340. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 17. Februar 1966 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße
samt Schlußprotokoll, welcher also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind in der Absicht, auf der Roßfeldstraße den
Durchgangsverkehr zu erleichtern, übereingekommen,
einen Vertrag zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister Dr. Hans
REICHMANN,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn außerordentlichen und bevollmächtigten
Botschafter Dr. Josef LÖNS,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten die nachstehenden
Bestimmungen vereinbart haben
Artikel 1
(1) Roßfeldstraße ist die vom Obersalzberg
bei Berchtesgaden über das Roßfeld nach Oberau
führende, im Eigentum der Bundesrepublik
Deutschland stehende Straße.
(2) Scheitelstrecke im Sinne dieses Vertrages
sind der Abschnitt der Roßfeldstraße und das
daran anschließende Gebiet, die im anliegenden
Lageplan (Blatt 1 und 2) im Maßstab 1 : 2000
dargestellt sind und auf dem Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in der Gemarkung
Forstbezirk Eck die Flurstücke Nr. 55 und 14
und auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
in der Katastralgemeinde Weißenbach die
Grundstücke Nr. 519/4 und 523/2 umfassen.
Artikel 2
(1) Die Republik Österreich gestattet der
Bundesrepublik Deutschland, soweit die Scheitelstrecke
auf österreichischem Hoheitsgebiet liegt,
den Bau, die Erhaltung und den Betrieb (einschließlich
Winterdienst) dieser Strecke sowie die
Einfuhr und den Einsatz der zu diesem Zweck
erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte
und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs.
Das gleiche gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes.
Die Bundesrepublik Deutschland gilt als
Straßenerhalter im Sinne der österreichischen
Straßenverkehrsordnung.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt
es, auf ihre Kosten den auf österreichischem
Hoheitsgebiet liegenden Teil der Scheitelstrecke
in betriebssicherem Zustand zu erhalten,
solange der Verkehr auf ihr zugelassen ist.
(3) Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik
Deutschland, die im Zusammenhang
mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland
stehen, sind ausschließlich vor den deutschen Gerichten
geltend zu machen, die für den auf
deutschem Hoheitsgebiet liegenden Teil der
Scheitelstrecke zuständig sind.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten gewähren einander ab
1. Jänner 1960 Freiheit von Ein- und Ausgangsabgaben
einschließlich der handelsstatistischen
Gebühr für die beim Bau der Roßfeldstraße verwendeten
sowie für die zur Erhaltung und zum
Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Straße
erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen
zur Sicherung des Verkehrs, soweit
diese aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten
kommen. Das gleiche gilt für Waren zur
Bepflanzung des Straßenrandes.
Artikel 4
(1) Die Vertragsstaaten lassen auf der Scheitelstrecke
einen Durchgangsverkehr nach den Bestimmungen
dieses Vertrages zu; als Durchgangsverkehr
gilt im Reiseverkehr auch der Hin-
und Rückweg.
(2) Eine Grenzabfertigung findet nicht statt.
Eine Zollabfertigung ist jedoch zulässig, wenn
an der Scheitelstrecke Verkaufsstellen betrieben
werden. Jeder Vertragsstaat bleibt ferner berechtigt,
die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen
gegen seine grenz- und veterinärpolizeilichen
Vorschriften sowie gegen seine
Zoll- und Pflanzenschutzvorschriften erforderlichen
Kontrollmaßnahmen durchzuführen.
(3) Vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen
sind, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Militärpersonen
in Uniform, ferner Personen, die
Kriegsgerät mit sich führen.
Artikel 5
Im Durchgangsverkehr bedarf es keiner
Durchreisebewilligung. Personen im Alter von
mehr als 16 Jahren müssen einen mit Lichtbild
versehenen amtlichen Ausweis mit sich führen.
Artikel 6
(1) Der Durchgangsverkehr ist ohne Aufenthalt
durchzuführen. Ein vorübergehender Aufenthalt
auf der Scheitelstrecke sowie auf anliegenden
Rastplätzen nördlich und bis zu einer
Tiefe von 50 m südlich der Scheitelstrecke von
Personen, die nur Reisebedarf mit sich führen,
steht dem nicht entgegen. Das Zelten und das
Abstellen von Wohnwagen ist nicht gestattet.
(2) Das Absetzen und die Aufnahme von Personen
im Durchgangsverkehr ist gestattet. Das
Auf- und Abladen von Waren im Durchgangsverkehr
— ausgenommen Reisebedarf, während
des vorübergehenden Aufenthaltes im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 — ist unzulässig.
