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340_1968 AT

340. Notenwechsel betreffend die Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches des zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf die Färöer-Inseln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 340. Notenwechsel betreffend die Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches des zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf die Färöer-Inseln

Nachdem der am 11. beziehungsweise 14. Juli 1967 in Wien durchgeführte Notenwechsel betreffend

die Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches des zwischen der Republik Österreich

und dem Königreich Dänemark abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf die Färöer-Inseln, welcher also lautet

KÖNIGLICH DÄNISCHE BOTSCHAFT

WIEN

J. Nr. 30 D. 2.

Verbalnote

Die Königlich Dänische Botschaft beehrt sich,

dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

den Wunsch der Dänischen Regierung

zu unterbreiten, den Geltungsbereich des am

23. Oktober 1961 in Wien unterzeichneten Abkommens

zwischen dem Königreich Dänemark

und der Republik Österreich zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2

dieses Abkommens auf die Färöer-Inseln zu erstrecken

und schlägt hiezu nachstehende Vereinbarung

vor

1. Der Anwendungsbereich des Abkommens

zwischen dem Königreich Dänemark und der Republik

Österreich vom 23. Oktober 1961 zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen (im folgenden mit „Abkommen" bezeichnet)

wird in seiner Gesamtheit auf die

„Färöer-Inseln" ausgedehnt.

2. Die im Abkommen verwendeten Begriffe

„Königreich Dänemark" und „Dänemark"

schließen, wenn aus dem Zusammenhang nichts

anderes hervorgeht, daher die Färöer-Inseln ein.

3. Zu den Steuern, die auf Grund der vorliegenden

Vereinbarung vom Abkommen erfaßt

werden, gehören insbesondere folgende auf den

Färöer-Inseln erhobene Steuern

a) die Einkommensteuer der Landeskasse der

Färöer-Inseln, und

b) die Einkommensteuer der Gemeinden der

Färöer-Inseln.

4. Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt

in Kraft, in dem sich die Vertragsstaaten durch

Notenwechsel darüber unterrichten, daß die

innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten

erfüllt sind. Ihre Bestimmungen finden

erstmals Anwendung

a) auf die österreichischen Steuern, die für

die Zeit nach dem 31. Dezember 1963 erhoben

werden,

b) auf die färöerischen Steuern, die für die

Zeit nach dem 31. März 1965 erhoben werden.

5. Diese Vereinbarung gilt für unbestimmte

Zeit, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten am

oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres

diese Vereinbarung gesondert oder zusammen

mit dem Abkommen auf diplomatischem

Wege kündigen. Wird diese Vereinbarung

zusammen mit dem Abkommen gekündigt, so

ist Artikel 28 des Abkommens auf die im

Punkt 3 genannten Abgaben sinngemäß anzuwenden.

Wird diese Vereinbarung gesondert gekündigt,

sind ihre Bestimmungen letztmals anzuwenden

a) auf die österreichischen Steuern, die für das

Kalenderjahr erhoben werden, in dem die

Kündigung ausgesprochen wurde;

b) auf die färöerischen Steuern, die für das

Steuerjahr erhoben werden, das in dem auf

das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahr

beginnt.

Sofern die Österreichische Bundesregierung mit

den vorstehenden Bestimmungen ihr Einverständnis

erklärt, wird diese Note zusammen mit

der entsprechenden Note des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten als ein

Abkommen zwischen den beiden Regierungen

betrachtet werden.

Die Botschaft benützt diese Gelegenheit, um

dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

die Versicherung ihrer ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 11. Juli 1967

An das

Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Ballhausplatz

1010 Wien

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 147.734-8/67

Verbalnote

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

beehrt sich, auf den von der Königlich

Dänischen Botschaft unterbreiteten Vorschlag

der Dänischen Regierung, den Geltungsbereich

des am 23. Oktober 1961 in Wien unterzeichneten

Abkommens zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich Dänemark zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen in Übereinstimmung mit Artikel 26

Absatz 2 dieses Abkommens auf die Färöer-

Inseln zu erstrecken, Bezug zu nehmen und mitzuteilen,

daß die österreichische Bundesregierung

beschlossen hat, diesem Vorschlag gemäß der

nachstehenden Vereinbarung zuzustimmen.

1. Der Anwendungsbereich des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und dem

Königreich Dänemark vom 23. Oktober 1961 zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen (im folgenden mit „Abkommen" bezeichnet)

wird in seiner Gesamtheit auf die

„Färöer-Inseln" ausgedehnt.

2. Die im Abkommen verwendeten Begriffe

„Königreich Dänemark" und „Dänemark"

schließen, wenn aus dem Zusammenhang nichts

anderes hervorgeht, daher die Färöer-Inseln ein.

3. Zu den Steuern, die auf Grund der vorliegenden

Vereinbarung vom Abkommen erfaßt

werden, gehören insbesondere folgende auf den

Färöer-Inseln erhobene Steuern

a) die Einkommensteuer der Landeskasse der

Färöer-Inseln, und

b) die Einkommensteuer der Gemeinden der

Färöer-Inseln.

4. Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt

in Kraft, in dem sich die Vertragsstaaten durch

Notenwechsel darüber unterrichten, daß die

innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten

erfüllt sind. Ihre Bestimmungen finden

erstmals Anwendung

a) auf die österreichischen Steuern, die für die

Zeit nach dem 31. Dezember 1963 erhoben

werden,

b) auf die färöerischen Steuern, die für die

Zeit nach dem 31. März 1965 erhoben werden.

5. Diese Vereinbarung gilt für unbestimmte

Zeit, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten am

oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres

diese Vereinbarung gesondert oder zusammen

mit dem Abkommen auf diplomatischem

Wege kündigen. Wird diese Vereinbarung

zusammen mit dem Abkommen gekündigt, so

ist Artikel 28 des Abkommens auf die im

Punkt 3 genannten Abgaben sinngemäß anzuwenden.

Wird diese Vereinbarung gesondert gekündigt,

sind ihre Bestimmungen letztmals anzuwenden

a) auf die österreichischen Steuern, die für das

Kalenderjahr erhoben werden, in dem die

Kündigung ausgesprochen wurde;

b) auf die färöerischen Steuern, die für das

Steuerjahr erhoben werden, das in dem auf

das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahr

beginnt.

Die vorliegende Note zusammen mit der Note

der Königlich Dänischen Botschaft vom 11. Juli

1967 werden sohin als ein Abkommen zwischen

den Regierungen beider Staaten betrachtet.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

benützt diese Gelegenheit, um der

Königlich Dänischen Botschaft die Versicherung

seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 14. Juli 1967

An die

Königlich Dänische Botschaft

Wien

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 11. Juni 1968.

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die in vorstehendem Notenwechsel enthaltene Vereinbarung ist gemäß ihrer Ziffer 4 am

6. August 1968 in Kraft getreten.

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