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340_1976 AT

340. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 340. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 22 und Art. 29 Abs. 1 und 4

verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Des Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,

von dem Wunsch geleitet, den rechtlichen

Verkehr zwischen den beiden Staaten

zu erleichtern, sind übereingekommen, einen

Vertrag über die Auslieferung abzuschließen, und

haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Dr. Erich Bielka,

Bundes minister für Auswärtige Angelegenheiten,

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik

Frigyes Puja,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich,

einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen

und unter den Bedingungen dieses Vertrages

Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat

wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung

verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen

Strafe oder vorbeugenden Maßnahme

gesucht werden.

(2) Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden

Maßnahme, die auf Grund eines in

Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten

Verfahrens rechtskräftig verhängt

worden ist, wird nicht ausgeliefert. Es wird

jedoch zur Strafverfolgung ausgeliefert, wenn

der ersuchende Staat verbindlich zusichert, daß

im Fall der Auslieferung das Verfahren in Anwesenheit

der auszuliefernden Person neu durchgeführt

wird.

Artikel 2

(1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung

von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht

beider Vertragsstaaten mit mehr als einjähriger

Freiheitsstrafe oder mit strengerer Strafe bedroht

sind.

(2) Sind wegen einer oder mehrerer der im

Absatz 1 genannten Handlungen im ersuchenden

Staat vollstreckbare Freiheitsstrafen oder vorbeugende

Maßnahmen ausgesprochen worden,

so wird die Auslieferung zu deren Vollstreckung

bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollstreckenden

Strafen oder Maßnahmen mindestens

vier Monate beträgt.

(3) Wird die Auslieferung gemäß den Absätzen

1 und 2 bewilligt, so ist sie auch wegen

anderer nach dem Recht beider Vertragsstaaten

gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Vollstreckung

von wegen solcher Handlungen verhängten

Freiheitsstrafen oder Maßnahmen zu

bewilligen, bei denen die in den genannten

Absätzen festgesetzten zeitlichen Voraussetzungen

nicht zutreffen.

Artikel 3

Die Auslieferung wird nicht bewilligt,

1. wenn sie wegen einer Handlung begehrt

wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates

politischen Charakter hat oder mit einer solchen

Handlung im Zusammenhang steht;

2. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt

wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates

Asyl genießt;

3. wenn sie mit anderen völkerrechtlichen

Verpflichtungen des ersuchten Staates nicht

vereinbar wäre.

Artikel 4

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn

die Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates

eine militärische strafbare Handlung ist.

Artikel 5

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn

die Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates

einen Verstoß gegen Zoll-, Steuer-, Monopol-

und Devisenvorschriften oder gegen Vorschriften

über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr

sowie die Bewirtschaftung von Waren darstellt.

Artikel 6

Angehörige des ersuchten Staates werden

nicht ausgeliefert.

Artikel 7

(1) Die Auslieferung wird vorbehaltlich des

Absatz 2 nicht bewilligt, wenn die Handlung auf

dem Gebiet des ersuchten Staates begangen

worden ist oder wegen der Verletzung wesentlicher

Interessen des ersuchten Staates dessen

Gerichtsbarkeit unterliegt.

(2) Die Auslieferung wird bewilligt, wenn

wegen einer anderen Handlung ausgeliefert

wird und die Aburteilung wegen aller Handlungen

im ersuchenden Staat im Interesse der Wahrheitsfindung,

aus Gründen der Strafzumessung und

des Strafvollzugs oder im Interesse der Resozialisierung

der ausgelieferten Person zweckmäßig

ist.

Artikel 8

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt,

wenn die auszuliefernde Person im ersuchten

Staat wegen der dem Auslieferungsersuchen

zugrunde liegenden Handlung rechtskräftig

1. schuldig erkannt;

2. freigesprochen worden ist oder wenn das

Verfahren gegen sie eingestellt worden ist;

es sei denn, die Entscheidung ist wegen Fehlens

der Gerichtsbarkeit ergangen.

