340. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinde Köflach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 77
Gaberl Straße wird im Bereich der Gemeinde
Köflach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 0,740, verläuft in südliche Richtung und
bindet bei km 0,140 in die Landesstraße 342,
Maria Lankowitzer Straße, ein. Sie verläuft dann
auf dieser bis zur Einbindung in die B 70 Packer
Straße, die bei km 39,450 derselben erfolgt.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Köflach aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen BO-77-13; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
neu herzustellenden Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.