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340_1967 AT

340. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 340. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße samt Schlußprotokoll

Nachdem der am 17. Februar 1966 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße

samt Schlußprotokoll, welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

sind in der Absicht, auf der Roßfeldstraße den

Durchgangsverkehr zu erleichtern, übereingekommen,

einen Vertrag zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn außerordentlichen Gesandten und

bevollmächtigten Minister Dr. Hans

REICHMANN,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn außerordentlichen und bevollmächtigten

Botschafter Dr. Josef LÖNS,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten die nachstehenden

Bestimmungen vereinbart haben

Artikel 1

(1) Roßfeldstraße ist die vom Obersalzberg

bei Berchtesgaden über das Roßfeld nach Oberau

führende, im Eigentum der Bundesrepublik

Deutschland stehende Straße.

(2) Scheitelstrecke im Sinne dieses Vertrages

sind der Abschnitt der Roßfeldstraße und das

daran anschließende Gebiet, die im anliegenden

Lageplan (Blatt 1 und 2) im Maßstab 1 : 2000

dargestellt sind und auf dem Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland in der Gemarkung

Forstbezirk Eck die Flurstücke Nr. 55 und 14

und auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

in der Katastralgemeinde Weißenbach die

Grundstücke Nr. 519/4 und 523/2 umfassen.

Artikel 2

(1) Die Republik Österreich gestattet der

Bundesrepublik Deutschland, soweit die Scheitelstrecke

auf österreichischem Hoheitsgebiet liegt,

den Bau, die Erhaltung und den Betrieb (einschließlich

Winterdienst) dieser Strecke sowie die

Einfuhr und den Einsatz der zu diesem Zweck

erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte

und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs.

Das gleiche gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes.

Die Bundesrepublik Deutschland gilt als

Straßenerhalter im Sinne der österreichischen

Straßenverkehrsordnung.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt

es, auf ihre Kosten den auf österreichischem

Hoheitsgebiet liegenden Teil der Scheitelstrecke

in betriebssicherem Zustand zu erhalten,

solange der Verkehr auf ihr zugelassen ist.

(3) Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik

Deutschland, die im Zusammenhang

mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten

Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland

stehen, sind ausschließlich vor den deutschen Gerichten

geltend zu machen, die für den auf

deutschem Hoheitsgebiet liegenden Teil der

Scheitelstrecke zuständig sind.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten gewähren einander ab

1. Jänner 1960 Freiheit von Ein- und Ausgangsabgaben

einschließlich der handelsstatistischen

Gebühr für die beim Bau der Roßfeldstraße verwendeten

sowie für die zur Erhaltung und zum

Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Straße

erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen

zur Sicherung des Verkehrs, soweit

diese aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten

kommen. Das gleiche gilt für Waren zur

Bepflanzung des Straßenrandes.

Artikel 4

(1) Die Vertragsstaaten lassen auf der Scheitelstrecke

einen Durchgangsverkehr nach den Bestimmungen

dieses Vertrages zu; als Durchgangsverkehr

gilt im Reiseverkehr auch der Hin-

und Rückweg.

(2) Eine Grenzabfertigung findet nicht statt.

Eine Zollabfertigung ist jedoch zulässig, wenn

an der Scheitelstrecke Verkaufsstellen betrieben

werden. Jeder Vertragsstaat bleibt ferner berechtigt,

die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen

gegen seine grenz- und veterinärpolizeilichen

Vorschriften sowie gegen seine

Zoll- und Pflanzenschutzvorschriften erforderlichen

Kontrollmaßnahmen durchzuführen.

(3) Vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen

sind, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Militärpersonen

in Uniform, ferner Personen, die

Kriegsgerät mit sich führen.

Artikel 5

Im Durchgangsverkehr bedarf es keiner

Durchreisebewilligung. Personen im Alter von

mehr als 16 Jahren müssen einen mit Lichtbild

versehenen amtlichen Ausweis mit sich führen.

Artikel 6

(1) Der Durchgangsverkehr ist ohne Aufenthalt

durchzuführen. Ein vorübergehender Aufenthalt

auf der Scheitelstrecke sowie auf anliegenden

Rastplätzen nördlich und bis zu einer

Tiefe von 50 m südlich der Scheitelstrecke von

Personen, die nur Reisebedarf mit sich führen,

steht dem nicht entgegen. Das Zelten und das

Abstellen von Wohnwagen ist nicht gestattet.

(2) Das Absetzen und die Aufnahme von Personen

im Durchgangsverkehr ist gestattet. Das

Auf- und Abladen von Waren im Durchgangsverkehr

— ausgenommen Reisebedarf, während

des vorübergehenden Aufenthaltes im Sinne des

Absatzes 1 Satz 2 — ist unzulässig.

