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340. Bundesgesetz: Staatsdruckereigesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 340. Bundesgesetz: Staatsdruckereigesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Abschnitt

ALLGEMEINES

Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei"

§ 1. (1) Unter der Firma „Österreichische

Staatsdruckerei" wird ein eigener Wirtschaftskörper

— im folgenden „Staatsdruckerei" genannt

— gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien

und besitzt Rechtspersönlichikeit.

(2) Die Staatsdruckerei gilt als Kaufmann im

Sinne des Handelsgesetzbuches. Sie ist in die

Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht

Wien einzutragen.

(3) Die Geschäfte der Staatsdruckerei sind nach

kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

Aufgaben und Befugnisse

§ 2. (1) Die Staatsdruckerei hat folgende Aufgaben

wahrzunehmen

1. Die Herstellung von Druckprodukten für

die Bundesverwaltung, bei deren Herstellungsprozeß

Geheimhaltung beziehungsweise

die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften

(Sicherheitsdruck) geboten ist, mit Ausnahme

von Druckprodukten im Bereich des Bundesministeriums

für Landesverteidigung;

solche Druckprodukte sind insbesondere der

Bundesrechnungsabschluß, der Entwurf des

Bundesvoranschlages, Tätigkeitsberichte des

Rechnungshofes, Reisepässe, Führerscheine,

Personalausweise, Brief- und Stempelmarken,

Postkarten, Aerogramme, Wertpapiere, Lose

und Fahndungsbücher;

2. die Herstellung des Bundesgesetzblattes und

über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates

bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates

der Stenographischen Protokolle des Nationalrates

und des Bundesrates; die Herstellung

der Berichte der Volksanwaltschaft;

3. die Herstellung und der Verlag der vom

Bund herausgegebenen Rechts- und Entscheidungssammlungen;

4. die Herstellung und der Verlag sonstiger

Formulare, Drucksorten und Verlautbarungsblätter

für die Dienststellen des Bundes und

die Bundesbetriebe;

5. die Herstellung und der Verlag der Wiener

Zeitung.

(2) Darüber hinaus kann die Staatsdruckerei

insbesondere folgende Tätigkeiten ausüben

1. die Herstellung sonstiger Druckprodukte;

2. den Verlag und den Vertrieb von Büchern,

Zeitungen, Zeitschriften, Formularen und

anderen Druckprodukten.

(3) Mit der Herstellung der in Abs. 1 angeführten

Produkte ist — unbeschadet der Befugnisse

des Präsidenten des Nationalrates und des

Vorsitzenden des Bundesrates — ausschließlich die

Staatsdruckerei zu betrauen. Für Druckprodukte

im Sinne des Abs. 1 Z 4 gilt dies ausnahmsweise

dann nicht, wenn

1. die Staatsdruckerei sich aus Gründen ihrer

technischen Ausstattung oder ihrer Kapazität

nicht in der Lage sieht, die Herstellung

zu besorgen;

2. die Herstellung durch die Hausdruckerei

oder die Kopierstelle einer Bundesdienststelle

oder eines Bundesbetriebes wirtschaftlicher

oder zweckmäßiger ist;

3. die Herstellung durch die Druckerei einer

Justizanstalt besorgt wird.

§ 3. Unter Beachtung des Unternehmenszweckes

ist die Staatsdruckerei auch zur Beteiligung

an Unternehmungen befugt.

2. Abschnitt

ORGANISATION

Allgemeines

§ 4. Organe der Staatsdruckerei sind der Generaldirektor

und der Wirtschaftsrat.

Generaldirektor

§ 5. (1) Der Generaldirektor ist zur Leitung

der Staatsdruckerei berufen.

{2) Der Generaldirektor ist vom Wirtschaftsrat

auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Wiederholte

Bestellung ist zulässig.

(3) Die Funktion des Generaldirektors ist

möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb

eines Monates nach ihrem Freiwerden

auszuschreiben. Die Ausschreibung ist im "Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

(4) Der Wirtschaftsrat kann die Bestellung

zum Generaldirektor widerrufen, wenn ein wichtiger

Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere

grabe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit

zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden

hiedurch nicht berührt.

