340. Bundesgesetz: Staatsdruckereigesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Abschnitt
ALLGEMEINES
Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei"
§ 1. (1) Unter der Firma „Österreichische
Staatsdruckerei" wird ein eigener Wirtschaftskörper
— im folgenden „Staatsdruckerei" genannt
— gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien
und besitzt Rechtspersönlichikeit.
(2) Die Staatsdruckerei gilt als Kaufmann im
Sinne des Handelsgesetzbuches. Sie ist in die
Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht
Wien einzutragen.
(3) Die Geschäfte der Staatsdruckerei sind nach
kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
Aufgaben und Befugnisse
§ 2. (1) Die Staatsdruckerei hat folgende Aufgaben
wahrzunehmen
1. Die Herstellung von Druckprodukten für
die Bundesverwaltung, bei deren Herstellungsprozeß
Geheimhaltung beziehungsweise
die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften
(Sicherheitsdruck) geboten ist, mit Ausnahme
von Druckprodukten im Bereich des Bundesministeriums
für Landesverteidigung;
solche Druckprodukte sind insbesondere der
Bundesrechnungsabschluß, der Entwurf des
Bundesvoranschlages, Tätigkeitsberichte des
Rechnungshofes, Reisepässe, Führerscheine,
Personalausweise, Brief- und Stempelmarken,
Postkarten, Aerogramme, Wertpapiere, Lose
und Fahndungsbücher;
2. die Herstellung des Bundesgesetzblattes und
über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates
bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates
der Stenographischen Protokolle des Nationalrates
und des Bundesrates; die Herstellung
der Berichte der Volksanwaltschaft;
3. die Herstellung und der Verlag der vom
Bund herausgegebenen Rechts- und Entscheidungssammlungen;
4. die Herstellung und der Verlag sonstiger
Formulare, Drucksorten und Verlautbarungsblätter
für die Dienststellen des Bundes und
die Bundesbetriebe;
5. die Herstellung und der Verlag der Wiener
Zeitung.
(2) Darüber hinaus kann die Staatsdruckerei
insbesondere folgende Tätigkeiten ausüben
1. die Herstellung sonstiger Druckprodukte;
2. den Verlag und den Vertrieb von Büchern,
Zeitungen, Zeitschriften, Formularen und
anderen Druckprodukten.
(3) Mit der Herstellung der in Abs. 1 angeführten
Produkte ist — unbeschadet der Befugnisse
des Präsidenten des Nationalrates und des
Vorsitzenden des Bundesrates — ausschließlich die
Staatsdruckerei zu betrauen. Für Druckprodukte
im Sinne des Abs. 1 Z 4 gilt dies ausnahmsweise
dann nicht, wenn
1. die Staatsdruckerei sich aus Gründen ihrer
technischen Ausstattung oder ihrer Kapazität
nicht in der Lage sieht, die Herstellung
zu besorgen;
2. die Herstellung durch die Hausdruckerei
oder die Kopierstelle einer Bundesdienststelle
oder eines Bundesbetriebes wirtschaftlicher
oder zweckmäßiger ist;
3. die Herstellung durch die Druckerei einer
Justizanstalt besorgt wird.
§ 3. Unter Beachtung des Unternehmenszweckes
ist die Staatsdruckerei auch zur Beteiligung
an Unternehmungen befugt.
2. Abschnitt
ORGANISATION
Allgemeines
§ 4. Organe der Staatsdruckerei sind der Generaldirektor
und der Wirtschaftsrat.
Generaldirektor
§ 5. (1) Der Generaldirektor ist zur Leitung
der Staatsdruckerei berufen.
{2) Der Generaldirektor ist vom Wirtschaftsrat
auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Wiederholte
Bestellung ist zulässig.
(3) Die Funktion des Generaldirektors ist
möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb
eines Monates nach ihrem Freiwerden
auszuschreiben. Die Ausschreibung ist im "Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
(4) Der Wirtschaftsrat kann die Bestellung
zum Generaldirektor widerrufen, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere
grabe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden
hiedurch nicht berührt.
