichen Hörers hat die Studienkommission

festzustellen, ob ein im Studienplan

nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht

kommt.

(2) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, von ihm

nicht als Prüfungsfächer gewählte Fächer als Freifächer

zu inskribieren und die im Studienplan für

diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu

erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er

verlangen, daß er in solchen Fällen eine Prüfung

ablegen darf und ihm über diese ein besonderes

Zeugnis ausgestellt wird.

Unterrichtsversuche

§ 5. (1) Zur Verbesserung und praxisnahen

Gestaltung der Berufsvorbildung sowie unter

Berücksichtigung des Fortschrittes didaktischer

Erkenntnisse und der besonderen Bedeutung von

Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung sind im Rahmen

des Studienplanes Unterrichtsversuche in angemessenem

Umfang einzurichten.

(2) Als neue Formen des Unterrichts sind insbesondere

vorzusehen

a) Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß

§ 9 Abs. 3 lit. a, b und c des zweiten Studienabschnittes,

die in besonderem Maße der

fachübergreifenden Sprachausbildung und

der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen

Hörer dienen, in englischer Sprache;

diese Lehrveranstaltungen sind der Fremdsprachenausbildung

(Sprachbeherrschung)

zuzuordnen;

b) Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den

Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer

hervorheben, insbesondere Projektstudien;

c) Lehrveranstaltungen, die in besonderem

Maße der praxisbezogenen Ausbildung der

ordentlichen Hörer dienen beziehungsweise

konkrete Einblicke in die praktische Ausübung

des angestrebten Berufes ermöglichen;

d) Lehrveranstaltungen, zu denen für die praxisbezogene

Ausbildung besonders geeignete

Vortragende beigezogen werden;

e) Lehrveranstaltungen, in denen in besonderer

Weise unterrichtstechnologische Mittel eingesetzt

werden.

(3) Die Studienkommission hat die vorgesehenen

Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang

möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen

Berufsbereiche zuständigen Institutionen einzurichten

und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 6. (1) Im Studium der Angewandten Informatik

sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

75 Wochenstunden aus den im Abs. 2

genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier

Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu

betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren

(3) Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene

Ausbildung in Englisch für Informatiker

(Abs. 2 lit. f) hat die für die Angewandte Informatik

notwendigen Kenntnisse in Wort und Schrift

sowie den Gebrauch des Englischen in dem

Umfang, wie er für das Verständnis der einschlägigen

Texte notwendig ist, zu vermitteln.

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, c, d

und e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu

24 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt

inskribiert werden können. In diesem

Fall können aber nur Lehrveranstaltungen jener

Fachgebiete inskribiert werden, für die die entsprechende

Teilprüfung im Rahmen der ersten Diplomprüfung

bereits positiv abgelegt wurde.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 7. (1) Der Kandidat hat vor dem Antreten zu

den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung folgende

Vorprüfungen in beliebiger Reihenfolge

abzulegen

a) Angewandte Mathematik und Betriebliche

Statistik;

b) Englisch für Informatiker (§ 6 Abs. 3).

(2) Die Vorprüfungen gemäß Abs. 1 sind nach

Wahl des Kandidaten mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a

AHStG) oder schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG)

abzulegen. Der Studienplan kann jedoch aus pädagogischen

Gründen für einzelne Fächer eine

bestimmte Methode (§ 23 Abs. 1 lit. a oder c

AHStG) festlegen.

(3) Die Inskription der Interdisziplinären Einführung

(§ 6 Abs. 2 lit. a) bildet die Voraussetzung für

das Antreten zu den Vorprüfungen gemäß Abs. 1.

(4) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung setzt hinsichtlich des betreffenden

Prüfungsfaches die Erfüllung der im § 27

Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen mit Ausnahme

der Diplomarbeit voraus.

(5) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung setzt außerdem den Nachweis

der Kenntnis des Rechnungswesens im

Umfang des Lehrplanes der Handelsakademie voraus.

Ordentliche Hörer, welche den Nachweis der

Kenntnis des Rechnungswesens nicht durch das

Reifezeugnis einer Handelsakademie erbringen,

haben die Kenntnisse durch eine Ergänzungsprüfung

(§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen. Im Studienplan

ist auf die Möglichkeit der Inskription von

Lehrveranstaltungen aus dem Rechnungswesen als

Freifach hinzuweisen.

