340. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 22 und Art. 29 Abs. 1 und 4
verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Des Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,
von dem Wunsch geleitet, den rechtlichen
Verkehr zwischen den beiden Staaten
zu erleichtern, sind übereingekommen, einen
Vertrag über die Auslieferung abzuschließen, und
haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Dr. Erich Bielka,
Bundes minister für Auswärtige Angelegenheiten,
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
Frigyes Puja,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen
und unter den Bedingungen dieses Vertrages
Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat
wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung
verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme
gesucht werden.
(2) Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme, die auf Grund eines in
Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten
Verfahrens rechtskräftig verhängt
worden ist, wird nicht ausgeliefert. Es wird
jedoch zur Strafverfolgung ausgeliefert, wenn
der ersuchende Staat verbindlich zusichert, daß
im Fall der Auslieferung das Verfahren in Anwesenheit
der auszuliefernden Person neu durchgeführt
wird.
Artikel 2
(1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung
von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht
beider Vertragsstaaten mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe oder mit strengerer Strafe bedroht
sind.
(2) Sind wegen einer oder mehrerer der im
Absatz 1 genannten Handlungen im ersuchenden
Staat vollstreckbare Freiheitsstrafen oder vorbeugende
Maßnahmen ausgesprochen worden,
so wird die Auslieferung zu deren Vollstreckung
bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollstreckenden
Strafen oder Maßnahmen mindestens
vier Monate beträgt.
(3) Wird die Auslieferung gemäß den Absätzen
1 und 2 bewilligt, so ist sie auch wegen
anderer nach dem Recht beider Vertragsstaaten
gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Vollstreckung
von wegen solcher Handlungen verhängten
Freiheitsstrafen oder Maßnahmen zu
bewilligen, bei denen die in den genannten
Absätzen festgesetzten zeitlichen Voraussetzungen
nicht zutreffen.
Artikel 3
Die Auslieferung wird nicht bewilligt,
1. wenn sie wegen einer Handlung begehrt
wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates
politischen Charakter hat oder mit einer solchen
Handlung im Zusammenhang steht;
2. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt
wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates
Asyl genießt;
3. wenn sie mit anderen völkerrechtlichen
Verpflichtungen des ersuchten Staates nicht
vereinbar wäre.
Artikel 4
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
die Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates
eine militärische strafbare Handlung ist.
Artikel 5
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
die Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates
einen Verstoß gegen Zoll-, Steuer-, Monopol-
und Devisenvorschriften oder gegen Vorschriften
über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr
sowie die Bewirtschaftung von Waren darstellt.
Artikel 6
Angehörige des ersuchten Staates werden
nicht ausgeliefert.
Artikel 7
(1) Die Auslieferung wird vorbehaltlich des
Absatz 2 nicht bewilligt, wenn die Handlung auf
dem Gebiet des ersuchten Staates begangen
worden ist oder wegen der Verletzung wesentlicher
Interessen des ersuchten Staates dessen
Gerichtsbarkeit unterliegt.
(2) Die Auslieferung wird bewilligt, wenn
wegen einer anderen Handlung ausgeliefert
wird und die Aburteilung wegen aller Handlungen
im ersuchenden Staat im Interesse der Wahrheitsfindung,
aus Gründen der Strafzumessung und
des Strafvollzugs oder im Interesse der Resozialisierung
der ausgelieferten Person zweckmäßig
ist.
Artikel 8
(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt,
wenn die auszuliefernde Person im ersuchten
Staat wegen der dem Auslieferungsersuchen
zugrunde liegenden Handlung rechtskräftig
1. schuldig erkannt;
2. freigesprochen worden ist oder wenn das
Verfahren gegen sie eingestellt worden ist;
es sei denn, die Entscheidung ist wegen Fehlens
der Gerichtsbarkeit ergangen.
(2) Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt,
wenn die auszuliefernde Person wegen
der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden
Handlung in einem dritten Staat rechtskräftig
freigesprochen oder schuldig erkannt worden
ist und die verhängte Strafe oder vorbeugende
Maßnahme bereits verbüßt hat oder wenn
die Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme
nach dem Recht dieses Staates verjährt ist.