(5) Die Staatsdruckerei wird durch den Generaldirektor

gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Allenfalls bestellte Einzelprokuristen sind

zur Vertretung der Staatsdruckerei nur bei Geschäften,

die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb

der Staatsdruckerei gehören, befugt. Jede Änderung

der Vertretungsbefugnis ist zur Eintragung

in das Handelsregister anzumelden.

§ 6. (1) Der Generaldirektor hat bei seiner

Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen

und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

Über vertrauliche Angaben hat er Stillschweigen

zu bewahren.

(2) Der Generaldirektor hat dem Wirtschaftsrat

vierteljährlich über den Gang der Geschäfte

und die Lage der Staatsdruckerei sowie dem Vorsitzenden

des Wirtschaftsrates oder seinem Stellvertreter

bei wichtigem Anlaß mündlich oder

schriftlich zu berichten. Dem Generaldirektor

abliegt insbesondere auch die jährliche Erstellung

von Geld- und Wirtschaftsvoranschlägen,

die spätestens zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres

dem Wirtschaftsrat vorzuliegen sind.

Die Wirtschaftsvoranschläge sollen auf Grundlage

einer mehrjährigen betrieblichen Vorschaurechnung

erstellt werden.

(3) Der Generaldirektor ist berechtigt, an den

Sitzungen des Wirtschaftsrates mit beratender

Stimme teilzunehmen, sofern der Wirtschaftsrat

dies nicht im Einzelfall ausschließt. Der Wirtschaftsrat

kann den Generaldirektor auch zur

Teilnahme an seinen Sitzungen verpflichten.

(4) Der Wirtschaftsrat hat dafür zu sorgen,

daß die Bezüge des Generaldirektors in einem angemessenen

Verhältnis zu seinen Aufgaben und

zur Lage der Staatsdruckerei stehen.

Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung

§ 7. (1) Der Generaldirektor hat zur Regelung

der inneren Organisation der Staatsdruckerei eine

Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung

zu erlassen, die der Genehmigung des Wirtschaftsrates

bedarf.

(2) In der Geschäftsordnung und in der Geschäftseinteilung

ist auf die betriebsorganisatorischen

(Bedürfnisse der Wiener Zeitung Bedacht

zu nehmen. In der Geschäftsordnung ist auch die

Vertretung des Generaldirektors zu regeln.

Wirtschaftsrat

§ 8. (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt die Überwachung

der Geschäftsführung des Generaldirektors.

(2) Der Wirtschaftsrat hat aus zwölf Mitgliedern

zu bestehen. Der Vorsitzende sowie fünf

weitere Mitglieder — davon zwei auf Vorschlag

der im Nationalrat vertretenen Parteien — sind

vom Bundeskanzler, der Stellvertreter des Vorsitzenden

vom Bundesminister für Finanzen,

ein Mitglied vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und vier Mitglieder vom

Betriebsausschuß (Betriebsrat) der Staatsdruckerei

zu entsenden.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied

namhaft zu machen. Bei zeitweiliger Verhinderung

eines Mitgliedes ist es vom Ersatzmitglied

zu vertreten.

(4) Die Entsendung der Mitglieder des Wirtschaftsrates

hat auf fünf Jahre zu erfolgen. Wiederholte

Entsendung ist zulässig.

(5) Die Entsendung eines Mitgliedes des Wirtschaftsrates

kann widerrufen werden, wenn ein

wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund

gilt insbesondere grobe Pflichtverletzung oder

Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.

(6) Die Mitgliedschaft zum Wirtschaftsrat endet

darüber hinaus auch durch Ablauf der Funktionsperiode,

schriftlich erklärten Verzicht oder

Tod.

(7) Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich

ein neues Mitglied zu entsenden.

(8) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates haben

bei ihrer Funktionsausübung die Sorgfalt eines

ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters

anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben

sie Stillschweigen zu bewahren.

