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340_1977 AT

340. Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 340. Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

(Übersetzung)

ZWISCHENSTAATLICHE

BERATENDE SEESCHIFFFAHRTSORGANISATION

IMCO

RESOLUTION A.315(ES.V)

angenommen am 17. Oktober

1974

ÄNDERUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER DIE

ZWISCHENSTAATLICHE BERATENDE

SEESCHIFFFAHRTSORGANISATION

DIE VERSAMMLUNG,

UNTER HINWEIS AUF die

Resolution A.69(ES.II), in der

sie die Änderungen des Übereinkommens

über die IMCO angenommen

hat, durch die die Zahl

der Mitglieder des Rates erhöht

wurde, und auf die Resolution

A.70(IV), in der sie die Änderungen

des Übereinkommens

über die IMCO angenommen

hat, durch die die Zahl der

Mitglieder des Schiffssicherheitsausschusses

erhöht und deren

Wahlmodus geändert wurde,

MIT GENUGTUUNG VERMERKEND,

daß sich die Zahl

der Mitglieder der Organisation

seit Annahme dieser Änderungen

erhöht hat,

IN ANERKENNUNG der

Notwendigkeit, unter allen Umständen

zu gewährleisten, daß

alle Mitglieder der Organisation

in ihren wichtigsten Organen

vertreten sind und daß im Rat

die Vertretung der Mitgliedstaaten

nach einer gerechten geographischen

Aufteilung erfolgt,

UNTER HINWEIS auf ihre

Resolution A.314(VIII), in der

sie beschlossen hat, eine Adhoc-

Arbeitsgruppe einzuberufen

mit der Aufgabe, jeden Ände-

rungsvorschlag zum Übereinkommen

über die IMCO betreffend

die Anzahl der Mitglieder

und die Zusammensetzung

des Rates und des Schiffssicherheitsausschusses

und jede damit

zusammenhängende Änderung

zu prüfen,

NACH PRÜFUNG des Berichts

der Ad-hoc-Arbeitsgruppe

und insbesondere der Empfehlungen

der Gruppe bezüglich der

Änderungsvorschläge zum Übereinkommen

über die IMCO,

NACH ANNAHME der Änderungen

bei der fünften Außerordentlichen

Tagung der Versammlung

in London vom 16.

bis 18. Oktober 1974, deren

Wortlaut im Anhang zu dieser

Resolution enthalten ist und die

die Artikel 10, 16, 17, 18, 20,

28, 31 und 32 des Übereinkommens

über die Zwischenstaatliche

Beratende Seeschiffahrtsorganisation

betreffen,

UNTER HINWEIS DARAUF,

daß gemäß den Bestimmungen

des Artikels 52 des

Übereinkommens diese Änderungen

so schwerwiegend sind,

daß ein Mitglied, das in der

Folge erklärt, daß es diese Änderungen

nicht annimmt und

diese nicht binnen zwölf Monaten

nach ihrem Inkrafttreten

annimmt, mit Ablauf dieser

Frist aufhört, Vertragspartei

dieses Übereinkommens zu sein,

ERSUCHT den Generalsekretär

der Organisation, die Hinterlegung

der angenommenen

Änderungen beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

durchzuführen, wie dies in Artikel

53 des Übereinkommens

vorgesehen ist, und gemäß den

Bestimmungen des Artikels 54

die Zustimmungserklärungen

und -urkunden entgegenzunehmen,

FORDERT die Regierungen

der Mitgliedstaaten auf, jede

Änderung so bald als möglich

nach Erhalt des Wortlautes der

besagten Änderung, der durch

den Generalsekretär der Organisation

der Vereinten Nationen

an sie übermittelt wird, anzunehmen

und eine entsprechende

Notifizierung der Annahme an

den Generalsekretär zu richten.

ANHANG

ÄNDERUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER DIE

ZWISCHENSTAATLICHE BERATENDE

SEESCHIFFFAHRTSORGANISATION

Artikel 10

Der bisherige Text ist durch

folgenden Wortlaut zu ersetzen

Assoziierte Mitglieder haben

die aus diesem Übereinkommen

erwachsenden Rechte und Pflichten

der ordentlichen Mitglieder

mit Ausnahme des Stimmrechtes

und des Rechtes, in den Rat gewählt

zu werden. Mit dieser

Einschränkung gelten auch assoziierte

Mitglieder als „Mitglieder"

im Sinne dieses Übereinkommens,

sofern sich aus dem

Zusammenhang nichts anderes

ergibt.

Artikel 16

Der bisherige Text des Buchstaben

d) ist durch folgenden

Wortlaut zu ersetzen

d) sie wählt die Mitglieder

des Rates gemäß Artikel

17.

Artikel 17

Der bisherige Text ist durch

folgenden Wortlaut zu ersetzen

Der Rat besteht aus vierundzwanzig

von der Versammlung

gewählten Mitgliedern.

Artikel 18

Der bisherige Text ist durch

folgenden Wortlaut zu ersetzen

Bei der Wahl der Mitglieder

des Rates beachtet die Versammlung

folgende Grundsätze

a) sechs sind Staaten, die das

größte Interesse an der Bereitstellung

internationaler

Schiffahrtsdienste haben,

b) sechs sind andere Staaten,

die das größte Interesse am

internationalen Handel

über See haben,

c) zwölf sind nicht nach

Buchstabe a) oder b) gewählte

Staaten, die ein besonderes

Interesse am Seetransport

oder an der

Schiffahrt haben und

deren Wahl gewährleistet,

daß alle größeren geographischen

Gebiete der

Erde im Rat vertreten

sind.

Artikel 20

Der bisherige Text ist durch

folgenden Wortlaut zu ersetzen

a) Der Rat wählt seinen Vorsitzenden

und gibt sich

seine Geschäftsordnung,

soweit dieses Übereinkommen

nichts anderes vorsieht.

b) Der Rat ist beschlußfähig,

wenn sechzehn seiner Mitglieder

vertreten sind.

c) Der Rat tritt, sooft dies

zur wirksamen Erledigung

seiner Aufgaben erforderlich

ist, nach Einberufung

durch den Vorsitzenden

oder auf Antrag von mindestens

vier seiner Mitglieder

zusammen; der

Zeitpunkt des Zusammentritts

ist mindestens einen

Monat im voraus bekanntzugeben.

Der Tagungsort

wird nach Zweckmäßigkeitsgründen

bestimmt.

Artikel 28

Der bisherige Text ist durch

folgenden Wortlaut zu ersetzen

Der Schiffssicherheitsausschuß

besteht aus allen Mitgliedern.

Artikel 31

Der bisherige Text ist durch

folgenden Wortlaut zu ersetzen

Der Schiffssicherheitsausschuß

tritt mindestens einmal im Jahr

zusammen. Er wählt alljährlich

sein Büro und gibt sich seine

Geschäftsordnung.

Artikel 32

Dieser Artikel ist zu streichen.

Die Artikel 33 bis 63 sind

dementsprechend umzunumerieren.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde

wurde am 1. März 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt;

die Änderung tritt gemäß Art. 52 des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende

Seeschiffahrtsorganisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/197.5 am 1. April 1978 für alle Mitglieder der Organisation in Kraft.

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