Erste Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Grundzüge der Praktischen Informatik (§ 6

Abs. 2 lit. b);

b) Grundzüge der Betriebsinformatik (§ 6

Abs. 2 lit. c);

c) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (§ 6

Abs. 2 lit. d).

Bei den Prüfungen aus diesen Prüfungsfächern ist

das gemäß § 6 Abs. 2 lit. g gewählte Fach mitzuberücksichtigen.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in Form von Teilprüfungen über das

Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von

Einzelprüfern mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG)

abzuhalten ist. Die Studienkommission kann aus

pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen

die schriftliche Abhaltung der Prüfung (§ 23 Abs. 1

lit. c AHStG) vorschreiben.

(3) Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur

die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei

der Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten,

daß — unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit

des Stoffes — nur die für das Fach kennzeichnenden

und wesentlichen Inhalte geprüft werden.

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 9. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

innerhalb der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von

vier Semestern vollständig abgelegt wurde, ist § 20

Abs. 3 AHStG anzuwenden. Aus dem zweiten Studienabschnitt

können nur Lehrveranstaltungen

jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits

Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen

sind.

(2) Im Studium der Angewandten Informatik

sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

72 Wochenstunden aus den im Abs. 3

genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier

Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im

letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf

zu betragen. Das Semester gemäß § 10 ist von dieser

Regelung ausgenommen.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren

Die Lehrveranstaltung gemäß lit. f ist in dem auf

das Praktikum gemäß § 10 folgenden Semester zu

inskribieren. Lehrveranstaltungen, die gemäß § 6

Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie

in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Praktikum oder Projektstudien

§ 10. (1) Im Laufe des zweiten Studienabschnittes,

frühestens im sechsten Semester, ist ein Praktikum

(§ 16 Abs. 7 AHStG) durchzuführen. Voraussetzung

ist die vollständige Ablegung der ersten

Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten

einrechenbaren Semester absolviert werden.

(2) Das Praktikum gemäß Abs. 1 ist in zwei Teilen

in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt

ein oder zwei inländischen Betrieben abzulegen.

Der Umfang jedes Teiles gilt als acht Semesterwochenstunden.

Die näheren Regelungen hat der Studienplan

zu treffen.

(3) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung

eines oder beider Teile des Praktikums gemäß

Abs. 2, so ist dieser Teil beziehungsweise sind diese

Teile durch den erfolgreichen Abschluß von einer

achtwöchigen Blocklehrveranstaltung beziehungsweise

von zwei je achtwöchigen Blocklehrveranstaltungen

im Umfang von je acht Semesterwochenstunden

zu ersetzen (Projektstudien).

(4) Die Stundenzahlen gemäß Abs. 2 und Abs. 3

sind nicht in die in § 9 Abs. 2 und Abs. 3 genannten

Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription der

Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann

nicht gemäß § 3 Abs. 4 erlassen werden.

(5) Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung

(§ 20 AHStG) des Praktikums beziehungsweise

dessen Ersatz durch Lehrveranstaltungen

gemäß Abs. 3 ist der Vorsitzende der Studienkommission

zuständig.

(6) Das Praktikum (Abs. 2) beziehungsweise die

Projektstudien (Abs. 3) sind in einem Semester zu

absolvieren.

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 11. (1) Der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung

hat Vorprüfungen über folgende Fächer abzulegen

a) Mathematische Modelle;

b) für die Angewandte Informatik relevante

Teilbereiche des Öffentlichen Rechts und des

Privatrechts;

c) die gemäß § 9 Abs. 3 lit. e gewählten Fächer.

(2) § 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Pflichtkolloquium

§ 12. Im Laufe des zweiten Studienabschnittes

hat der ordentliche Hörer über den Stoff einer

gemäß § 9 Abs. 3 lit. g inskribierten Vorlesung (§ 5

Abs. 2 lit. a) im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden

ein mündliches Pflichtkolloquium (§ 23

Abs. 1 lit. a und Abs. 4 AHStG) abzulegen.

Diplomarbeit

§ 13. (1) Der ordentliche Hörer ist berechtigt,

das Thema der Diplomarbeit im Rahmen der

Diplomprüfungsfächer gemäß § 9 Abs. 3 lit. a und b

vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen

auszuwählen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens

in den letzten zwei Wochen des zweiten in den

zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters

vergeben werden. Voraussetzung ist die vollständige

positive Ablegung der ersten Diplomprüfung.