(5) Die Staatsdruckerei wird durch den Generaldirektor
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Allenfalls bestellte Einzelprokuristen sind
zur Vertretung der Staatsdruckerei nur bei Geschäften,
die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
der Staatsdruckerei gehören, befugt. Jede Änderung
der Vertretungsbefugnis ist zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
§ 6. (1) Der Generaldirektor hat bei seiner
Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
Über vertrauliche Angaben hat er Stillschweigen
zu bewahren.
(2) Der Generaldirektor hat dem Wirtschaftsrat
vierteljährlich über den Gang der Geschäfte
und die Lage der Staatsdruckerei sowie dem Vorsitzenden
des Wirtschaftsrates oder seinem Stellvertreter
bei wichtigem Anlaß mündlich oder
schriftlich zu berichten. Dem Generaldirektor
abliegt insbesondere auch die jährliche Erstellung
von Geld- und Wirtschaftsvoranschlägen,
die spätestens zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres
dem Wirtschaftsrat vorzuliegen sind.
Die Wirtschaftsvoranschläge sollen auf Grundlage
einer mehrjährigen betrieblichen Vorschaurechnung
erstellt werden.
(3) Der Generaldirektor ist berechtigt, an den
Sitzungen des Wirtschaftsrates mit beratender
Stimme teilzunehmen, sofern der Wirtschaftsrat
dies nicht im Einzelfall ausschließt. Der Wirtschaftsrat
kann den Generaldirektor auch zur
Teilnahme an seinen Sitzungen verpflichten.
(4) Der Wirtschaftsrat hat dafür zu sorgen,
daß die Bezüge des Generaldirektors in einem angemessenen
Verhältnis zu seinen Aufgaben und
zur Lage der Staatsdruckerei stehen.
Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung
§ 7. (1) Der Generaldirektor hat zur Regelung
der inneren Organisation der Staatsdruckerei eine
Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung
zu erlassen, die der Genehmigung des Wirtschaftsrates
bedarf.
(2) In der Geschäftsordnung und in der Geschäftseinteilung
ist auf die betriebsorganisatorischen
(Bedürfnisse der Wiener Zeitung Bedacht
zu nehmen. In der Geschäftsordnung ist auch die
Vertretung des Generaldirektors zu regeln.
Wirtschaftsrat
§ 8. (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt die Überwachung
der Geschäftsführung des Generaldirektors.
(2) Der Wirtschaftsrat hat aus zwölf Mitgliedern
zu bestehen. Der Vorsitzende sowie fünf
weitere Mitglieder — davon zwei auf Vorschlag
der im Nationalrat vertretenen Parteien — sind
vom Bundeskanzler, der Stellvertreter des Vorsitzenden
vom Bundesminister für Finanzen,
ein Mitglied vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und vier Mitglieder vom
Betriebsausschuß (Betriebsrat) der Staatsdruckerei
zu entsenden.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied
namhaft zu machen. Bei zeitweiliger Verhinderung
eines Mitgliedes ist es vom Ersatzmitglied
zu vertreten.
(4) Die Entsendung der Mitglieder des Wirtschaftsrates
hat auf fünf Jahre zu erfolgen. Wiederholte
Entsendung ist zulässig.
(5) Die Entsendung eines Mitgliedes des Wirtschaftsrates
kann widerrufen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund
gilt insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.
(6) Die Mitgliedschaft zum Wirtschaftsrat endet
darüber hinaus auch durch Ablauf der Funktionsperiode,
schriftlich erklärten Verzicht oder
Tod.
(7) Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich
ein neues Mitglied zu entsenden.
(8) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates haben
bei ihrer Funktionsausübung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben
sie Stillschweigen zu bewahren.