(9) Für die Entsendung und Abberufung sowie

die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter

im Wirtschaftsrat gelten § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, sowie

§ 9 der Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung über die Entsendung von Arbeitnehmern

in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/

1974, sinngemäß.

§ 9. (1) Der Wirtschaftsrat hat auf Einladung

des Vorsitzenden, sooft es die Geschäfte erfordern,

mindestens aber viermal im Jahr, zusammenzutreten.

Auf begründetes schriftliches Verlangen

eines Mitgliedes des Wirtschaftsrates oder

des Generaldirektors ist unverzüglich eine Sitzung

des Wirtschaftsrates einzuberufen. Die Sitzung

hat binnen zwei Wochen nach Einberufung

stattzufinden.

(2) Die Einladung der Mitglieder hat unter

der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift sowie

unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter

Wahrung einer angemessenen Frist mit eingeschriebenem

oder persönlich zugestelltem Brief

oder telegraphisch zu erfolgen.

(3) Der Wirtschaftsrat ist beschlußfähig, wenn

alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden

sind und mindestens fünf Mitglieder, darunter

der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend

sind. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung

der Mehrheit der anwesenden Mitglieder

des Wirtschaftsrates. Stimmenthaltung gilt als

Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der

Vorsitzende.

(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des

Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift anzufertigen,

die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter

zu unterzeichnen und allen Mitgliedern

des Wirtschaftsrates zu übermitteln ist.

§ 10. (1) Der Wirtschaftsrat hat seine Tätigkeit

durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Willenserklärungen des Wirtschaftsrates

sind vom Vorsitzenden abzugeben.

(3) Der Wirtschaftsrat kann jederzeit einen

Bericht über die Angelegenheiten der Staatsdruckerei

verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied

kann einen Bericht, jedoch nur an den Wirtschaftsrat

als solchen, verlangen; lehnt der Generaldirektor

die Berichterstattung ab, so kann der

Bericht nur dann verlangt werden, wenn der

Vorsitzende oder zwei weitere Mitglieder des

Wirtschaftsrates das Verlangen unterstützen.

(4) Der Wirtschaftsrat kann die Bücher und

Schriften der Staatsdruckerei sowie die Vermögensgegenstände,

insbesondere die Kasse der

Staatsdruckerei und die Bestände an Wertpapieren

und Waren, einsehen und prüfen. Der Wirtschaftsrat

kann damit auch einzelne Mitglieder

oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige

beauftragen.

§ 11. (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt, abgesehen

von den in § 5 Abs. 2 und 4, § 6 Albs. 3 und 4,

§ 8 Abs. 1, § 10 Albs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1,

§ 15 Abs. 4 und § 26 Abs. 2 geregelten Aufgaben,

1. die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern;

2. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses

sowie die Entlastung des

Generaldirektors;

3. der Abschluß des Dienstvertrages mit dem

Generaldirektor;

4. die Beschlußfassung über sonstige wichtige

Angelegenheiten, die ihm der Generaldirektor

im Einzelfall vorlegt;

5. die Vertretung der Staatsdruckerei gegenüber

dem Generaldirektor, insbesondere bei

der Geltendmachung von Ansprüchen.

(2) Folgende Maßnahmen dürfen mir mit Zustimmung

des Wirtschaftsrates getroffen werden

1. die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung

gemäß § 7 Abs. 1;

2. Geld- und Wirtschaftsvoranschläge sowie

wesentliche Änderungen derselben;

3. mehrjährige Investitions- und Rationalisierungspläne;

4. der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung

von Liegenschaften;

5. die Übernahme von Bürgschaften und die

Aufnahme von Darlehen;

6. wesentliche organisatorische und strukturelle

Veränderungen im Unternehmensbereich;

7. Rechtsgeschäfte, deren Wert im Einzelfall die

Höhe eines vom Wirtschaftsrat festzusetzenden

Betrages übersteigt.