Artikel 9
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem
Recht des ersuchenden Staates verjährt ist oder
nach dem Recht des ersuchten Staates verjährt
wäre.
Artikel 10
Liegen die Voraussetzungen für die Auslieferung
nach diesem Vertrag vor, so steht eine im
ersuchten Staat erlassene Amnestie der Auslieferung
nicht entgegen.
Artikel 11
Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch
das Fehlen eines Antrages oder einer Ermächtigung,
die nach dem Recht des ersuchten Staates
erforderlich sind, nicht berührt.
Artikel 12
Ist die Handlung zwar im ersuchenden Staat,
nicht aber im ersuchten Staat mit der Todesstrafe
bedroht, so darf im ersuchenden Staat
an Stelle der Todesstrafe nur eine Freiheitsstrafe
verhängt oder vollstreckt werden.
Artikel 13
Die ausgelieferte Person darf im ersuchenden
Staat nicht vor ein Gericht gestellt werden,
das nur vorläufig eingesetzt ist oder sonst unter
außergewöhnlichen Verhältnissen erkennt. Die
Auslieferung zur Vollstreckung einer von einem
solchen Gericht verhängten Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme wird nicht bewilligt.
Artikel 14
Ersuchen um Auslieferung und Durchlieferung
werden schriftlich gestellt. Der Schriftverkehr
in Auslieferungs- und Durchlieferungssachen
findet zwischen dem Bundesminister für Justiz
der Republik Österreich und dem Justizministerium
der Ungarischen Volksrepublik statt.
Der diplomatische Weg wird dadurch nicht
ausgeschlossen.
Artikel 15
(1) Dem Ersuchen um Auslieferung wird ein
Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit
oder eine Ausfertigung eines vollstreckbaren
verurteilenden Erkenntnisses beigefügt. Diese
Urkunden müssen die Unterschrift eines Richters
tragen. An Stelle der Urschriften können auch
beglaubigte Abschriften übermittelt werden.
(2) Sofern dies in diesen Urkunden nicht
enthalten ist, werden außerdem beigefügt
1. eine Darstellung der Handlung mit Angabe
von Ort und Zeit ihrer Begehung;
2. eine rechtliche Würdigung der Handlung
und eine Abschrift der anzuwendenden oder
angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;
3. im Falle eines Ersuchens um Auslieferung
zur Vollstreckung die Unterlagen, aus denen sich
die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses ergibt;
4. möglichst genaue Angaben zur Feststellung
der Identität und der Staatsangehörigkeit der
auszuliefernden Person.
Artikel 16
Die Unterlagen werden in der Sprache des
ersuchenden Staates verfaßt. Übersetzungen in
die Sprache des ersuchten Staates sind nicht
erforderlich.
Artikel 17
Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten
Angaben und Unterlagen nicht für ausreichend,
so ersucht er um die notwendige Ergänzung inner-
halb einer von ihm zu bestimmenden Frist.
Diese Frist kann auf begründetes Ersuchen
verlängert werden. Mangels einer Ergänzung
wird über das Ersuchen um Auslieferung auf
Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen
entschieden.
Artikel 18
Stellt der ersuchende Staat ein den Bestimmungen
dieses Vertrages entsprechendes Auslieferungsersuchen
und macht er glaubhaft, daß sich die
auszuliefernde Person auf dem Hoheitsgebiet
des ersuchten Staates befindet, so trifft der
ersuchte Staat unverzüglich die zu ihrer Ausforschung
erforderlichen Maßnahmen. Wenn
es notwendig ist, nimmt er die auszuliefernde
Person in Auslieferungshaft oder trifft sonstige
Maßnahmen zur Verhinderung ihres Entweichens.
Artikel 19
(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende
Staat um die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft
über die gesuchte Person ersuchen.
Der ersuchte Staat entscheidet nach seinem Recht
über die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft
oder über die Anordnung sonstiger
Maßnahmen zur Verhinderung des Entweichens
des gesuchten Person.