(3) Ein Abweichen von der Scheitelstrecke ist
im Durchgangsverkehr nicht gestattet. Absatz" 1
Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 7
(1) Im Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen,
Motorfahrrädern und Fahrrädern mit
Hilfsmotor sowie Anhängern genügen die nach
dem Recht eines der Vertragsstaaten für die
Führung und den Betrieb eines solchen Fahrzeuges
erforderlichen amtlichen Urkunden.
(2) Die Vorschriften der Vertragsstaaten über
den Abschluß und den Nachweis einer Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung bleiben unberührt.
Artikel 8
(1) Im Durchgangsverkehr genügt es, wenn
die Fahrzeuge den Vorschriften eines der Vertragsstaaten
entsprechen.
(2) Für die gewerbliche Beförderung von Personen
und Gütern mit Kraftfahrzeugen gelten
im Durchgangsverkehr die Vorschriften des
Vertragsstaates, in dem das betreffende Fahrzeug
zugelassen ist. Dies gilt auch für den Werkverkehr.
Artikel 9
Im Durchgangsverkehr dürfen auch solche
Zahlungsmittel mitgeführt werden, deren Ein-,
Aus- oder Durchfuhr nach den Vorschriften
eines der Vertragsstaaten sonst verboten sind.
Artikel 10
Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, alle Personen,
die im Durchgangsverkehr in das
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist
sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres
Aufenthaltes in diesem Staat zu übernehmen.
Artikel 11
(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen
Post und der Deutschen Bundespost unterliegt
keinen Beschränkungen und keinen Durchgangsgebühren
des jeweils anderen Vertragsstaates.
Die in den Postfahrzeugen mitgeführten
Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.
(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen
sind während der Durchfahrt geschlossen zu
halten. Während der Durchfahrt findet kein
Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme
und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.
Artikel 12
Die Vertragsstaaten werden darauf hinwirken,
daß das Gebiet der Roßfeldstraße unter Landschafts-
oder Naturschutz gestellt bleibt.
Artikel 13
(1) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf
der Scheitelstrecke ereignen, können unbeschadet
eines anderen Gerichtsstandes auch vor dem
österreichischen oder dem deutschen Gericht geltend
gemacht werden, durch dessen Bezirk die
Scheitelstrecke führt. Der Kläger hat zwischen
diesen Gerichten die Wahl ohne Rücksicht darauf,
ob sich die Unfallstelle auf österreichischem
oder deutschem Hoheitsgebiet befindet. Haben
jedoch der Ersatzberechtigte und der Ersatzpflichtige
ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in demselben Vertragsstaat
oder gehören beide demselben Vertragsstaat an,
so ist die Zuständigkeit des Gerichts des anderen
Vertragsstaates, durch dessen Bezirk die Scheitelstrecke
führt, nicht gegeben.
(2) Das Recht der Parteien, die Zuständigkeit
eines Gerichts der Vertragsstaaten oder eines
dritten Staates zu vereinbaren, bleibt unberührt.
(3) Ist an dem Schadensfall, der sich auf der
Scheitelstrecke ereignet, ein Fahrzeug beteiligt,
dessen Halter ein Vertragsstaat oder ein Sondervermögen
dieses Staates ist, und ist nach Absatz
1 ein Gericht des anderen Vertragsstaates
zuständig, so unterwirft sich der erstgenannte
Vertragsstaat hinsichtlich der Ansprüche aus diesem
Schadensfall der Gerichtsbarkeit, einschließlich
der Zwangsvollstreckung, des anderen Vertragsstaates.
Das gleiche gilt für die Länder der
Vertragsstaaten und deren Sondervermögen.
(4) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf
der Scheitelstrecke ereignen, sind nach dem
Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, in dem
das Gericht seinen Sitz hat.
(5) Durch die Bestimmungen der Absätze 1
bis 4 wird die im Artikel 2 Absatz 3 getroffene
Regelung nicht berührt.
Artikel 14
(1) Die Exekutivorgane (Polizei, Gendarmerie
und Zolldienst), die Veterinärorgane sowie die
Organe des Jagd- und Forstschutzes der Vertragsstaaten
sind berechtigt, im Dienst die
Scheitelstrecke unentgeltlich zu benutzen. Sie
dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und
ihre Dienstausrüstung (insbesondere Dienstwaffen,
Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte,
Diensthunde) mit sich führen. Auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates dürfen
sie keine Amtshandlung vornehmen. Von
der Waffe dürfen sie nur im Falle der Notwehr
Gebrauch machen.
