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340_1983 AT

340. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen betreffend die modifizierte Anwendbarkeit des Abkommens über Soziale Sicherheit mit der UNIDO auf weitere in Österreich errichtete Ämter der Vereinten Nationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 340. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen betreffend die modifizierte Anwendbarkeit des Abkommens über Soziale Sicherheit mit der UNIDO auf weitere in Österreich errichtete Ämter der Vereinten Nationen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DER GENERALSEKRETÄR FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 27. Juli 1982

Herr Generalsekretär!

Ich beehre mich, auf die in Ihrem Auftrag an

mich gerichtete Note vom 27. Juli 1982 Bezug zu

nehmen, die in der deutschen Übersetzung folgenden

Wortlaut hat

„Der Generalsekretär hat mich beauftragt,

Bezug zu nehmen auf das Abkommen zwischen der

Republik Österreich und den Vereinten Nationen

über den Amtssitz der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung vom

13. April 1967 (im folgenden „Amtssitzabkommen"

genannt), welches in Abschnitt 45 eine sinngemäße

Anwendung dieses Abkommens auf andere Ämter

der Vereinten Nationen, die mit Zustimmung der

Regierung in der Republik Österreich errichtet

werden, vorsieht.

Abschnitt 44 des Amtssitzabkommens ermächtigt

die Regierung der Republik Österreich und die

Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung zum Abschluß von Zusatzabkommen.

Auf Grund dieser Bestimmung haben die

Regierung und die Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung das Abkommen

betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten

dieser Organisation (im folgenden

„Abkommen über Soziale Sicherheit" genannt) am

15. Dezember 1970 unterzeichnet, welches im Hinblick

auf Abschnitt 19 und 20 des Amtssitzabkommens

Detailregelungen im Bereich der Sozialen

Sicherheit enthält.

Nachdem in der Zwischenzeit andere Ämter der

Vereinten Nationen mit Zustimmung der Regierung

in der Republik Österreich errichtet worden

sind, beehre ich mich, zur Wahrung der Interessen

der Angestellten dieser Ämter für den Bereich der

Sozialen Sicherheit folgendes vorzuschlagen

Abschnitt I

1. Das Abkommen über Soziale Sicherheit findet

entsprechend Anwendung auf Angestellte der

Ämter der Vereinten Nationen, die mit Zustimmung

der Regierung in der Republik Österreich

errichtet wurden.

2. Hinsichtlich der Angestellten des Hilfswerks

der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im

Nahen Osten (UNRWA), die dessen „Vorsorgefonds"

angehören, gilt in Abänderung der Bestimmungen

des Abkommens über Soziale Sicherheit

folgendes

a) Der im Abkommen über Soziale Sicherheit

verwendete Ausdruck „Pensionsfonds" wird

durch den Ausdruck „Vorsorgefonds"

ersetzt;

b) Artikel 6 des Abkommens über Soziale

Sicherheit ist nicht anwendbar;

c) Artikel 7 des Abkommens über Soziale

Sicherheit wird sinngemäß angewendet auf

alle Zeiträume einer Beschäftigung bei

UNRWA in Österreich, die vor dem Inkrafttreten

dieses Notenwechsels liegen.

Abschnitt II

Die in den Artikeln 15, 16 und 17 des Abkommens

über Soziale Sicherheit festgelegten Fristen

beginnen hinsichtlich aller Angestellten, auf die in

Abschnitt I Bezug genommen ist, mit dem Monatsersten

zu laufen, der auf das Inkrafttreten dieses

Notenwechsels folgt.

Abschnitt III

Soweit in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses

Notenwechsels in Vorwegnahme seines

Abschnitts I verfahren wurde, hat es damit sein

Bewenden.

Sollte die Republik Österreich diesem. Vorschlag

zustimmen, und davon ausgehend, daß das am

6. August 1976 unterzeichnete Abkommen zwischen

der Republik Österreich und dem Hochkommissar

der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge

betreffend Soziale Sicherheit nicht berührt wird,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und

Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen

den Vereinten Nationen und der Republik

Österreich darstellen, welches am ersten Tag des

dritten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem

die Regierung den Vereinten Nationen mitteilt, daß

die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen

Voraussetzungen erfüllt sind."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik

Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß

Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen der Republik Österreich und den Vereinten

Nationen darstellen.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

DDr. Gerald Hinteregger m. p.

S.E.

Javier Perez de Cuellar

Generalsekretär der

Vereinten Nationen

New York

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Abschnitt III vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Notenwechsel tritt gemäß seinem

Abschnitt III am 1. August 1983 in Kraft.

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