(2) Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt,

wenn die auszuliefernde Person wegen

der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden

Handlung in einem dritten Staat rechtskräftig

freigesprochen oder schuldig erkannt worden

ist und die verhängte Strafe oder vorbeugende

Maßnahme bereits verbüßt hat oder wenn

die Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme

nach dem Recht dieses Staates verjährt ist.

Artikel 9

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn

die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der

Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem

Recht des ersuchenden Staates verjährt ist oder

nach dem Recht des ersuchten Staates verjährt

wäre.

Artikel 10

Liegen die Voraussetzungen für die Auslieferung

nach diesem Vertrag vor, so steht eine im

ersuchten Staat erlassene Amnestie der Auslieferung

nicht entgegen.

Artikel 11

Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch

das Fehlen eines Antrages oder einer Ermächtigung,

die nach dem Recht des ersuchten Staates

erforderlich sind, nicht berührt.

Artikel 12

Ist die Handlung zwar im ersuchenden Staat,

nicht aber im ersuchten Staat mit der Todesstrafe

bedroht, so darf im ersuchenden Staat

an Stelle der Todesstrafe nur eine Freiheitsstrafe

verhängt oder vollstreckt werden.

Artikel 13

Die ausgelieferte Person darf im ersuchenden

Staat nicht vor ein Gericht gestellt werden,

das nur vorläufig eingesetzt ist oder sonst unter

außergewöhnlichen Verhältnissen erkennt. Die

Auslieferung zur Vollstreckung einer von einem

solchen Gericht verhängten Strafe oder vorbeugenden

Maßnahme wird nicht bewilligt.

Artikel 14

Ersuchen um Auslieferung und Durchlieferung

werden schriftlich gestellt. Der Schriftverkehr

in Auslieferungs- und Durchlieferungssachen

findet zwischen dem Bundesminister für Justiz

der Republik Österreich und dem Justizministerium

der Ungarischen Volksrepublik statt.

Der diplomatische Weg wird dadurch nicht

ausgeschlossen.

Artikel 15

(1) Dem Ersuchen um Auslieferung wird ein

Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit

oder eine Ausfertigung eines vollstreckbaren

verurteilenden Erkenntnisses beigefügt. Diese

Urkunden müssen die Unterschrift eines Richters

tragen. An Stelle der Urschriften können auch

beglaubigte Abschriften übermittelt werden.

(2) Sofern dies in diesen Urkunden nicht

enthalten ist, werden außerdem beigefügt

1. eine Darstellung der Handlung mit Angabe

von Ort und Zeit ihrer Begehung;

2. eine rechtliche Würdigung der Handlung

und eine Abschrift der anzuwendenden oder

angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;

3. im Falle eines Ersuchens um Auslieferung

zur Vollstreckung die Unterlagen, aus denen sich

die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses ergibt;

4. möglichst genaue Angaben zur Feststellung

der Identität und der Staatsangehörigkeit der

auszuliefernden Person.

Artikel 16

Die Unterlagen werden in der Sprache des

ersuchenden Staates verfaßt. Übersetzungen in

die Sprache des ersuchten Staates sind nicht

erforderlich.

Artikel 17

Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten

Angaben und Unterlagen nicht für ausreichend,

so ersucht er um die notwendige Ergänzung inner-

halb einer von ihm zu bestimmenden Frist.

Diese Frist kann auf begründetes Ersuchen

verlängert werden. Mangels einer Ergänzung

wird über das Ersuchen um Auslieferung auf

Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen

entschieden.

Artikel 18

Stellt der ersuchende Staat ein den Bestimmungen

dieses Vertrages entsprechendes Auslieferungsersuchen

und macht er glaubhaft, daß sich die

auszuliefernde Person auf dem Hoheitsgebiet

des ersuchten Staates befindet, so trifft der

ersuchte Staat unverzüglich die zu ihrer Ausforschung

erforderlichen Maßnahmen. Wenn

es notwendig ist, nimmt er die auszuliefernde

Person in Auslieferungshaft oder trifft sonstige

Maßnahmen zur Verhinderung ihres Entweichens.

Artikel 19

(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende

Staat um die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft

über die gesuchte Person ersuchen.