(2) Das Ersuchen um Anordnung der vorläufigen
Auslieferungshaft hat anzugeben, daß
eine der im Artikel 15 erwähnten Urkunden
vorhanden ist und die Absicht besteht, ein
Auslieferungsersuchen zu stellen. Es hat auch
eine kurze Darstellung der Handlung unter
Anführung von Zeit und Ort ihrer Begehung,
einen Hinweis auf die angedrohte oder zu vollstreckende
Strafe oder vorbeugende Maßnahme
sowie Angaben zur Feststellung der Identität
und Staatsangehörigkeit der gesuchten Person
zu enthalten.
(3) Das Ersuchen um Anordnung der vorläufigen
Auslieferungshaft wird dem ersuchten
Staat durch die Post, telegraphisch oder in
anderer schriftlicher Form übersendet. Der ersuchende
Staat wird unverzüglich verständigt,
inwieweit seinem Ersuchen Folge gegeben worden
ist.
(4) Die vorläufige Auslieferungshaft kann
aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen
und die im Artikel 15 erwähnten
Unterlagen nicht innerhalb von 20 Tagen nach
der Verhaftung eingelangt sind. Die vorläufige
Auslieferungshaft darf in keinem Fall 40 Tage
ab dem angegebenen Zeitpunkt überschreiten.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann jedoch
jederzeit aufgehoben werden, wenn der ersuchte
Staat alle Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung
der Flucht der gesuchten Person
für notwendig erachtet.
(5) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft
steht einer neuerlichen Verhaftung
und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das
Auslieferungsersuchen später einlangt.
Artikel 20
(1) Erlangen die zuständigen Behörden eines
Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem
Hoheitsgebiet dieses Staates eine Person befindet,
deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat
verlangt werden kann, so können sie diese
Person in vorläufige Auslieferungshaft nehmen.
Der andere Vertragsstaat ist davon unverzüglich
auf dem im Artikel 14 bezeichneten Weg unter
Angabe des Zeitpunktes der Verhaftung und
des Ortes der Haft zu verständigen.
(2) Der nach Absatz 1 verständigte Vertragsstaat
teilt unverzüglich mit, ob er ein Auslieferungsersuchen
stellen wird. Die vorläufige Auslieferungshaft
ist aufzuheben, wenn diese Mitteilung
nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Tage
der Verhaftung einlangt oder wenn mitgeteilt
wird, daß die Auslieferung nicht verlangt werden
wird. Das Auslieferungsersuchen muß innerhalb
der im Artikel 19 Absatz 4 bestimmten 20tägigen
Frist gestellt werden. Die Aufhebung der vorläufigen
Auslieferungshaft steht einer neuerlichen
Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen,
wenn später ein Auslieferungsersuchen einlangt.
Artikel 21
(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich
über die Auslieferung und setzt den ersuchenden
Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.
Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist
zu begründen.
(2) Im Falle der Bewilligung bestimmt der
ersuchte Staat Zeit und Ort der Übergabe der
auszuliefernden Person und setzt den ersuchenden
Staat hievon in Kenntnis. Die Übergabe findet
im Falle des Bahntransportes auf den Bahnhöfen
Hegyeshalom, Sopron, Wulkaprodersdorf, Mattersburg,
Szentgotthárd, Jennersdorf oder im Falle
des Straßentransportes an den Grenzübergängen
Nickelsdorf—Hegyeshalom, Klingenbach—
Sopron oder Heiligenkreuz i. L.—Rábafüzes
statt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können weitere Grenzübergänge für
die Übergabe einvernehmlich festlegen. Die
Überstellung der auszuliefernden Person auf
dem Luftweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(3) Wird die auszuliefernde Person vom
ersuchenden Staat nicht entsprechend der nach
Absatz 2 ergangenen Verständigung übernommen,
obwohl der ersuchte Staat zur Übergabe bereit
ist, und kommt die Übernahme auch nicht
innerhalb der nächsten 14 Tage zustande, so
wird die auszuliefernde Person aus der Aus-
lieferungshaft entlassen und das Auslieferungsersuchen
als gegenstandslos betrachtet. Der
ersuchte Staat kann eine neuerliche Auslieferung
wegen derselben Handlung ablehnen.
