340. Verordnung: Änderung der Postordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/
1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 36/1964 und der Kundmachung BGBl.
Nr. 365/1970 wird verordnet
Artikel I
Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 6/1960,
278/1963 und 291/1968 wird wie folgt geändert
1. Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. Die Postordnung enthält die Bedingungen
für die Beförderung von Briefsendungen,
Zeitungen und Paketen sowie für den Geldverkehr
der Post."
2. Im § 2 sind die Worte „des Österreichischen
Postsparkassenamtes" durch die Worte „der
Österreichischen Postsparkasse" zu ersetzen.
3. In den §§ 5, 6, 9, 19, 30, 30 a und 46 haben
die Worte „und verstaatlichte Unternehmungen"
zu entfallen.
4. Die §§ 18, 53, 54, 55, 56, 59, 60, 62, 64, 66,
67, 69, 70, 74, 75, 76, 79, 80, 82, 224, 225, 226,
228, 232, 233, 238, 246, 250 und 251 haben zu
entfallen.
5. Im § 19 haben die Worte „aufgerundet auf
volle 10 Groschen" zu entfallen.
6. Nach § 52 sind die Überschriften „2. Arten
der Postsendungen" und „Briefsendungen" durch
die Überschrift „2. Allgemeine Bestimmungen"
zu ersetzen.
7. Im § 58 ist die Ziffer „1000" durch die
Ziffer „300" zu ersetzen.
8. Im § 61 sind die ersten beiden Sätze durch
folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bei Antwortsendungen sind die Beförderungsgebühren
bei der Abgabe zu entrichten. Auf
diesen Sendungen haben die Postämter außer
der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch
die Einhebungsgebühr für Antwortsendungen
zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben."
9. Die Überschriften vor den §§ 62, 64, 66, 69,
74, 76, 77, 78 und 79 haben zu entfallen.
10. Im letzten Satz des § 63 haben die Worte
„für Briefe" zu entfallen.
11. Im letzten Satz des § 65 haben die Worte
„für Postkarten" zu entfallen.
12. Der § 71 hat zu lauten
„§ 71. Unverpackt aufgegebene Ansichts-,
Glückwunsch- und Beileidskarten, die als Drucksachen
gelten, sind auch dann zu befördern, wenn
die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht
entrichtet ist. Auf solchen Karten haben die
Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr
auch die Einhebungsgebühr zu vermerken
und bei der Abgabe einzuheben."
13. Der § 72 hat zu lauten
„§ 72. Die Postgebühren für Massensendungen
sind bar zu entrichten."
14. Im § 81 haben die ersten beiden Sätze zu
entfallen.
15. Im § 85 haben die letzten beiden Sätze zu
entfallen.
16. Im § 87 ist zwischen den Worten „Wertbriefumschlägen"
und „gleichwertig" das Wort
„mindestens" einzufügen.
17. Im dritten Satz des § 95 haben nach dem
Wort „(Chiffre)" der Beistrich und die Worte
„auf Massendrucksachen und Massenwarenproben
(Massensendungen) durch die allgemein gehaltene
Anschrift ,An einen Haushalt'" zu entfallen.
18. Der § 105 hat zu lauten
„§ 105. Bei der Aufgabe von Massensendungen
ohne Anschrift ist dem Aufgabepostamt eine Zusammenstellung
über die Anzahl der für jedes
Abgabepostamt bestimmten Sendungen zu übergeben."
19. Im § 106 hat der zweite Satz zu entfallen.
20. In den §§ 106 und 169 ist das Wort
„Warenproben" durch das Wort „Warensendungen"
zu ersetzen.
21. Der § 127 hat zu lauten
„§ 127. Pakete, die eine besonders vorsichtige
Behandlung verlangen, müssen als „Sperrgut"
aufgegeben werden."
22. Der letzte Satz des § 142 hat zu lauten
„Massensendungen ohne Anschrift sowie Zeitungen
mit der allgemein gehaltenen Anschrift
„An einen Haushalt" sind an jeder Abgabestelle
eines bestimmten Gebietes abzugeben."
23. Der letzte Satz des § 162 hat zu lauten
„Zum Nachweis der Nämlichkeit sind Urkunden
nicht geeignet, wenn ihre Gültigkeit abgelaufen
ist, das Lichtbild oder die Personsbeschreibung
auf den Inhaber nicht mehr zutrifft oder bei
der Ausstellung der Urkunde die Nämlichkeit
nicht überprüft wird."
24. Im ersten Satz des § 221 sind die Worte
„mit allgemein gehaltener" durch das Wort
„ohne" zu ersetzen.
25. Der zweite Satz des § 227 hat zu lauten
„Wochenblätter werden an Samstagen nicht zugestellt."
26. Im § 227 hat der letzte Satz zu entfallen.
27. Der § 229 hat zu lauten
„§ 229. Der Verleger einer anschriftslos versendeten
Zeitung hat den für die Abgabe der
Zeitung zuständigen Abgabepostämtern die betreffenden
Empfänger (Bezieher) der Zeitung mit
einer Bezieherliste (Anlage 3) und die eintretenden
Änderungen mit einer fortlaufend numerierten
Nachtragsliste (Anlage 4) bekanntzugeben."
28. Im vierten Satz des § 231 haben die Worte
„nach den Anweisungen des Aufgabepostamtes in
Leitzonen-, Leitgebiets-, Leitstrecken- und Ortsbunden"
zu entfallen.
29. Im § 231 haben die letzten beiden Sätze
zu entfallen.
30. Vor § 238 hat in der Überschrift der
Teil „Bahnhof-," zu entfallen.
31. Die Überschrift nach dem Text des § 243
hat zu entfallen.
32. Im § 248 hat der letzte Satz zu entfallen.
33. Im § 278 sind die Worte „Zahlungsanweisungen
des Österreichischen Postsparkassenamtes"
durch die Worte „Scheckverkehrs-Anweisungen
der Österreichischen Postsparkasse" zu ersetzen.
34. Nach Z. 1 der Anlage 1 ist einzufügen
„1 a. Sicherheitszündhölzer sind in Paketen bis
zu einem Gewicht von fünfzehn Kilogramm zugelassen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1971
in Kraft.