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340_1984 AT

340. Kundmachung: Ausspruch der Verfassungswidrigkeit einiger Worte im § 18 Abs. 1 erster Satz des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes (GSKVG 1971) durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 340. Kundmachung: Ausspruch der Verfassungswidrigkeit einiger Worte im § 18 Abs. 1 erster Satz des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes (GSKVG 1971) durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64

Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 30. Juni 1984, G 120, 121/81-12, der Bundesregierung

zugestellt am 30. Juli 1984, ausgesprochen,

daß die Worte „auf eine vorzeitige Abschreibung,"

im § 18 Abs. 1 erster Satz des Gewerblichen

Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes

(GSKVG 1971), BGBl. Nr. 287/1971, in der Fassung

BGBl. Nr. 706/1976 verfassungswidrig waren.

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