340. Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
(Übersetzung)
ZWISCHENSTAATLICHE
BERATENDE SEESCHIFFFAHRTSORGANISATION
IMCO
RESOLUTION A.315(ES.V)
angenommen am 17. Oktober
1974
ÄNDERUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER DIE
ZWISCHENSTAATLICHE BERATENDE
SEESCHIFFFAHRTSORGANISATION
DIE VERSAMMLUNG,
UNTER HINWEIS AUF die
Resolution A.69(ES.II), in der
sie die Änderungen des Übereinkommens
über die IMCO angenommen
hat, durch die die Zahl
der Mitglieder des Rates erhöht
wurde, und auf die Resolution
A.70(IV), in der sie die Änderungen
des Übereinkommens
über die IMCO angenommen
hat, durch die die Zahl der
Mitglieder des Schiffssicherheitsausschusses
erhöht und deren
Wahlmodus geändert wurde,
MIT GENUGTUUNG VERMERKEND,
daß sich die Zahl
der Mitglieder der Organisation
seit Annahme dieser Änderungen
erhöht hat,
IN ANERKENNUNG der
Notwendigkeit, unter allen Umständen
zu gewährleisten, daß
alle Mitglieder der Organisation
in ihren wichtigsten Organen
vertreten sind und daß im Rat
die Vertretung der Mitgliedstaaten
nach einer gerechten geographischen
Aufteilung erfolgt,
UNTER HINWEIS auf ihre
Resolution A.314(VIII), in der
sie beschlossen hat, eine Adhoc-
Arbeitsgruppe einzuberufen
mit der Aufgabe, jeden Ände-
rungsvorschlag zum Übereinkommen
über die IMCO betreffend
die Anzahl der Mitglieder
und die Zusammensetzung
des Rates und des Schiffssicherheitsausschusses
und jede damit
zusammenhängende Änderung
zu prüfen,
NACH PRÜFUNG des Berichts
der Ad-hoc-Arbeitsgruppe
und insbesondere der Empfehlungen
der Gruppe bezüglich der
Änderungsvorschläge zum Übereinkommen
über die IMCO,
NACH ANNAHME der Änderungen
bei der fünften Außerordentlichen
Tagung der Versammlung
in London vom 16.
bis 18. Oktober 1974, deren
Wortlaut im Anhang zu dieser
Resolution enthalten ist und die
die Artikel 10, 16, 17, 18, 20,
28, 31 und 32 des Übereinkommens
über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrtsorganisation
betreffen,
UNTER HINWEIS DARAUF,
daß gemäß den Bestimmungen
des Artikels 52 des
Übereinkommens diese Änderungen
so schwerwiegend sind,
daß ein Mitglied, das in der
Folge erklärt, daß es diese Änderungen
nicht annimmt und
diese nicht binnen zwölf Monaten
nach ihrem Inkrafttreten
annimmt, mit Ablauf dieser
Frist aufhört, Vertragspartei
dieses Übereinkommens zu sein,
ERSUCHT den Generalsekretär
der Organisation, die Hinterlegung
der angenommenen
Änderungen beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
durchzuführen, wie dies in Artikel
53 des Übereinkommens
vorgesehen ist, und gemäß den
Bestimmungen des Artikels 54
die Zustimmungserklärungen
und -urkunden entgegenzunehmen,
FORDERT die Regierungen
der Mitgliedstaaten auf, jede
Änderung so bald als möglich
nach Erhalt des Wortlautes der
besagten Änderung, der durch
den Generalsekretär der Organisation
der Vereinten Nationen
an sie übermittelt wird, anzunehmen
und eine entsprechende
Notifizierung der Annahme an
den Generalsekretär zu richten.
ANHANG
ÄNDERUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER DIE
ZWISCHENSTAATLICHE BERATENDE
SEESCHIFFFAHRTSORGANISATION
Artikel 10
Der bisherige Text ist durch
folgenden Wortlaut zu ersetzen
Assoziierte Mitglieder haben
die aus diesem Übereinkommen
erwachsenden Rechte und Pflichten
der ordentlichen Mitglieder
mit Ausnahme des Stimmrechtes
und des Rechtes, in den Rat gewählt
zu werden. Mit dieser
Einschränkung gelten auch assoziierte
Mitglieder als „Mitglieder"
im Sinne dieses Übereinkommens,
sofern sich aus dem
Zusammenhang nichts anderes
ergibt.
Artikel 16
Der bisherige Text des Buchstaben
d) ist durch folgenden
Wortlaut zu ersetzen
d) sie wählt die Mitglieder
des Rates gemäß Artikel
17.
Artikel 17
Der bisherige Text ist durch
folgenden Wortlaut zu ersetzen
Der Rat besteht aus vierundzwanzig
von der Versammlung
gewählten Mitgliedern.
Artikel 18
Der bisherige Text ist durch
folgenden Wortlaut zu ersetzen
Bei der Wahl der Mitglieder
des Rates beachtet die Versammlung
folgende Grundsätze
a) sechs sind Staaten, die das
größte Interesse an der Bereitstellung
internationaler
Schiffahrtsdienste haben,
b) sechs sind andere Staaten,
die das größte Interesse am
internationalen Handel
über See haben,
c) zwölf sind nicht nach
Buchstabe a) oder b) gewählte
Staaten, die ein besonderes
Interesse am Seetransport
oder an der
Schiffahrt haben und
deren Wahl gewährleistet,
daß alle größeren geographischen
Gebiete der
Erde im Rat vertreten
sind.
Artikel 20
Der bisherige Text ist durch
folgenden Wortlaut zu ersetzen
a) Der Rat wählt seinen Vorsitzenden
und gibt sich
seine Geschäftsordnung,
soweit dieses Übereinkommen
nichts anderes vorsieht.
b) Der Rat ist beschlußfähig,
wenn sechzehn seiner Mitglieder
vertreten sind.
c) Der Rat tritt, sooft dies
zur wirksamen Erledigung
seiner Aufgaben erforderlich
ist, nach Einberufung
durch den Vorsitzenden
oder auf Antrag von mindestens
vier seiner Mitglieder
zusammen; der
Zeitpunkt des Zusammentritts
ist mindestens einen
Monat im voraus bekanntzugeben.
Der Tagungsort
wird nach Zweckmäßigkeitsgründen
bestimmt.
Artikel 28
Der bisherige Text ist durch
folgenden Wortlaut zu ersetzen
Der Schiffssicherheitsausschuß
besteht aus allen Mitgliedern.
Artikel 31
Der bisherige Text ist durch
folgenden Wortlaut zu ersetzen
Der Schiffssicherheitsausschuß
tritt mindestens einmal im Jahr
zusammen. Er wählt alljährlich
sein Büro und gibt sich seine
Geschäftsordnung.
Artikel 32
Dieser Artikel ist zu streichen.
Die Artikel 33 bis 63 sind
dementsprechend umzunumerieren.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde
wurde am 1. März 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt;
die Änderung tritt gemäß Art. 52 des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende
Seeschiffahrtsorganisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/197.5 am 1. April 1978 für alle Mitglieder der Organisation in Kraft.