(3) Ein Abweichen von der Scheitelstrecke ist

im Durchgangsverkehr nicht gestattet. Absatz" 1

Satz 2 bleibt unberührt.

Artikel 7

(1) Im Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen,

Motorfahrrädern und Fahrrädern mit

Hilfsmotor sowie Anhängern genügen die nach

dem Recht eines der Vertragsstaaten für die

Führung und den Betrieb eines solchen Fahrzeuges

erforderlichen amtlichen Urkunden.

(2) Die Vorschriften der Vertragsstaaten über

den Abschluß und den Nachweis einer Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung bleiben unberührt.

Artikel 8

(1) Im Durchgangsverkehr genügt es, wenn

die Fahrzeuge den Vorschriften eines der Vertragsstaaten

entsprechen.

(2) Für die gewerbliche Beförderung von Personen

und Gütern mit Kraftfahrzeugen gelten

im Durchgangsverkehr die Vorschriften des

Vertragsstaates, in dem das betreffende Fahrzeug

zugelassen ist. Dies gilt auch für den Werkverkehr.

Artikel 9

Im Durchgangsverkehr dürfen auch solche

Zahlungsmittel mitgeführt werden, deren Ein-,

Aus- oder Durchfuhr nach den Vorschriften

eines der Vertragsstaaten sonst verboten sind.

Artikel 10

Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, alle Personen,

die im Durchgangsverkehr in das

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist

sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres

Aufenthaltes in diesem Staat zu übernehmen.

Artikel 11

(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen

Post und der Deutschen Bundespost unterliegt

keinen Beschränkungen und keinen Durchgangsgebühren

des jeweils anderen Vertragsstaates.

Die in den Postfahrzeugen mitgeführten

Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.

(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen

sind während der Durchfahrt geschlossen zu

halten. Während der Durchfahrt findet kein

Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme

und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.

Artikel 12

Die Vertragsstaaten werden darauf hinwirken,

daß das Gebiet der Roßfeldstraße unter Landschafts-

oder Naturschutz gestellt bleibt.

Artikel 13

(1) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf

der Scheitelstrecke ereignen, können unbeschadet

eines anderen Gerichtsstandes auch vor dem

österreichischen oder dem deutschen Gericht geltend

gemacht werden, durch dessen Bezirk die

Scheitelstrecke führt. Der Kläger hat zwischen

diesen Gerichten die Wahl ohne Rücksicht darauf,

ob sich die Unfallstelle auf österreichischem

oder deutschem Hoheitsgebiet befindet. Haben

jedoch der Ersatzberechtigte und der Ersatzpflichtige

ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt in demselben Vertragsstaat

oder gehören beide demselben Vertragsstaat an,

so ist die Zuständigkeit des Gerichts des anderen

Vertragsstaates, durch dessen Bezirk die Scheitelstrecke

führt, nicht gegeben.

(2) Das Recht der Parteien, die Zuständigkeit

eines Gerichts der Vertragsstaaten oder eines

dritten Staates zu vereinbaren, bleibt unberührt.

(3) Ist an dem Schadensfall, der sich auf der

Scheitelstrecke ereignet, ein Fahrzeug beteiligt,

dessen Halter ein Vertragsstaat oder ein Sondervermögen

dieses Staates ist, und ist nach Absatz

1 ein Gericht des anderen Vertragsstaates

zuständig, so unterwirft sich der erstgenannte

Vertragsstaat hinsichtlich der Ansprüche aus diesem

Schadensfall der Gerichtsbarkeit, einschließlich

der Zwangsvollstreckung, des anderen Vertragsstaates.

Das gleiche gilt für die Länder der

Vertragsstaaten und deren Sondervermögen.

(4) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf

der Scheitelstrecke ereignen, sind nach dem

Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, in dem

das Gericht seinen Sitz hat.

(5) Durch die Bestimmungen der Absätze 1

bis 4 wird die im Artikel 2 Absatz 3 getroffene

Regelung nicht berührt.

Artikel 14

(1) Die Exekutivorgane (Polizei, Gendarmerie

und Zolldienst), die Veterinärorgane sowie die

Organe des Jagd- und Forstschutzes der Vertragsstaaten

sind berechtigt, im Dienst die

Scheitelstrecke unentgeltlich zu benutzen. Sie

dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und

ihre Dienstausrüstung (insbesondere Dienstwaffen,

Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte,

Diensthunde) mit sich führen. Auf dem

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates dürfen

sie keine Amtshandlung vornehmen. Von

der Waffe dürfen sie nur im Falle der Notwehr

Gebrauch machen.

