340. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen betreffend die modifizierte Anwendbarkeit des Abkommens über Soziale Sicherheit mit der UNIDO auf weitere in Österreich errichtete Ämter der Vereinten Nationen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DER GENERALSEKRETÄR FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 27. Juli 1982
Herr Generalsekretär!
Ich beehre mich, auf die in Ihrem Auftrag an
mich gerichtete Note vom 27. Juli 1982 Bezug zu
nehmen, die in der deutschen Übersetzung folgenden
Wortlaut hat
„Der Generalsekretär hat mich beauftragt,
Bezug zu nehmen auf das Abkommen zwischen der
Republik Österreich und den Vereinten Nationen
über den Amtssitz der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung vom
13. April 1967 (im folgenden „Amtssitzabkommen"
genannt), welches in Abschnitt 45 eine sinngemäße
Anwendung dieses Abkommens auf andere Ämter
der Vereinten Nationen, die mit Zustimmung der
Regierung in der Republik Österreich errichtet
werden, vorsieht.
Abschnitt 44 des Amtssitzabkommens ermächtigt
die Regierung der Republik Österreich und die
Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung zum Abschluß von Zusatzabkommen.
Auf Grund dieser Bestimmung haben die
Regierung und die Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung das Abkommen
betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten
dieser Organisation (im folgenden
„Abkommen über Soziale Sicherheit" genannt) am
15. Dezember 1970 unterzeichnet, welches im Hinblick
auf Abschnitt 19 und 20 des Amtssitzabkommens
Detailregelungen im Bereich der Sozialen
Sicherheit enthält.
Nachdem in der Zwischenzeit andere Ämter der
Vereinten Nationen mit Zustimmung der Regierung
in der Republik Österreich errichtet worden
sind, beehre ich mich, zur Wahrung der Interessen
der Angestellten dieser Ämter für den Bereich der
Sozialen Sicherheit folgendes vorzuschlagen
Abschnitt I
1. Das Abkommen über Soziale Sicherheit findet
entsprechend Anwendung auf Angestellte der
Ämter der Vereinten Nationen, die mit Zustimmung
der Regierung in der Republik Österreich
errichtet wurden.
2. Hinsichtlich der Angestellten des Hilfswerks
der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im
Nahen Osten (UNRWA), die dessen „Vorsorgefonds"
angehören, gilt in Abänderung der Bestimmungen
des Abkommens über Soziale Sicherheit
folgendes
a) Der im Abkommen über Soziale Sicherheit
verwendete Ausdruck „Pensionsfonds" wird
durch den Ausdruck „Vorsorgefonds"
ersetzt;
b) Artikel 6 des Abkommens über Soziale
Sicherheit ist nicht anwendbar;
c) Artikel 7 des Abkommens über Soziale
Sicherheit wird sinngemäß angewendet auf
alle Zeiträume einer Beschäftigung bei
UNRWA in Österreich, die vor dem Inkrafttreten
dieses Notenwechsels liegen.
Abschnitt II
Die in den Artikeln 15, 16 und 17 des Abkommens
über Soziale Sicherheit festgelegten Fristen
beginnen hinsichtlich aller Angestellten, auf die in
Abschnitt I Bezug genommen ist, mit dem Monatsersten
zu laufen, der auf das Inkrafttreten dieses
Notenwechsels folgt.
Abschnitt III
Soweit in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses
Notenwechsels in Vorwegnahme seines
Abschnitts I verfahren wurde, hat es damit sein
Bewenden.
Sollte die Republik Österreich diesem. Vorschlag
zustimmen, und davon ausgehend, daß das am
6. August 1976 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Republik Österreich und dem Hochkommissar
der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge
betreffend Soziale Sicherheit nicht berührt wird,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und
Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen
den Vereinten Nationen und der Republik
Österreich darstellen, welches am ersten Tag des
dritten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem
die Regierung den Vereinten Nationen mitteilt, daß
die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen
Voraussetzungen erfüllt sind."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik
Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß
Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen der Republik Österreich und den Vereinten
Nationen darstellen.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
DDr. Gerald Hinteregger m. p.
S.E.
Javier Perez de Cuellar
Generalsekretär der
Vereinten Nationen
New York
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Abschnitt III vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Notenwechsel tritt gemäß seinem
Abschnitt III am 1. August 1983 in Kraft.