(4) Wird die Übergabe oder Übernahme durch
höhere Gewalt verhindert, so wird der davon
betroffene Vertragsstaat den anderen Vertragsstaat
verständigen. Der ersuchte Staat wird
so bald wie möglich einen neuen Zeitpunkt
und erforderlichenfalls einen anderen Übergabeort
festsetzen. Absatz 3 ist auch in diesem Fall anzuwenden.
Artikel 22
Dem Begleitpersonal, das eine auszuliefernde
Person auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
zu bringen oder von diesem abzuholen
hat, ist auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates das Tragen seiner Uniform und
Dienstwaffen sowie das Mitführen der erforderlichen
Ausrüstungsgegenstände gestattet. Von
der Waffe darf jedoch nur im Falle der Notwehr
Gebrauch gemacht werden.
Artikel 23
(1) Wird von einem Vertragsstaat und von
einem dritten Staat um die Auslieferung einer
Person ersucht, so entscheidet der ersuchte
Staat über den Vorrang. Er berücksichtigt dabei
alle Umstände, insbesondere die Schwere der
Handlungen, den Tatort, die Reihenfolge des
Einlangens der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit
der auszuliefernden Person, die Möglichkeit
einer Weiterlieferung und seine vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten.
(2) Ersuchen ein Vertragsstaat und ein dritter
Staat den anderen Vertragsstaat um Auslieferung
und wird dem Ersuchen des dritten Staates
der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte
Staat dem anderen Vertragsstaat zugleich mit
der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen
mitteilen, inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung
aus dem dritten Staat an den anderen
Vertragsstaat zustimmt.
Artikel 24
(1) Der ersuchte Staat kann nach Bewilligung
der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden
Person aufschieben, um sie wegen einer anderen
strafbaren Handlung durch seine Gerichte zu
verfolgen oder an ihr eine durch seine Gerichte
wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgesprochene
Freiheitsstrafe oder vorbeugende
Maßnahme zu vollstrecken.
(2) Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann
der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf
Verlangen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig
zur Durchführung dringender Prozeß-
handlungen, insbesondere der Hauptverhandlung,
übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen
näher zu bezeichnen. Die übergebene
Person wird nach Durchführung der Prozeßhandlungen
oder auf Verlangen des ersuchten
Staates unverzüglich zurückgegeben.
(3) Der ersuchende Staat hält die zeitweilig
übergebene Person bis zur Rückgabe in Haft.
Diese Haft wird auf die im ersuchten Staat zu
verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.
Artikel 25
(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt,
so wird auch ohne besonderes Ersuchen
die Ausfolgung von Gegenständen,
1. die als Beweismittel dienen können;
2. die von der auszuliefernden Person durch
die strafbare Handlung oder als Entgelt für
solche Gegenstände erlangt worden sind,
bewilligt.
(2) Die Gegenstände werden, wenn möglich,
gleichzeitig mit der auszuliefernden Person
übergeben. Sie werden auch dann übergeben,
wenn die bereits bewilligte Auslieferung wegen
des Todes oder der Flucht der Person nicht
vollzogen werden kann.
(3) Gegenstände, die der Beschlagnahme oder
Einziehung unterliegen oder die für ein Strafverfahren
im ersuchten Staat benötigt werden,
können für die Dauer dieses Verfahrens zurückbehalten
oder unter der Bedingung der Zurückstellung
übergeben werden.
(4) In jedem Fall bleiben Rechte des ersuchten
Staates oder dritter Personen an den Gegenständen
unberührt. Die Gegenstände werden im Hinblick
auf solche Rechte nach Abschluß des Verfahrens
im ersuchenden Staat so bald wie möglich und
kostenlos dem ersuchten Staat zurückgestellt.
Würden solche Rechte durch die Übergabe
beeinträchtigt, so wird die Ausfolgung nicht
bewilligt.