§ 12. (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt auch die

Festsetzung der Preise für die im § 2 Abs. 1 Z 1 .

bis 4 angeführten Produkte.

(2) Diese Preise sind nach kaufmännischen.

Grundsätzen, insbesondere unter Beachtung der

erforderlichen Bereitschaftskapazitäten, festzusetzen.

(3) Der Wirtschaftsrat hat die Preisfestsetzung

einem aus seinen Mitgliedern zu bildenden

Ausschuß (Preisausschuß) zu übertragen.

(4) Der Preisausschuß hat aus dem Vorsitzenden

des Wirtschaftsrates als Vorsitzenden, einem

vom Bundeskanzler und dem vom Bundesminister

für Finanzen entsendeten Mitglied des Wirtschaftsrates

zu bestehen.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied

namhaft zu machen. Bei zeitweiliger Verhinderung

eines Mitgliedes ist es vom Ersatzmitglied

zu vertreten.

(6) Der Preisausschuß ist beschlußfähig, wenn

alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse

bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der

Mitglieder des Preisausschusses. Stimmenthaltung

gilt als Ablehnung.

(7) Die Preise sind auf Antrag des Generaldirektors

festzusetzen. Den Preisanträgen sind

die erforderlichen Unterlagen beizuschließen.

Über Preisanträge ist innerhalb von sechs Wochen

ab ihrem Einlangen zu beschließen. Andernfalls

ist der Preisantrag so lange wirksam, bis

eine Preisfestsetzung durch den Preisausschuß erfolgt.

Staatlicher Kontrolldienst

§ 13. (1) Zur Überwachung des Sicherheitsdruckes

(§ 2 Abs. 1 Z 1) ist durch Verordnung

des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres und

dem Bundesminister für Verkehr ein „Staatlicher

Kontrolldienst" — im folgenden „Kontrolldienst"

genannt — einzurichten.

(2) In dieser Verordnung sind die Organisation

und die Tätigkeit des Kontrolldienstes unter

Bedachtnahme auf die für die Führung der Geschäfte

der Staatsdruckerei maßgeblichen Grundsätze

zu regeln. Insbesondere sind zu regeln

1. die Zahl der Mitglieder, die von den in

Abs. 1 genannten Bundesministern jeweils

zu entsenden sind;

2. die innere Organisation;

3. Art und Umfang der Überwachung des

Sicherheitsdruckes;

4. Ar,t und Umfang der Vorkehrungen, die

zur Vermeidung einer mißbräuchlichen Verwendung

von Einrichtungen des Sicherheitsdruckes

erforderlich sind.

(3) Die Mitglieder des Kontrolldienstes sind

an die Weisungen des Bundesministers gebunden,

der sie entsendet hat.

(4) Die Zahl der Mitglieder ist derart festzusetzen,

daß im Hinblick auf die Aufgaben des

Kontrolldienstes sowie die Raum- und Produktionsverhältnisse

der Staatsdruckerei eine wirksame

Kontrolle gewährleistet ist.

(5) Die Entsendung eines Mitgliedes des Kontrolldienstes

kann widerrufen werden, wenn ein

wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund

gilt insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit

zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.

(6) Die Mitgliedschaft zum Kontrolldienst endet

darüber hinaus durch schriftlich erklärten Verzicht

oder Tod.

(7) Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich

ein neues Mitglied zu entsenden.

Rechtsstellung der Arbeitnehmer

§ 14. Die Rechte und Pflichten alller Arbeitnehmer

der Staatsdruckerei richten sich nach den

für graphische Betriebe beziehungsweise Verlage

geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen

Regelungen.

3. Abschnitt

RECHNUNGSLEGUNG UND GEBARUNGSKONTROLLE

§ 15. (1) Die Staatsdruckerei hat ihre Finanzbuchführung

nach den Grundsätzen der Doppik

einzurichten und über ihre Gebarung am Schluß

jedes Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr

zusammenfällt, Rechnung zu legen. Hiebei sind

die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung

zu beachten.