Der ersuchte Staat entscheidet nach seinem Recht

über die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft

oder über die Anordnung sonstiger

Maßnahmen zur Verhinderung des Entweichens

des gesuchten Person.

(2) Das Ersuchen um Anordnung der vorläufigen

Auslieferungshaft hat anzugeben, daß

eine der im Artikel 15 erwähnten Urkunden

vorhanden ist und die Absicht besteht, ein

Auslieferungsersuchen zu stellen. Es hat auch

eine kurze Darstellung der Handlung unter

Anführung von Zeit und Ort ihrer Begehung,

einen Hinweis auf die angedrohte oder zu vollstreckende

Strafe oder vorbeugende Maßnahme

sowie Angaben zur Feststellung der Identität

und Staatsangehörigkeit der gesuchten Person

zu enthalten.

(3) Das Ersuchen um Anordnung der vorläufigen

Auslieferungshaft wird dem ersuchten

Staat durch die Post, telegraphisch oder in

anderer schriftlicher Form übersendet. Der ersuchende

Staat wird unverzüglich verständigt,

inwieweit seinem Ersuchen Folge gegeben worden

ist.

(4) Die vorläufige Auslieferungshaft kann

aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen

und die im Artikel 15 erwähnten

Unterlagen nicht innerhalb von 20 Tagen nach

der Verhaftung eingelangt sind. Die vorläufige

Auslieferungshaft darf in keinem Fall 40 Tage

ab dem angegebenen Zeitpunkt überschreiten.

Die vorläufige Auslieferungshaft kann jedoch

jederzeit aufgehoben werden, wenn der ersuchte

Staat alle Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung

der Flucht der gesuchten Person

für notwendig erachtet.

(5) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft

steht einer neuerlichen Verhaftung

und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das

Auslieferungsersuchen später einlangt.

Artikel 20

(1) Erlangen die zuständigen Behörden eines

Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem

Hoheitsgebiet dieses Staates eine Person befindet,

deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat

verlangt werden kann, so können sie diese

Person in vorläufige Auslieferungshaft nehmen.

Der andere Vertragsstaat ist davon unverzüglich

auf dem im Artikel 14 bezeichneten Weg unter

Angabe des Zeitpunktes der Verhaftung und

des Ortes der Haft zu verständigen.

(2) Der nach Absatz 1 verständigte Vertragsstaat

teilt unverzüglich mit, ob er ein Auslieferungsersuchen

stellen wird. Die vorläufige Auslieferungshaft

ist aufzuheben, wenn diese Mitteilung

nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Tage

der Verhaftung einlangt oder wenn mitgeteilt

wird, daß die Auslieferung nicht verlangt werden

wird. Das Auslieferungsersuchen muß innerhalb

der im Artikel 19 Absatz 4 bestimmten 20tägigen

Frist gestellt werden. Die Aufhebung der vorläufigen

Auslieferungshaft steht einer neuerlichen

Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen,

wenn später ein Auslieferungsersuchen einlangt.

Artikel 21

(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich

über die Auslieferung und setzt den ersuchenden

Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.

Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist

zu begründen.

(2) Im Falle der Bewilligung bestimmt der

ersuchte Staat Zeit und Ort der Übergabe der

auszuliefernden Person und setzt den ersuchenden

Staat hievon in Kenntnis. Die Übergabe findet

im Falle des Bahntransportes auf den Bahnhöfen

Hegyeshalom, Sopron, Wulkaprodersdorf, Mattersburg,

Szentgotthárd, Jennersdorf oder im Falle

des Straßentransportes an den Grenzübergängen

Nickelsdorf—Hegyeshalom, Klingenbach—

Sopron oder Heiligenkreuz i. L.—Rábafüzes

statt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können weitere Grenzübergänge für

die Übergabe einvernehmlich festlegen. Die

Überstellung der auszuliefernden Person auf

dem Luftweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(3) Wird die auszuliefernde Person vom

ersuchenden Staat nicht entsprechend der nach

Absatz 2 ergangenen Verständigung übernommen,

obwohl der ersuchte Staat zur Übergabe bereit

ist, und kommt die Übernahme auch nicht

innerhalb der nächsten 14 Tage zustande, so

wird die auszuliefernde Person aus der Aus-

lieferungshaft entlassen und das Auslieferungsersuchen

als gegenstandslos betrachtet. Der

ersuchte Staat kann eine neuerliche Auslieferung

wegen derselben Handlung ablehnen.