(2) Die österreichischen Exekutivorgane (Polizei,
Gendarmerie und Zolldienst), die österreichischen
Veterinärorgane sowie die österreichischen
Organe des Jagd- und Forstschutzes
dürfen in gleicher Weise bei der Fahrt zur
Scheitelstrecke die deutschen Bundesstraßen
Nr. 305 von Hangendenstein bis Laroswacht
und Nr. 319 von Laroswacht bis zur südlichen
Einmündung der Roßfeldstraße sowie die Roßfeldstraße
auf deutschem Hoheitsgebiet unentgeltlich
benutzen.
(3) Für den Durchgangsverkehr nach Absatz 2
gelten die Artikel 2 bis 5 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland vom 14. September
1955 über die Beförderung von Exekutivorganen
im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr
entsprechend. Die Bundesrepublik
Deutschland wird der Republik Österreich die
für die Verständigung im Sinne des Artikels 2
Absatz 3 dieses Abkommens zuständige deutsche
Behörde bekanntgeben.
Artikel 15
Werden gegenüber den im Artikel 14 genannten
Organen des einen Vertragsstaates im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bei
Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf
diesen Dienst strafbare Handlungen begangen,
so gelten für die Verfolgung und Ahndung in
dem zuletzt genannten Vertragsstaat dessen
strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von
öffentlich Bediensteten.
Artikel 16
Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen
des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland vom
14. September 1955 zur Regelung der Amtshaftung
aus Handlungen von Organen des einen
in grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechend
anzuwenden.
Artikel 17
(1) Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten
unterstützen einander soweit wie
möglich, auch auf dem Hoheitsgebiet des jeweils
anderen Vertragsstaates, in ihren Dienstobliegenheiten,
insbesondere bei der Überwachung und
Lenkung des Durchgangsverkehrs. Sie gewähren
einander Schutz, teilen wahrgenommene Verstöße
mit, helfen bei der Sicherung von Spuren
und Beweismitteln und geben die erforderlichen
Auskünfte. Die Bestimmung des Artikels 14
Absatz 1 vorletzter Satz steht dem nicht entgegen.
Zwangsmaßnahmen sind jedoch nicht zulässig.
(2) Von strafbaren Handlungen, die von
einem der im Artikel 14 genannten Organe des
einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates begangen werden, ist
die vorgesetzte Dienststelle dieses Organes durch
die entsprechende Dienststelle des zuletzt genannten
Vertragsstaates zu benachrichtigen.
Artikel 18
Für die Dauer von Instandhaltungsmaßnahmen
sowie für die Dauer eines öffentlichen
Notstandes oder einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit einschließlich der Sicherheit des
Straßenverkehrs kann jeder Vertragsstaat den
Durchgangsverkehr beschränken oder sperren.
Aus dem Grunde von Instandhaltungsmaßnahmen
kann der Durchgangsverkehr auch auf
dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
beschränkt oder gesperrt werden. Im Falle einer
Beschränkung oder Sperrung ist die zuständige
Behörde des anderen Vertragsstaates zu benachrichtigen.
Die Vertragsstaaten werden einander
die zuständige Behörde bekanntgeben.
Artikel 19
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart
ist, gilt auf dem Hoheitsgebiet eines
jeden Vertragsstaates dessen Recht.
Artikel 20
Im Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge
und Anhänger, die im Hoheitsgebiet des
einen Vertragsstaates zugelassen sind, auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeugsteuer
nicht erhoben. Die Beförderungen
von Personen, Gepäck und Gütern im
Durchgangsverkehr mit diesen Fahrzeugen
unterliegen nicht der Beförderungssteuer des
Durchgangsstaates, sondern der Beförderungssteuer
des Ausgangsstaates. Diese Erleichterungen
werden nur gewährt, wenn die für den
Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen
eingehalten werden.
Artikel 21
Durch die Bestimmungen dieses Vertrages
bleiben insbesondere unberührt
a) das Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
vom 14. September 1955 über Erleichterungen
der Grenzabfertigung im
Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr;
b) der Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland
vom 6. September 1962 über Zollerleichterungen
im kleinen Grenzverkehr und im
Durchgangsverkehr, dieser jedoch nur insoweit,
als der vorliegende Vertrag keine
abweichende Regelung trifft.
Artikel 22
Wenn sich bei der Durchführung des Vertrages
erhebliche Schwierigkeiten ergeben oder sich
die bei seinem Abschluß bestehenden Verhältnisse
wesentlich ändern, werden die Vertragsstaaten
auf Verlangen eines Vertragsstaates in
Verhandlungen über eine angemessene neue Regelung
eintreten.