(2) Der Generaldirektor hat bis längstens

31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres

einen Geschäftsbericht über das abgelaufene

Geschäftsjahr und den von den Rechnungsprüfern

überprüften Jahresabschluß dem

Wirtschaftsrat zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Als Rechnungsprüfer sind beeidete Wirtschaftsprüfer

und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs-

und Steuerberatunggesellschaften mit

Sitz in Wien zu bestellen.

(4) Der Reingewinn, der sich nach Vornahme

der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen

und Rücklagen ergibt, ist grundsätzlich

an den Bund abzuführen. Über die Gewinnabfuhr

entscheidet der Wirtschaftsrat, der hiebei sowohl

auf die wirtschaftlichen Erfordernisse der Staatsdruckerei

als auch auf die allgemeinen Interessen

des Bundes Bedacht zu nehmen hat.

(5) Die genehmigte Bilanz sowie die Gewinn-

und Verlustrechnung sind im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(6) Die Gebarung der Staatsdruckerei unterliegt

der Kontrolle des Rechnungshofes.

4. Abschnitt

WIENER ZEITUNG

§ 16. (1) Herausgeber der Wiener Zeitung ist

der Bund. Eigentümer und Verleger ist, soweit

in den Abs. 2 und 3 sowie in § 17 nicht anderes

bestimmt ist, die Staatsdruckerei.

(2) Die Gebühren und Tarife für die Veröffentlichungen

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

und der Bezugspreis der Wiener Zeitung

sind vom Bundeskanzler nach kaufmännischen

Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher

Interessen festzusetzen.

(3) Der Chefredakteur der Wiener Zeitung

hat in allen Angelegenheiten, die sich auf das

betriebswirtschaftliche Ergebnis der Wiener Zeitung

wesentlich auswirken, das Einvernehmen

mit dem Generaldirektor der Staatsdruckerei herzustellen.

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet

der Bundeskanzler.

§ 17. (1) Dienststelle für die Redakteure der

Wiener Zeitung ist das Amt der Wiener Zeitung.

Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar

nachgeordnet und wird vom Chefredakteur

geleitet.

(2) Anweisende Stelle für die Bezüge der Bediensteten

des Dienststandes des Amtes der Wiener

Zeitung ist das Bundeskanzleramt.

(3) Für die Bediensteten des Dienststandes des

Amtes der Wiener Zeitung hat die Staatsdruckerei

dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.

(4) Die Staatsdruckerei hat für die Beamten des

Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung an

den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung

des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag

beträgt 28 vH des Aufwandes an Aktivbezügen

für die Beamten des Dienststandes des Amtes

der Wiener Zeitung. Pensionsbeiträge, die

bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen

bereits vom Bund einbehalten werden,

sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge,

auf diesen Beitrag anzurechnen.

(5) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 4 sind alle

Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag

zu entrichten ist.

(6) Die Staatsdruckerei hat dem Bundesministerium

für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung

zu stellten, die für die Erstellung des

Bundesvoranschlages sowie des Bundesrechnungsabschlusses

bezüglich des Beitrages nach Abs. 4

erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof

gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses

erforderlichen Unterlagen.

(7) Für die Bediensteten des Dienststandes

des Amtes der Wiener Zeitung gilt das Arbeitnehmerschutzgesetz,

BGBl. Nr. 234/1972.

5. Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 18. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die

am 31. Dezember 1981 bei der Österreichischen

Staatsdruckerei beschäftigt sind, gilt mit Wirkung

vom 1. Jänner 1982 folgende Regelung

1. Arbeiter und Lehrlinge, für die der Kollektivvertrag

des graphischen Gewerbes gilt,

werden Arbeitnehmer bzw. Lehrlinge der

Staatsdruckerei;

2. Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes

dem Amt der Österreichischen Staatsdruckerei

(§ 19 Abs. 1) an;

3. Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer

der Staatsdruckerei;

4. Lehrlinge, für die der Kollektivvertrag für

die Handelsangestellten Österreichs gilt, werden

Lehrlinge der Staatsdruckerei.

