340. Notenwechsel betreffend die Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches des zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf die Färöer-Inseln
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 11. beziehungsweise 14. Juli 1967 in Wien durchgeführte Notenwechsel betreffend
die Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches des zwischen der Republik Österreich
und dem Königreich Dänemark abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf die Färöer-Inseln, welcher also lautet
KÖNIGLICH DÄNISCHE BOTSCHAFT
WIEN
J. Nr. 30 D. 2.
Verbalnote
Die Königlich Dänische Botschaft beehrt sich,
dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
den Wunsch der Dänischen Regierung
zu unterbreiten, den Geltungsbereich des am
23. Oktober 1961 in Wien unterzeichneten Abkommens
zwischen dem Königreich Dänemark
und der Republik Österreich zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2
dieses Abkommens auf die Färöer-Inseln zu erstrecken
und schlägt hiezu nachstehende Vereinbarung
vor
1. Der Anwendungsbereich des Abkommens
zwischen dem Königreich Dänemark und der Republik
Österreich vom 23. Oktober 1961 zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen (im folgenden mit „Abkommen" bezeichnet)
wird in seiner Gesamtheit auf die
„Färöer-Inseln" ausgedehnt.
2. Die im Abkommen verwendeten Begriffe
„Königreich Dänemark" und „Dänemark"
schließen, wenn aus dem Zusammenhang nichts
anderes hervorgeht, daher die Färöer-Inseln ein.
3. Zu den Steuern, die auf Grund der vorliegenden
Vereinbarung vom Abkommen erfaßt
werden, gehören insbesondere folgende auf den
Färöer-Inseln erhobene Steuern
a) die Einkommensteuer der Landeskasse der
Färöer-Inseln, und
b) die Einkommensteuer der Gemeinden der
Färöer-Inseln.
4. Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt
in Kraft, in dem sich die Vertragsstaaten durch
Notenwechsel darüber unterrichten, daß die
innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten
erfüllt sind. Ihre Bestimmungen finden
erstmals Anwendung
a) auf die österreichischen Steuern, die für
die Zeit nach dem 31. Dezember 1963 erhoben
werden,
b) auf die färöerischen Steuern, die für die
Zeit nach dem 31. März 1965 erhoben werden.
5. Diese Vereinbarung gilt für unbestimmte
Zeit, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten am
oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres
diese Vereinbarung gesondert oder zusammen
mit dem Abkommen auf diplomatischem
Wege kündigen. Wird diese Vereinbarung
zusammen mit dem Abkommen gekündigt, so
ist Artikel 28 des Abkommens auf die im
Punkt 3 genannten Abgaben sinngemäß anzuwenden.
Wird diese Vereinbarung gesondert gekündigt,
sind ihre Bestimmungen letztmals anzuwenden
a) auf die österreichischen Steuern, die für das
Kalenderjahr erhoben werden, in dem die
Kündigung ausgesprochen wurde;
b) auf die färöerischen Steuern, die für das
Steuerjahr erhoben werden, das in dem auf
das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahr
beginnt.
Sofern die Österreichische Bundesregierung mit
den vorstehenden Bestimmungen ihr Einverständnis
erklärt, wird diese Note zusammen mit
der entsprechenden Note des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten als ein
Abkommen zwischen den beiden Regierungen
betrachtet werden.
Die Botschaft benützt diese Gelegenheit, um
dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
die Versicherung ihrer ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 11. Juli 1967
An das
Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Ballhausplatz
1010 Wien
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 147.734-8/67
Verbalnote
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
beehrt sich, auf den von der Königlich
Dänischen Botschaft unterbreiteten Vorschlag
der Dänischen Regierung, den Geltungsbereich
des am 23. Oktober 1961 in Wien unterzeichneten
Abkommens zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Dänemark zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen in Übereinstimmung mit Artikel 26
Absatz 2 dieses Abkommens auf die Färöer-
Inseln zu erstrecken, Bezug zu nehmen und mitzuteilen,
daß die österreichische Bundesregierung
beschlossen hat, diesem Vorschlag gemäß der
nachstehenden Vereinbarung zuzustimmen.
1. Der Anwendungsbereich des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und dem
Königreich Dänemark vom 23. Oktober 1961 zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen (im folgenden mit „Abkommen" bezeichnet)
wird in seiner Gesamtheit auf die
„Färöer-Inseln" ausgedehnt.
2. Die im Abkommen verwendeten Begriffe
„Königreich Dänemark" und „Dänemark"
schließen, wenn aus dem Zusammenhang nichts
anderes hervorgeht, daher die Färöer-Inseln ein.
3. Zu den Steuern, die auf Grund der vorliegenden
Vereinbarung vom Abkommen erfaßt
werden, gehören insbesondere folgende auf den
Färöer-Inseln erhobene Steuern
a) die Einkommensteuer der Landeskasse der
Färöer-Inseln, und
b) die Einkommensteuer der Gemeinden der
Färöer-Inseln.
4. Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt
in Kraft, in dem sich die Vertragsstaaten durch
Notenwechsel darüber unterrichten, daß die
innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten
erfüllt sind. Ihre Bestimmungen finden
erstmals Anwendung
a) auf die österreichischen Steuern, die für die
Zeit nach dem 31. Dezember 1963 erhoben
werden,
b) auf die färöerischen Steuern, die für die
Zeit nach dem 31. März 1965 erhoben werden.
5. Diese Vereinbarung gilt für unbestimmte
Zeit, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten am
oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres
diese Vereinbarung gesondert oder zusammen
mit dem Abkommen auf diplomatischem
Wege kündigen. Wird diese Vereinbarung
zusammen mit dem Abkommen gekündigt, so
ist Artikel 28 des Abkommens auf die im
Punkt 3 genannten Abgaben sinngemäß anzuwenden.
Wird diese Vereinbarung gesondert gekündigt,
sind ihre Bestimmungen letztmals anzuwenden
a) auf die österreichischen Steuern, die für das
Kalenderjahr erhoben werden, in dem die
Kündigung ausgesprochen wurde;
b) auf die färöerischen Steuern, die für das
Steuerjahr erhoben werden, das in dem auf
das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahr
beginnt.
Die vorliegende Note zusammen mit der Note
der Königlich Dänischen Botschaft vom 11. Juli
1967 werden sohin als ein Abkommen zwischen
den Regierungen beider Staaten betrachtet.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
benützt diese Gelegenheit, um der
Königlich Dänischen Botschaft die Versicherung
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 14. Juli 1967
An die
Königlich Dänische Botschaft
Wien
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Juni 1968.
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die in vorstehendem Notenwechsel enthaltene Vereinbarung ist gemäß ihrer Ziffer 4 am
6. August 1968 in Kraft getreten.