(9) Für die Entsendung und Abberufung sowie
die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter
im Wirtschaftsrat gelten § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, sowie
§ 9 der Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung über die Entsendung von Arbeitnehmern
in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/
1974, sinngemäß.
§ 9. (1) Der Wirtschaftsrat hat auf Einladung
des Vorsitzenden, sooft es die Geschäfte erfordern,
mindestens aber viermal im Jahr, zusammenzutreten.
Auf begründetes schriftliches Verlangen
eines Mitgliedes des Wirtschaftsrates oder
des Generaldirektors ist unverzüglich eine Sitzung
des Wirtschaftsrates einzuberufen. Die Sitzung
hat binnen zwei Wochen nach Einberufung
stattzufinden.
(2) Die Einladung der Mitglieder hat unter
der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift sowie
unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Wahrung einer angemessenen Frist mit eingeschriebenem
oder persönlich zugestelltem Brief
oder telegraphisch zu erfolgen.
(3) Der Wirtschaftsrat ist beschlußfähig, wenn
alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden
sind und mindestens fünf Mitglieder, darunter
der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend
sind. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung
der Mehrheit der anwesenden Mitglieder
des Wirtschaftsrates. Stimmenthaltung gilt als
Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des
Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
zu unterzeichnen und allen Mitgliedern
des Wirtschaftsrates zu übermitteln ist.
§ 10. (1) Der Wirtschaftsrat hat seine Tätigkeit
durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Willenserklärungen des Wirtschaftsrates
sind vom Vorsitzenden abzugeben.
(3) Der Wirtschaftsrat kann jederzeit einen
Bericht über die Angelegenheiten der Staatsdruckerei
verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied
kann einen Bericht, jedoch nur an den Wirtschaftsrat
als solchen, verlangen; lehnt der Generaldirektor
die Berichterstattung ab, so kann der
Bericht nur dann verlangt werden, wenn der
Vorsitzende oder zwei weitere Mitglieder des
Wirtschaftsrates das Verlangen unterstützen.
(4) Der Wirtschaftsrat kann die Bücher und
Schriften der Staatsdruckerei sowie die Vermögensgegenstände,
insbesondere die Kasse der
Staatsdruckerei und die Bestände an Wertpapieren
und Waren, einsehen und prüfen. Der Wirtschaftsrat
kann damit auch einzelne Mitglieder
oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige
beauftragen.
§ 11. (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt, abgesehen
von den in § 5 Abs. 2 und 4, § 6 Albs. 3 und 4,
§ 8 Abs. 1, § 10 Albs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1,
§ 15 Abs. 4 und § 26 Abs. 2 geregelten Aufgaben,
1. die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern;
2. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses
sowie die Entlastung des
Generaldirektors;
3. der Abschluß des Dienstvertrages mit dem
Generaldirektor;
4. die Beschlußfassung über sonstige wichtige
Angelegenheiten, die ihm der Generaldirektor
im Einzelfall vorlegt;
5. die Vertretung der Staatsdruckerei gegenüber
dem Generaldirektor, insbesondere bei
der Geltendmachung von Ansprüchen.
(2) Folgende Maßnahmen dürfen mir mit Zustimmung
des Wirtschaftsrates getroffen werden
1. die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung
gemäß § 7 Abs. 1;
2. Geld- und Wirtschaftsvoranschläge sowie
wesentliche Änderungen derselben;
3. mehrjährige Investitions- und Rationalisierungspläne;
4. der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung
von Liegenschaften;
5. die Übernahme von Bürgschaften und die
Aufnahme von Darlehen;
6. wesentliche organisatorische und strukturelle
Veränderungen im Unternehmensbereich;
7. Rechtsgeschäfte, deren Wert im Einzelfall die
Höhe eines vom Wirtschaftsrat festzusetzenden
Betrages übersteigt.
§ 12. (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt auch die
Festsetzung der Preise für die im § 2 Abs. 1 Z 1 .
bis 4 angeführten Produkte.