(2) Die österreichischen Exekutivorgane (Polizei,

Gendarmerie und Zolldienst), die österreichischen

Veterinärorgane sowie die österreichischen

Organe des Jagd- und Forstschutzes

dürfen in gleicher Weise bei der Fahrt zur

Scheitelstrecke die deutschen Bundesstraßen

Nr. 305 von Hangendenstein bis Laroswacht

und Nr. 319 von Laroswacht bis zur südlichen

Einmündung der Roßfeldstraße sowie die Roßfeldstraße

auf deutschem Hoheitsgebiet unentgeltlich

benutzen.

(3) Für den Durchgangsverkehr nach Absatz 2

gelten die Artikel 2 bis 5 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland vom 14. September

1955 über die Beförderung von Exekutivorganen

im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr

entsprechend. Die Bundesrepublik

Deutschland wird der Republik Österreich die

für die Verständigung im Sinne des Artikels 2

Absatz 3 dieses Abkommens zuständige deutsche

Behörde bekanntgeben.

Artikel 15

Werden gegenüber den im Artikel 14 genannten

Organen des einen Vertragsstaates im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bei

Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf

diesen Dienst strafbare Handlungen begangen,

so gelten für die Verfolgung und Ahndung in

dem zuletzt genannten Vertragsstaat dessen

strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von

öffentlich Bediensteten.

Artikel 16

Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen

des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland vom

14. September 1955 zur Regelung der Amtshaftung

aus Handlungen von Organen des einen

in grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechend

anzuwenden.

Artikel 17

(1) Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten

unterstützen einander soweit wie

möglich, auch auf dem Hoheitsgebiet des jeweils

anderen Vertragsstaates, in ihren Dienstobliegenheiten,

insbesondere bei der Überwachung und

Lenkung des Durchgangsverkehrs. Sie gewähren

einander Schutz, teilen wahrgenommene Verstöße

mit, helfen bei der Sicherung von Spuren

und Beweismitteln und geben die erforderlichen

Auskünfte. Die Bestimmung des Artikels 14

Absatz 1 vorletzter Satz steht dem nicht entgegen.

Zwangsmaßnahmen sind jedoch nicht zulässig.

(2) Von strafbaren Handlungen, die von

einem der im Artikel 14 genannten Organe des

einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates begangen werden, ist

die vorgesetzte Dienststelle dieses Organes durch

die entsprechende Dienststelle des zuletzt genannten

Vertragsstaates zu benachrichtigen.

Artikel 18

Für die Dauer von Instandhaltungsmaßnahmen

sowie für die Dauer eines öffentlichen

Notstandes oder einer Gefahr für die öffentliche

Sicherheit einschließlich der Sicherheit des

Straßenverkehrs kann jeder Vertragsstaat den

Durchgangsverkehr beschränken oder sperren.

Aus dem Grunde von Instandhaltungsmaßnahmen

kann der Durchgangsverkehr auch auf

dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

beschränkt oder gesperrt werden. Im Falle einer

Beschränkung oder Sperrung ist die zuständige

Behörde des anderen Vertragsstaates zu benachrichtigen.

Die Vertragsstaaten werden einander

die zuständige Behörde bekanntgeben.

Artikel 19

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart

ist, gilt auf dem Hoheitsgebiet eines

jeden Vertragsstaates dessen Recht.

Artikel 20

Im Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge

und Anhänger, die im Hoheitsgebiet des

einen Vertragsstaates zugelassen sind, auf dem

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeugsteuer

nicht erhoben. Die Beförderungen

von Personen, Gepäck und Gütern im

Durchgangsverkehr mit diesen Fahrzeugen

unterliegen nicht der Beförderungssteuer des

Durchgangsstaates, sondern der Beförderungssteuer

des Ausgangsstaates. Diese Erleichterungen

werden nur gewährt, wenn die für den

Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen

eingehalten werden.

Artikel 21

Durch die Bestimmungen dieses Vertrages

bleiben insbesondere unberührt

a) das Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

vom 14. September 1955 über Erleichterungen

der Grenzabfertigung im

Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr;

b) der Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland

vom 6. September 1962 über Zollerleichterungen

im kleinen Grenzverkehr und im

Durchgangsverkehr, dieser jedoch nur insoweit,

als der vorliegende Vertrag keine

abweichende Regelung trifft.

Artikel 22

Wenn sich bei der Durchführung des Vertrages

erhebliche Schwierigkeiten ergeben oder sich

die bei seinem Abschluß bestehenden Verhältnisse

wesentlich ändern, werden die Vertragsstaaten

auf Verlangen eines Vertragsstaates in

Verhandlungen über eine angemessene neue Regelung

eintreten.

