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340_1971 AT

340. Verordnung: Änderung der Postordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 340. Verordnung: Änderung der Postordnung

Auf Grund des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/

1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 36/1964 und der Kundmachung BGBl.

Nr. 365/1970 wird verordnet

Artikel I

Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 6/1960,

278/1963 und 291/1968 wird wie folgt geändert

1. Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. Die Postordnung enthält die Bedingungen

für die Beförderung von Briefsendungen,

Zeitungen und Paketen sowie für den Geldverkehr

der Post."

2. Im § 2 sind die Worte „des Österreichischen

Postsparkassenamtes" durch die Worte „der

Österreichischen Postsparkasse" zu ersetzen.

3. In den §§ 5, 6, 9, 19, 30, 30 a und 46 haben

die Worte „und verstaatlichte Unternehmungen"

zu entfallen.

4. Die §§ 18, 53, 54, 55, 56, 59, 60, 62, 64, 66,

67, 69, 70, 74, 75, 76, 79, 80, 82, 224, 225, 226,

228, 232, 233, 238, 246, 250 und 251 haben zu

entfallen.

5. Im § 19 haben die Worte „aufgerundet auf

volle 10 Groschen" zu entfallen.

6. Nach § 52 sind die Überschriften „2. Arten

der Postsendungen" und „Briefsendungen" durch

die Überschrift „2. Allgemeine Bestimmungen"

zu ersetzen.

7. Im § 58 ist die Ziffer „1000" durch die

Ziffer „300" zu ersetzen.

8. Im § 61 sind die ersten beiden Sätze durch

folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bei Antwortsendungen sind die Beförderungsgebühren

bei der Abgabe zu entrichten. Auf

diesen Sendungen haben die Postämter außer

der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch

die Einhebungsgebühr für Antwortsendungen

zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben."

9. Die Überschriften vor den §§ 62, 64, 66, 69,

74, 76, 77, 78 und 79 haben zu entfallen.

10. Im letzten Satz des § 63 haben die Worte

„für Briefe" zu entfallen.

11. Im letzten Satz des § 65 haben die Worte

„für Postkarten" zu entfallen.

12. Der § 71 hat zu lauten

„§ 71. Unverpackt aufgegebene Ansichts-,

Glückwunsch- und Beileidskarten, die als Drucksachen

gelten, sind auch dann zu befördern, wenn

die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht

entrichtet ist. Auf solchen Karten haben die

Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr

auch die Einhebungsgebühr zu vermerken

und bei der Abgabe einzuheben."

13. Der § 72 hat zu lauten

„§ 72. Die Postgebühren für Massensendungen

sind bar zu entrichten."

14. Im § 81 haben die ersten beiden Sätze zu

entfallen.

15. Im § 85 haben die letzten beiden Sätze zu

entfallen.

16. Im § 87 ist zwischen den Worten „Wertbriefumschlägen"

und „gleichwertig" das Wort

„mindestens" einzufügen.

17. Im dritten Satz des § 95 haben nach dem

Wort „(Chiffre)" der Beistrich und die Worte

„auf Massendrucksachen und Massenwarenproben

(Massensendungen) durch die allgemein gehaltene

Anschrift ,An einen Haushalt'" zu entfallen.

18. Der § 105 hat zu lauten

„§ 105. Bei der Aufgabe von Massensendungen

ohne Anschrift ist dem Aufgabepostamt eine Zusammenstellung

über die Anzahl der für jedes

Abgabepostamt bestimmten Sendungen zu übergeben."

19. Im § 106 hat der zweite Satz zu entfallen.

20. In den §§ 106 und 169 ist das Wort

„Warenproben" durch das Wort „Warensendungen"

zu ersetzen.

21. Der § 127 hat zu lauten

„§ 127. Pakete, die eine besonders vorsichtige

Behandlung verlangen, müssen als „Sperrgut"

aufgegeben werden."

22. Der letzte Satz des § 142 hat zu lauten

„Massensendungen ohne Anschrift sowie Zeitungen

mit der allgemein gehaltenen Anschrift

„An einen Haushalt" sind an jeder Abgabestelle

eines bestimmten Gebietes abzugeben."

23. Der letzte Satz des § 162 hat zu lauten

„Zum Nachweis der Nämlichkeit sind Urkunden

nicht geeignet, wenn ihre Gültigkeit abgelaufen

ist, das Lichtbild oder die Personsbeschreibung

auf den Inhaber nicht mehr zutrifft oder bei

der Ausstellung der Urkunde die Nämlichkeit

nicht überprüft wird."

24. Im ersten Satz des § 221 sind die Worte

„mit allgemein gehaltener" durch das Wort

„ohne" zu ersetzen.

25. Der zweite Satz des § 227 hat zu lauten

„Wochenblätter werden an Samstagen nicht zugestellt."

26. Im § 227 hat der letzte Satz zu entfallen.

27. Der § 229 hat zu lauten

„§ 229. Der Verleger einer anschriftslos versendeten

Zeitung hat den für die Abgabe der

Zeitung zuständigen Abgabepostämtern die betreffenden

Empfänger (Bezieher) der Zeitung mit

einer Bezieherliste (Anlage 3) und die eintretenden

Änderungen mit einer fortlaufend numerierten

Nachtragsliste (Anlage 4) bekanntzugeben."

28. Im vierten Satz des § 231 haben die Worte

„nach den Anweisungen des Aufgabepostamtes in

Leitzonen-, Leitgebiets-, Leitstrecken- und Ortsbunden"

zu entfallen.

29. Im § 231 haben die letzten beiden Sätze

zu entfallen.

30. Vor § 238 hat in der Überschrift der

Teil „Bahnhof-," zu entfallen.

31. Die Überschrift nach dem Text des § 243

hat zu entfallen.

32. Im § 248 hat der letzte Satz zu entfallen.

33. Im § 278 sind die Worte „Zahlungsanweisungen

des Österreichischen Postsparkassenamtes"

durch die Worte „Scheckverkehrs-Anweisungen

der Österreichischen Postsparkasse" zu ersetzen.

34. Nach Z. 1 der Anlage 1 ist einzufügen

„1 a. Sicherheitszündhölzer sind in Paketen bis

zu einem Gewicht von fünfzehn Kilogramm zugelassen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1971

in Kraft.

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