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340_1974 AT

340. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 340. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Volksrepublik

Bulgarien haben,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit

zwischen beiden Ländern auf den Gebieten der

Kultur, Wissenschaft und Erziehung zu entwickeln

und zur Förderung des gegenseitigen

Verständnisses sowie der freundschaftlichen Beziehungen

zwischen dem österreichischen und dem

bulgarischen Volk beizutragen,

vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen,

und sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung

der Zusammenarbeit auf den Gebieten

der Wissenschaft und Forschung, des Schul- und

Hochschulwesens, der Kultur und Kunst, des

Rundfunks und Fernsehens sowie der Erwachsenenbildung,

der außerschulischen Jugenderziehung

und des Sports.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Lehre und

Forschung zwischen Hochschulen sowie anderen

wissenschaftlichen Institutionen.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten ermutigen zum Austausch

wissenschaftlicher Publikationen und sonstiger

wissenschaftlicher Informationsmaterialien zwischen

den entsprechenden Institutionen beider

Vertragsstaaten.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten ermutigen zu Einladungen

von Wissenschaftern zu internationalen sowie

nationalen wissenschaftlichen Symposien, die im

anderen Vertragsstaat stattfinden.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten unterstützen an ihren Hochschulen

die Erteilung von Lehraufträgen bzw. die

Bestellung von Lektoren für die Sprache und

Literatur des anderen Landes über Vorschlag der

akademischen Behörden, wobei nach Möglichkeit

vom anderen Vertragsstaat vorgeschlagene, fachlich

geeignete Kandidaten in Betracht gezogen

werden sollen.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat gewährt alljährlich Studierenden

und absolvierten Akademikern des

anderen Vertragsstaates angemessene Stipendien.

Diese Stipendien decken Studiengebühren, angemessene

Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld.

Das Gastland trägt im Bedarfsfall die Kosten

ärztlicher Behandlung.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten richten ihre Bemühungen

dahin, die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen,

Diplomen und akademischen Graden

durch den Abschluß besonderer Abkommen zu

regeln.

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat erleichtert den Staatsbürgern

des anderen Vertragsstaates, die im

Rahmen der Anwendung dieses Abkommens entsendet

werden; die Benützung von Bibliotheken,

Archiven, musealen Sammlungen sowie sonstigen

wissenschaftlichen Institutionen.

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat übermittelt dem anderen

Vertragsstaat in der Absicht, im Schulwesen eine

objektive Sachdarstellung des anderen Landes zu

sichern, Lehrpläne und Lehrbücher und empfiehlt

die Berücksichtigung der richtigstellenden Informationen

des anderen Vertragsstaates.

Artikel 10

Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungsaustausch

auf dem Gebiete des Schulwesens,

insbesondere durch wechselseitige Besuche von

Experten.

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat ermutigt zum Studium der

Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates.

Artikel 12

Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungsaustausch

auf den Gebieten des Schul- und Sportstättenbaues

sowie der Erzeugung und Verwendung

von Lehrmitteln und Lehrbehelfen.

Artikel 13

Die Vertragsstaaten unterstützen die Kontakte

auf den Gebieten der Erwachsenenbildung und

des Sports.

Artikel 14

Die Vertrags Staaten unterstützen Besuche von

Persönlichkeiten und Fachleuten auf den Gebieten

der Literatur, der Musik, der bildenden Künste,

des Theater-, Film-, Bibliotheks- und Musealwesens

sowie der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes,

insbesondere anläßlich der Veranstaltung

von Symposien, Festspielen und internationalen

Wettbewerben.

Artikel 15

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung

von Gastspielen von Künstlern und

Künstlerensembles über Vermittlung von Agenturen

und erleichtern solche Vermittlungen.

Artikel 16

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung

von künstlerischen und wissenschaftlichen

Ausstellungen im anderen Vertragsstaat

und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.

Artikel 17

Die Vertragsstaaten ermutigen die „Österreichischer

Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter

Haftung" (ORF) und das Bulgarische Komitee

für Fernsehen und Rundfunk zur Erweiterung

der direkten Zusammenarbeit.

Artikel 18

Jeder Vertragsstaat ermutigt zur Übersetzung

und Veröffentlichung von bedeutenden literarischen,

wissenschaftlichen und künstlerischen

Werken des anderen Vertrags Staates.

Artikel 19

Die Vertragsstaaten ermutigen zu Kontakten

zwischen kulturellen Vereinigungen und Organisationen

in beiden Vertragsstaaten.

Artikel 20

Die allgemeinen finanziellen Bedingungen der

Durchführung dieses Abkommens werden im

Anhang geregelt, der einen integrierenden Teil

dieses Abkommens bildet.

Artikel 21

Zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens wird eine Gemischte Kommission

eingerichtet, die jeweils aus der gleichen Zahl von

Vertretern beider Vertragsstaaten besteht. Sie

tritt alle drei Jahre abwechselnd in Österreich

und Bulgarien zusammen. Den Vorsitz führt der

Leiter der Delegation des Gastlandes.

Die Gemischte Kommission schlägt den Vertragsstaaten

jeweils ein Dreijahres-Programm zur

organisatorischen und finanziellen Regelung der

Durchführung dieses Abkommens vor.

Artikel 22

Dieses Abkommen wird ratifiziert und tritt

sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel 23

Dieses Abkommen wird für die Dauer von

fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils

automatisch auf weitere fünf Jahre verlängert,

sofern nicht einer der Vertrags Staaten dieses

Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege

mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist

kündigt.

ZU URKUND DESSEN haben die gefertigten

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Sofia am 9. Februar 1973

in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Volksrepublik Bulgarien

Petar Mladenov m. p.

ANHANG

Die Vertragsstaaten werden die Kosten der

Durchführung dieses Abkommens nach folgenden

Grundsätzen tragen

a) Jeder Vertragsstaat trägt im Rahmen dieses

Abkommens die Reisekosten seiner Angehörigen

in das Gastland und zurück.

b) Das Gastland trägt die Kosten für Reisen

innerhalb seines Hoheitsgebietes, soferne

das im Einvernehmen mit dem Gastland

festgelegte Besuchsprogramm oder Studium

solche Reisen erfordern.

c) Bei Besuchen, die einen Monat nicht überschreiten,

zahlt das Gastland entsprechende

Tagessätze, die Unterkunft, Verpflegung und

Handgeld decken.

d) Bei Besuchen, die einen Monat überschreiten,

zahlt das Gastland angemessene Aufenthaltskosten,

die Unterkunft, Verpflegung und

Handgeld decken.

e) Bei Ausstellungen, die auf Basis der Gegenseitigkeit

durchgeführt werden, trägt das entsendende

Land die Kosten der Vorbereitung

und Versendung zum ersten Bestimmungsort

im Gastland. Das Gastland trägt alle

übrigen Kosten innerhalb des Gastlandes

und die Kosten des Rücktransportes vom

letzten Bestimmungsort im Gastland.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 8. Mai 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22

am 7. Juli 1974 in Kraft.

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