(2) Diese Preise sind nach kaufmännischen.
Grundsätzen, insbesondere unter Beachtung der
erforderlichen Bereitschaftskapazitäten, festzusetzen.
(3) Der Wirtschaftsrat hat die Preisfestsetzung
einem aus seinen Mitgliedern zu bildenden
Ausschuß (Preisausschuß) zu übertragen.
(4) Der Preisausschuß hat aus dem Vorsitzenden
des Wirtschaftsrates als Vorsitzenden, einem
vom Bundeskanzler und dem vom Bundesminister
für Finanzen entsendeten Mitglied des Wirtschaftsrates
zu bestehen.
(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied
namhaft zu machen. Bei zeitweiliger Verhinderung
eines Mitgliedes ist es vom Ersatzmitglied
zu vertreten.
(6) Der Preisausschuß ist beschlußfähig, wenn
alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der
Mitglieder des Preisausschusses. Stimmenthaltung
gilt als Ablehnung.
(7) Die Preise sind auf Antrag des Generaldirektors
festzusetzen. Den Preisanträgen sind
die erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
Über Preisanträge ist innerhalb von sechs Wochen
ab ihrem Einlangen zu beschließen. Andernfalls
ist der Preisantrag so lange wirksam, bis
eine Preisfestsetzung durch den Preisausschuß erfolgt.
Staatlicher Kontrolldienst
§ 13. (1) Zur Überwachung des Sicherheitsdruckes
(§ 2 Abs. 1 Z 1) ist durch Verordnung
des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres und
dem Bundesminister für Verkehr ein „Staatlicher
Kontrolldienst" — im folgenden „Kontrolldienst"
genannt — einzurichten.
(2) In dieser Verordnung sind die Organisation
und die Tätigkeit des Kontrolldienstes unter
Bedachtnahme auf die für die Führung der Geschäfte
der Staatsdruckerei maßgeblichen Grundsätze
zu regeln. Insbesondere sind zu regeln
1. die Zahl der Mitglieder, die von den in
Abs. 1 genannten Bundesministern jeweils
zu entsenden sind;
2. die innere Organisation;
3. Art und Umfang der Überwachung des
Sicherheitsdruckes;
4. Ar,t und Umfang der Vorkehrungen, die
zur Vermeidung einer mißbräuchlichen Verwendung
von Einrichtungen des Sicherheitsdruckes
erforderlich sind.
(3) Die Mitglieder des Kontrolldienstes sind
an die Weisungen des Bundesministers gebunden,
der sie entsendet hat.
(4) Die Zahl der Mitglieder ist derart festzusetzen,
daß im Hinblick auf die Aufgaben des
Kontrolldienstes sowie die Raum- und Produktionsverhältnisse
der Staatsdruckerei eine wirksame
Kontrolle gewährleistet ist.
(5) Die Entsendung eines Mitgliedes des Kontrolldienstes
kann widerrufen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund
gilt insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.
(6) Die Mitgliedschaft zum Kontrolldienst endet
darüber hinaus durch schriftlich erklärten Verzicht
oder Tod.
(7) Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich
ein neues Mitglied zu entsenden.
Rechtsstellung der Arbeitnehmer
§ 14. Die Rechte und Pflichten alller Arbeitnehmer
der Staatsdruckerei richten sich nach den
für graphische Betriebe beziehungsweise Verlage
geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen
Regelungen.
3. Abschnitt
RECHNUNGSLEGUNG UND GEBARUNGSKONTROLLE
§ 15. (1) Die Staatsdruckerei hat ihre Finanzbuchführung
nach den Grundsätzen der Doppik
einzurichten und über ihre Gebarung am Schluß
jedes Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr
zusammenfällt, Rechnung zu legen. Hiebei sind
die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung
zu beachten.
