340. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf gewisse administrative und phytosanitäre Behinderungen bei der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen, Pflanzenerzeugnissen und Erde
Gesetzestext (1 Artikel)
DER BOTSCHAFTER
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Wien, den 31. März 1969
Herr Bundesminister!
Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
unter Bezugnahme auf den am 31. Mai 1967
in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen,
die sich an der deutsch-österreichischen Grenze
bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, folgende
Vereinbarung vorzuschlagen
Für Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenerzeugnisse
und Erde, die nach Artikel 4 Abs. 1 und
Artikel 5 Abs. 1 des Vertrages frei von Eingangsabgaben
sind, wird auf die Beschränkung der
Einfuhr über bestimmte Einlaßstellen, die Beibringung
von Pflanzengesundheitszeugnissen sowie
auf die Durchführung von Untersuchungen
und Entseuchungen verzichtet.
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
phytosanitären Gründen die Anwendung dieser
Vereinbarung vorübergehend aussetzen. Einführung
und Aufhebung dieser Maßnahme sind
dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf
diplomatischem Weg mitzuteilen. Jeder der beiden
Vertragsstaaten kann diese Vereinbarung
jederzeit schriftlich kündigen; die Kündigung
wird drei Monate nach Eingang ihrer Notifikation
beim anderen Vertragspartner wirksam.
Falls sich die österreichische Bundesregierung mit
diesem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage
ich vor, daß diese Note und die entsprechende
Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren beiden Regierungen bilden
sollen, die gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des
Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik
Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen,
die sich an der deutsch-österreichischen Grenze
bei den Staustufen und Grenzbrücken ergeben Siehe BGBl. Nr. 339/1970,
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Löns m.p.
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Herrn Dr. Kurt Waldheim
DER BUNDESMINISTER
FOR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 31. März 1969
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer
Exzellenz vom 31. März 1969 zu bestätigen, die
folgenden Wortlaut hat
„Ich halbe die Ehre, Ihnen im Namen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
unter Bezugnahme auf den am 31. Mai 1967 in
Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik
Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen,
die sich an der deutsch-österreichischen Grenze
bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, folgende
Vereinbarung vorzuschlagen
Für Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenerzeugnisse
und Erde, die nach Artikel 4 Abs. 1 und
Artikel 5 Abs. 1 des Vertrages frei von Eingangsabgaben
sind, wird auf die Beschränkung der
Einfuhr über bestimmte Einlaßstellen, die Beibringung
von Pflanzengesundheitszeugnissen sowie
auf die Durchführung von Untersuchungen
und Entseuchungen verzichtet.
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
phytosanitären Gründen die Anwendung dieser
Vereinbarung vorübergehend aussetzen. Einführung
und Aufhebung dieser Maßnahme sind
dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf
diplomatischem Weg mitzuteilen. Jeder der beiden
Vertragsstaaten kann diese Vereinbarung
jederzeit schriftlich kündigen; die Kündigung
wird drei Monate nach Eingang ihrer Notifikation
beim anderen Vertragspartner wirksam.
Falls sich die österreichische Bundesregierung
mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt,
schlage ich vor, daß diese Note und die entsprechende
Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
bilden sollen, die gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche
Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen
Grenze beiden Staustufen und Grenzbrücken
ergeben, in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Bundesregierung der Republik Österreich
diesem Vorschlag zustimmt und somit die Note
Eurer Exzellenz und diese Antwortnote eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen
bilden, welche gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über zoll- und paßrechtliche Fragen,
die sich an der österreichisch-deutschen Grenze
bei den Staustufen und Grenzbrücken ergeben Siehe BGBl. Nr. 339/1970,
in Kraft tritt.
Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung
verbleibe ich
Waldheim m. p.
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Josef Löns
Wien