(2) Allen in Abs. 1 genannten Bediensteten

bleiben die am 31. Dezember 1981 bestehenden

Rechte gewahrt. Der Generaldirektor der Österreichischen

Staatsdruckerei gilt auf die Dauer

von fünf Jahren ab 1. September 1981 als im

Sinne des § 5 Abs. 2 bestellter Generaldirektor.

(3) Eine Änderung der im Abs. 2 bezeichneten

Rechte kann nur durch Änderung der diese

Rechte normierenden Bestimmungen (Gesetz,

Kollektivvertrag, Arbeitsordnung, Betriebsvereinbarung

und dergleichen) beziehungsweise durch

höherrangige Rechtsvorschriften erfolgen.

(4) Der gemäß Abs. 2 bestellte Generaldirektor

muß als der im Sinne des § 9 Abs. 1 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, vorgesehene

Geschäftsführer für die von der Staatsdruckerei

gemäß § 2 auszuübenden Gewerbe den in gewerberechtlichen

Vorschriften vorgesehenen Befähigungsnachweis

nicht erbringen, wenn er diese

Funktion in den letzten zwei Jahren vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ausgeübt hat.

(5) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen

und sonstiger innerbetrieblicher Regelungen wird

durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. In der

Arbeitsordnung der Österreichischen Staatsdruckerei — Wiener Zeitung

ist das Wort „Bundeskanzleramt"

durch das Wort „Wirtschaftsrat" zu

ersetzen.

§ 19. (1) Dienststelle für die im § 18 Abs. 1

Z 2 genannten Beamten ist das Amt der Österreichischen

Staatsdruckerei. Diese Dienststelle ist

dam Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet

und wird vom Generaldirektor geleitet. Der Generaldirektor

ist in dieser Funktion an die Weisungen

des Bundeskanzlers gebunden.

(2) Das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei

ist anweisende Stelle im Sinne des Art. 5 des

Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/

1925.

(3) Die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten

haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt

aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch

auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur

Staatsdruckerei mit Wirksamkeit von dem dem

Austritt folgenden Monatsersten.

(4) Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten

Beamten gelten das Arbeitsverfassungsgesetz,

BGBl. Nr. 22/1974, das Arbeiterkammengesetz,

BGBl. Nr. 105/1954, und das Arbeitnehmerschutzgesetz,

BGBl. Nr. 234/1972.

(5) Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten

Beamten hat die Staatsdruckerei dem Bund die

Kosten der Besoldung zu ersetzen.

(6) Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten

Beamten bat die Staatsdruckerei ab 1. Jänner

1982 an den Bund monatlich einen Beitrag zur

Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser

Beitrag beträgt 28 vH des Aufwandes an

Aktivbezügen für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten

Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der

Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen

bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit

Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf

diesen Beitrag anzurechnen.

(7) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind alle

Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag

zu entrichten ist.

(8) Die Staatsdruckerei hat dem Bundesministerium

für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung

zu stellen, die für die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses

und des Bundesvoranschlages

bezüglich des Beitrages nach Abs. 6 erforderlich

sind. Gegenüber dem Rechnungshof

gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses

erforderlichen Unterlagen.

§ 20. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende,

am 31. Dezember 1981 von der Österreichischen

Staatsdruckerei verwaltete Vermögen einschließlich

aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen

und Verpflichtungen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1982 auf die Staatsdruckerei über. Der Übergang

des Vermögens erfolgt mit den Buchwerten.

Forderungen an die in § 18 Abs. 1 Z 2

genannten Beamten und an die Bediensteten

des Amtes der Wiener Zeitung aus dem Titel gewährter

Vorschüsse gehen jedoch nicht auf die

Staatsdruckerei über.

(2) Vom Bundeskanzler ist eine Amtsbestätigung

darüber auszustellen, ob eine Liegenschaft

oder ein bücherliches Recht zu dem am 31. Dezember

1981 von der Österreichischen Staatsdruckerei

verwalteten Vermögen zählt. Eine solche

Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne

des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 39.