(2) Der Generaldirektor hat bis längstens
31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres
einen Geschäftsbericht über das abgelaufene
Geschäftsjahr und den von den Rechnungsprüfern
überprüften Jahresabschluß dem
Wirtschaftsrat zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Als Rechnungsprüfer sind beeidete Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatunggesellschaften mit
Sitz in Wien zu bestellen.
(4) Der Reingewinn, der sich nach Vornahme
der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen
und Rücklagen ergibt, ist grundsätzlich
an den Bund abzuführen. Über die Gewinnabfuhr
entscheidet der Wirtschaftsrat, der hiebei sowohl
auf die wirtschaftlichen Erfordernisse der Staatsdruckerei
als auch auf die allgemeinen Interessen
des Bundes Bedacht zu nehmen hat.
(5) Die genehmigte Bilanz sowie die Gewinn-
und Verlustrechnung sind im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(6) Die Gebarung der Staatsdruckerei unterliegt
der Kontrolle des Rechnungshofes.
4. Abschnitt
WIENER ZEITUNG
§ 16. (1) Herausgeber der Wiener Zeitung ist
der Bund. Eigentümer und Verleger ist, soweit
in den Abs. 2 und 3 sowie in § 17 nicht anderes
bestimmt ist, die Staatsdruckerei.
(2) Die Gebühren und Tarife für die Veröffentlichungen
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
und der Bezugspreis der Wiener Zeitung
sind vom Bundeskanzler nach kaufmännischen
Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher
Interessen festzusetzen.
(3) Der Chefredakteur der Wiener Zeitung
hat in allen Angelegenheiten, die sich auf das
betriebswirtschaftliche Ergebnis der Wiener Zeitung
wesentlich auswirken, das Einvernehmen
mit dem Generaldirektor der Staatsdruckerei herzustellen.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet
der Bundeskanzler.
§ 17. (1) Dienststelle für die Redakteure der
Wiener Zeitung ist das Amt der Wiener Zeitung.
Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar
nachgeordnet und wird vom Chefredakteur
geleitet.
(2) Anweisende Stelle für die Bezüge der Bediensteten
des Dienststandes des Amtes der Wiener
Zeitung ist das Bundeskanzleramt.
(3) Für die Bediensteten des Dienststandes des
Amtes der Wiener Zeitung hat die Staatsdruckerei
dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.
(4) Die Staatsdruckerei hat für die Beamten des
Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung an
den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung
des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag
beträgt 28 vH des Aufwandes an Aktivbezügen
für die Beamten des Dienststandes des Amtes
der Wiener Zeitung. Pensionsbeiträge, die
bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen
bereits vom Bund einbehalten werden,
sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge,
auf diesen Beitrag anzurechnen.
(5) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 4 sind alle
Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag
zu entrichten ist.
(6) Die Staatsdruckerei hat dem Bundesministerium
für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung
zu stellten, die für die Erstellung des
Bundesvoranschlages sowie des Bundesrechnungsabschlusses
bezüglich des Beitrages nach Abs. 4
erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof
gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses
erforderlichen Unterlagen.
(7) Für die Bediensteten des Dienststandes
des Amtes der Wiener Zeitung gilt das Arbeitnehmerschutzgesetz,
BGBl. Nr. 234/1972.
5. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die
am 31. Dezember 1981 bei der Österreichischen
Staatsdruckerei beschäftigt sind, gilt mit Wirkung
vom 1. Jänner 1982 folgende Regelung
1. Arbeiter und Lehrlinge, für die der Kollektivvertrag
des graphischen Gewerbes gilt,
werden Arbeitnehmer bzw. Lehrlinge der
Staatsdruckerei;
2. Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes
dem Amt der Österreichischen Staatsdruckerei
(§ 19 Abs. 1) an;
3. Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer
der Staatsdruckerei;
4. Lehrlinge, für die der Kollektivvertrag für
die Handelsangestellten Österreichs gilt, werden
Lehrlinge der Staatsdruckerei.