(5) Der ersuchte Staat gibt im Fall des Absatzes
1 zugleich mit der Mitteilung über die Sicherstellung
von Gegenständen bekannt, ob die auszuliefernde
Person mit deren unmittelbarer Rückgabe an
den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende
Staat teilt dem ersuchten Staat so bald wie
möglich mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände
unter der Bedingung verzichtet, daß sie
gegen Vorweis einer Bescheinigung seiner zuständigen
Justizbehörde dem Geschädigten oder
dessen Beauftragten ausgehändigt werden.
Artikel 26
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer
vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf
die sich die Bewilligung der Auslieferung nicht
erstreckt, oder aus einem anderen vor der Übergabe
entstandenen Grund weder verfolgt oder
abgeurteilt noch irgendeiner Beeinträchtigung
ihrer Freiheit, insbesondere durch Haft oder
vorbeugende Maßnahmen, unterworfen werden.
(2) Die Beschränkung nach Absatz 1 entfällt,
wenn
1. der ersuchte Staat der gerichtlichen Strafverfolgung
oder der Vollstreckung einer gerichtlichen
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme
zustimmt. Dem Ersuchen um Zustimmung
werden die im Artikel 15 vorgesehenen Unterlagen
und ein gerichtliches Protokoll über die Erklärungen
der ausgelieferten Personen beigefügt.
Die Vernehmung muß durch eine Justizbehörde
unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die
Bedeutung und den Zweck der Vernehmung
belehrt werden. Die Zustimmung wird erteilt,
wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung nach diesem Vertrag die Verpflichtung
zur Bewilligung der Auslieferung nach sich
zieht; oder
2. die ausgelieferte Person sich nach ihrer
endgültigen Freilassung länger als 30 Tage im
ersuchenden Staat aufhält, obwohl sie ihn verlassen
konnte und durfte, oder wenn sie nach
Verlassen dieses Staates dahin zurückgekehrt
ist; die bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit
der ausgelieferten Person einschränkende
Anordnung steht der endgültigen
Freilassung gleich.
(3) Der ersuchende Staat kann die nach seinem
Recht notwendigen Maßnahmen treffen, um die
ausgelieferte Person außer Landes zu schaffen
oder die Verjährung zu unterbrechen oder zu
hemmen.
(4) Innerhalb der im Absatz 2 Z. 2 erwähnten
Frist wird der ausgelieferten Person ohne Rücksicht
auf allenfalls entgegenstehende innerstaatliche
Bestimmungen des ersuchenden Staates die
Ausreise aus dessen Hoheitsgebiet gestattet, es
sei denn, daß sie nach ihrer Auslieferung eine
neue strafbare Handlung begangen hat. In diesem
Fall beginnt die im Absatz 2 Z. 2 erwähnte Frist
erst, wenn die ausgelieferte Person auch in dem
wegen dieser strafbaren Handlung eingeleiteten
Strafverfahren endgültig freigelassen worden
ist
Artikel 27
Wird die Handlung während des Verfahrens
im ersuchenden Staat rechtlich anders als im
Auslieferungsverfahren gewürdigt, so darf die
ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt oder
abgeurteilt werden, als der festgestellte Sachverhalt
auch nach der neuen rechtlichen Würdigung
die Auslieferung zulassen würde.
Artikel 28
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer
vor der Übergabe begangenen Handlung nur
mit Zustimmung des ersuchten Staates an einen
dritten Staat weitergeliefert werden. Einem
Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung
werden Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften
der Auslieferungsunterlagen des dritten
Staates und ein gerichtliches Protokoll über die
Erklärungen der ausgelieferten Person beigefügt.
Die Vernehmung muß durch eine Justizbehörde
unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die
Bedeutung und den Zweck der Vernehmung
belehrt werden.
(2) Der Zustimmung zur Weiterlieferung
bedarf es nicht, wenn eine der Voraussetzungen
des Artikels 26 Absatz 2 Z. 2 vorhegt.