(4) Wird die Übergabe oder Übernahme durch

höhere Gewalt verhindert, so wird der davon

betroffene Vertragsstaat den anderen Vertragsstaat

verständigen. Der ersuchte Staat wird

so bald wie möglich einen neuen Zeitpunkt

und erforderlichenfalls einen anderen Übergabeort

festsetzen. Absatz 3 ist auch in diesem Fall anzuwenden.

Artikel 22

Dem Begleitpersonal, das eine auszuliefernde

Person auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

zu bringen oder von diesem abzuholen

hat, ist auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates das Tragen seiner Uniform und

Dienstwaffen sowie das Mitführen der erforderlichen

Ausrüstungsgegenstände gestattet. Von

der Waffe darf jedoch nur im Falle der Notwehr

Gebrauch gemacht werden.

Artikel 23

(1) Wird von einem Vertragsstaat und von

einem dritten Staat um die Auslieferung einer

Person ersucht, so entscheidet der ersuchte

Staat über den Vorrang. Er berücksichtigt dabei

alle Umstände, insbesondere die Schwere der

Handlungen, den Tatort, die Reihenfolge des

Einlangens der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit

der auszuliefernden Person, die Möglichkeit

einer Weiterlieferung und seine vertraglichen

Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten.

(2) Ersuchen ein Vertragsstaat und ein dritter

Staat den anderen Vertragsstaat um Auslieferung

und wird dem Ersuchen des dritten Staates

der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte

Staat dem anderen Vertragsstaat zugleich mit

der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen

mitteilen, inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung

aus dem dritten Staat an den anderen

Vertragsstaat zustimmt.

Artikel 24

(1) Der ersuchte Staat kann nach Bewilligung

der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden

Person aufschieben, um sie wegen einer anderen

strafbaren Handlung durch seine Gerichte zu

verfolgen oder an ihr eine durch seine Gerichte

wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgesprochene

Freiheitsstrafe oder vorbeugende

Maßnahme zu vollstrecken.

(2) Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann

der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf

Verlangen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig

zur Durchführung dringender Prozeß-

handlungen, insbesondere der Hauptverhandlung,

übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen

näher zu bezeichnen. Die übergebene

Person wird nach Durchführung der Prozeßhandlungen

oder auf Verlangen des ersuchten

Staates unverzüglich zurückgegeben.

(3) Der ersuchende Staat hält die zeitweilig

übergebene Person bis zur Rückgabe in Haft.

Diese Haft wird auf die im ersuchten Staat zu

verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.

Artikel 25

(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt,

so wird auch ohne besonderes Ersuchen

die Ausfolgung von Gegenständen,

1. die als Beweismittel dienen können;

2. die von der auszuliefernden Person durch

die strafbare Handlung oder als Entgelt für

solche Gegenstände erlangt worden sind,

bewilligt.

(2) Die Gegenstände werden, wenn möglich,

gleichzeitig mit der auszuliefernden Person

übergeben. Sie werden auch dann übergeben,

wenn die bereits bewilligte Auslieferung wegen

des Todes oder der Flucht der Person nicht

vollzogen werden kann.

(3) Gegenstände, die der Beschlagnahme oder

Einziehung unterliegen oder die für ein Strafverfahren

im ersuchten Staat benötigt werden,

können für die Dauer dieses Verfahrens zurückbehalten

oder unter der Bedingung der Zurückstellung

übergeben werden.

(4) In jedem Fall bleiben Rechte des ersuchten

Staates oder dritter Personen an den Gegenständen

unberührt. Die Gegenstände werden im Hinblick

auf solche Rechte nach Abschluß des Verfahrens

im ersuchenden Staat so bald wie möglich und

kostenlos dem ersuchten Staat zurückgestellt.

