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340. Verordnung: Teuerungszulagenverordnung 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 340. Verordnung: Teuerungszulagenverordnung 1975

Auf Grund des § 88 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, des § 41 Abs. 4 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45

und 64 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes,

BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 340/1965, 171/1966 und

247/1970, der §§ 48 und 66 des Land-

und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes,

BGBl. Nr. 176/1966, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 248/

1970, des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 165/1961, der §§ 2

und 7 Abs. 2 des Landesvertragslehrergesetzes

1966, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 249/1970, der §§ 1 und 6

Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes,

BGBl. Nr. 244/1969, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 250/

1970, des § 3 Abs. 1 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,

BGBl. Nr. 194/1968, und des § 27

Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, wird im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

Abschnitt I

§ 1. Den Bundesbeamten, den Landeslehrern

(§ 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes) und den

land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern (§ 1

des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstgesetzes) des Dienststandes gebühren ab

1. Juli 1975 Teuerungszulagen im Ausmaß von

je 26'43 v. H. des Gehaltes und der im § 3

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen

Zulagen mit Ausnahme der Haushaltszulage.

§ 2. Den Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder

Versorgungsgenuß (Unterhaltsbeitrag) haben,

gebühren ab 1. Juli 1975 Teuerungszulagen

im Ausmaß von je 26•43 v. H. des Ruhe(Versorgungs)

genusses, der Ruhe(Versorgungs)genußzulage

und der Hilflosenzulage, beziehungsweise

des Unterhaltsbeitrages.

§ 3. Den Vertragsbediensteten des Bundes, den

Landesvertragslehrern (§ 1 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes

1966) und den land- und

forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrern (§ 1

des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes)

gebühren ab 1. Juli 1975

Teuerungszulagen im Ausmaß von je 26•43 v. H.

des Monatsentgeltes und der im § 8 a Abs. 1

zweiter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 angeführten Zulagen.

§ 4. Den Bediensteten des Dorotheums (§ 1

Abs. 1 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes) gebühren

ab 1. Juli 1975 Teuerungszulagen im

Ausmaß von je 26•43 v. H. des Gehaltes.

§ 5. Den Bediensteten der Österreichischen

Bundesforste (§ 1 Abs. 1 der Bundesforste-

Dienstordnung) gebühren ab 1. Juli 1975 Teuerungszulagen

im Ausmaß von je 26•43 v. H.

des Gehaltes und der im § 16 Abs. 2 der Bundesforste-

Dienstordnung vorgesehenen Zulagen

mit Ausnahme der Haushaltszulage.

Abschnitt II

§ 6. (1) Die Teuerungszulagen sind, soweit

nicht Abs. 2 anzuwenden ist, derart zu runden,

daß sich zusammen mit den Bezügen, zu denen

sie gebühren, ein voller Schillingbetrag ergibt;

hiebei sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen

zu vernachlässigen und Restbeträge von

50 Groschen und darüber als volle Schillinge anzusetzen.

(2) Die Teuerungszulage zu Ansätzen und Zuschlägen,

die nicht auf volle Schillingbeträge lauten,

sind in der Weise zu runden, daß sie zusammen

mit den Beträgen, zu denen sie gebühren,

durch 10 Groschen teilbare Beträge ergeben; hiebei

sind Restbeträge bis 4 Groschen zu vernachlässigen

und Restbeträge von 5 Groschen und

mehr auf die nächsten 10 Groschen aufzurunden.

Die Teuerungszulage zur Hilflosenzulage der

Stufe II ist derart zu runden, daß sie zusammen

mit der Hilflosenzulage einen Betrag ergibt, der

zur Hilflosenzulage der Stufe I zuzüglich der

Teuerungszulage in dem im § 27 Abs. 2 des

Pensionsgesetzes 1965 festgesetzten Verhältnis

steht.

§ 7. Die Verordnung der Bundesregierung vom

19. Feber 1974, BGBl. Nr. 147, tritt für die

Zeit ab 1. Juli 1975 außer Kraft.

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