Artikel 29
(1) Die Durchlieferung einer von einem dritten
Staat an einen Vertragsstaat auszuliefernden
Person durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates
wird unter denselben Bedingungen wie
die Auslieferung bewilligt. Soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen
dieses Vertrages über die Auslieferung
auch für die Durchlieferung.
(2) Die Durchlieferung kann abgelehnt werden,
wenn der um die Durchlieferung ersuchte Staat
gegen die durchzuliefernde Person einen eigenen
Strafanspruch hat oder wenn die Durchlieferung
geeignet wäre, wesentliche Interessen dieses
Staates zu beeinträchtigen.
(3) Für die Dauer der Durchlieferung hat der
darum ersuchte Staat die durchzuliefernde Person
in Haft zu halten. Er darf sie wegen Handlungen,
die vor der Durchlieferung begangen wurden,
ohne die Zustimmung des ausliefernden Staates
weder verfolgen noch an ihr eine Strafe oder
vorbeugende Maßnahme vollstrecken.
(4) Bei einer Durchbeförderung auf dem Luftweg
ohne Zwischenlandung bedarf es keiner
ausdrücklichen Bewilligung des überflogenen
Vertrags Staates. Dieser Staat wird vom ersuchenden
Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine
der im Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Urkunden
vorhanden ist, daß kein Durchlieferungshindernis
im Sinne dieses Vertrages besteht und insbesondere,
daß die durchzuliefernde Person nicht
die Staatsangehörigkeit des überflogenen Staates
besitzt. Bei einer Notlandung im Hoheitsgebiet
des überflogenen Staates hat diese Mitteilung
dieselben Wirkungen wie das im Artikel 19
vorgesehene Ersuchen um Verhängung der
vorläufigen Auslieferungshaft.
Artikel 30
Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz
der ihnen im Zusammenhang mit einer Auslieferung,
einer zeitweiligen Übergabe (Artikel 24
Absatz 2) oder einer Ausfolgung (Artikel 25)
in ihrem Gebiet entstandenen Kosten. Dagegen
trägt der ersuchende Staat die durch eine Durchlieferung
entstandenen Kosten.
Artikel 31
Der ersuchende Staat setzt den ersuchten
Staat auf dessen Verlangen vom Ergebnis des
Strafverfahrens gegen die ausgelieferte Person,
gegebenenfalls unter Anschluß einer Ausfertigung,
beglaubigten Abschrift oder Kopie der endgültigen
Entscheidung, in Kenntnis.
Artikel 32
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages
kommt für das Auslieferungsverfahren
und die Auslieferungshaft im Hoheitsgebiet des
ersuchten Staates dessen Recht zur Anwendung.
Artikel 33
In diesem Vertrag bedeutet der Ausdruck
„vorbeugende Maßnahme" eine die Freiheit
entziehende Maßnahme, die durch ein Erkenntnis
eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer
Strafe angeordnet wird. Ist die Dauer der angeordneten
Maßnahme unbestimmt, so ist für die
Zwecke dieses Vertrages der Zeitpunkt maßgebend,
zu dem die Maßnahme nach dem Recht
des ersuchenden Staates spätestens aufzuheben
ist.
Artikel 34
Dieser Vertrag ist zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden
werden in Wien ausgetauscht.
Artikel 35
(1) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(2) Der Vertrag ist für die Dauer von fünf
Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft,
sofern nicht einer der Vertragsstaaten sechs
Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen
Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg
mitteilt, daß er den Vertrag kündigt.
(3) Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2
gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit
in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten
dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem
Weg mitteilt, daß er den Vertrag
kündigt; in diesem Fall bleibt er noch für ein
Jahr nach der Kündigung in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen
Vertrag unterzeichnet und mit Siegern versehen.
GESCHEHEN zu Budapest, am 25. Februar
1975, in zwei Urschriften in deutscher und
ungarischer Sprache, wobei beide Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
E. Bielka m. p.
Für die Ungarische Volksrepublik
Puja Frigyes m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 19. Mai 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 35
Abs. 1 am 18. Juli 1976 in Kraft.