(2) Allen in Abs. 1 genannten Bediensteten
bleiben die am 31. Dezember 1981 bestehenden
Rechte gewahrt. Der Generaldirektor der Österreichischen
Staatsdruckerei gilt auf die Dauer
von fünf Jahren ab 1. September 1981 als im
Sinne des § 5 Abs. 2 bestellter Generaldirektor.
(3) Eine Änderung der im Abs. 2 bezeichneten
Rechte kann nur durch Änderung der diese
Rechte normierenden Bestimmungen (Gesetz,
Kollektivvertrag, Arbeitsordnung, Betriebsvereinbarung
und dergleichen) beziehungsweise durch
höherrangige Rechtsvorschriften erfolgen.
(4) Der gemäß Abs. 2 bestellte Generaldirektor
muß als der im Sinne des § 9 Abs. 1 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, vorgesehene
Geschäftsführer für die von der Staatsdruckerei
gemäß § 2 auszuübenden Gewerbe den in gewerberechtlichen
Vorschriften vorgesehenen Befähigungsnachweis
nicht erbringen, wenn er diese
Funktion in den letzten zwei Jahren vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ausgeübt hat.
(5) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen
und sonstiger innerbetrieblicher Regelungen wird
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. In der
Arbeitsordnung der Österreichischen Staatsdruckerei — Wiener Zeitung
ist das Wort „Bundeskanzleramt"
durch das Wort „Wirtschaftsrat" zu
ersetzen.
§ 19. (1) Dienststelle für die im § 18 Abs. 1
Z 2 genannten Beamten ist das Amt der Österreichischen
Staatsdruckerei. Diese Dienststelle ist
dam Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet
und wird vom Generaldirektor geleitet. Der Generaldirektor
ist in dieser Funktion an die Weisungen
des Bundeskanzlers gebunden.
(2) Das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei
ist anweisende Stelle im Sinne des Art. 5 des
Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/
1925.
(3) Die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten
haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt
aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch
auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur
Staatsdruckerei mit Wirksamkeit von dem dem
Austritt folgenden Monatsersten.
(4) Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten
Beamten gelten das Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 22/1974, das Arbeiterkammengesetz,
BGBl. Nr. 105/1954, und das Arbeitnehmerschutzgesetz,
BGBl. Nr. 234/1972.
(5) Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten
Beamten hat die Staatsdruckerei dem Bund die
Kosten der Besoldung zu ersetzen.
(6) Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten
Beamten bat die Staatsdruckerei ab 1. Jänner
1982 an den Bund monatlich einen Beitrag zur
Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser
Beitrag beträgt 28 vH des Aufwandes an
Aktivbezügen für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten
Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der
Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen
bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit
Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf
diesen Beitrag anzurechnen.
(7) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind alle
Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag
zu entrichten ist.
(8) Die Staatsdruckerei hat dem Bundesministerium
für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung
zu stellen, die für die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses
und des Bundesvoranschlages
bezüglich des Beitrages nach Abs. 6 erforderlich
sind. Gegenüber dem Rechnungshof
gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses
erforderlichen Unterlagen.
§ 20. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende,
am 31. Dezember 1981 von der Österreichischen
Staatsdruckerei verwaltete Vermögen einschließlich
aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen
und Verpflichtungen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1982 auf die Staatsdruckerei über. Der Übergang
des Vermögens erfolgt mit den Buchwerten.
Forderungen an die in § 18 Abs. 1 Z 2
genannten Beamten und an die Bediensteten
des Amtes der Wiener Zeitung aus dem Titel gewährter
Vorschüsse gehen jedoch nicht auf die
Staatsdruckerei über.
(2) Vom Bundeskanzler ist eine Amtsbestätigung
darüber auszustellen, ob eine Liegenschaft
oder ein bücherliches Recht zu dem am 31. Dezember
1981 von der Österreichischen Staatsdruckerei
verwalteten Vermögen zählt. Eine solche
Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne
des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 39.
