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340_1980 AT

340. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinde Köflach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 340. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinde Köflach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 77

Gaberl Straße wird im Bereich der Gemeinde

Köflach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 0,740, verläuft in südliche Richtung und

bindet bei km 0,140 in die Landesstraße 342,

Maria Lankowitzer Straße, ein. Sie verläuft dann

auf dieser bis zur Einbindung in die B 70 Packer

Straße, die bei km 39,450 derselben erfolgt.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Köflach aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen BO-77-13; Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

neu herzustellenden Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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