Artikel 23
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder Anwendung dieses Vertrages sollen
durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf
diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf
Verlangen eines der Vertragsstaaten einem
Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Obmann einigen,
der von den Regierungen der Vertragsstaaten
zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb
von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von
drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine
Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß
er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht
unterbreiten will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den
Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen. Besitzt der Präsident
die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten
oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,
so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen.
Besitzt auch der Vizepräsident die
Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten
oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang
nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das
nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten
besitzt, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des
von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner
Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht;
die Kosten des Obmannes sowie die
sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten
zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen
regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten
werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen
Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen in
entsprechender Anwendung der zwischen den
beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen
über die Rechtshilfe in Zivil- und
Handelssachen leisten.
Artikel 24
Das anliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil
dieses Vertrages.
Artikel 25
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundesregierung der
Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 26
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn
Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar,
danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten
in Verhandlungen über die Möglichkeit
einer anderweitigen befriedigenden Regelung
des Durchgangsverkehrs eintreten.
Artikel 27
(1) Dieser Vertrag soll so bald wie möglich
ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden
sollen in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des
zweiten Monates nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966,
in zweifacher Urschrift.
Für die Republik Österreich
Dr. Reichmann m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Löns m. p.
Schlußprotokoll
zum Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland
vom 17. Februar 1966 über den Durchgangsverkehr
auf der Roßfeldstraße
Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über den Durchgangsverkehr
auf der Roßfeldstraße stellen die Bevollmächtigten
der beiden Verträgsstaaten folgendes
fest
1. Die Republik Österreich erklärt, daß die Gemeinde
Kuchl, Land Salzburg, beabsichtigt,
eine Stichstraße zu errichten, die sie mit dem
auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen
Teil der Roßfeldstraße verbinden soll. Für den
Fall der Verwirklichung dieser Absicht sagt
die Bundesrepublik Deutschland zu, im Geiste
der Freundschaft und der gutnachbarlichen
Beziehungen in Verhandlungen mit der Republik
Österreich mit dem Ziele einzutreten,
den Vertrag den geänderten Verhältnissen anzupassen.
2. Die Republik Österreich stellt in Aussicht,
im Geiste der Freundschaft und der gutnachbarlichen
Beziehungen Wünsche der Bundesrepublik
Deutschland bei straßenbaulichen Erweiterungen
der Scheitelstrecke auf österreichischem
Hoheitsgebiet wohlwollend zu
prüfen und deren Erfüllung zu ermöglichen.
3. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß als
Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels 14 auch
von den Bediensteten im Dienst gefahrene
beamteneigene und anerkannte privateigene
Kraftfahrzeuge gelten.
4. Durch Artikel 14 Absatz 1 wird die Befugnis
der dort genannten Organe, auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe
des in diesem Vertragsstaat geltenden
Rechts Personen vorläufig festzuhalten, nicht
berührt. Tritt bei der Ausübung dieser Befugnis
ein Schaden ein, so findet das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland vom 14. September
1955 zur Regelung der Amtshaftung
aus Handlungen von Organen des einen in
grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechende
Anwendung.
5. Eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland
entfällt für Schäden, die bei der Benutzung
der im Artikel 14 angeführten
Straßen durch die in dieser Bestimmung genannten
Organe entstehen, wenn die Scheitelstrecke
wegen eines öffentlichen Notstandes
oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
von einem Vertragsstaat gesperrt worden
ist; dies gilt nicht, wenn die Sperrung wegen
der Sicherheit des Straßenverkehrs oder wegen
Instandhaltungsarbeiten erfolgt.
6. Die Republik Österreich wird darum besorgt
sein, daß für den Bereich des Gebietes der
Roßfeldstraße keine Ausnahmegenehmigungen
vom Bauverbot gemäß § 2 der Roßfeldstraße-
Landschaftsschutzverordnung vom
10. August 1960, Landesgesetzblatt für das
Land Salzburg Nr. 54, erteilt werden.
7. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß
durch Artikel 17 Absatz 1 letzter Satz Maßnahmen
nicht ausgeschlossen werden sollen,
die lediglich der Freihaltung der Straße dienen
und weder eine Strafe noch eine Geldbuße
zum Gegenstand haben.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966,
in zweifacher Urschrift.
Für die Republik Österreich
Dr. Reichmann m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Löns m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und ver-
staatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister
für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. März 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Hetzenauer
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Prader
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić-Sorinj
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 20. September 1967 ausgetauscht
worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 am 1. November 1967
in Kraft.