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340_1970 AT

340. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf gewisse administrative und phytosanitäre Behinderungen bei der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen, Pflanzenerzeugnissen und Erde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 340. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf gewisse administrative und phytosanitäre Behinderungen bei der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen, Pflanzenerzeugnissen und Erde

DER BOTSCHAFTER

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Wien, den 31. März 1969

Herr Bundesminister!

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland und

unter Bezugnahme auf den am 31. Mai 1967

in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen,

die sich an der deutsch-österreichischen Grenze

bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, folgende

Vereinbarung vorzuschlagen

Für Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenerzeugnisse

und Erde, die nach Artikel 4 Abs. 1 und

Artikel 5 Abs. 1 des Vertrages frei von Eingangsabgaben

sind, wird auf die Beschränkung der

Einfuhr über bestimmte Einlaßstellen, die Beibringung

von Pflanzengesundheitszeugnissen sowie

auf die Durchführung von Untersuchungen

und Entseuchungen verzichtet.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

phytosanitären Gründen die Anwendung dieser

Vereinbarung vorübergehend aussetzen. Einführung

und Aufhebung dieser Maßnahme sind

dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf

diplomatischem Weg mitzuteilen. Jeder der beiden

Vertragsstaaten kann diese Vereinbarung

jederzeit schriftlich kündigen; die Kündigung

wird drei Monate nach Eingang ihrer Notifikation

beim anderen Vertragspartner wirksam.

Falls sich die österreichische Bundesregierung mit

diesem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage

ich vor, daß diese Note und die entsprechende

Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung

zwischen unseren beiden Regierungen bilden

sollen, die gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des

Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik

Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen,

die sich an der deutsch-österreichischen Grenze

bei den Staustufen und Grenzbrücken ergeben Siehe BGBl. Nr. 339/1970,

in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die

Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Löns m.p.

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Herrn Dr. Kurt Waldheim

DER BUNDESMINISTER

FOR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 31. März 1969

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer

Exzellenz vom 31. März 1969 zu bestätigen, die

folgenden Wortlaut hat

„Ich halbe die Ehre, Ihnen im Namen der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland und

unter Bezugnahme auf den am 31. Mai 1967 in

Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik

Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen,

die sich an der deutsch-österreichischen Grenze

bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, folgende

Vereinbarung vorzuschlagen

Für Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenerzeugnisse

und Erde, die nach Artikel 4 Abs. 1 und

Artikel 5 Abs. 1 des Vertrages frei von Eingangsabgaben

sind, wird auf die Beschränkung der

Einfuhr über bestimmte Einlaßstellen, die Beibringung

von Pflanzengesundheitszeugnissen sowie

auf die Durchführung von Untersuchungen

und Entseuchungen verzichtet.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

phytosanitären Gründen die Anwendung dieser

Vereinbarung vorübergehend aussetzen. Einführung

und Aufhebung dieser Maßnahme sind

dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf

diplomatischem Weg mitzuteilen. Jeder der beiden

Vertragsstaaten kann diese Vereinbarung

jederzeit schriftlich kündigen; die Kündigung

wird drei Monate nach Eingang ihrer Notifikation

beim anderen Vertragspartner wirksam.

Falls sich die österreichische Bundesregierung

mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt,

schlage ich vor, daß diese Note und die entsprechende

Antwortnote Eurer Exzellenz eine

Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen

bilden sollen, die gleichzeitig mit dem Inkrafttreten

des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der

Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche

Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen

Grenze beiden Staustufen und Grenzbrücken

ergeben, in Kraft tritt."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Bundesregierung der Republik Österreich

diesem Vorschlag zustimmt und somit die Note

Eurer Exzellenz und diese Antwortnote eine

Vereinbarung zwischen unseren Regierungen

bilden, welche gleichzeitig mit dem Inkrafttreten

des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über zoll- und paßrechtliche Fragen,

die sich an der österreichisch-deutschen Grenze

bei den Staustufen und Grenzbrücken ergeben Siehe BGBl. Nr. 339/1970,

in Kraft tritt.

Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung

verbleibe ich

Waldheim m. p.

Seiner Exzellenz

dem Botschafter der

Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Josef Löns

Wien

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