Würden solche Rechte durch die Übergabe

beeinträchtigt, so wird die Ausfolgung nicht

bewilligt.

(5) Der ersuchte Staat gibt im Fall des Absatzes

1 zugleich mit der Mitteilung über die Sicherstellung

von Gegenständen bekannt, ob die auszuliefernde

Person mit deren unmittelbarer Rückgabe an

den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende

Staat teilt dem ersuchten Staat so bald wie

möglich mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände

unter der Bedingung verzichtet, daß sie

gegen Vorweis einer Bescheinigung seiner zuständigen

Justizbehörde dem Geschädigten oder

dessen Beauftragten ausgehändigt werden.

Artikel 26

(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer

vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf

die sich die Bewilligung der Auslieferung nicht

erstreckt, oder aus einem anderen vor der Übergabe

entstandenen Grund weder verfolgt oder

abgeurteilt noch irgendeiner Beeinträchtigung

ihrer Freiheit, insbesondere durch Haft oder

vorbeugende Maßnahmen, unterworfen werden.

(2) Die Beschränkung nach Absatz 1 entfällt,

wenn

1. der ersuchte Staat der gerichtlichen Strafverfolgung

oder der Vollstreckung einer gerichtlichen

Strafe oder vorbeugenden Maßnahme

zustimmt. Dem Ersuchen um Zustimmung

werden die im Artikel 15 vorgesehenen Unterlagen

und ein gerichtliches Protokoll über die Erklärungen

der ausgelieferten Personen beigefügt.

Die Vernehmung muß durch eine Justizbehörde

unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften

erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die

Bedeutung und den Zweck der Vernehmung

belehrt werden. Die Zustimmung wird erteilt,

wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare

Handlung nach diesem Vertrag die Verpflichtung

zur Bewilligung der Auslieferung nach sich

zieht; oder

2. die ausgelieferte Person sich nach ihrer

endgültigen Freilassung länger als 30 Tage im

ersuchenden Staat aufhält, obwohl sie ihn verlassen

konnte und durfte, oder wenn sie nach

Verlassen dieses Staates dahin zurückgekehrt

ist; die bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit

der ausgelieferten Person einschränkende

Anordnung steht der endgültigen

Freilassung gleich.

(3) Der ersuchende Staat kann die nach seinem

Recht notwendigen Maßnahmen treffen, um die

ausgelieferte Person außer Landes zu schaffen

oder die Verjährung zu unterbrechen oder zu

hemmen.

(4) Innerhalb der im Absatz 2 Z. 2 erwähnten

Frist wird der ausgelieferten Person ohne Rücksicht

auf allenfalls entgegenstehende innerstaatliche

Bestimmungen des ersuchenden Staates die

Ausreise aus dessen Hoheitsgebiet gestattet, es

sei denn, daß sie nach ihrer Auslieferung eine

neue strafbare Handlung begangen hat. In diesem

Fall beginnt die im Absatz 2 Z. 2 erwähnte Frist

erst, wenn die ausgelieferte Person auch in dem

wegen dieser strafbaren Handlung eingeleiteten

Strafverfahren endgültig freigelassen worden

ist

Artikel 27

Wird die Handlung während des Verfahrens

im ersuchenden Staat rechtlich anders als im

Auslieferungsverfahren gewürdigt, so darf die

ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt oder

abgeurteilt werden, als der festgestellte Sachverhalt

auch nach der neuen rechtlichen Würdigung

die Auslieferung zulassen würde.

Artikel 28

(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer

vor der Übergabe begangenen Handlung nur

mit Zustimmung des ersuchten Staates an einen

dritten Staat weitergeliefert werden. Einem

Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung

werden Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften

der Auslieferungsunterlagen des dritten

Staates und ein gerichtliches Protokoll über die

Erklärungen der ausgelieferten Person beigefügt.

Die Vernehmung muß durch eine Justizbehörde

unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften

erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die

Bedeutung und den Zweck der Vernehmung

belehrt werden.

(2) Der Zustimmung zur Weiterlieferung

bedarf es nicht, wenn eine der Voraussetzungen

des Artikels 26 Absatz 2 Z. 2 vorhegt.