{3) Die Vorgänge gemäß Abs. 1 sind von allen

bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit, sie

gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des

Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.

(4) Schriften und Amtshandlungen, die mit

den Vorgängen gemäß Abs. 1 zusammenhängen,

sind von den Gebühren im Sinne des Gerichts- und

Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962,

BGBl. Nr. 289, befreit.

(5) Bei Grundbuchseintragungen über Rechte,

die gemäß Abs. 1 auf die Staatsdruckerei übergehen,

ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung

des Berechtigten durch die Bezeichnung

„Österreichische Staatsdruckerei" zu ersetzen.

§ 136 des Allgemeinem Grundbuchsgesetzes 1955

gilt sinngemäß.

§ 21. Die Betriebskrankenkasse der Österreichischen

Staatsdruckerei wird als Betriebskrankenkasse

der Staatsdruckerei als Träger der Krankenversicherung

gemäß § 23 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

weitergeführt.

§ 22. Die Staatsdruckerei ist berechtigt, sich

von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz,

StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der

Rechte und Pflichten der Organe der Staatsdruckerei,

rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

§ 23. Die Staatsdruckerei ist berechtigt, ihrer

Firma oder Abkürzungen ihrer Firma insbesondere

auf Firmenschildern und Schriftstücken das

Bundeswappen beizusetzen. Dieses kann durch

ein die Staatsdruckerei charakterisierendes Emblem

ergänzt werden.

§ 24. (1) Das Bundesrechenamt hat die ihm

bis zum 31. Dezember 1981 für die Österreichische

Staatsdruckerei obliegenden Aufgaben auf

Verlangen der Staatsdruckerei weiterhin, längstens

jedoch bis zum 31. Dezember 1983, wahrzunehmen.

Die Haushaltsverrechnung des Bundes

für das Amt der Wiener Zeitung und das Amt

der Österreichischen Staatsdruckerei sowie die

Besoldung der Beamten sind vom Bundesrechenamt

mitzubesorgen.

(2) Pensionsbehörde für die ehemaligen Beamten

der Österreichischen Staatsdruckerei und

der Wiener Zeitung ist das Bundesrechenamt.

§ 25. Die sich aus der Durchführung dieses

Bundesgesetzes im Jahre 1981 ergebenden Einnahmen

und Ausgaben sind für Rechnung der

Österreichischen Staatsdruckerei im Rahmen des

Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1981 durchzuführen.

§ 26. (1) Die erstmalige Entsendung der Mitglieder

des Wirtschaftsrates ist bis zum 1. September

1981 vorzunehmen.

(2) Der Generaldirektor und der Wirtschaftsrat

haben ihre Tätigkeit so rechtzeitig aufzunehmen,

daß die Tätigkeit der Staatsdruckerei

im Sinne dieses Bundesgesetzes ab 1. Jänner 1982

gewährleistet ist.

§ 27. Die Staatsdruckerei hat die sich aus. diesem

Bundesgesetz ergebende Tätigkeit mit 1. Jänner

1982 in vollem Umfang aufzunehmen.

§ 28. (1) § 2 Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. Jänner

1984 in Kraft.

(2) § 17 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 1982 in

Kraft.

§ 29. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sich aus § 8 Abs. 2, § 13

Abs. 1 und den folgernden Absätzen nicht anderes

ergibt, der Bundeskanzler betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 2

bis 6, 19 Abs. 2 und 5 bis 8, 20 Abs. 1 bis 3

sowie der §§ 22, 24 und 25 ist der Bundeskanzler

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen, hinsichtlich des § 18 Abs. 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der §§ 1

Abs. 2, 5 Abs. 5 und 20 Abs. 4 und 5 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz und

hinsichtlich der § 8 Abs. 9, §§ 14 und 17 Abs. 7,

§ 18 Abs. 1 Z 1, 3, 4 sowie Abs. 2, 3 und 5 und

§ 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 3 ist

der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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