{3) Die Vorgänge gemäß Abs. 1 sind von allen
bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit, sie
gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.
(4) Schriften und Amtshandlungen, die mit
den Vorgängen gemäß Abs. 1 zusammenhängen,
sind von den Gebühren im Sinne des Gerichts- und
Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962,
BGBl. Nr. 289, befreit.
(5) Bei Grundbuchseintragungen über Rechte,
die gemäß Abs. 1 auf die Staatsdruckerei übergehen,
ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung
des Berechtigten durch die Bezeichnung
„Österreichische Staatsdruckerei" zu ersetzen.
§ 136 des Allgemeinem Grundbuchsgesetzes 1955
gilt sinngemäß.
§ 21. Die Betriebskrankenkasse der Österreichischen
Staatsdruckerei wird als Betriebskrankenkasse
der Staatsdruckerei als Träger der Krankenversicherung
gemäß § 23 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
weitergeführt.
§ 22. Die Staatsdruckerei ist berechtigt, sich
von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz,
StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der
Rechte und Pflichten der Organe der Staatsdruckerei,
rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
§ 23. Die Staatsdruckerei ist berechtigt, ihrer
Firma oder Abkürzungen ihrer Firma insbesondere
auf Firmenschildern und Schriftstücken das
Bundeswappen beizusetzen. Dieses kann durch
ein die Staatsdruckerei charakterisierendes Emblem
ergänzt werden.
§ 24. (1) Das Bundesrechenamt hat die ihm
bis zum 31. Dezember 1981 für die Österreichische
Staatsdruckerei obliegenden Aufgaben auf
Verlangen der Staatsdruckerei weiterhin, längstens
jedoch bis zum 31. Dezember 1983, wahrzunehmen.
Die Haushaltsverrechnung des Bundes
für das Amt der Wiener Zeitung und das Amt
der Österreichischen Staatsdruckerei sowie die
Besoldung der Beamten sind vom Bundesrechenamt
mitzubesorgen.
(2) Pensionsbehörde für die ehemaligen Beamten
der Österreichischen Staatsdruckerei und
der Wiener Zeitung ist das Bundesrechenamt.
§ 25. Die sich aus der Durchführung dieses
Bundesgesetzes im Jahre 1981 ergebenden Einnahmen
und Ausgaben sind für Rechnung der
Österreichischen Staatsdruckerei im Rahmen des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1981 durchzuführen.
§ 26. (1) Die erstmalige Entsendung der Mitglieder
des Wirtschaftsrates ist bis zum 1. September
1981 vorzunehmen.
(2) Der Generaldirektor und der Wirtschaftsrat
haben ihre Tätigkeit so rechtzeitig aufzunehmen,
daß die Tätigkeit der Staatsdruckerei
im Sinne dieses Bundesgesetzes ab 1. Jänner 1982
gewährleistet ist.
§ 27. Die Staatsdruckerei hat die sich aus. diesem
Bundesgesetz ergebende Tätigkeit mit 1. Jänner
1982 in vollem Umfang aufzunehmen.
§ 28. (1) § 2 Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. Jänner
1984 in Kraft.
(2) § 17 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 1982 in
Kraft.
§ 29. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sich aus § 8 Abs. 2, § 13
Abs. 1 und den folgernden Absätzen nicht anderes
ergibt, der Bundeskanzler betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 2
bis 6, 19 Abs. 2 und 5 bis 8, 20 Abs. 1 bis 3
sowie der §§ 22, 24 und 25 ist der Bundeskanzler
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich des § 18 Abs. 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der §§ 1
Abs. 2, 5 Abs. 5 und 20 Abs. 4 und 5 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz und
hinsichtlich der § 8 Abs. 9, §§ 14 und 17 Abs. 7,
§ 18 Abs. 1 Z 1, 3, 4 sowie Abs. 2, 3 und 5 und
§ 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 3 ist
der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.