Artikel 29

(1) Die Durchlieferung einer von einem dritten

Staat an einen Vertragsstaat auszuliefernden

Person durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates

wird unter denselben Bedingungen wie

die Auslieferung bewilligt. Soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen

dieses Vertrages über die Auslieferung

auch für die Durchlieferung.

(2) Die Durchlieferung kann abgelehnt werden,

wenn der um die Durchlieferung ersuchte Staat

gegen die durchzuliefernde Person einen eigenen

Strafanspruch hat oder wenn die Durchlieferung

geeignet wäre, wesentliche Interessen dieses

Staates zu beeinträchtigen.

(3) Für die Dauer der Durchlieferung hat der

darum ersuchte Staat die durchzuliefernde Person

in Haft zu halten. Er darf sie wegen Handlungen,

die vor der Durchlieferung begangen wurden,

ohne die Zustimmung des ausliefernden Staates

weder verfolgen noch an ihr eine Strafe oder

vorbeugende Maßnahme vollstrecken.

(4) Bei einer Durchbeförderung auf dem Luftweg

ohne Zwischenlandung bedarf es keiner

ausdrücklichen Bewilligung des überflogenen

Vertrags Staates. Dieser Staat wird vom ersuchenden

Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine

der im Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Urkunden

vorhanden ist, daß kein Durchlieferungshindernis

im Sinne dieses Vertrages besteht und insbesondere,

daß die durchzuliefernde Person nicht

die Staatsangehörigkeit des überflogenen Staates

besitzt. Bei einer Notlandung im Hoheitsgebiet

des überflogenen Staates hat diese Mitteilung

dieselben Wirkungen wie das im Artikel 19

vorgesehene Ersuchen um Verhängung der

vorläufigen Auslieferungshaft.

Artikel 30

Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz

der ihnen im Zusammenhang mit einer Auslieferung,

einer zeitweiligen Übergabe (Artikel 24

Absatz 2) oder einer Ausfolgung (Artikel 25)

in ihrem Gebiet entstandenen Kosten. Dagegen

trägt der ersuchende Staat die durch eine Durchlieferung

entstandenen Kosten.

Artikel 31

Der ersuchende Staat setzt den ersuchten

Staat auf dessen Verlangen vom Ergebnis des

Strafverfahrens gegen die ausgelieferte Person,

gegebenenfalls unter Anschluß einer Ausfertigung,

beglaubigten Abschrift oder Kopie der endgültigen

Entscheidung, in Kenntnis.

Artikel 32

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages

kommt für das Auslieferungsverfahren

und die Auslieferungshaft im Hoheitsgebiet des

ersuchten Staates dessen Recht zur Anwendung.

Artikel 33

In diesem Vertrag bedeutet der Ausdruck

„vorbeugende Maßnahme" eine die Freiheit

entziehende Maßnahme, die durch ein Erkenntnis

eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer

Strafe angeordnet wird. Ist die Dauer der angeordneten

Maßnahme unbestimmt, so ist für die

Zwecke dieses Vertrages der Zeitpunkt maßgebend,

zu dem die Maßnahme nach dem Recht

des ersuchenden Staates spätestens aufzuheben

ist.

Artikel 34

Dieser Vertrag ist zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden

werden in Wien ausgetauscht.

Artikel 35

(1) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag

nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

(2) Der Vertrag ist für die Dauer von fünf

Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft,

sofern nicht einer der Vertragsstaaten sechs

Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen

Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg

mitteilt, daß er den Vertrag kündigt.

(3) Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2

gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit

in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten

dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem

Weg mitteilt, daß er den Vertrag

kündigt; in diesem Fall bleibt er noch für ein

Jahr nach der Kündigung in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen

Vertrag unterzeichnet und mit Siegern versehen.

GESCHEHEN zu Budapest, am 25. Februar

1975, in zwei Urschriften in deutscher und

ungarischer Sprache, wobei beide Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

E. Bielka m. p.

Für die Ungarische Volksrepublik

Puja Frigyes m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 19. Mai 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 35

Abs. 1 am 18. Juli 1976 in Kraft.

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