Artikel 23

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder Anwendung dieses Vertrages sollen

durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf

diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf

Verlangen eines der Vertragsstaaten einem

Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Obmann einigen,

der von den Regierungen der Vertragsstaaten

zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb

von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von

drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine

Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß

er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht

unterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den

Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen

vorzunehmen. Besitzt der Präsident

die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten

oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,

so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen.

Besitzt auch der Vizepräsident die

Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten

oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang

nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das

nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten

besitzt, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des

von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner

Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht;

die Kosten des Obmannes sowie die

sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten

zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen

regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten

werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen

Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und Vernehmung

von Zeugen und Sachverständigen in

entsprechender Anwendung der zwischen den

beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen

über die Rechtshilfe in Zivil- und

Handelssachen leisten.

Artikel 24

Das anliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil

dieses Vertrages.

Artikel 25

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundesregierung der

Republik Österreich innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 26

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn

Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar,

danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.

(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten

in Verhandlungen über die Möglichkeit

einer anderweitigen befriedigenden Regelung

des Durchgangsverkehrs eintreten.

Artikel 27

(1) Dieser Vertrag soll so bald wie möglich

ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden

sollen in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des

zweiten Monates nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966,

in zweifacher Urschrift.

Für die Republik Österreich

Dr. Reichmann m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Löns m. p.

Schlußprotokoll

zum Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland

vom 17. Februar 1966 über den Durchgangsverkehr

auf der Roßfeldstraße

Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über den Durchgangsverkehr

auf der Roßfeldstraße stellen die Bevollmächtigten

der beiden Verträgsstaaten folgendes

fest

1. Die Republik Österreich erklärt, daß die Gemeinde

Kuchl, Land Salzburg, beabsichtigt,

eine Stichstraße zu errichten, die sie mit dem

auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen

Teil der Roßfeldstraße verbinden soll. Für den

Fall der Verwirklichung dieser Absicht sagt

die Bundesrepublik Deutschland zu, im Geiste

der Freundschaft und der gutnachbarlichen

Beziehungen in Verhandlungen mit der Republik

Österreich mit dem Ziele einzutreten,

den Vertrag den geänderten Verhältnissen anzupassen.

2. Die Republik Österreich stellt in Aussicht,

im Geiste der Freundschaft und der gutnachbarlichen

Beziehungen Wünsche der Bundesrepublik

Deutschland bei straßenbaulichen Erweiterungen

der Scheitelstrecke auf österreichischem

Hoheitsgebiet wohlwollend zu

prüfen und deren Erfüllung zu ermöglichen.

3. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß als

Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels 14 auch

von den Bediensteten im Dienst gefahrene

beamteneigene und anerkannte privateigene

Kraftfahrzeuge gelten.

4. Durch Artikel 14 Absatz 1 wird die Befugnis

der dort genannten Organe, auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe

des in diesem Vertragsstaat geltenden

Rechts Personen vorläufig festzuhalten, nicht

berührt. Tritt bei der Ausübung dieser Befugnis

ein Schaden ein, so findet das Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland vom 14. September

1955 zur Regelung der Amtshaftung

aus Handlungen von Organen des einen in

grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechende

Anwendung.

5. Eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland

entfällt für Schäden, die bei der Benutzung

der im Artikel 14 angeführten

Straßen durch die in dieser Bestimmung genannten

Organe entstehen, wenn die Scheitelstrecke

wegen eines öffentlichen Notstandes

oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit

von einem Vertragsstaat gesperrt worden

ist; dies gilt nicht, wenn die Sperrung wegen

der Sicherheit des Straßenverkehrs oder wegen

Instandhaltungsarbeiten erfolgt.

6. Die Republik Österreich wird darum besorgt

sein, daß für den Bereich des Gebietes der

Roßfeldstraße keine Ausnahmegenehmigungen

vom Bauverbot gemäß § 2 der Roßfeldstraße-

Landschaftsschutzverordnung vom

10. August 1960, Landesgesetzblatt für das

Land Salzburg Nr. 54, erteilt werden.

7. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß

durch Artikel 17 Absatz 1 letzter Satz Maßnahmen

nicht ausgeschlossen werden sollen,

die lediglich der Freihaltung der Straße dienen

und weder eine Strafe noch eine Geldbuße

zum Gegenstand haben.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966,

in zweifacher Urschrift.

Für die Republik Österreich

Dr. Reichmann m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Löns m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und ver-

staatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister

für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. März 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Hetzenauer

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Prader

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić-Sorinj

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 20. September 1967 ausgetauscht

worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 am 1. November 1967

in Kraft.

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