340. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Volksrepublik
Bulgarien haben,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit
zwischen beiden Ländern auf den Gebieten der
Kultur, Wissenschaft und Erziehung zu entwickeln
und zur Förderung des gegenseitigen
Verständnisses sowie der freundschaftlichen Beziehungen
zwischen dem österreichischen und dem
bulgarischen Volk beizutragen,
vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen,
und sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung
der Zusammenarbeit auf den Gebieten
der Wissenschaft und Forschung, des Schul- und
Hochschulwesens, der Kultur und Kunst, des
Rundfunks und Fernsehens sowie der Erwachsenenbildung,
der außerschulischen Jugenderziehung
und des Sports.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Lehre und
Forschung zwischen Hochschulen sowie anderen
wissenschaftlichen Institutionen.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten ermutigen zum Austausch
wissenschaftlicher Publikationen und sonstiger
wissenschaftlicher Informationsmaterialien zwischen
den entsprechenden Institutionen beider
Vertragsstaaten.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten ermutigen zu Einladungen
von Wissenschaftern zu internationalen sowie
nationalen wissenschaftlichen Symposien, die im
anderen Vertragsstaat stattfinden.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten unterstützen an ihren Hochschulen
die Erteilung von Lehraufträgen bzw. die
Bestellung von Lektoren für die Sprache und
Literatur des anderen Landes über Vorschlag der
akademischen Behörden, wobei nach Möglichkeit
vom anderen Vertragsstaat vorgeschlagene, fachlich
geeignete Kandidaten in Betracht gezogen
werden sollen.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat gewährt alljährlich Studierenden
und absolvierten Akademikern des
anderen Vertragsstaates angemessene Stipendien.
Diese Stipendien decken Studiengebühren, angemessene
Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld.
Das Gastland trägt im Bedarfsfall die Kosten
ärztlicher Behandlung.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten richten ihre Bemühungen
dahin, die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen,
Diplomen und akademischen Graden
durch den Abschluß besonderer Abkommen zu
regeln.
Artikel 8
Jeder Vertragsstaat erleichtert den Staatsbürgern
des anderen Vertragsstaates, die im
Rahmen der Anwendung dieses Abkommens entsendet
werden; die Benützung von Bibliotheken,
Archiven, musealen Sammlungen sowie sonstigen
wissenschaftlichen Institutionen.
Artikel 9
Jeder Vertragsstaat übermittelt dem anderen
Vertragsstaat in der Absicht, im Schulwesen eine
objektive Sachdarstellung des anderen Landes zu
sichern, Lehrpläne und Lehrbücher und empfiehlt
die Berücksichtigung der richtigstellenden Informationen
des anderen Vertragsstaates.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungsaustausch
auf dem Gebiete des Schulwesens,
insbesondere durch wechselseitige Besuche von
Experten.
Artikel 11
Jeder Vertragsstaat ermutigt zum Studium der
Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates.
Artikel 12
Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungsaustausch
auf den Gebieten des Schul- und Sportstättenbaues
sowie der Erzeugung und Verwendung
von Lehrmitteln und Lehrbehelfen.
Artikel 13
Die Vertragsstaaten unterstützen die Kontakte
auf den Gebieten der Erwachsenenbildung und
des Sports.
Artikel 14
Die Vertrags Staaten unterstützen Besuche von
Persönlichkeiten und Fachleuten auf den Gebieten
der Literatur, der Musik, der bildenden Künste,
des Theater-, Film-, Bibliotheks- und Musealwesens
sowie der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes,
insbesondere anläßlich der Veranstaltung
von Symposien, Festspielen und internationalen
Wettbewerben.
Artikel 15
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung
von Gastspielen von Künstlern und
Künstlerensembles über Vermittlung von Agenturen
und erleichtern solche Vermittlungen.
Artikel 16
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung
von künstlerischen und wissenschaftlichen
Ausstellungen im anderen Vertragsstaat
und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.
Artikel 17
Die Vertragsstaaten ermutigen die „Österreichischer
Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter
Haftung" (ORF) und das Bulgarische Komitee
für Fernsehen und Rundfunk zur Erweiterung
der direkten Zusammenarbeit.
Artikel 18
Jeder Vertragsstaat ermutigt zur Übersetzung
und Veröffentlichung von bedeutenden literarischen,
wissenschaftlichen und künstlerischen
Werken des anderen Vertrags Staates.
Artikel 19
Die Vertragsstaaten ermutigen zu Kontakten
zwischen kulturellen Vereinigungen und Organisationen
in beiden Vertragsstaaten.
Artikel 20
Die allgemeinen finanziellen Bedingungen der
Durchführung dieses Abkommens werden im
Anhang geregelt, der einen integrierenden Teil
dieses Abkommens bildet.
Artikel 21
Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens wird eine Gemischte Kommission
eingerichtet, die jeweils aus der gleichen Zahl von
Vertretern beider Vertragsstaaten besteht. Sie
tritt alle drei Jahre abwechselnd in Österreich
und Bulgarien zusammen. Den Vorsitz führt der
Leiter der Delegation des Gastlandes.
Die Gemischte Kommission schlägt den Vertragsstaaten
jeweils ein Dreijahres-Programm zur
organisatorischen und finanziellen Regelung der
Durchführung dieses Abkommens vor.
Artikel 22
Dieses Abkommen wird ratifiziert und tritt
sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Artikel 23
Dieses Abkommen wird für die Dauer von
fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils
automatisch auf weitere fünf Jahre verlängert,
sofern nicht einer der Vertrags Staaten dieses
Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege
mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist
kündigt.
ZU URKUND DESSEN haben die gefertigten
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Sofia am 9. Februar 1973
in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Volksrepublik Bulgarien
Petar Mladenov m. p.
ANHANG
Die Vertragsstaaten werden die Kosten der
Durchführung dieses Abkommens nach folgenden
Grundsätzen tragen
a) Jeder Vertragsstaat trägt im Rahmen dieses
Abkommens die Reisekosten seiner Angehörigen
in das Gastland und zurück.
b) Das Gastland trägt die Kosten für Reisen
innerhalb seines Hoheitsgebietes, soferne
das im Einvernehmen mit dem Gastland
festgelegte Besuchsprogramm oder Studium
solche Reisen erfordern.
c) Bei Besuchen, die einen Monat nicht überschreiten,
zahlt das Gastland entsprechende
Tagessätze, die Unterkunft, Verpflegung und
Handgeld decken.
d) Bei Besuchen, die einen Monat überschreiten,
zahlt das Gastland angemessene Aufenthaltskosten,
die Unterkunft, Verpflegung und
Handgeld decken.
e) Bei Ausstellungen, die auf Basis der Gegenseitigkeit
durchgeführt werden, trägt das entsendende
Land die Kosten der Vorbereitung
und Versendung zum ersten Bestimmungsort
im Gastland. Das Gastland trägt alle
übrigen Kosten innerhalb des Gastlandes
und die Kosten des Rücktransportes vom
letzten Bestimmungsort im Gastland.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 8. Mai 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22
am 7. Juli 1974 in Kraft.