(3) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit

durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission

ausnahmsweise festlegen, daß die

Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist,

wenn dies vom Betreuer (§ 25 Abs. 1 AHStG) im

Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt

wurde und pädagogische Gründe dafür sprechen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 14. Die Zulassung zum kommissionellen Teil

der zweiten Diplomprüfung setzt neben der Erfüllung

der im § 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen

voraus

a) die positive Beurteilung der Teilnahme an der

Arbeitsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 3 lit. j;

b) die erfolgreiche Durchführung des Praktikums

beziehungsweise der Projektstudien

(§ 10);

c) die erfolgreiche Ablegung des Pflichtkolloquiums

(§ 12).

Zweite Diplomprüfung

§ 15. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Praktische Informatik (§ 9 Abs. 3 lit. a);

b) Betriebsinformatik (§ 9 Abs. 3 lit. b);

c) die gemäß § 9 Abs. 3 lit. c gewählte Betriebswirtschaftslehre;

d) Arbeits- und Betriebspsychologie sowie

Arbeits- und Betriebssoziologie (§ 9 Abs. 3

lit. d).

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in drei Teilen abzulegen ist. Der erste

Teil besteht aus schriftlichen Teilprüfungen vor

Einzelprüfern aus allen im Abs. 1 genannten Prüfungsfächern.

Der zweite Teil besteht aus mündlichen

Teilprüfungen vor Einzelprüfern aus den im

Abs. 1 lit. c und d genannten Prüfungsfächern. Der

dritte Teil ist eine mündliche kommissionelle Prüfung

vor dem gesamten Prüfungssenat aus den im

Abs. 1 lit. a und b genannten Prüfungsfächern. Der

Zeitraum zwischen dem schriftlichen und dem

mündlichen Teil der Prüfung aus jedem Prüfungsfach

hat jeweils höchstens drei Monate zu betragen.

Das Antreten zu jedem Teil setzt den positiven

Abschluß des vorangegangenen Teiles voraus.

IV. ABSCHNITT

Studienabschluß

Verleihung des akademischen Grades

§ 16. An die Absolventen des Studiums der Angewandten

Informatik wird der akademische Grad

„Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften",

lateinische Bezeichnung „Magister rerum

socialium oeconomicarumque", abgekürzt „Mag.

rer. soc. oec", verliehen.

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 17. Die Ablegung der zweiten Diplomprüfung

des Studiums der Angewandten Informatik bildet

die Voraussetzung für die Zulassung zum Studium

zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften.

V. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) Studierende, welche die erste Diplomprüfung

des Studienzweiges Mathematik der Studienrichtung

Mathematik (§ 2 Abs. 3 Z 26 lit. a des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971) oder des Studienversuches Angewandte

Betriebswirtschaft (gemäß der Studienordnung

BGBl. Nr. 252/1984) zur Gänze positiv abgeschlossen

haben, sind bis zum Beginn des Sommersemesters

1987 unter Bedachtnahme auf § 2 berechtigt,

sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes

gemäß dieser Studienordnung zu beginnen.

In diesem Fall werden die gemäß § 20 Abs. 1

AHStG einrechenbaren Semester unter Bedachtnahme

auf § 2 auf die vorgeschriebene Studiendauer

angerechnet und die abgelegten Prüfungen

zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen

und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe

des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.

(2) Studierende, welche die erste Diplomprüfung

des Studienzweiges Mathematik der Studienrichtung

Mathematik (§ 2 Abs. 3 Z 26 lit. a des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971) oder des Studienversuches Angewandte

Betriebswirtschaft (gemäß der Studienordnung

BGBl. Nr. 252/1984) nicht zur Gänze positiv

abgeschlossen haben, sind bis zum Beginn des Sommersemesters

1987 unter Bedachtnahme auf § 2

berechtigt, durch schriftliche Erklärung auf das

Studium des Studienversuches Angewandte Informatik

überzugehen. In diesem Fall werden die

gemäß § 20 Abs. 1 AHStG einrechenbaren Semester

unter Bedachtnahme auf § 2 zur Gänze auf die

vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die

abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind spätestens

bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung nachzuholen.

Inkrafttreten

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des

Wintersemesters 1986/87 in Kraft.

(2) Der auf Grund dieser Verordnung zu erlassende

Studienplan (§ 17 AHStG) kann schon vor

dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden,

er tritt jedoch frühestens gleichzeitig mit dieser

Verordnung in Kraft.

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